Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00137




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 1983 bei der Y.___ GmbH tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juli 2013 erlitt er bei einem Motorradunfall (frontale Kollision mit einem anderen Motorrad) ein Polytrauma (Urk. 8/1 und Urk. 8/14 S. 1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 kürzte die SUVA die Taggeld-Leistungen um 10 % (Urk. 8/55). Die vom Versicherten am 29. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/61) wies die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/82]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei keine Leistungskürzung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).

1.4    Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der SUVA zu den Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistungen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache-Entscheid zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe als Lenker eines Motorrades am 7. Juli 2013 auf der Nufenenpassstrasse nach einer Haarnadellinkskurve auf einen Personenwagen der Marke Range Rover aufgeschlossen und zum Überholen angesetzt. Dabei habe er ein korrekt entgegenkommendes Motorrad, das sich etwa auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, übersehen, sodass es zu einer Frontalkollision gekommen sei. Er habe sich dabei diverse schwere Verletzungen zugezogen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2-4 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG) verurteilt worden (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 (richtig: Art. 35) Abs. 2-4 SVG verstossen. Objektiv oder subjektiv verschuldensmindernde Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er sich vor dem Überholmanöver versichert hätte, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei. Gemäss seiner Aussage im Polizeibericht sei der Personenwagen, den er überholt habe, ziemlich hoch gewesen und habe getönte Scheiben gehabt, sodass er nicht habe hindurchsehen können. Dennoch habe er zum Überholen angesetzt. Auch der entgegenkommende Motorradlenker habe den Beschwerdeführer gemäss Polizeibericht erst gesehen, als dieser hinter dem Personenwagen plötzlich ausgeschwenkt sei, wobei kurz darauf auf Höhe des Personenwagens die Kollision erfolgt sei. Die Missachtung der genannten Vorschriften habe sodann zu den erlittenen Verletzungen geführt und sei auch generell geeignet, die eingetretenen Unfallfolgen herbeizuführen, weshalb das Fehlverhalten als adäquat kausale Ursache des Schadenfalles bezeichnet werden müsse. Folglich sei von einer schwerwiegenden Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und damit von grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG auszugehen (Urk. 2 S. 4). Eine 10%ige Kürzung der Taggelder bei Grobfahrlässigkeit entspreche dem praxisgemässen Kürzungsminimum (Urk. 2 S. 4).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeute eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führe nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen sei. Vielmehr seien die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es sei zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorlägen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen liessen. Er habe in keiner Weise eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe vor dem Überholmanöver den Gegenverkehr geprüft und festgestellt, dass kein Verkehr vorhanden sei. Dies habe er bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013 ausgesagt. Durch den Kontrollblick habe praktisch die gesamte Gegenfahrbahn überblickt werden können. Als er sich hinter dem Personenwagen befunden habe, habe er nochmals einen Kontrollblick auf der rechten Seite machen können. Das andere Motorrad müsse in der Zwischenzeit hinter das Blickfeld des Personenwagens Range Rover gefahren sein (Urk. 1 S. 3 Rz. 2.2). Des Weiteren habe er die Geschwindigkeit nicht überschritten, da sich die Unfallstelle nach einer Haarnadelkurve befunden habe. Er tätige seit Jahren Sicherheitstrainings für Motorradfahren, bei welchen insbesondere auch das Kurvenfahren geübt werde. Es sei ihm daher möglich, bereits in der Kurve Kontrollblicke auszuführen (Urk. 1 S. 4 Rz. 2.3).


3.

3.1    Hinsichtlich des Unfallhergangs kann auf die zutreffende Wiedergabe der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (oben E. 2.2). Zur Verdeutlichung ist der Sachverhalt durch die Beschreibung der Strassenführung gemäss Fotodossier im Polizeibericht zu ergänzen. Auf die bereits beschriebene Haarnadellinkskurve folgte eine leichte Linkskurve (Urk. 8/41 S. 21 ff.). Die Strassenmarkierung entsprach einer Leitlinie Nr. 6.03 (weiss, unterbrochen), welche die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnet (vgl. Urk. 8/41 S. 4 und Urk. 8/41 S. 21 ff; Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SSV). Gemäss Verkehrsunfallbericht vom 7. Juli 2013 handelte es sich beim Personenwagen, welchen der Beschwerdeführer zu überholen beabsichtigte, um einen Range Rover (Urk. 8/41 S. 3). Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 16. Juli 2013 schloss er nach der Haarnadelkurve auf den Personenwagen auf und setzte zum Überholen an. Das sich vor ihm befindliche Fahrzeug sei hoch gewesen und habe getönte Scheiben gehabt, sodass er nicht habe hindurch sehen können. Die Sicht und Übersicht sei durch die Strassenführung (Kurven) eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer räumte ein, die Schuld für den Verkehrsunfall zu tragen, und fügte hinzu, er hätte an dieser Stelle niemals überholen dürfen (Urk. 8/41 S. 11 f.). Er habe in der Haarnadelkurve den Gegenverkehr mit einem Kontrollblick überprüft und keinen Gegenverkehr festgestellt (Urk. 8/41 S. 13). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersichten über die örtlichen Verhältnisse (Urk. 3/1 und 3/2) beziehen sich nicht auf die Unfallstelle, sondern eine andere Stelle der Passstrasse.

3.2    Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrsvorschriften sei als elementare Verkehrsregelverletzung zu betrachten (Urk. 2 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden.

3.2.1    Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht genommen werden. Zudem darf in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG).

3.2.2    Die hohe Mauer auf der linken Seite der Strasse verunmöglichte, von der Haarnadelkurve aus in Fahrtrichtung einen freien Blick auf die Fahrbahn zu erhaschen. Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Kontrollblicken von der Haarnadelkurve aus, konnte der Strassenabschnitt, welcher für ein Überholmanöver hätte überprüft werden müssen, somit nicht eingesehen werden.

Dem Ausgang der Haarnadelkurve folgte eine leichte Linkskurve. Der vom Beschwerdeführer – erst im Beschwerdeverfahren - erwähnte Kontrollblick entlang der rechten Seite des vorderen Personenwagens ermöglichte damit ebenfalls keine freie Sicht auf die Gegenfahrbahn (Urk. 8/41 S. 22); schliesslich setzte der Beschwerdeführer in einer leichten Linkskurve zum Überholen an, und das vor ihm fahrende, hohe Fahrzeug versperrte ihm infolge der getönten Scheiben und des Auffahrens vor dem Überholmanöver die direkte Sicht auf die Strasse.

Durch die vom Beschwerdeführer getätigten Kontrollblicke war die regelkonforme Prüfung der Gegenfahrbahn beim Überholmanöver praktisch ausgeschlossen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das entgegenkommende Motorrad müsse in der Zwischenzeit ins Blickfeld hinter den Range Rover gefahren sein, verdeutlicht dies umso mehr. Ob ein Blick entlang der linken Seite des vorderen Personenwagens für eine regelkonforme Prüfung des Gegenverkehrs ausgereicht hätte, ist aufgrund des Strassenverlaufs fraglich. Die Frage kann letztlich aber offengelassen werden, da ein solcher Blick gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht getätigt wurde. Immerhin ist aber anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Blick auf der linken Seite das entgegenkommende Fahrzeug mit grösster Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig wahrgenommen hätte. Diese Annahme wird auch von der Aussage des entgegenkommenden Motorradfahrers gestützt. Er gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, ein Motorrad sei plötzlich ausgeschert, als er sich etwa auf der Höhe des entgegenkommenden Personenwagens befunden habe. Er habe noch versucht, dem Motorrad auszuweichen, dafür sei es aber zu spät gewesen (Urk. 8/41 S. 8).

3.2.3    Dass im Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen wurde (Urk. 8/48 S. 3 f.), erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen nachvollziehbar. Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsvorschriften einem elementaren Vorsichtsgebot. Der Beschwerdeführer überfuhr zwar keine Sicherheitslinie. Sein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle war jedoch äusserst riskant und kam einem Blindflug gleich, wobei der Beschwerdeführer es objektiv betrachtet einzig und allein dem Zufall überliess, ob es zu einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug kommen würde oder nicht. Der Umstand, dass er die Geschwindigkeit beim Überholmanöver nicht überschritt, wirkt sich denn auch nicht entlastend aus.

Dass der Beschwerdeführer weder eventualvorsätzlich noch bewusst fahrlässig gehandelt haben soll (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 3 Rz. 2.2), ändert an der Beurteilung jedoch ebenfalls nichts. Gerade das seit Jahren absolvierte Sicherheitstraining (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 4 Rz. 2.3), durch welches sich der Beschwerdeführer erhöhte Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, mussten ihn in der zu beurteilenden Überholsituation zur Vorsicht mahnen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 7 S. 5).

3.3    Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zusammenprall mit einem entgegenkommenden Motorrad erheblich verletzt (vgl. den Verlegungsbericht des Spitals Z.___ vom 7. Juli 2013 [Urk. 8/20] sowie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei einem Zusammenprall aufgrund des riskanten Überholmanövers vorausgesehen werden können.

3.4.    Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo, Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und ist nicht zu beanstanden.

3.5    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro