Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00149 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Juli 2010 bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. August 2011 während einer Gerüstdemontage zu Boden stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9).
Am 4. September 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Fall werde per Ende September 2013 abgeschlossen und die Rentenprüfung vorgenommen (Urk. 8/132). In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Schädigung der Integrität und damit einen Anspruch auf Integritätsentschädigung oder Rente (Urk. 8/148). Die dagegen am 10. Dezember 2013 erhobene sowie am 20. Januar 2014 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/150, Urk. 8/155) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/161 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. November 2013 eine angemessene Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 5. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September 2013 fest. Im Weiteren verneinte sie einen Rentenanspruch und stützte sich dabei auf die Zumutbarkeitsprofile des Kreisarztes Dr. med. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ (S. 6). Für die Durchführung des Einkommensvergleiches stützte sie sich auf das mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen (S. 6 lit. b) sowie die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Dabei ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7.75 % (S. 7 lit. c). Im Übrigen sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Mai 2014 aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (S. 8 f. lit. b und c).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, der Beschwerdeführer vermische in unzulässiger Weise die Berechnung des Valideneinkommens mit dem versicherten Verdienst. Bemessungsgrundlage für den vorliegend nicht angefochtenen versicherten Verdienst sei das Einkommen im Jahr vor dem Unfall. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei hingegen vom mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Zeitpunkt des Fallabschlusses auszugehen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers habe dieser im Jahre 2013 unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes Fr. 64‘988.25 betragen (S. 3 Ziff. 6.1.1). Bezüglich der Einkommensberechnung nach DAP sei festzuhalten, dass das Bundesgericht dieses Verfahren erst kürzlich als gesetzeskonform beurteilt habe (S. 3 Ziff. 6.1.2.1). Der Vorwurf, es sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen worden, sei verfehlt, da der verwendete Invalidenlohn wesentlich tiefer liege sowohl als der Durchschnittslohn aller 209 DAP als auch der Durchschnittslohn unter Ausblendung der zehn beziehungsweise zwanzig tiefsten und höchsten Löhne (S. 4 Mitte). Aus dem beruflichen Abklärungsbericht gehe zudem klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer an der Motivation gefehlt habe und die Sprachkenntnisse ungenügend gewesen seien (S. 4 Ziff. 6.1.2.2). Dies seien jedoch unfallfremde Gründe, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5 oben).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz am 15. Juni 2006 bei verschiedenen Firmen als Gerüstbauer gearbeitet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2) und im Jahre 2010 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 70‘514.-- erzielt. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei die AHV auch für die Spesen abgerechnet worden (S. 8 lit. c). Nachdem sich der Unfall am 22. August 2011 ereignet habe, sei der Lohn bis Ende März 2013 für die Berechnung des Valideneinkommens nicht relevant (S. 8 lit. d). Das Valideneinkommen sei weiter der Reallohnentwicklung anzupassen (S. 8 lit. e). Insgesamt sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72‘291.40 auszugehen (S. 9 oben). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin insgesamt 209 DAP-Löhne berücksichtigt, wobei der tiefste Durchschnittslohn Fr. 8‘450.-- und der höchste Durchschnittslohn Fr. 113‘991.-- betragen habe (S. 10 lit. c). Bei einer Lohnbreite von Fr. 105‘541.-- seien der Willkür keine Grenzen gesetzt (S. 11 lit. f). Unter den 209 aufgeführten DAP-Löhnen finde man Berufe wie Bankangestellter, kaufmännischer Angestellter, Elektromonteur, Arztsekretär, Logistiker, Monteur etc. Für alle diese Berufe brauche es eine Lehre, die er jedoch nie abgeschlossen habe (S. 11 lit. g). Berücksichtige man von den 209 DAP-Löhnen bloss die aufgelisteten tatsächlichen Hilfsarbeiterstellen, so betrage der durchschnittliche Jahreslohn Fr. 56‘994.20. Dies würde selbst bei Annahme des zu tiefen Valideneinkommens gemäss Einspracheentscheid noch einen Rentenanspruch von 12 % begründen (S. 11 lit. h). Die berufliche Grundabklärung in der A.___ habe gezeigt, dass er sich im handwerklichen Bereich nicht besonders geschickt anstelle, er zeitweise unsorgfältig arbeite und sich nicht ausdauernd konzentrieren könne (S. 12 f. Ziff. 7.2.2.a). Keine der fünf vorgeschlagenen Stellen seien demnach zumutbar (S. 14 lit. g). Das Invalideneinkommen müsse vielmehr mittels der Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden, was für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 63‘420.75 ergebe (S. 15 Ziff. 7.3.a-b). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % (S. 16 lit. c). Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 25 % (S. 16 Ziff. 7.5.a).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Berechnung des Invaliditätsgrades.
Nicht konkret und substantiiert (vgl. Urk. 1) bestritten sowie aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Akten auch ausgewiesen ist die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/107 S. 1, Urk. 8/129 S. 6; vgl. unten E. 3).
3. Gemäss der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. univ. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2013 (Urk. 8/129) bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk bei Status post arthroskopisch assistierter vordere Kreuzband (VKB)-Ersatzplastik sowie Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und Meniskusdébridement lateral (Pars intermedia) am 30. April 2012 nach traumatischer, symptomatischer VKB-Ruptur rechts, medialer Seitenbandläsion sowie medialer Meniskusläsion im Rahmen eines Sturzes aus 1.8 Metern Höhe am 22. August 2011 (S. 5). In der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe demnach eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste, wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch unter folgenden Voraussetzungen ganztägig zumutbar: keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, nur ausnahmsweise Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk (S. 6). Dieses Zumutbarkeitsprofil bestätigt dasjenige im Kurzbericht der A.___ vom 18. April 2013 (Urk. 8/107 S. 1) und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Nachdem sowohl der Bericht der A.___ als auch der kreisärztliche Abschlussbericht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllen, kann für die Prüfung der Rentenfrage auf dieses Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin am 1. November 2013, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens Erkundigungen bei der letzten Arbeitgeberin, der Firma Y.___, ein, welche für die Monate Januar bis März 2013 einen Lohn von Fr. 4‘973.--, für die Monate April bis Dezember 2013 einen solchen von Fr. 5‘008.-- sowie einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘997.25 angab (Urk. 8/133 S. 1). Insgesamt errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘988.25. Eine Berücksichtigung der Spesen lehnte die Beschwerdegegnerin ab mit dem Hinweis, gemäss den Lohnabrechnungen von August 2010 bis August 2011 seien auf diesen keine AHV-Beiträge abgerechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 7).
Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und machte für das Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 70‘514.-- geltend. Dabei seien die AHV-Beiträge auch für die Spesen abgerechnet worden (Urk. 1 S. 4 und S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung betrage das Valideneinkommen damit insgesamt Fr. 72‘291.40 (Urk. 1 S. 9). Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bis Ende Juni 2010 bei einem anderen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 3/5), das Valideneinkommen jedoch gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn berechnet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach richtigerweise bei der Firma Y.___ den mutmasslichen Lohn im Jahre 2013 nachgefragt und gestützt darauf das Valideneinkommen berechnet.
4.2.3 Bezüglich der Spesen ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Lohnabrechnungen der Monate August 2010 bis August 2011, dass auf diesen keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (Urk. 8/141 S. 3 ff.). Damit sind die ausbezahlten Spesen bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 923/05 vom 30. Mai 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Im Übrigen liegt das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 über dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 durchschnittlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 61‘702.-- (Urk. 3/5).
Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als zutreffend und es ist im Weiteren von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 auszugehen.
4.3
4.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin zog hierzu DAP-Löhne bei und ging von einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘947.-- aus (Urk. 2 S. 7 oben). Der Beschwerdeführer hingegen kritisierte sowohl die Berechnung anhand der DAP-Löhne an sich als auch die konkret verwendeten DAP Nummern und berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt jedoch auch die Anwendung der LSE nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP im konkreten Fall korrekt war.
4.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.3.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Berufslehre noch Erfahrungen in einer anderen Tätigkeit als Gerüstbauer verfügt, ist auf den standardisierten Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Das im Jahre 2010 von Männern im Durchschnitt aller Hilfsarbeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, TA1 total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘822.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2204).
4.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.5 Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 15 % geltend und begründete dies im Wesentlichen mit der Tatsache, dass er früher körperliche Schwerarbeit verrichtet habe und jetzt nur noch leichte bis maximal mittelschwere wechselhaft belastende Hilfstätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 16 lit. c).
Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er ausschliesslich in der Belastbarkeit des rechten Knies eingeschränkt ist und ihm demnach eine erhebliche Palette an Tätigkeiten offensteht, so insbesondere in Überwachungs- oder Kontrollfunktionen. Insgesamt trägt ein Abzug von maximal 5 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung, zumal die weiteren vorgebrachten Kriterien (Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 1 S. 16 lit.c) keine Berücksichtigung finden können.
Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 59‘680.90 (Fr. 62‘822.-- x 0.95), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 (vorstehend E. 4.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘307.35 ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 8.2 %.
4.4 Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 2 S. 11 Ziff. 1) ergibt sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/159) und wurde im Weiteren vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
5. Insgesamt erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig