Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00148 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 25. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Urk. 1) hob das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichtes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/26) - betreffend Abänderung des Einspracheentscheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. März 2012 (Urk. 2/2) und Festlegung der Höhe der X.___ ab 1. Dezember 2009 zustehenden Invalidenrente auf 33 % (statt 15 %) - auf und wies die Sache mit näher dargelegten Anordnungen zur Neuentscheidung an das kantonale Gericht zurück.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/26) sowie im Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2014 (Urk. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird.
2. Letztinstanzlich war einzig noch die Höhe des Rentenanspruches streitig (Urk. 1 E. 2).
Bezüglich des ohne Invalidität mutmasslich erzielten hypothetischen Verdienstes (Valideneinkommen) bestätigte das Bundesgericht den vom kantonalen Gericht festgestellten Wert von Fr. 73‘515.-- für das massgebende Jahr 2009 (Urk. 1 E. 3).
Betreffend den trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise realisierbaren Lohn (Invalideneinkommen) hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urk. 1 E. 5.2 und E. 5.3):
„Beim Erlass ihrer Verfügung vom 25. August 2011 konnte sich die SUVA auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwerdegegner trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufzeigen und dabei die Generierung eines jährlichen Erwerbseinkommens von durchschnittlich Fr. 62'525.- in Aussicht stellen. Es handelt sich dabei zwei Mal um Einsätze als Produktionsmitarbeiter und je ein Mal als Stanzer, als Prüfer und als Hilfsarbeiter. Im nachfolgenden Einspracheverfahren ersetzte die SUVA eines dieser DAP-Blätter (Nr. 10859; Einsatz als Hilfsarbeiter) durch ein dem ärztlicherseits als zumutbar betrachteten Leistungsprofil ihrer Ansicht nach eher entsprechendes (Nr. 8306, Einsatz wiederum als Produktionsmitarbeiter), womit sich der Durchschnittswert von Fr. 62'525.- leicht auf Fr. 62'652.- erhöhte, aber immer noch ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 % resultierte. Auf der zusammenfassenden Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen je fünf DAP-Blättern findet sich auch die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen. Bei Verfügungserlass waren 332 und bei Abschluss des Einspracheverfahrens noch 245 Stellen vermerkt, jeweils versehen mit einem Hinweis auf den dortigen Minimal- und Maximallohn sowie dem durchschnittlichen Betrag der sich an allen diesen Stellen daraus ergebenden Durchschnittswerte.
Mit diesen in den Akten umfassend und détailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: 1. und 2. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass für die von der Vorinstanz nach Massgabe der LSE vorgenommene Invaliditätsbemessung. Ihre Ansicht, wonach die Angaben der SUVA den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 nicht vollumfänglich genügen, erweist sich als aktenwidrig, weshalb ihr Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit aufzuheben ist. Das kantonale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird nach Prüfung der gegen die aufgelegten DAP-Blätter erhobenen Einwände neu entscheiden.“
3. In medizinischer Hinsicht bestätigte das Bundesgericht (Urk. 1) implizit die Schlussfolgerungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 31. Dezember 2013, dass beim Beschwerdeführer ein unfallkausales CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) im Bereich des linken Armes vorliegt, wobei offen gelassen wurde, ob sich dieses auf die Region des linken Ellbogens bezieht oder auch die linke Hand umfasst (Urk. 2/26 E. 3.3). Ebenfalls nicht beanstandet wurde das Zumutbarkeitsprofil: Jede Tätigkeit, welche den linken Arm nicht belastet, wobei vereinzelte Beugebewegungen mit geringem Gewicht bis 5 kg sowie der Einsatz der linken Hand möglich sind; dies vollzeitlich bei einer gewissen zeitlichen Limitierung durch vermehrte Pausen (Urk. 2/26 E. 3.4).
4.
4.1
4.1.1 Die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Einwände des Beschwerdeführers gegen die aufgelegten DAP-Blätter beinhalten Folgendes:
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg, eine erste Auswahl von DAP-Blättern sei ihm anlässlich der ersten Rentenbesprechung vom 11. März 2010 präsentiert worden. Der Verfügung sei dann bereits eine andere Auswahl zugrunde gelegt worden, die dann im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals geändert worden sei. Erstaunlicherweise hätten sich bei dieser mehrmaligen Auswahl die ermittelten Durchschnittseinkommen nur unrelevant verändert (was nicht erstaune, wenn zwischen 254 DAP-Blättern ausgewählt werden könne und das Auswahlermessen vollständig beim Versicherungsträger sei). Die Auswahlsendung von DAP-Blättern zeige jedoch, dass diese Methode zur Ermittlung der Vergleichseinkommen willkürlich und im vorliegenden Fall nicht zielbringend sei (Urk. 2/1 S. 12 f.).
4.1.2 Der Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens verschiedene DAP-Blätter aufgelegt wurden, ist nicht von Relevanz. Im Gegenteil zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/9/172 S. 7) eingegangen ist und unzutreffende Stellenbeschriebe entfernt hat. Zu prüfen ist vorliegend die Verwertbarkeit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden DAP-Blätter. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann weder die bundesgerichtliche Praxis zur Verwertbarkeit der DAP-Blätter noch generell das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin. Er erachtet vielmehr in seinem konkreten Fall das Ergebnis als unzutreffend.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, bei den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Blättern handle es sich ausschliesslich um beidhändige Tätigkeiten. Selbst wenn dem Belastungsprofil der Dres. von Y.___ und Z.___ gefolgt würde, könnte eine Tätigkeit mit regelmässiger Belastung der linken Hand nicht mehr durchgeführt werden. Allein schon deshalb könne auf die entsprechenden DAP-Blätter nicht abgestellt werden (Urk. 2/1 S. 13). Alle ausgewählten Arbeiten (Schaumstoffmatten in Presse füllen / optische Kontrollen von Lötstellen und V-Elementen durchführen / Metallteile mit Gewichten von 5 bis 10 kg an einer Maschine stampfen / Prüfen von Hochfrequenzfiltern) beinhalteten beidhändige Tätigkeiten mit regelmässigen teils erheblichen Belastungen beider Arme (Urk. 2/14 S. 9).
4.2.2 Die erste dokumentierte Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175 S. 10-13) enthält die Funktionsbezeichnung „Optische Kontrolle“. Der Arbeitsplatzbeschrieb lautet wie folgt: „Sitzend in seiner „starren“ Haltung mit den an den Tischen montierten Sehhilfen die optische Kontrolle der Lötstellen und Bauelementen durchführen. Anhand der Stückliste und des Stückungsplans die notwendigen Korrekturen / Reparaturen durchführen“. Die körperlichen Anforderungen beinhalten das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg sehr oft und 5 bis 10 kg selten.“.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 6464 (Stanzer, Urk. 2/9/175 S. 14-17) trägt die Funktionsbezeichnung „Metallstanzer“ und hat folgenden Inhalt: „An einer Maschine Metallteile stanzen. Ausschliesslich stehende Tätigkeit. Bearbeitung auf Bauchhöhe. Leicht vorgeneigte Körperhaltung. Gewichte meist bis 5 kg gelegentlich bis max 10 kg“. Die Arbeit beinhaltet das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg oft und von 5 bis 10 kg selten.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 2601 (Prüfer, Urk. 2/9/175 S. 18-21) besteht im Prüfen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. Dabei sind Gewichte bis 5 kg manchmal zu heben.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 5504 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175 S. 22-25) trägt die Funktionsbezeichnung „Schaumstoffpresser“. Diese Tätigkeit wird wie folgt beschrieben: „Schaumstoffmatten in Presse füllen. Pressvorgang überwachen. Gepresstes Material entnehmen“. Bei dieser Tätigkeit sind Gewichte bis 5 kg manchmal zu heben und solche von 5 bis 10 kg sehr oft.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 366775 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175/26-29) trägt die Funktionsbezeichnung „Teigmacher“. Dabei wird ein grosser Behälter automatisch mit verschiedenen Produkten gefüllt und mittels eines Rührwerks das Ganze zu einer Keksmasse verarbeitet. Heben und Tragen von Gewichten fällt bis 5 kg sowie 5 bis 10 kg jeweils oft an.
4.2.3 Die Durchsicht dieser dokumentierten Arbeitsplätze zeigt, dass vor allem die beiden letzten Stellen (Schaumstoffpresser und Teigmacher) zu Diskussionen Anlass geben, weil sie oft beziehungsweise sehr oft das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg beinhalten.
Zur Gewichtsbelastung ist festzuhalten, dass sich beide genannten Tätigkeiten mit Höchstgewichten von 10 kg im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bewegen, ist doch der rechte Arm nicht eingeschränkt und können mit dem linken Arm Gewichte bis jedenfalls 5 kg gehoben werden (nach Ansicht der Dres. Z.___ und von Y.___ bis mindestens 10 kg bzw. axial gar bis 20 kg, Urk. 2/9/153 S. 33: „vereinzelte Hilfsgriffe bis 10 kg“). Den Stellenbeschreibungen kann nicht entnommen werden, dass das Gesamtgewicht von 10 kg nur mit dem linken Arm gehalten werden müsste. Das Einfüllen von Schaumstoffmatten wird mit beiden Armen zu erfolgen haben, wobei anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das - bescheidene - Gewicht tendenziell auf seine gesunde rechte Seite verlagern kann. Damit ergibt sich eine Belastung von weniger als 5 kg für den linken Arm. Solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Selbes gilt für die Arbeit als Teigmacher. Auch die übrigen Stellenbeschriebe lassen nicht darauf schliessen, dass der linke Arm allein mit Gewichten bis 10 kg belastet wird.
Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen beinhalten sodann keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand unter Kraftanwendung, so dass diese grundsätzlich als Zudienhand verwendet werden kann. Damit ist auch der Vorgabe der Dres. Z.___ und von Y.___ Genüge getan, wonach schmerzauslösende lokale Berührungen im Umkreis des linken Ellbogens ebenso zu vermeiden seien wie kraftvolle rasche Bewegungen des Ellbogens, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, kraftvoller Faustschluss oder kraftvolles Abstützen, Erschütterungen sowie Vibrationen. Sämtliche vorgeschlagenen Tätigkeiten bedingen (höchstens) noch zumutbare ruhige, nicht abrupte Beuge- und Streckbewegungen des linken Ellbogens bzw. einen begrenzten Einsatz der linken Hand und der Finger für leichte Gegenstände (Urk. 2/9/153 S. 33).
Damit steht fest, dass sämtliche vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Die Gewichtsbelastung ist gering und der Einsatz des linken Armes erfolgt nicht unter belastenden Umständen. Auf die ausgewählten DAP-Blätter kann demnach abgestellt werden.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass das durchschnittliche Einkommen der fünf DAP-Blätter über dem Durchschnitt der Gesamtresultate liege und es in Anbetracht der Fähigkeiten und des beruflichen Werdeganges absolut unrealistisch sei, anzunehmen, dass er ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Diese Argumentation sei im Einspracheentscheid als unbehelflich bezeichnet worden, da die Differenz von Fr. 4'050.-- nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass die erwähnte Differenz rund 7 % des Durchschnittswertes betrage. Bezüglich der Frage, ob diese 7 % „unerheblich" seien, sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu unterdurchschnittlichen Valideneinkommen hinzuweisen (BGE 135 V 297). In diesem Zusammenhang habe das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass eine Abweichung von 5 % derart relevant sei, dass die Tabellenwerte des Invalideneinkommens entsprechend parallelisierend herabgesetzt werden müssten. Es könne deshalb auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine unwesentliche Differenz bestehe. Es sei im individuell konkreten Fall nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Grundausbildung und ohne spezielle Fähigkeiten, die er in der Verweistätigkeit verwerten könne (sondern sich eine solche vielmehr aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten usw. als erschwerend darstelle), ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielen können solle (Urk. 2/1 S. 13).
Sodann hielt er fest, er könne seine ursprüngliche Tätigkeit als Fugenmacher nicht mehr ausführen. Als ungelernter Arbeiter stehe ihm (auch im Gesundheitsfall) fast ausschliesslich der Zugang zu mittelschweren und schweren Tätigkeiten offen. Solche seien aber nicht mehr möglich. Zudem benötige er zusätzliche Pausen und sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die DAP-Blätter ohnehin schon von deutlich höheren Einkommen als die LSE ausgingen, sei es selbst unter der Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht realistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte einen Lohn erzielen, der über dem Durchschnitt der DAP liege. Diese Annahme sei den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen (Urk. 2/14 S. 10).
4.3.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Durchschnitt der Gesamtresultate aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze - was mangels detaillierter Angaben ohnehin nicht überprüft werden kann - von untergeordneter Bedeutung ist. Das Bundesgericht hat hierzu (in Bezug auf die Zumutbarkeit der einzelnen Stellen) beispielsweise entschieden, dass sich aus Praktikabilitätsgründen verbiete, einen entsprechenden Nachweis für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze zu verlangen; die rechtsanwendenden Behörden wären offensichtlich überfordert, wenn in jedem Einzelfall abgeklärt werden müsste, ob alle diese Stellen in jeder Hinsicht der versicherten Person zumutbar wären (Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3).
Damit steht fest, dass - sofern die Auswahl der DAP-Blätter (wie vorliegend) dem Behinderungsprofil entspricht - grundsätzlich auf die darin ausgewiesenen Werte abzustellen ist. Die Angabe des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes aller in Frage kommenden Tätigkeiten - deren Zumutbarkeit im Einzelfall eben gerade nicht detailliert überprüft werden kann - hat zum Zweck, die Überprüfung des Auswahlermessens zu ermöglichen in dem Sinne, dass die Kenntnis dieser Zahlen im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 129 V 272 E. 4.2.2 in fine).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf Lohnangaben eher im oberen Bereich abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da die fünf konkret aufgelegten DAP-Profile als zumutbar erscheinen. Dass die Abweichung vom Durchschnitt des gesamten Suchresultates 7 % beträgt, ist ebenfalls nicht von Belang. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung betreffend Parallelisierung besteht für das kantonale Gericht keine Veranlassung. Entscheidend ist, ob das Ergebnis als nachvollziehbar erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung, welche ein Eingreifen erfordern würde, liegt jedenfalls nicht vor.
4.4
4.4.1 Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Thematik des zeitlichen Umfangs, namentlich des zusätzlichen Pausenbedarfs (Urk. 2/14 S. 10, vgl. auch E. 4.3.1) ist der Einschätzung der Dres. Z.___ und von Y.___ (Urk. 2/9/153 S. 33 f.) zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar ist. Die dabei formulierte Zeitdauer von je 4 Stunden vor- und nachmittags, welche - mit einer Ausnahme - leicht unter den in den DAP-Blättern ausgewiesenen Werten liegt, wurde in Bezug auf die Belastung des linken Armes postuliert. Gleiches gilt für die Festlegung zusätzlicher Pausen, welche für die Erholung von bewegungsinduzierten Schmerzen gedacht war.
4.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellenprofile sind nicht derart, dass von einem repetitiven Einsatz des linken Armes auszugehen wäre:
Bei der Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 steht eine optische Kontrolle von Produkten im Vordergrund, wobei allenfalls Reparaturen durchzuführen sind. Bei der Stelle DAP-Nr. 6464 sind Metallteile zu stanzen, was mit dem gesunden rechten Arm erledigt werden kann und keine wesentliche Belastung des linken Armes mit sich bringt. Gänzlich unproblematisch ist die Stelle DAP-Nr. 2601, wo Hochfrequenzfilter mit diversen Geräten zu prüfen sind und keine relevanten Belastungen des linken Armes anfallen. Damit verbleiben die Stellen als Schaumstoffpresser (DAP-Nr. 5504) und Teigmacher (DAP-Nr. 366775), bei welchen etwas schwerere Gewichte zu heben sind, indes ebenfalls keine repetitive Bewegung des linken Armes erforderlich ist. Das Einfüllen der Matten in die Presse wird abgelöst vom Überwachen des Pressvorgangs, bis das Material zu entnehmen ist. Auch als Teigmacher fällt mit der Zeit des Mischens (durch das Rührwerk) eine Pause für den linken Arm an.
4.4.3 Da die fraglichen Arbeitsplätze keine dauernde, sondern lediglich eine sporadische Belastung der Arme mit sich bringen, rechtfertigt es sich nicht, die fünf Stellen als - die zeitlichen Anforderungen betreffend - unzumutbar zu qualifizieren. Dass auf vier Stellenbeschrieben eine leicht höhere Arbeitszeit angemerkt ist und keine Hinweise über die Dauer der möglichen Pausen vorliegen, ändert nichts an der Folgerung, dass die konkreten Stellen zumutbar sind, tragen sie doch den Einschränkungen am Arm Rechnung und fallen die entsprechenden Pausen (für den linken Arm) während der Arbeitszeit an.
4.5 Zusammenfassend erweisen sich die DAP-Profile als passend für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Es ist ihm gesundheitlich möglich, die ausgewählten Tätigkeiten zu bewältigen. Bei diesem Ergebnis ergibt sich das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62‘652.-- (für das Jahr 2009), was beim Valideneinkommen von Fr. 73‘515.-- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 15 % führt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger