Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00138 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit September 2000 als Kurierfahrer bei Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Februar 2008 beim Snowboardfahren ein Loch auf der Piste übersah und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 20. Februar 2008, Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 4. März 2008 (1) eine Prellung rechter Rippenbogen und (2) eine Prellung rechtes Hüftgelenk (Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2 Am 29. Juni 2009 meldete der Arbeitgeber des Versicherten einen Rückfall zum Unfallereignis vom 16. Februar 2008 (Urk. 8/6). Die Ärzte der Klinik A.___ diagnostizierten im Bericht vom 21. Juli 2009 (1) eine chronische Tossy III-AC-Gelenksluxation Schulter links nach Snowboardsturz im Februar 2008, (2) eine kleine transmurale Supraspinatusruptur links und (3) eine Innenmeniskusläsion rechts bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medialis Hinterhorn rechts 1996 (Urk. 8/10). Mit Schreiben vom 13. August 2009 verneinte die SUVA zunächst eine Leistungspflicht mangels eines wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2008 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links (Urk. 8/16). Nachdem der Versicherte dagegen mit Schreiben vom 31. August 2009 interveniert hatte (Urk. 8/17), nahm die SUVA weitere medizinische Abklärungen vor, und Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bejahte am 12. November 2009 eine mindestens wahrscheinliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 16. Februar 2008 und dem geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/27, vgl. auch Urk. 8/35). Die SUVA erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 20. November 2009 nahm Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie der Klinik A.___, eine offene AC-Gelenksreposition und Stabilisierung mit Semitendinosus Allograft und Hakenplatte der Schulter links vor (Operationsbericht vom 20. November 2009, Urk. 8/29). Daraufhin stellte Dr. med. D.___, leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik A.___, im Bericht vom 8. Januar 2010 eine Ermüdungsfraktur des Acromions links mit einer Hakenplattenluxation fest (Urk. 8/50), weshalb er am 14. Januar 2010 eine Revisionsoperation mit Entfernung der Platte und osteosynthetischer Versorgung der Acromionfraktur mit allogener und autologer Spongiosaplastik vornahm (Operationsbericht vom 15. Januar 2010, Urk. 8/48). Im Bericht vom 8. April 2010 diagnostizierte Dr. D.___ eine retraktile Kapsulitis der Schulter links (Urk. 8/64). Vom 19. Juli bis zum 19. August 2010 wurde der Versicherte in der Klinik E.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 24. August 2010, Urk. 8/91).
1.3 Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2010 eingestellt, auf Zusehen hin aber noch weitere Schmerzmedikamente und die damit zusammenhängenden Arztkontrollen übernommen würden (Urk. 8/92). In der Folge reichte Dr. D.___ den Bericht vom 3. September 2010 ein (Urk. 8/97). Am 1. November 2010 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. B.___ untersucht (Bericht vom 2. November 2010, Urk. 8/107). Im Bericht vom 21. Dezember 2010 stellte PD Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der G.___ sodann ein Rezidiv AC-Luxation links fest und gab an, dass für den 17. Februar 2011 ein weiterer operativer Eingriff vorgesehen sei (Urk. 8/116). Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der geplanten Operation weiterhin Taggeldzahlungen erbringen werde (Urk. 8/119). Am 17. Februar 2011 führte Dr. F.___ eine Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromiale Bursektomie, offene subpectorale Bizepstenodese und offene Stabilisierung des AC-Gelenks links durch (Operationsbericht vom 18. Februar 2011, Urk. 8/125). Im Bericht vom 3. März 2011 diagnostizierte Dr. F.___ einen Low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes (Urk. 8/129). Am 30. September 2011 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. H.___, FMH Chirurgie (Bericht vom 4. Oktober 2011, Urk. 8/158).
1.4 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen per 1. April 2012 eingestellt würden (Urk. 8/174). Am 4. Juni 2012 führte Kreisärztin Dr. H.___ die ärztliche Abschlussuntersuchung durch (Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 8/189). Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 erklärte die SUVA dem Versicherten, dass die Heilbehandlungsleistungen per 30. Juni 2012 eingestellt würden, wobei sie auf Zusehen hin noch für die Schmerzmedikamente und die damit verbundenen zwei bis vier Arztkonsultationen pro Jahr aufkommen werde. Bei Schmerzexazerbation könnten zusätzlich noch maximal zwei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen werden (Urk. 8/196). Mit Schreiben vom 14. September 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass aufgrund dessen Selbstlimitation anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. Juni 2012 kein zuverlässiges Zumutbarkeitsprofil habe erstellt und somit auch die Integritätseinbusse nicht habe geschätzt werden können, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) geplant sei (Urk. 8/203). In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die EFL im I.___ durchgeführt werde (Urk. 8/204 und Urk. 8/207). Der entsprechende Bericht des I.___ wurde am 23. September 2013 erstattet (Urk. 8/219). Am 12. Dezember 2013 nahm Dr. med. J.___, FMH Chirurgie, vom SUVA-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin eine chirurgische Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/226) und eine Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 8/227) vor. Dazu liess sich der Versicherte am 20. Januar 2014 vernehmen (Urk. 8/229). In der Stellungnahme vom 6. Februar 2014 äusserte sich Dr. J.___ erneut zur Frage des Integritätsschadens (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (Urk. 8/237). Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2014 Einsprache (Urk. 8/243), welche die SUVA mit Entscheid vom 2. Mai 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die Invalidenrente ab dem 1. April 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % festsetzte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 34,6 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 vernehmen liess (Urk. 15). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- wurde nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/243) und entspricht der Rechts- und Aktenlage (vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. J.___ vom 6. Februar 2014, Urk. 8/234). Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zustehenden Invalidenrente.
2.2 Kreisärztin Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2011 einen Status nach Low-grade Infekt der linken Schulter nach mehreren operativen Eingriffen ([Sturz vom] 16. Februar 2008, 20. November 2009, 14. Januar 2010 und 17. Februar 2011) bei AC-Luxation Rockwood IV. Sie führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 30. September 2011 ein lokaler Druckschmerz über dem ventralen Gelenkrand links sowie dem Bizepsanker und der ventralen Arthroskopienarbe gezeigt habe. Die Schultergelenksfunktion links sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Eine passive Beweglichkeit könne nicht getestet werden, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Beim nach vorne Beugen komme es jedoch problemlos zu einer Flexion des linken Schultergelenkes von 80°. Aufgrund der dokumentierten Umfangmasse sei eine Muskelatrophie, welche für das Nichtgebrauchen des linken Armes sprechen würde, auszuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm im alltäglichen Leben nicht schone, sondern normal benutze. Die angegebene Hyposensibilität im Bereich des gesamten zirkulären linken Armes sei nicht erklärbar und auch keinem Dermatom zuordenbar. Kreisärztin Dr. H.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar sei (Urk. 8/158/7-8):
- maximale Gewichtsbelastung der linken Hand von 10 kg körpernah und 5 kg körperfern
- überwiegend Arbeiten auf Tischhöhe
- keine Überkopfarbeiten
- kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen
- keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüst
2.3Dr. F.___ stellte im Bericht vom 4. Oktober 2011 bezüglich der linken Schulter eine instabile laterale Clavicula mit Verschiebung um eine Schaftbreite und in diesem Bereich eine deutliche Druckdolenz fest. Die Flexion und Abduktion betrage 80°, die Aussenrotation beidseits 60°. Der Schürzengriff beidseits sei bei T12 möglich, auf der Gegenseite bei T6. Die Schulter sei kaum belastbar und in der Kraft kaum beurteilbar. Das Operationsergebnis sei unbefriedigend. Bei der letzten Operation habe ein vorbestehender Low-grade Infekt nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe ein halbes Jahr eine perorale Antibiose eingenommen. Der Infekt sollte jetzt abgeheilt sein. Als Kurier erachte er den Beschwerdeführer so als nicht arbeitsfähig. Die Beurteilung im allgemeinen Arbeitsmarkt sei für ihn schwierig. Nicht belastende Tätigkeiten sollten allenfalls halbtags möglich sein. Er wäre der Beschwerdegegnerin dankbar, wenn sie die definitive Arbeitsfähigkeit allenfalls bestimmen könnte (Urk. 8/164).
2.4Im Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/189/9-10) erklärte Kreisärztin Dr. H.___, dass bei der heutigen klinischen Untersuchung im Grunde genommen die gleichen Befunde erhoben worden seien wie bei den vorangegangen Untersuchungen im November 2010 (vgl. Urk. 8/107) und im September 2011 (vgl. Urk. 8/158). Während der gesamten Anamneseerhebung und Untersuchungssituation habe der Beschwerdeführer eine Schonhaltung im Bereich des linken Armes demonstriert, welche jedoch aufgrund der erhobenen Umfangmasse nicht nachvollziehbar sei. Nach knapp eineinhalb Jahren müsste eine Muskelatrophie bestehen, welche in der klinischen Situation nicht vorliege. Aufgrund dieser diskrepanten Befunde sei sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch der Integritätsschaden schwer zu postulieren. Aufgrund des klinischen Eindrucks sowie der gut ausgeprägten Muskelverhältnisse im Oberkörper und an beiden Armen sollte eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, maximale Gewichtsbelastung 20 kg, mindestens bis zur Horizontalen zumutbar sei. Nicht zumutbar sei das Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen mit dem linken Arm/Hand. Bezüglich Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst sei aufgrund der Selbstlimitation keine Angabe möglich. Bezüglich der linken Schulter sei eine Schätzung des Integritätsschadens aufgrund der Selbstlimitierung nicht möglich. Bezüglich des rechten Kniegelenks würden im Übrigen an sich keine Einschränkungen bestehen, wobei kniende und kauernde Tätigkeiten maximal 1/3 der Arbeitszeit ausmachen sollten.
2.5 PD Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und FMH Rheumatologie, und L.___, Physiotherapeutin, vom I.___ führten im Bericht vom 23. September 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die linke Schulter eine konsistent eingehaltene aktive Bewegungseinschränkung bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° (im Rahmen der Messung bei 60° ohne harten Anschlag) bestanden habe, ohne dass allerdings ein hartes Endgefühl gefunden worden sei. Im Hinblick auf das Schmerzverhalten würden hebelweite Haltungen konsistent vermieden, und der Arm werde immer wieder am Körper geführt wie auch entlastet. Die Einschränkungen mit Elevation und Abduktion seien auch konsistent mit den gezeigten Einschränkungen bei Rotation zu beobachten gewesen. In Bezug auf die wiederholt beschriebene symmetrische Trophik sei dies insofern leicht zu relativieren, als aktuell gegenüber der Gegenseite im Bereich der Supraspinatus- wie auch der Deltoideusmuskulatur eine leichte Atrophie bestehe bei seitengleichen Umfängen im Bereich des Ober- und Unterarms (jeweils maximal gemessen) und fehlenden Beschwielungen an beiden Händen als Hinweis auf eine generelle Inaktivität. Bezüglich der radiologischen Befunde hätten sie bei Durchsicht der Bilder keine neuen, nicht bereits dokumentierten Aspekte erkennen können. Allerdings müsse hier nochmals auf das Vorliegen narbiger Veränderungen im Bereich der Clavicula und des Acromions wie auch einer reduziert ausdehnbaren Kapsel beim Arthro-MRI als Ausdruck objektiv und strukturell mit der persistierenden Funktionsstörung zumindest teilweise kohärenter Veränderungen hingewiesen werden. Im Rahmen der EFL habe sodann ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten dominiert. Eine abschliessende Aussage im Hinblick auf die zumutbaren Belastbarkeitsprofile habe sich aufgrund der EFL nicht ergeben. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom wie auch eine lediglich aktive und im Rahmen der Konsistenz beurteilbare Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter. Die Einschränkung sei dabei wohl nur zum Teil durch strukturelle Veränderungen, zum Teil auch durch ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten im Rahmen einer Maladaption an chronische Beschwerden und wiederholt ineffektive Behandlungen zu interpretieren. Letztlich müssten vorliegend ein Zustand nach mehreren Operationen, erschwert durch einen interkurrenten Low-grade Infekt, dessen definitive Sanierung nie mit Sicherheit angenommen werden könne, sowie strukturell-morphologische Veränderungen nach mehreren operativen Eingriffen mit in der Relevanz jeweils schlecht einschätzbarem Ausmass angenommen werden. In Bezug auf die Knieproblematik rechts dürften zusätzliche motivationelle Aspekte von „Selbstlimitierung“ bei den Tests eine Rolle gespielt haben, wobei hier eine nachvollziehbare Zunahme der Beschwerden und der Funktionsstörung nach den Belastbarkeitstests nicht habe bemerkt werden können (Urk. 8/219/3-4).
Die I.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kurier (spätestens) seit der ersten Operation im November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei ihm mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich ganztags zumutbar (Urk. 8/219/5-6):
- Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg selten, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft
- eine leichte Tätigkeit im Bereich des linken Armes mit Einsatz bis 7,5 kg selten
- Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe linksseitig, beidhändig höchstens selten
- Vermeiden von mehr als seltenen Arbeiten linksseitig über Brusthöhe
-Vermeiden von mehr als 1/3 pro Tag ausgeübten statisch-monotonen Tätigkeiten beidhändig
Die I.___-Gutachter ergänzten, dass sie unter Berücksichtigung des zumindest beobachteten konsistenten Schmerzvermeidungsverhaltens in Bezug auf die linke obere Extremität mit teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Verstärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar seien, von insgesamt 1,5 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt bei einer optimal adaptierten Tätigkeit ausgehen würden. Entsprechend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 18,75 %. Unter Berücksichtigung des rechten Knies seien lediglich das längerdauernde Arbeiten in kauernder und kniender Position ungünstig sowie das Gehen auf unebenem Gelände, was nicht mehr als 1/3 pro Tag ausmachen dürfe (Urk. 8/219/6).
2.6Dr. J.___ erklärte in der chirurgischen Beurteilung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 8/226/8-10), dass sich die Ärzte der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/91/2), Kreisärztin Dr. H.___ (vgl. E. 2.2 und E. 2.4) und Dr. K.___ vom I.___ (vgl. E. 2.5) einig seien, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben könne, da die Anforderungen zu hoch seien. Weiter seien sich alle drei auch insofern einig, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (definitionsgemäss mit maximaler Belastung von 15 kg) grundsätzlich ganztags zumutbar sei. Die Aufgabe der funktionsorientierten medizinischen Abklärung habe darin bestanden, eine Zumutbarkeit zu formulieren und nicht eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gleichzeitig eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei und trotzdem Pausen von 1,5 Stunden über den Tag verteilt gefordert würden, begründet mit „einem zumindest beobachteten konsistenten Schmerzvermeidungsverhalten in Bezug auf die linke obere Extremität mit teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Verstärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar sind“. Wenn das Schmerzvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers eine „zumindest teilweise nachvollziehbare“ adäquate Problematik darstellen würde, wäre es logisch, primär die Belastungsgrenze tiefer zu setzen und das Zumutbarkeitsprofil nur für leichte Arbeiten zu definieren. Die im differenzierten Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ formulierte Einschränkung bezüglich vermehrter Pausen (1,5 Stunden über den Tag verteilt) sei nicht gerechtfertigt. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller drei Zumutbarkeitsprofile leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne zusätzliche Pausen mit folgenden Einschränkungen zumutbar seien:
- Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg selten, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft
- leichte Tätigkeit im Bereich des linken Armes mit Einsatz bis zu 7,5 kg selten
- Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe linksseitig, beidhändig höchstens selten
- Vermeiden von mehr als seltenen Arbeiten linksseitig über Brusthöhe
- Vermeiden von mehr als 1/3 pro Tag ausgeübten statisch-monotonen Tätigkeiten beidhändig
- keine Überkopfarbeiten
- kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen
- keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüsten
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2012 beim I.___ eine EFL des Beschwerdeführers – und damit ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG - veranlasst (Urk. 8/208), welche am 23. September 2013 erstattet wurde (Urk. 8/219). Die Beschwerdegegnerin hat diese Begutachtung – zu Recht - in Auftrag gegeben, nachdem Kreisärztin Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 bemerkt hatte, dass aufgrund diskrepanter Befunde sowie Selbstlimitierung Angaben zum qualitativen Anforderungsprofil teilweise nicht möglich seien und keine Schätzung bezüglich des Integritätsschaden abgegeben werden könne (vgl. E. 2.4).
3.2 Die I.___-Gutachter stellten bei ihrer Untersuchung in Bezug auf die linke Schulter des Beschwerdeführers eine konsistent eingehaltene aktive Bewegungseinschränkung bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° fest. Weiter beobachteten sie ein konsistentes Schmerzvermeidungsverhalten bezüglich der linken oberen Extremität mit angesichts der strukturell-morphologischen Veränderungen teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken würden. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Maladaption an chronische Beschwerden liessen sie dabei nicht ausser Acht (vgl. E. 2.5). Im Weiteren wiesen die I.___-Gutachter darauf hin, dass sich im Bereich der Muskelgruppen Trapezius und Deltoideus eine leichte Atrophie finde, weshalb trotz symmetrischer Umfänge der oberen Extremitäten – entgegen der Darlegungen von Kreisärztin Dr. H.___ (vgl. E. 2.2) – auf eine zumindest teilweise Schonung im Alltag geschlossen werden müsse (Urk. 8/219/4).
3.3 Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, erachteten die I.___-Gutachter knapp mittelschwere Arbeiten nur teilweise als zumutbar, nämlich ohne Einschränkungen lediglich in Bezug auf Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg sei demgegenüber lediglich selten, bis 10 kg manchmal und bis 7,5 kg oft möglich. In Bezug auf den linken Arm hielten sie nur leichte Tätigkeiten bis 7,5 kg selten als zumutbar. Zudem seien mehr als seltene Arbeiten linksseitig über Brusthöhe zu vermeiden (vgl. E. 2.5).
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar ist. Während die Gutachter des I.___ zusätzlich eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Pausenbedarfs von 1,5 Stunden über den Tag verteilt postulierten, stellte sich Dr. J.___ auf den Standpunkt, es bestehe kein Pausenbedarf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass die Beurteilung von Dr. J.___ überzeugender erscheine als diejenige des I.___, zumal diese – im Gegensatz zu derjenigen von Dr. J.___ - auf eigenen Beobachtungen beruht und bezogen auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es stellt sich aber in der Tat die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch leichtere Tätigkeiten beidhändig und sehr leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm unter Brusthöhe zumutbar sind. Diese Frage wurde von den I.___-Gutachtern nicht erörtert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, ist doch die Beantwortung dieser Frage bei der Bemessung des Invalideneinkommens und damit auch des strittigen Invaliditätsgrades von entscheidender Bedeutung.
4.
4.1 Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist.
4.2 Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - durch Rückfrage beim I.___ oder anderweitige geeignete Vorkehren – im Sinne der Erwägungen vollständig abkläre und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl