Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00144




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___ war ab dem 22. Juni 1992 bei der Y.___ als Unterhaltsreiniger angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember 2005 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine Verletzung der linken Hand und ein Thoraxtrauma mit Rippenprellung zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/1-3 und Urk. 10/76). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2008 ab dem 1. April 2007 aufgrund der Einschränkungen der linken adominanten Hand eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/71). Nach erhobener Einsprache vom 8. August 2008 (Urk. 10/80) setzte die SUVA im Rahmen eines Vergleichs die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % fest (Verfügung vom 25. Mai 2009, Urk. 10/93).

1.2    Am 10. Mai 2011 eröffnete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 10/103). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 18. April 2013 stattfand (Urk. 10/125). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 reduzierte sie die Invalidenrente zufolge einer wesentlichen erwerblichen Veränderung auf 21 % ab dem 1. August 2012. Für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2014 ordnete sie zudem aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rückerstattung von ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 7‘945.20 an (Urk. 10/130). Die gegen die Rentenherabsetzung erhobene Einsprache vom 4. Februar 2014 (Urk. 10/136) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/140]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nach einmalig erstreckter Frist (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 13-15) hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Januar 2015 am bisherigen Antrag fest und stellte das zusätzliche Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das eingeholte Gutachten von Dr. med. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu erstatten (Urk. 17 S. 2). In der Duplik vom 23. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Rechtsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 22 S. 2). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zugestellt (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.2    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.3    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).


Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.).

1.4    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die in der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festgehaltenen Verdienste herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2008 von der bisherigen Arbeitgeberin in der neuen Funktion als Kontrolleur eingestellt worden. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei im Zeitpunkt des Vergleichs vom 25. Mai 2009 noch nicht aktenkundig gewesen respektive vom Beschwerdeführer verschwiegen worden. Das Gehalt sei erst im Monat nach dem Vergleichsabschluss per 1. Juni 2009 um Fr. 1‘000.-- auf den Betrag von Fr. 4‘500.-- angehoben worden (Urk. 2 S. 3). Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall die aktuelle Tätigkeit als Kontrolleur ausüben würde, resultiere bei einem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse, da diese Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Werde angenommen, der Beschwerdeführer würde ohne den Unfall weiterhin die angestammte Tätigkeit als Unterhaltsreiniger ausüben, betrage das Valideneinkommen Fr. 74‘235.-- und das Invalideneinkommen Fr. 58‘500.--. Bei einem Einkommensvergleich resultiere somit eine Erwerbseinbusse von 21,2 % (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, eine reine Tätigkeit als Kontrolleur könne bei der Arbeitgeberin nicht in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden. Es müssten daneben auch Reinigungsarbeiten erledigt werden, welche ihm jedoch nicht mehr zumutbar seien. Somit treffe nicht zu, dass keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 1 S. 3 f.). Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, sei eine aktuelle medizinische Expertise anzuordnen (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 an ihrer Begründung fest und sah keinen Anlass für die Anordnung einer ärztlichen Expertise (Urk. 9).

2.4    Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vom 12. Januar 2015 neu vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, was sich aus der medizinischen Beurteilung von Dr. med. Z.___ im Privatgutachten vom 7. Januar 2015 ergebe. Dieser sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde der Auffassung, dass eine angepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich, sondern mit einer zeitlichen Einschränkung von circa 25 % zumutbar sei. Die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 1‘800.--seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu erstatten (Urk. 17).

2.5    Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 23. Januar 2015 zu den neuen Vorbringen aus, es sei auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ datiere nach dem Einsprache-Entscheid und sei eine blosse Parteistellungnahme. Der Beschwerdeführer könne aus seiner verspätet vorgebrachten Behauptung einer gesundheitlichen Verschlechterung keine Vorteile zu seinen Gunsten ableiten. Die Kosten für das Privatgutachten seien deshalb auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 22).


3.    

3.1    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Herabsetzung der Invalidenrente aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 und S. 6). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert.

3.2    Strittig und zu prüfen ist, ob eine Herabsetzung der Invalidenrente aus erwerblichen Gründen zulässig ist.

3.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass seit der Rentenzusprache per 1. April 2007 durch Vergleich vom 25. Mai 2009 in erwerblicher Hinsicht Änderungen eingetreten sind. Im Zeitpunkt der vergleichsweise aufgehobenen Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/71) war der Beschwerdeführer noch arbeitslos und bezog Taggelder bis Ende November 2008 (Urk. 10/92). Dem entsprechend bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Lohnes an fünf verschiedenen, dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP; vgl. Urk. 10/70). Während des anschliessenden Einspracheverfahrens trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Y.___ eine Teilzeitstelle als Chef-Kontrolleur (A.___ Filialen) zu 12 Wochenstunden und einem Monatslohn von Fr. 1‘300.— an (vgl. Arbeitsvertrag [unvollständig] Urk. 10/107 S. 5; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/106). Per 1. Februar 2009 (ebenfalls unvollständig vorliegender, und daher undatierter Arbeitsvertrag Urk. 10/107 S. 4, jedoch in der Ergänzung vom 24. Juni 2009 als vom 5. Februar 2009 datierend erwähnt, Urk. 10/107 S. 3) nahm der Beschwerdeführer beim gleichen Arbeitgeber die Stelle als Objektkontrolleur zu einem Monatslohn von Fr. 3‘500.— (x12) an. Die Arbeitszeit wurde mit 42 Wochenstunden beziffert, wobei die Arbeitsleistung einem 50%igen Pensum gleichgesetzt wurde. Mit Ergänzung vom 24. Juni 2009 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Änderung rückwirkend per 1. Juni 2009 (Urk. 10/107 S. 3). Danach betrug der Monatslohn neu Fr. 4‘500.— und das Arbeitspensum 65%. Die Arbeitsaufnahme und diese – teils vor, teils nach Abschluss des Vergleiches vereinbarten - Arbeitsverträge hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – was unwidersprochen blieb - nie gemeldet bzw. diese erfuhr erst mit der am 10. Mai 2011 eingeleiteten Rentenüberprüfung von diesen Verhältnissen (vgl. Urk. 10/103). Einzig am 4. Juli 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2012 neu Fr. 4‘500.— zuzüglich 13. Monatslohn, also Fr. 58‘500.— im Jahr verdiene (Urk. 10/113). Damit beging der Beschwerdeführer zweifellos eine Meldepflichtverletzung. Dies zeitigt indes nur dann Folgen, wenn durch die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen auch der vergleichsweise festgesetzte Invaliditätsgrad von 30 % eine massgebliche Änderung erfährt. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad neu rückwirkend per 1. August 2012. Demnach ist zu prüfen, ob der Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hin herabzusetzen ist.

3.2.2    Hierzu ist zunächst das Valideneinkommen zu bestimmen. Wie bereits dargelegt darf grundsätzlich aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (E. 1.3). Vorliegend drängt sich eine solche Schlussfolgerung jedoch auf. Der Beschwerdeführer war ab dem 22. Juni 1992 beim Reinigungsunternehmen Y.___ als Unterhaltsreiniger angestellt (Urk. 2 S. 2; vgl. auch IK-Auszug vom 30. Mai 2011 [Urk. 10/106]) und damit im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Dezember 2005 ein langjähriger Mitarbeiter mit Berufserfahrung. Nach dem Unfall, per 1. Dezember 2008, stellte die frühere Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wieder ein und zwar in einer neuen Funktion als Kontrolleur (vgl. Urk. 10/107 S. 3-5). Seit dem 1. Juni 2009 das heisst auch nach Übernahme der Y.___ durch die neue Arbeitgeberin B.___ am 1. Mai 2012 – ist der Beschwerdeführer in dieser Funktion in einem 65%-Pensum tätig (Urk. 10/107 S. 3, Urk. 10/110 und Urk. 18/2). Der Beschwerdeführer kann zwar nicht mehr die angestammte Tätigkeit ausüben, er profitiert jedoch als Kontrolleur von seiner bisherigen Berufserfahrung als Unterhaltsreiniger. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber auch im Gesundheitsfall einen Stellenwechsel vom Unterhaltsreiniger zum Kontrolleur vollzogen hätte, liegt damit sehr nahe. Dafür spricht auch die Verantwortung, welche ihm mit 90-100 untergeordneten Reinigungsmitarbeitenden in etwa 15 zu betreuenden Objekten übertragen wurde (Urk. 3).

Demzufolge ist für die Bestimmung des Valideneinkommens das Salär als Kontrolleur in einem 100%-Pensum massgebend. Gemäss Auskunft der B.___ vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110) beträgt dieses rund Fr. 91‘000.-- (rund Fr. 7‘000.-- x 13).

3.2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, wenn das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes in der neuen Tätigkeit als Kontrolleur festgesetzt werde, ergebe sich keine Erwerbseinbusse, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch mit der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 4).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mehrfach zur Auskunft gab, die Tätigkeit als Kontrolleur könne dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben (Urk. 10/110, Urk. 3 und Urk. 18/2), da gemäss Anforderungsprofil bei einer Vollzeitanstellung auch Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten zu circa 40 % anfielen, um Engpässe abzudecken (Urk. 3). Dass der Beschwerdeführer von diesen Arbeiten befreit werde, sei eine Sonderlösung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 18/2). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel.

Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit und damit auch der bei einer Vollzeitanstellung erforderliche Anteil an Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, lässt sich dem Bericht vom 23. November 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2006 entnehmen. Dr. C.___ führte aus, die bisherige Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zu 100 % zumutbar mit den folgenden Einschränkungen in Bezug auf das linke Handgelenk: leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 5 kg (bei uneingeschränktem Bewegungsumfang des linken Armes), keine kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schläge oder Vibrationen, kein kraftvolles Zupacken, keine ausschliessliche axiale Belastung des linken Vorderarmes. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar (Urk. 10/21 S. 4). Dass sich die Situation bezüglich Belastungs- und Einsatzfähigkeit seither nicht verändert hat, resümierte Dr. C.___ schliesslich im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125 S. 12).

Im Sinne des Gesagten ist es nicht zulässig, zur Bemessung des Invalideneinkommens den tatsächlich erzielten Verdienst auf ein 100%-Pensum hochzurechnen. Dem Beschwerdeführer sind Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten nicht mehr zumutbar. Solche werden von der Arbeitgeberin jedoch für die Entlöhnung zu einem 100%-Pensum vorausgesetzt. Es ist damit auf den tatsächlich erzielten Verdienst in einem 65%-Pensum (E. 1.4) abzustellen. Das Invalideneinkommen beträgt demzufolge Fr. 58500.-- (Fr. 4‘500.-- x 13). Da sich der Salärrahmen gemäss Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im gleichen Umfang bewegt, entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung im Arbeitspensum, somit 35 %.

3.2.4    Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

3.3    Der Beschwerdeführer machte erst in der Replik vom 12. Januar 2015 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er beantragte, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten für das von ihm veranlasste Privatgutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu ersetzen (Urk. 17). Eine Begutachtung drängte sich jedoch zu keiner Zeit auf. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Invalidenrente stets mit einer erwerblichen Veränderung und nicht mit einer gesundheitlichen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen entnehmen lässt, beschränkte sich denn auch die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf erwerbliche Aspekte und besteht keinerlei Anhalt für eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Der Antrag ist somit abzuweisen.

3.4    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr. Z.___ durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.


4.    Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr. Z.___ durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro