Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00133




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 8. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1949 geborene X.___ war ab dem 4. Februar 1988 als Fugenspezialist bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 7. März 2008 wurde der SUVA gemeldet, dass der Versicherte an Hautveränderungen an den Händen leide (Urk. 8/3 und Urk. 8/150). Die für die Abteilung Arbeitsmedizin tätige Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, bestätigte - nach ihrer fachärztlichen Untersuchung vom 27. August 2008 (Urk. 8/170) sowie einem Besuch am Arbeitsplatz des Versicherten (Besuchsrapport vom 3. September 2008; Urk. 8/171) – in ihrem Bericht vom 18. November 2008 (Urk. 8/174) die bereits von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Allergologie, im Bericht vom 18. April 2008 (Urk. 8/3) gestellten Diagnosen. Dr. A.___ führte in ihrem Bericht aus, es bestehe ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem. Die bisherigen allergologischen Aklärungen hätten ausser einer klinisch vermutlich nicht relevanten Sensibilisierung auf Duftstoffmix vom Spättyp keine weiteren Sensibilisierungen ergeben. Im Sinne ihres Antrages wurde der Versicherte mit Nichteignungsverfügung vom 1. Dezember 2008 der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt und per sofort für Ausfugarbeiten als nicht geeignet erklärt (Urk. 8/36). Per 31. März 2009 wurde dem Versicherten die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 8/39). Die SUVA kam für die durch die Berufskrankheit bedingten Behandlungskosten auf und leistete für den entstandenen Arbeitsausfall bis 31. März 2009 Taggelder (vgl. Urk. 8/63).

1.2    Am 11. August 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Hauterkrankung an den Händen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16 S. 3 ff.). Die IV-Stelle wies den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Juni 2009 ab (Urk. 8/59). Die Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. März 2010 bestätigt (Verfahrensnummer IV.2009.00757). Da der Versicherte mittlerweile an Lungenkrebs erkrankt war (eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand ab dem 1. März 2010), wurde ihm von der IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2011 ab 1. Februar 2011 aufgrund der neu gestellten Diagnose eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/126).

1.3    Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 (Urk. 8/70, Urk. 8/82) richtete die SUVA ein Übergangstaggeld aus, welches das Taggeld der Arbeitslosenkasse bis zum mutmasslich entgangenen Verdienst ergänzen sollte. Ab 1. Mai 2009 richtete sie sodann eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86-88 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) aus (Urk. 8/80 ff., Urk. 8/105). Am 24. August 2010 verfügte die SUVA die Einstellung der Übergangsentschädigung, da der Versicherte ab dem 29. April 2010 aus Gründen, die nicht mit der Nichteignungsverfügung in Zusammenhang stünden, arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar sei. Dasselbe gelte für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2009. Sie behielt sich eine Rückforderung der zu viel bezahlten Übergangsentschädigung vor (Urk. 8/106). Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 informierte die SUVA die Rechtsvertreterin des Versicherten darüber, dass die Übergangsentschädigung 80 % der verfügungsbedingten Lohneinbusse betrage und während höchstens vier Jahren entrichtet werde. Sofern der Versicherte wieder arbeitsfähig werde, würden die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Übergangsentschädigung bis längstens am 30. April 2013 erneut geprüft. Der Versicherte sei jedoch während der ganzen Zeit bis zum definitiven Abschluss der Übergangsentschädigung am 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Folge davon sei ihm von der IV-Stelle eine ganze Rente zugesprochen worden (Urk. 8/153). Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. April 2013 (Urk. 8/154 S. 2) attestierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Krebserkrankung wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 1. Mai 2013 für eine leichte Tätigkeit (sitzende Arbeiten, kein Tragen von schweren Lasten; Rundgänge oder leichte handwerkliche Tätigkeiten seien möglich). Der Versicherte beantragte bei der SUVA daher mit Schreiben vom 10. Mai 2013 die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/154 S. 1).

1.4    Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss den Unterlagen sei der Versicherte in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich behindert. Bei einem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % (bei einem Behindertenabzug von 5 %). Da weder eine wesentliche Behinderung noch eine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad unter 10 %) vorliege, seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 8/158). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1. Juli 2013 (Urk. 8/162) wies die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 17. April 2014 ab (Urk. 2 [= 8/195]).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

Mit Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität (vgl. Art. 6 sowie auch Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UVG) auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Denn sehr oft ist ein und derselbe Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen wie etwa schlechtere Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit mit wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden als bei einem jüngeren Versicherten. Anderseits muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie nach Vollendung des Alters für die AHV-Rente nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 UVG). Bei Zusprechung an einen Versicherten im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach, kurz gesagt, zweierlei verhindert werden, nämlich dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG in aller Regel rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 E. 3.a m.w.H.).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, dass für den von Dr. C.___ diagnostizierten Lungenkrebs keine Leistungspflicht der SUVA bestehe. Zu beurteilen sei einzig eine auf die Berufskrankheit (Handekzem) zurückzuführende Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2 S. 4). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente werde rückwirkend per 1. Mai 2013 (Abschluss Übergangsentschädigung) geprüft (Urk. 2 S. 2). Da der Beschwerdeführer 1949 geboren sei, rechtfertige sich die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gemäss LSE 2008 TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, ergebe sich für das Jahr 2013 ein Lohn von Fr. 63‘499.--. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘324.--. Ein Abzug von 25 %, wie vom Beschwerdeführer einspracheweise beantragt, sei nicht gerechtfertigt. Dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Juni 2009 einen Abzug von 15 % gewährt habe, sei mit dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers und der durch die langjährige Betriebszugehörigkeit erschwerten Umstellungsfähigkeit begründet worden. Der Berechnung im vorliegenden Verfahren würden aufgrund von Art. 28 Abs. 4 UVV jedoch die Verhältnisse für ein mittleres Alter zugrunde gelegt. Ausserdem sei mit Blick auf die neusten Berichte von Dr. B.___ vom 14. Januar 2014 und 27. März 2014 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 30. Januar 2014 fraglich, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei. Der Validenlohn betrage gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Fr. 63‘700.-- für das Jahr 2013. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 5.3 %. Selbst wenn von einem Validenlohn von mindestens Fr. 66‘000.--, wie vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren postuliert, ausgegangen würde, ergäbe sich lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.6 % (Urk. 2 S. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die von der Beschwerdegegnerin angeführten Berichte von Dr. B.___ (vom 14. Januar 2014 und 27. März 2014) und Dr. A.___ (vom 30. Januar 2014) seien erst im Einspracheverfahren eingeholt und ihm nicht zur Einsicht vorgelegt worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 1 S. 4 f.). Die qualitative Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit indiziere einen Behindertenabzug von mindestens 25 %. Die IV-Stelle habe immerhin bei einem Behindertenabzug von 15 % einen Invaliditätsgrad von 17 % errechnet. Selbst wenn Art. 28 Abs. 4 UVV angewandt würde, erwiese sich ein Abzug von 5 % dennoch als unangemessen tief. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens unbesehen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt und verkannt, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem allgemeinverbindlich erklärten LMW für das Bauhauptgewerbe unterstellt sei. Seit dem Jahr 2008 seien daher mehrere zwingend zu gewährende Effektivlohnerhöhungen zu beachten, die insgesamt per 2013 zu einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 66‘000.-- geführt hätten (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. April 2008 ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem mit Sensibilisierung vom Spättyp auf Duftstoffmix (Urk. 8/3). Diese Diagnose wurde von Dr. A.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 18. November 2008 (Urk. 8/170) übernommen. Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht zudem fest, die Beschwerden zeigten eine starke Arbeitsabhängigkeit. Bei einem wesentlichen Anteil seiner Arbeitszeit habe der Beschwerdeführer beim Glätten der Fugen direkten Hautkontakt sowohl zum Fugenmaterial als auch zu einer der Befeuchtung der Finger dienenden Seifenlösung. Es gebe keine ausreichenden Schutzmassnahmen, die den direkten Hautkontakt zu dem Fugenmaterial und der Seifenlösung bei den Fugenarbeiten unterbinden könnten (Urk. 8/174).

Nachdem die Nichteignungsverfügung vom 1. Dezember 2008 gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ erlassen worden war (Urk. 8/36), wurde der Beschwerdeführer wiederholt medizinisch untersucht.

In den Berichten von Dr. B.___ wurde ein wechselhafter Verlauf der Hauterkrankung an den Händen beschrieben. Dies änderte jedoch nichts an seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, welche auch von Dr. A.___ geteilt wurde. Sie beurteilten übereinstimmend, der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastungen der Hände und ohne Exposition zu Wasser und zu flüssigen oder festen Reizstoffen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/44, Urk. 8/71, Urk. 8/178, Urk. 8/84, Urk. 8/179, Urk. 8/113, Urk. 8/180, Urk. 8/136, Urk. 8/138, Urk. 8/145, Urk. 8/147, Urk. 8/189, Urk. 8/191 und Urk. 8/193).

3.2    Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG leidet, welche ihm die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Fugenspezialist nicht mehr erlaubt (vgl. auch die Nichteignungsverfügung der SUVA vom 1. Dezember 2008; Urk. 8/36). Hingegen besteht, wie bereits erwähnt, für Tätigkeiten ohne starke mechanische Belastungen der Hände und ohne Exposition zu Wasser und zu flüssigen oder festen Reizstoffen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010 festgestellt und blieb überdies auch im vorliegenden Verfahren unbestritten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die vor Verfügungserlass, sondern auch die im Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Berichte inhaltlich nicht in Frage stellte. Er substantiierte – mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - denn auch nicht, inwiefern ihm durch die Berichte von Dr. B.___ (vom 14. Januar 2014 und 27. März 2014) und Dr. A.___ (vom 30. Januar 2014) ein Nachteil hätte erwachsen sein sollen, zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Berichte keine relevanten neuen Erkenntnisse in ihren Einsprache-Entscheid einfliessen liess. Sie führte lediglich aus, der in der Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % erscheine vor dem Hintergrund der eingeholten Verlaufsberichte fraglich. Dabei liess sie es aber bewenden. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei dieser Ausgangslage ohnehin als geheilt zu betrachten.

Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist daher einzig noch der Einkommensvergleich für die Invaliditätsbemessung zu überprüfen.

3.3    Auf den von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Art. 28 Abs. 4 UVV wurde bereits hingewiesen (E. 1.4). Die formellen Voraussetzungen für dessen Anwendung (Variante II) sind gegeben, da der Beschwerdeführer (geboren 1949; Urk. 8/150) im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (1. Mai 2013) lediglich 15 Monate vor seiner (ordentlichen) Pensionierung stand. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Invaliditätsbemessung im Bereich der Unfallversicherung (im Gegensatz zur Invalidenversicherung) nicht zu berücksichtigen.



3.4    

3.4.1    Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind bei der Invaliditätsbemessung die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter erzielen könnte.

3.4.2    Die SUVA ermittelte das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 8/157). Diese gab an, ein Mitarbeiter im mittleren Alter (40-42 Jahre) würde in einem 100 %-Pensum in der gleichen Funktion wie der Beschwerdeführer (Fugenspezialist) im Jahr 2013 einen Grundlohn von Fr. 4‘900.-- zuzüglich 13. Monatslohn von Fr. 4‘900.--verdienen. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘700.-- (13 x Fr. 4‘900.--) ausgegangen ist (Urk. 2 S. 2 und S. 7). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit 2008 hätten mehrere zwingend zu gewährende Effektivlohnerhöhungen aufgrund der allgemeinverbindlich erklärten LMV für das Bauhauptgewerbe beachtet werden müssen, verkennt er, dass das Valideneinkommen gerade nicht anhand der effektiven Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln ist. Massgebend sind die Verhältnisse eines Versicherten mittleren Alters. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ehemalige Arbeitgeberin Pflichten aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen nicht einhalten würde. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass deren Tätigkeit wohl nicht dem Bauhauptgewerbe, sondern eher dem Baunebengewerbe zuzuordnen ist.

3.4.3    Die SUVA zog für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (Urk. 2 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Erzielt die versicherte Person kein Erwerbseinkommen mehr, namentlich weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine hierzulande anerkannte Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62851.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2204). Der von der SUVA vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % ist überdies nicht zu beanstanden, zumal ein Betroffener mittleren Alters trotz eines entsprechenden Gesundheitsschadens in einer angepassten Tätigkeit (insbesondere leichte Arbeiten an Maschinen, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) vollzeitlich und praktisch ohne grössere Einschränkungen einsetzbar ist. Bei leichten Arbeiten an Maschinen, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten können die erforderlichen Hautschutzmassnahmen in aller Regel problemlos eingehalten werden. Nach Vornahme eines Abzuges von 5 % resultiert somit ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 59‘708.--.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 63‘700.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 59‘708.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3992.--, was einem Invaliditätsgrad von 6.27 %, gerundet 6 %, entspricht.

3.5    Da der für die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung erforderliche Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro