Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00132




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch angestellt und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 21. August 2006 beim Sturz über mehrere Treppenstufen eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog (Urk. 7/1 Ziff. 1-6, Urk. 7/2 Ziff. 5).

    Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/194) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/196) stellte die SWICA ihre Leistungen per 30. September 2007 ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 2/2) in dem Sinne gut, als es den Entscheid der SWICA dahin abänderte, dass die bisher erbrachten Leistungen per 31. Januar 2009 eingestellt wurden. Ferner wies es die Sache an die SWICA zurück, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Februar 2009 prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren Nr. UV.2012.00141).

    Die vom Versicherten gegen das Urteil vom 26. Juni 2013 erhobene Beschwerde, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung beantragte, wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2013 vom 24. Januar 2014 (Urk. 2/11) ab, soweit es darauf eintrat.

1.2    In der Folge stellte sich die SWICA auf den Standpunkt, es bestehe kein über den 30. September 2007 hinausgehender Taggeldanspruch und lehnte es - trotz mehrmaliger Aufforderung des Versicherten, das Urteil vom 26. Juni 2013 zu vollziehen (vgl. Urk. 2/3 und Urk. 2/5-8) - ab, die Taggeldleistungen bis 31. Januar 2009 zu berechnen und auszurichten (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/9). Am 25. April 2014 verfügte die SWICA, dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Taggeldanspruch bestehe (Urk. 2/12).


2.

2.1    Am 28. Mai 2014 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde beziehungsweise stellte er ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4):

1.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26.06.2013 (UV.2012.00141) betreffend Taggeldleistungen UVG sofort umzusetzen.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sofort den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen nach UVG bis Ende Januar 2009 zu berechnen und dem Beschwerdeführer eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die korrekt berechneten Taggeldleistungen nach UVG dem Beschwerdeführer auszurichten.

4.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.04.2014 aufzuheben.

5.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2    Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 4) wurde der SWICA Frist zur Stellungnahme angesetzt, wobei sie für den Fall, dass sie an ihrem Standpunkt festhalten sollte, auf eine möglicherweise zu gewärtigende Kostenauflage aufmerksam gemacht wurde.

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 6) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde.


3.    Ebenfalls am 28. Mai 2014 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/229) gegen die Verfügung der SWICA vom 25. April 2014 (Urk. 2/12). Am 4. Juni 2014 sistierte die SWICA das Einspracheverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 7/229 S. 1 unten) bis zum Vorliegen eines Entscheids im vorliegenden Verfahren (Urk. 7/231).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. August 2006 richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis am 30. September 2007 Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 7/92 S. 1 unten sowie Urk. 7/105).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2007 (Urk. 7/92) erstmals darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ab Oktober 2007 keine Leistungen - namentlich keine Taggeldleistungen - mehr erbringen werde, bestätigte sie mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/194) und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/196) die Einstellung der Leistungen per 30. September 2007.

1.2    Im in der Folge vom Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht eingeleiteten Verfahren Nr. UV.2012.00141 war strittig, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. September 2007 eine Leistungspflicht trifft, was von Kausalitätsfragen abhing.

    In seinem Urteil vom 26. Juni 2013 (Urk. 2/2) hat das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin per 30. September 2007 verfügte Leistungseinstellung nicht geschützt. In Erwägung 6.1 gelangte es zu folgendem Schluss:

    „Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die von ihr erbrachten Leistungen per Ende September 2007 eingestellt (sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung explizit und andere Ansprüche sinngemäss verneint). In Würdigung der Aktenlage kann der genannte Zeitpunkt nicht bestätigt werden, sondern die Einstellung bisher erbrachter Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) ist erst per Ende Januar 2009 gerechtfertigt.“

    Entsprechend wurde im Dispositiv (unter anderem) erkannt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2012 dahin abgeändert wird, dass die bisher erbrachten Leistungen per 31. Januar 2009 eingestellt werden (Dispositiv-Ziffer 1).

1.3    Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juni 2013 Taggeldleistungen bis zum 31. Januar 2009 zugesprochen wurden. Dies ergibt sich auch aus dem in der Folge in Sachen der Parteien ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2014 (vgl. Urk. 2/11 S. 2 Sachverhalt lit. B).

    Fest steht sodann, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 26. Juni 2013 nicht angefochten hat und im vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht angestrengten Verfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung strittig war, womit das Urteil vom 26. Juni 2013 was den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betrifft in Rechtskraft erwachsen ist.

    Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin offensichtlich kein Raum dafür, einen über September 2007 hinausgehenden Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr verpflichtet, das rechtskräftige Urteil vom 26. Juni 2013 vorbehaltlos umzusetzen, mithin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2009 zustehenden Taggelder zu berechnen und auszuzahlen.

1.4    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach einem über September 2007 hinausgehenden Taggeldanspruch entgegenstehe, dass ab 1. Oktober 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 6 S. 6), stösst ins Leere. Diese Rüge wäre im Rahmen einer Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2013 vorzubringen gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 26. Juni 2013 jedoch nicht angefochten hat, ist dieses betreffend die bis 31. Januar 2009 zugesprochenen Taggeldleistungen in Rechtskraft erwachsen.

1.5    Soweit die Beschwerdegegnerin am 25. April 2014 verfügte, dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Taggeldanspruch bestehe (Urk. 2/12), bleibt zu bemerken, dass dies einen unzulässigen Eingriff in das materiell rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 darstellt.

1.6    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 umgehend zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


2.

2.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

    Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die sich weigert, ein von ihr nicht angefochtenes kantonales Urteil korrekt zu vollziehen, ist als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 S. 2 E. 2) eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 2'500.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) festzusetzen ist.

2.2    In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

2.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013 zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf