Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00152 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ war ab dem 1. April 2008 als Sekretärin mit einem Teilzeitpensum von 50 % beim Y.___ angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 20. August 2010 (Urk. 7/2) meldete der Sozialdienst des Z.___ der Allianz, die Versicherte habe am 18. August 2010 beim Apfelpflücken das Gleichgewicht verloren und sei vom Garagendach circa 3 Meter in die Tiefe gestützt. Dabei habe sie sich eine Fraktur des linken Oberschenkelknochens sowie eine Schwellung des Auges (Rissquetschwunde orbital links) zugezogen. Am 22. August 2010 erstattete auch die Arbeitgeberin eine Unfallmeldung (Urk. 7/4). Die Allianz bestätigte mit Schreiben vom 24. August 2010 (Urk. 7/5), für die Folgen dieses Schadenfalles aufzukommen. Nach am 18. August 2010 durchgeführter Operation am Oberschenkel im Z.___ (Urk. 7/1) mit Aufenthalt bis am 30. August 2010 (Urk. 7/9) begab sich die Versicherte selben Tags in die Rehabilitationsklinik A.___. Am 18. September 2010 wurde sie in die ambulante Nachbehandlung entlassen (Urk. 7/141; vgl. auch Urk. 7/46). Zur Überprüfung der persistierenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit (seit 6. Dezember 2010 zu 50 % und seit 31. Januar 2011 zu 25 % des Teilpensums, vgl. Urk. 7/43; Urk. 7/31), erfolgte am 28. Februar 2011 eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher mit Bericht vom 2. März 2011 spätestens ab Mitte März wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für das angestammte Pensum als gegeben erachtete (Urk. 7/44). In der Folge terminierte die Allianz ihre Taggeldleistungen per 14. März 2011 (Schreiben vom 9. März 2011, Urk. 7/46). Am 16. Januar 2012 fand die konsiliarische Abschlussuntersuchung durch Dr. B.___ statt (Konsiliarbericht vom 17. Januar 2012, Urk. 7/67). Mit Schreiben vom 20. April 2012 orientierte die Allianz die Versicherte darüber, dass sie die Kosten für die Physiotherapie im Zusammenhang mit der Beinverletzung noch bis am 30. Juni 2012 übernehmen werde und der medizinische Endzustand per 1. Juli 2012 definitiv erreicht sei, weshalb per diesem Datum kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/72).
Ab dem 9. März 2012 liess die Versicherte linksseitige Schulterschmerzen medizinisch abklären und behandeln (vgl. Urk. 7/68-69 und Urk. 7/77; vgl. auch den Operationsbericht des Z.___ vom 11. Juli 2012 über den am 10. Juli 2012 durchgeführten Eingriff an der linken Schulter [Urk. 7/84] sowie die „Rückfallmeldung“ vom 18. Juli 2012 [Urk. 7/90]). Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 kündigte die Allianz der Versicherten an, die Versicherungsleistungen bezüglich der linken Femurfraktur, wie bereits in Aussicht gestellt, per 30. Juni 2012 einzustellen und Leistungen bezüglich der rechtsseitigen (gemeint wohl: linksseitigen) Schulterbeschwerden vollumfänglich abzulehnen (Urk. 7/81). Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 stellte Dr. med. C.___, Leitender Arzt Traumatologie des Z.___, im Namen der Versicherten ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/82). Nachdem die Allianz das Wiedererwägungsgesuch Dr. B.___ unterbreitet hatte (Urk. 7/89), anerkannte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2012 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 7/93). Nach Differenzen der Parteien über die Berechnung der Taggeldansätze für die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juli 2012 verfügte die Allianz am 8. November 2012 die Ausrichtung eines Taggeldes von Fr. 99.35 (Urk. 7/124). Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2012 Einsprache (Urk. 7/134). Die Allianz veranlasste eine Aktenbegutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/139), welcher sein Gutachten am 25. Januar 2013 erstattete (Urk. 7/142). Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 verneinte die Allianz einen Anspruch auf Versicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden links und stellte die Versicherungsleistungen für den Unfall vom 18. August 2010 per 25. Januar 2013 ein. Sie wies darauf hin, dass die geltend gemachten Schulterbeschwerden unter dem Aspekt des Grundfalles zu prüfen seien, da dieser zum Zeitpunkt der Meldung vom 18. Juli 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Auf eine Rückforderung der bislang zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichte sie (Urk. 7/144). Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2013 Einsprache (Urk. 7/151). Am 11. März 2013 vereinigte die Allianz beide Einspracheverfahren (Urk. 7/152). In der Folge veranlasste sie die Begutachtung der Versicherten bei der E.___. Diese erstattete das Gutachten am 30. Dezember 2013 nach einer Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, vom 4. September 2013 (Urk. 7/177). Nachdem sich die Versicherte und auf ihre Veranlassung auch ihr behandelnder Arzt Dr. C.___ zum Gutachten geäussert hatten (Urk. 7/180), liess die Allianz deren Eingaben Dr. F.___ zukommen (Urk. 7/181), der dazu am 25. März 2014 Stellung nahm (Urk. 7/182). Mit Entscheid vom 26. Mai 2014 wies die Allianz die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 8. November 2012 (Taggeldhöhe) und vom 8. Februar 2013 (Leistungseinstellung) ab (Urk. 2 [= Urk. 7/187]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die massgebliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs, insbesondere zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 5-6), sowie zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes und zur freien Beweiswürdigung (Urk. 2 S. 10) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 zusammengefasst geltend, sowohl Dr. D.___ als auch Dr. F.___ hätten eine Kausalität zwischen dem Unfall und den linksseitigen Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint (Urk. 2 S. 8ff.). Auf deren Beurteilung sei abzustellen, womit sich aus den zu Unrecht erfolgten Taggeldleistungen im Hinblick auf die linksseitigen Schulterbeschwerden keine Weiterungen aufdrängten (Urk. 2 S. 12). Die Beschwerdegegnerin wies zudem darauf hin, hinsichtlich der Femurfraktur sei aufgrund der gutachterlichen Beurteilung davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand spätestens am 4. September 2013 erreicht sei und der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin erfolge. Eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ebenso bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 12).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 beschwerdeweise im We-sentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht für die linke Schulter zunächst anerkannt und diese erst nach der von ihr geforderten Neuberechnung des Taggeldsatzes abgelehnt. In dieser Widersprüchlichkeit erweise sich die Ablehnung als willkürlich und unangemessen. Sie verweise auf das beigelegte Schreiben von Dr. C.___ vom 26. Februar 2014. Bei der Bemessung des Taggelds sei zudem nicht auf den unmittelbar vor dem Rückfall erzielten Verdienst, sondern auf den Verdienst zum Unfallzeitpunkt abzustellen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht trifft. Ist dies zu verneinen, erweist sich eine Überprüfung der Taggeldansätze für die infolge des Eingriffes an der linken Schulter eingetretene Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juli 2012 als obsolet.
3.
3.1 Im Gutachten der E.___ vom 30. Dezember 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/177 S. 21):
- Status nach Osteosynthese einer proximalen Femurfraktur links 18.08.2010
- Status nach Schulterarthroskopie links 11.07.2012 wegen Subscapularisläsion, SLAP II-Läsion und subakromialem Impingement
- Status nach Schulterarthroskopie rechts 2004 mit protrahiertem Heilverlauf
- Chronisch rezidivierendes, generalisiertes Fibromyalgiesyndrom
- Status nach Metacarpale V-Fraktur rechts 1989 mit nachfolgender Neuroalgodystrophie
- Status nach Halswirbelsäulen-Kontusion 1991 mit protrahiertem Cervicalsyndrom
Dr. F.___ führte aus, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 18. August 2010 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (vgl. Urk. 7/177 S. 19 f. und S. 23). Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Akten erstmals am 8. März 2012 über linksseitige Schulterschmerzen geklagt. Dies sei im Konsiliarbericht der behandelnden Chirurgin Dr. G.___ an den Hausarzt festgehalten worden. Die weiteren Abklärungen mittels Röntgen und insbesondere MRI hätten eine partielle Ruptur der Subscapularissehne und Subluxation der Bizepssehne gezeigt. Bei genauer Durchsicht aller Akten vor diesem Zeitpunkt ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Unfall vom 18. August 2010 an der linken Schulter irgendwelche Beschwerden aufgetreten seien. Insbesondere werde im Austrittsbericht von A.___ vom 17. September 2010 explizit im Status darauf hingewiesen, dass die oberen Extremitäten seitengleich und offenbar schmerzfrei beweglich seien. Auch Dr. B.___ halte in seinem Bericht vom 2. März 2011 fest, dass beide Schultern bezüglich Beweglichkeit, Stabilität und Schmerz unauffällig seien. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerden in der linken Schulter bereits nach der Operation vorhanden gewesen seien, stünden im Widerspruch mit den Aktenangaben (Urk. 7/177 S. 18 f.). Prinzipiell wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 18. August 2010 auch an der linken Schulter verletzt haben könnte. Wie Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 4. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführe, gebe es Schädigungen der Rotatorenmanschette, welche erst nach einem gewissen stummen Intervall Beschwerden verursachten, insbesondere wenn andere schmerzhaftere Pathologien im Vordergrund stünden, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Es gebe aber einige Faktoren, die klar dagegen sprächen, dass die Pathologie der linken Schulter einen direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 2010 habe. Anlässlich der Hospitaliation nach dem Unfall sei keine Röntgenaufnahme der linken Schulter durchgeführt worden, so dass davon auszugehen sei, dass die behandelnden Ärzte bezüglich Prellmarken oder Beweglichkeitsprüfung keine Hinweise für eine Schädigung der linken Schulter gefunden hätten. Auch wenn eine traumatische Schädigung der Subscapularissehne und des Bizepssehnensystems (SLAP-Läsion, Bizepssubluxation) klinisch initial symptomlos verlaufen sein könne, so hätten zumindest in dieser symptomlosen Zeit die Provokationstests positiv ausfallen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in A.___, aber auch Dr. B.___, entsprechende Beobachtungen hätten machen müssen. Beide Berichte würden aber keine entsprechenden Hinweise enthalten (Urk. 7/177 S. 19 f.).
Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 sodann aus, Dr. C.___ halte (in seinem Schreiben vom 26. Februar 2014) fest, dass die in Frage stehenden Läsionen häufig verspätet diagnostiziert würden. Dies sei tatsächlich der Fall, was er (Dr. F.___) aus seiner orthopädischen Praxis her kenne. Gerade bei Patientinnen und Patienten über 50 Jahre seien die klinischen Zeichen solcher Läsionen häufig nicht mehr typisch. Es gelte aber klar zu unterscheiden zwischen der verspäteten Diagnosestellung und dem Auftreten von Symptomen. Die verspätete Diagnosestellung bei einer Subscapularisläsion basiere auf den häufig atypischen Symptomen dieser Läsion im Vergleich zu den Symptomen bei einer Supraspinatussehnenläsion. Was aber nicht auftrete, sei ein verzögertes Einsetzen von Beschwerden. Bei einer traumatischen Genese einer Subscapularisläsion müsse klar gefordert werden, dass Schultersymptome unmittelbar nach Auftreten des Unfalls vorhanden seien. Bei der Beschwerdeführerin würden aber in den Akten keinerlei Angaben über irgendwelche, wenn auch atypische, Schultersymptome gemacht. Insbesondere müsse nochmals unterstrichen werden, dass am 2. März 2011 die Beschwerdeführerin von einem orthopädischen Chirurgen (Dr. B.___) untersucht worden sei, welchem keine Schulterpathologien aufgefallen seien. Zufolge Fehlens gesicherter Schulterschmerzen in unmittelbarer Nähe zum Unfall und einer unauffälligen Schulteruntersuchung durch Dr. B.___ seien eine posttraumatische Genese der SLAP II-Läsion und der Subscapularisläsion äusserst unwahrscheinlich. Die auch von Dr. C.___ nicht bestrittene degenerative Veränderung der Supraspinatussehne (degeneratives Impingement) sowie das Auftreten einer AC-Gelenksarthrose seien ein klares Indiz dafür, dass auch die Subscapularis- und SLAP II-Läsion mit grösster Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur seien (Urk. 7/182 S. 2).
3.2 Aus dem Gutachten, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 2010 sowie den linksseitigen Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Den Ausführungen von Dr. F.___ ist in ihrer Vollständigkeit nichts beizufügen. Es kann bestätigt werden, dass in den Akten vor dem 9. März 2012 keine Schulterbeschwerden dokumentiert sind; es lässt sich nicht nur den medizinischen Unterlagen kein entsprechender Hinweis entnehmen, sondern auch der Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/19, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/29, Urk. 7/36, Urk. 7/38, Urk. 7/41-42, Urk. 7/53, Urk. 7/58-59, Urk. 7/61). Aus juristischer Sicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Die beschwerdeweise vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin (Urk. 1) vermögen das Gutachten zudem nicht zu entkräften. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2012 (Urk. 7/93) entfaltete keine Bindungswirkung mit Blick auf die Verfügung vom 8. Februar 2013; immerhin verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen, weshalb keine eigentliche Wiedererwägung vorliegt (Urk. 7/144). Ausserdem ist der von der Beschwerdeführerin hergestellte Zusammenhang zwischen der Geltendmachung eines höheren Taggeldsatzes und der Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Zur Beurteilung von Dr. B.___ vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/89), aufgrund derer die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zunächst anerkannte, ist zu bemerken, dass sich diese ohne nähere Untersuchungen darin erschöpft, die Argumentation von Dr. C.___ vom 4. Juli 2012 sei einwandfrei nicht widerlegbar. Dr. C.___ hatte in seinem „Wiedererwägungsgesuch“ vom 4. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass eine Subscapularisläsion sowie eine SLAP-Läsion traumatisch bedingt sein könnten (Urk. 7/82). Wie sowohl vom Gutachter Dr. F.___ als auch von Dr. D.___ aufgrund einer sorgfältigen Aktenbeurteilung (Urk. 7/139) mit eingehender Begründung dargelegt, ist im vorliegenden Fall der theoretisch mögliche Zusammenhang – wie von Dr. C.___ aufgeworfen - zwischen der Schulterläsionen links und dem Ereignis vom 18. August 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, wohingegen die vorläufige Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nicht auf einer überzeugenden Grundlage beruhte. Inwiefern es somit willkürlich und unangemessen ist, auf das Gutachten abzustellen, ist deshalb nicht ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 2010 sowie den linksseitigen Schulterbeschwerden zu verneinen. Damit erweist sich die Überprüfung der Taggeldansätze mangels Rechtsgrundlage für deren Ausrichtung als obsolet. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro