Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00143




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 24. März 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Küng & Vögeli Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war ab 22. August 2011 im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreinigung) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/17 und Urk. 1/1 S. 4).

    Die medizinische Erstversorgung fand am Z.___ statt, wo eine Bimalleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versicherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unterziehen lassen musste (Urk. 7/27). Am 17. April 2012 konnte die Versicherte das Z.___ verlassen (Urk. 7/31). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Klinik A.___ auf (Urk. 7/61).

1.2    Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/70) teilte die SUVA der Versicherten nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/65) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 13. Februar 2013 einstelle. Die Versicherte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig.

1.3    Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthese- materialentfernung im Z.___, Urk. 7/85). Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, untersuchte die Versicherte am 29. Juli 2013 (Urk. 7/101). Am 24. September 2013 verneinte Kreisarzt Dr. B.___ sowohl das Vorliegen eines Integritätsschadens als auch die Notwendigkeit weiterer Behandlungen (Urk. 7/120).

    Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/123) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die (offenbar nach der Materialentfernung wiederaufgenommenen) Taggeldleistungen mit dem 1. November 2013 eingestellt würden. Am 9. Dezember 2013 verneinte Kreisärztin Dr. C.___ das Vorliegen einer Integritätseinbusse (Urk. 7/142).

1.4    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) verneinte die SUVA die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass unfallbedingt weder eine Erwerbseinbusse noch eine Integritätseinbusse vorlägen. Die dagegen mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/151) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/161) ab.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014 [...] aufzuheben;

2.    Es sei festzustellen, dass ab 1. November 2013 gestützt auf das Ereignis vom 5. April 2012 [...] ein Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin von 30 % besteht;

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 [...] die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, so insbesondere eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zu einer allfälligen IV-Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. November 2015 und Taggelder für die Zeit 13. Februar 2013 - 27. März 2013 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2015 zu bezahlen;

alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Zudem liess die Versicherte beantragen, vor der Entscheidfällung weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10 und 15).

    Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 17; „Noveneingabe“) liess die Versicherte ausführen, sie habe einen Rückfall (am rechten Fuss) erlitten und die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. September 2015 beantragen. Die SUVA liess diesbezüglich am 24. Juli 2015 in ablehnender Weise Stellung nehmen (Urk. 21). Mit weiterer „Noveneingabe“ vom 12. Oktober 2015 (Urk. 23) liess die Beschwerdeführerin den Beizug eines Arztberichts beantragen. Am 6. und 10. November 2015 liess die Versicherte weitere „Noveneingaben“ ins Recht reichen (Urk. 26 und 29). Am 12. November 2015 liess die SUVA eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 34) wurden die diverse Eingaben den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.1.2    Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von weiteren Taggeldzahlungen zu verpflichten (vgl. Urk. 1/1 Rechtsbegehren Ziff. 3 a.E.), ist ihr entgegenzuhalten, dass weder in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) Taggeldansprüche thematisiert, geschweige denn darüber entschieden wurde. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

1.2.1    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

1.2.2    Somit ist der Umstand, dass währende pendentem Prozess ein Rückfall gemeldet, dieser von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt und nach Einstellung der erneuten Taggeldzahlungen bereits wieder ein Einspracheverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. dazu Urk. 24/1-7 und 28), für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Eine Sistierung des Verfahrens war deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass beispielsweise neu eingereichte (etwa im Rahmen des Rückfalls erstellte) Arztberichte, die direkt oder indirekt Aufschluss über die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geben können, unbeachtlich sind.


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

2.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.4

2.4.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) die Verneinung eines Rentenanspruchs und des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Wesentlichen gestützt auf die entsprechenden kreisärztlichen Einschätzungen und auf den Bericht der Klinik A.___ vom 5. April 2012. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Zwar seien gewisse unfallbedingte Restfolgen vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte arbeiten könne. Gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeitsprofil sei es ihr aber möglich ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Da gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine erhebliche Integritätseinbusse bestehe, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.

    An diesen Auffassungen liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (Urk. 6 und 15; vgl. auch Urk. 32).

3.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), es sei unbestritten, dass sie unfallbedingt weder im Service noch in der Flugzeugreinigung mehr tätig sein könne. Das gehe zweifelsfrei aus den medizinischen Akten hervor. Infolge des Unfalls vom 5. April 2012 leide sie unter einer bleibenden Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks beziehungsweise des rechten Fusses. Zudem seien Zeichen einer beginnenden Osteopenie sowie eine beginnende Verknöcherung und eine Arthrose festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen. Das Schmerzverhalten sei adäquat und die physischen Einschränkungen seien als objektivierbar beurteilt worden. Wie nun gestützt auf die unbestrittenen Diagnosen und Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (mit weiteren Einschränkungen) habe angenommen werden können, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, med. pract. D.___, sei vielmehr von einer Einschränkung von 60 % auszugehen, wovon die Hälfte, also 30 %, auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sei. Zudem sei fälschlicherweise der Unfall vom 3. Januar 2001, bei dem sich die Beschwerdeführerin Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Ellbogen zugezogen habe, niemals mitberücksichtigt worden (S. 9 f.).

    An diesen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin auch replicando festhalten (Urk. 10; vgl. auch Urk. 17, 23, 26 und 29).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil es ihr trotz der unfallbedingt vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat, weil unfallbedingt keine erhebliche Integritätseinbusse gegeben sei.

    Angesichts dessen, dass bereits während laufendem Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin ein Rückfall gemeldet worden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesen Rückfall ausdrücklich anerkannt und Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. Urk. 33) und gegenwärtig ein neues Einspracheverfahren pendent ist (vgl. Urk. 28), ist vorweg zu klären, ob der medizinische Endzustand tatsächlich schon erreicht war, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) erliess, mit dem sie die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneinte. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend ist allerdings der kurze zeitliche Abstand zwischen (mutmasslich) abgeschlossenem Grundfall und dem Rückfall Grund genug, diese Frage genauer zu prüfen.


4.

4.1    Spitalfachärztin Dr. med. E.___ und Oberarzt med. pract. F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2012 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen fest:

A.    Unfall vom 05.04.2012: Auf nassem Gras ausgerutscht und rechten Fuss abgeknickt:

Bimalleolarluxationsfraktur rechts mit grossem Volkmann-Fragment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts

-    12.04.2012 ORIF medialer Malleolus mit 2 Zugschrauben, lateraler Malleolus ebenfalls mit 2 Zugschrauben, Volkmann-Verschraubung mit einer Spongiosaschraube

-    17.09.2012 Röntgen OSG rechts ap/lat: Unveränderte Stellung mit vollständig durchbauter Fraktur. Im distalen Tibiofibulargelenk diffuse Verknöcherung, kein Hinweis für eine Synostose. Beginnende Arthroseneigung, Schmälerwerden des Gelenkspaltes

-    17.09.2012 Kontrolle beim Operateur; Vollbelastung mit relativ flüssigem Gangbild sollte möglich sein. Stationäre Rehabilitation in A.___ notwendig

B.    Höhenphobie (ICD-10 F40.2)

C.    Arterielle Hypertonie

D.    Präadipositas (BMI 28 kg/m2)

    Bei Austritt aus der A.___ hätten noch folgende Probleme bestanden:

1.    Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten OSG, Entlastungshinken rechts

2.    Gehdauer eingeschränkt auf ca. 30 Minuten, Treppensteigen erschwert

3.    Schwellungstendenz Fuss rechts bei längerem Gehen oder Sitzen

4.    Dysmenorrhoe, rezidivierende Bauchschmerzen

    Die zuletzt (temporär) ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Flugzeuginnenreinigung sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien dort zu hoch (ganztags gehend/stehend; wiederholtes Besteigen von niedrigen Leitern). Der Beschwerdeführerin seien jedoch ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wenn folgende Einschränkungen beachtet würden: wechselbelastende Arbeit (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen); ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ohne häufiges Treppensteigen; ohne Fusszwangspositionen rechts (etwa Arbeiten in der Hocke oder im Knien).

    Die Schmerzproblematik habe nicht verbessert werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen Niveau deutlich gesteigert werden können. Die Gleichgewichts- und Koordinationsfähigkeit sei noch vermindert, habe sich jedoch im Vergleich zu Beginn der Rehabilitation massiv verbessert. Die Fuss-Beweglichkeit rechts in Plantarflexion und Supination habe leicht verbessert werden können. Insgesamt habe durch die stationäre Rehabilitation eine deutliche Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit erzielt werden können.

4.2    Oberarzt Dr. med. G.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. November 2012 (Urk. 7/64) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im oberen Sprunggelenk klage. Er habe ihr erklärt, dass ein Restschmerz im Rahmen des Grundleidens respektive der Fraktur bestehen bleiben werde. Es könne auch eine zunehmende Arthrose ausgemacht werden, die sicherlich in der klinischen Manifestation kaum weniger werden werde. Allerdings könne betreffend den Belastungsschmerz im Rahmen der noch nicht vollständigen Abheilung eine gewisse Verbesserung erwartet werden.

4.3    Kreisärztin Dr. C.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/101) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin noch unter belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen und einer Schwellungsneigung im rechten oberen Sprunggelenk klage, die sich nach der Materialentfernung nur leicht gebessert hätten. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit rechts im Seitenvergleich mit endphasigem Schmerz vor allem in Plantarflexion. Im Bereich des Unterschenkels finde sich eine diffuse zirkuläre Gefühlsstörung, die keinem Versorgungsgebiet eines Nerven oder Dermatoms zugeordnet werden könne. Im Bereich des Fussrückens hätten Kribbelparästhesien, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis ausgelöst werden können. Bis auf eine schmerzbedingte eingeschränkte Fusshebung finde sich eine seitengleiche Kraftentwicklung. Nach leichter Besserung durch die Osteosynthesematerialentfernung habe sich in den letzten vier Monaten der Zustand nicht mehr wesentlich verändert. Aus medizinischer Sicht sei ein stabiler Zustand erreicht worden; die medizinischen Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien erreicht. Es gelte weiterhin das in der Klinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 6 f.).

4.4    Dr. C.___ führte am 9. Dezember 2013 aus, dass sich im Röntgenbild vom 29. August 2013 keine Hinweise für relevante degenerative Veränderungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gefunden hätten. Im Rahmen der kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe eine Beweglichkeit von 5030° im rechten oberen Sprunggelenk (Dorsalextension/Plantarflexion) gegenüber 10050° auf der Gegenseite festgestellt werden können.

    Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschadens sei nicht erreicht. Gemäss Feinrastertabelle 2 „Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten“ erfolge eine Entschädigung für ein im rechten Winkel steifes Sprunggelenk sowie für ein stark im Spitzfuss steifes Sprunggelenk. Die vorliegende Funktion des rechten oberen Sprunggelenks sei, obgleich zur Gegenseite eingeschränkt, damit nicht vergleichbar. Auch lägen keine degenerativen Veränderungen vor, die gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ entschädigt werden könnten. Diese Beurteilung berücksichtige nur den Unfall vom 5. April 2012 (Urk. 7/142).

4.5    Assistenzarzt Dr. med. H.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ vom Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 24/2) fest, dass die aktuelle Untersuchung - wie erwartet - keine Änderung im Vergleich zum kreisärztlichen Bericht vom 29. Juli 2013 sowie zum Reha-Bericht A.___ vom 6. November 2012 gezeigt habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende Berufe gegeben. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.

4.6    Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, äusserte sich am 22. September 2015 dahingehend, dass die 2013 dokumentierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nach Kenntnis des aktuellen Berichts des Z.___ weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 24/4).

4.7    Der Leitende Arzt Dr. med. K.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 24/5) aus, dass die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren über tägliche, persistierende, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks klage. Es zeigten sich eine deutliche Schwellung am gesamten rechten oberen Sprunggelenk, reizlose Narben und ein geringgradiger Pes cavovarus mit Rückfussvarus von 0 bis 5° beidseitig. „Flexion/Extension links 40/0/20°, rechts 20/0/0°. Gute sagittale Stabilität. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. DMS intakt.“ Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlich verminderten Gelenkspalt vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insgesamt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Neben konservativen Behandlungen seien auch die operativen Therapieoptionen (OSG-Arthrodese oder OSG-Prothese) zu besprechen.


5.

5.1    Wie aus den wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, liegen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, wie sich diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Umstritten ist insbesondere, ob das in der Klinik A.___ (noch vor der erforderlichen erneuten Operation zur Materialentfernung) erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1), das in der Folge von Kreisärztin Dr. C.___ als weiterhin gültig erklärt wurde (vgl. E. 4.3), eine hinreichende Grundlage zur Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt.

5.2    Die einschlägigen medizinischen Akten sind vorliegend nicht besonders umfangreich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Kreisärztin Dr. C.___ vertrat am 9. Dezember 2013 die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine degenerativen Veränderungen vorlägen, die gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ entschädigt werden könnten (vgl. E. 4.4). Demgegenüber hatte Dr. G.___ bereits am 24. November 2012 davon gesprochen, dass eine zunehmende Arthrose auszumachen sei (vgl. E. 4.2). In neuerer Zeit ist sogar von einer fortgeschrittenen bis endgradigen OSG-Arthrose die Rede (Bericht von Dr. K.___ vom 24. September 2015 [vgl. E. 4.7]). Angesichts der Tatsache, dass Dr. G.___ die (nunmehr offenbar sehr ausgeprägte) Arthrose bereits ein Jahr vor der kreisärztlichen Untersuchung ausmachen und den progredienten Verlauf dieses Gesundheitsschadens realistisch einschätzen konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kreisärztin gar keine Arthrose erkennen konnte.

    Die kreisärztlichen Berichte vom 29. Juli und 9. Dezember 2013 (E. 4.3 und 4.4), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung der streitgegenständlichen Ansprüche in erheblicher Weise stützte, überzeugen - abgesehen davon, dass die von Dr. G.___ festgestellte Arthrose nicht erkannt beziehungsweise nicht diskutiert wurde - auch in weiterer Hinsicht nicht. Das Zumutbarkeitsprofil der Klinik A.___ wurde - wie erwähnt - vor der (anfänglich nicht geplanten) operativen Materialentfernung erstellt. Kreisärztin Dr. C.___ erklärt zwar, dass dieses Zumutbarkeitsprofil weiterhin gelte, begründet dies aber nicht. Aufgrund der Umstände (schleppender Heilverlauf und erneute Operation) wäre dies aber zu erwarten gewesen.

    Auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist, sind die kreisärztlichen Ausführungen nicht detailliert. Dr. C.___ führte einzig aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit vier Monaten nicht mehr wesentlich verändert habe. Angesichts dessen, dass bei dieser Beurteilung die fortschreitende Arthrose unberücksichtigt blieb, kann das nicht genügen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Prozess (in formeller Hinsicht) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, dass bereits wieder ein „Rückfall“ gemeldet wurde und dass nunmehr auch die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einer OSG-Prothese zur Diskussion steht; diese Umstände sind allerdings auch nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an den kreisärztlichen Berichten zu beseitigen.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten kein verlässliches Bild abgeben, das Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung sein könnte. Es ist auch nicht erstellt, ob der medizinische Endzustand eingetreten war, als die Beschwerdegegnerin über die genannten Ansprüche entschieden hatte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach - je nach Abklärungsergebnis - neu über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verfüge beziehungsweise über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen entscheide. Angesichts der Umstände erscheint es angemessen, die medizinische Abklärung durch eine versicherungsunabhängige Person vornehmen zu lassen. Weiter ist es angezeigt, die erforderlichen Abklärungen und weiteren prozeduralen Schritte nach Möglichkeit mit denjenigen des bei der Beschwerdegegnerin pendenten Einspracheverfahrens zu koordinieren.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.


    Diese ist in Anwendung der massgeblichen Kriterien und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – ein Grund für einen höheren Ansatz ist nicht ersichtlich (Urk. 1/1 S. 14) – auf Fr. Fr. 3‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker