Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00153




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Lienhart

Rechtskraft Advokatur & Business Coaching

Badenerstrasse 21, 8004 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit November 2011 als Koch bei der Y.___ in Z.___ angestellt und über diese bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) unfallversichert, als er am 2. Mai 2012 bei der Arbeit auf das linke Knie stürzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/10 S. 1). Am 16. Mai 2012 wurde er am linken Knie operiert (Urk. 8/10). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/143) stellte die Swica ihre Versicherungsleistungen per 30. April 2013 ein. Die dagegen am 27. September 2013 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/144/1) wies die Swica mit Entscheid vom 20. Mai 2014 ab (Urk. 8/157 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. Juni 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Swica zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Swica zu verpflichten, bezüglich des Unfallereignisses vom 2. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis längstens 30. Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

    Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf ein von ihr in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) stellte sie dazu fest, der Gutachter Dr. med. A.___ vertrete die Meinung, dass das als invalidisierend respektive als leistungsausschliessend empfundene und geschilderte Schmerzbild im Zusammenhang mit dem linken Knie des Beschwerdeführers nicht im subjektiv empfundenen Ausmass bestätigt werden könne. Gemäss Dr. A.___ weise das linke Knie keine messbare Einschränkung der Funktion mehr auf (E. 3.7). Die natürliche Kausalität sei somit per 23. April 2013 weggefallen (E. 3.8).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), im Gutachten von Dr. A.___ werde eine von der Beschwerdegegnerin aufgeführte angebliche Prädisposition als Ursache für die nach wie vor bestehenden Beschwerden klar verneint. Die Beschwerdegegnerin habe Dinge aus dem Gutachten gelesen, die darin nicht nur nicht enthalten seien, sondern deren Ursächlichkeit für die damaligen Beschwerden klar verneint würden (S. 4 f.).

    Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene PD Dr. med. B.___ komme zum Schluss komme, dass der Unfall die einzige Ursache der beklagten Beschwerden sei und keine anderen (Mit-)Ursachen verantwortlich seien (S. 6 Ziff. 3.1).

    Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf ein nachweislich mangelhaftes Gutachten die Leistungseinstellung verfügt. Ohne eine korrekte Diagnose des Knieleidens könne weder ein Arzt noch die Beschwerdegegnerin eine rechtsgenügliche und medizinisch fundierte Aussage über die Besserungsfähigkeit des Leidens des Beschwerdeführers machen (S. 12).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die infolge des Unfalles erbrachten Leistungen zu Recht per 30. April 2013 eingestellt hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer stürzte am 2. Mai 2012 auf das linke Knie (Urk. 8/10 S. 1).

    Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, stellte in einem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/12) die Diagnosen Kniekontusion mit Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur, Läsionen des medialen und lateralen Meniskus, Partialruptur des lateralen Kollateralbandes und eventuell Ruptur des vorderen Kreuzbandes.

    Am 16. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/10).

3.2    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 19. September 2012 (Urk. 8/37) über eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag.

    Er führte aus, der Patient sei am 2. Mai 2012 auf einer steilen Treppe gestürzt mit erheblicher Distorsion des linken Kniegelenkes. Das Gelenk habe sofort geschmerzt und sei angeschwollen, trotzdem habe er noch zwei Tage weitergearbeitet. Die Untersuchung (MRI) vom 8. Mai 2012 habe einen komplexen Riss des lateralen Meniskus in allen Kompartimenten sowie einen Riss des medialen Meniskus in der Pars intermedia und daneben eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes ergeben. Der Zustand des hinteren Kreuzbandes werde im MRI-Bericht nicht erwähnt. Die Operation vom 16. Mai 2012 habe eine mediale und laterale Teilmeniskektomie und die Rekonstruktion des lateralen Kollateralbandes beinhaltet. Anlässlich der weiteren Kontrollen seien Instabilitäten geltend gemacht worden. Der Patient sei nach dem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig geworden. Die Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden (S. 1).

    Der Beschwerdeführer klage über ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk, namentlich beim Abwärtsgehen oder beim Treppenabsteigen, ferner auf unebenem Gelände und beim Anlaufen nach längerem Sitzen. Das Kniegelenk sei auch schmerzhaft und schwelle häufig schnell an. Schnell laufen oder rennen könne er nicht (S. 1 f.).

    Im Liegen sei eine leichte Schwellung des linken Kniegelenks mit einer Umfangdifferenz von + 2.5 cm gegenüber rechts sichtbar. Die Extension sei voll möglich mit normalem schmerzfreiem Streckanschlag. Die Flexion gelinge aktiv bis 90°, passiv könnten noch weitere 10° dazugewonnen werden, allerdings mit Schmerzauslösung zentral im Kniegelenk. Es bestehe kein Gelenkserguss links, jedoch eine diskrete retropatelläre Schmerzangabe bei Patella baja und bei Druck auf die Patella. Eine vordere Schublade sei nicht mit Sicherheit auslösbar. Dagegen bestehe links eine Schublade nach hinten mit weichem Anschlag. Gemäss den Röntgenuntersuchungen der Klinik E.___ vom 28. August 2012 bestehe weder links noch rechts eine vordere Schublade, hingegen bestehe eine hintere Schublade rechts von 5 mm und links eine solche von 8 mm. Der Befund links bedeute eine Insuffizienz (S. 2 Mitte).

    Es liege ein Zustand nach einer kombinierten Knieverletzung links vor mit Status nach Teilmeniskektomien lateral und medial sowie nach lateraler Reinsertion und Augmentationsplastik des Kollateralbandes am Fibulaköpfchen. Eine nennenswerte Muskelatrophie bestehe nicht. Hingegen bestehe doch eine Instabilität des linken Kniegelenkes bezüglich der lateralen Aufklappbarkeit und im Sinne einer posterioren Translation (Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes). Im angestammten Beruf als Koch bestehe zurzeit glaubhaft keine Arbeitsfähigkeit. Hingegen seien leichtere Zudien-Arbeiten im Umfang von zirka 50 % vermutlich ab Oktober 2012 realisierbar (S. 2 unten).

    PD Dr. B.___ beantwortete sodann die Fragen der Beschwerdegegnerin. Als Befund gab er an, es bestehe eine eingeschränkte Flexion des linken Kniegelenks (90°) und eine Instabilität im Sinne einer Insuffizienz des lateralen Kollateralbandes und des hinteren Kreuzbandes. Die subjektiv geklagten Beschwerden seien objektivierbar (S. 3 Ziff. 4-5). Die eingeschlagene Behandlung habe nicht zu einer genügenden Kniegelenksstabilität geführt. Die Weiterbehandlung erfolge in der Klinik E.___ (S. 3 Ziff. 6). Auf die Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, antwortete Dr. B.___, eine Besserung sei sicher möglich. Die notwendigen Therapiemassnahmen würden vermutlich in der Klinik E.___ festgelegt (S. 3 Ziff. 7).

    Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Koch zurzeit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch unsicher und hänge von den in der Klinik E.___ vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen ab. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen und Verrichtungen in gebeugter Stellung seien nicht ausführbar. Hingegen wären einfachere Zudien-Arbeiten im Umfang von zirka 50 % ab Oktober 2012 denkbar (S. 3 Ziff. 8.1-8.2).

3.3    Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik E.___, hielten in einem Bericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/74) fest, der Patient berichte acht Monate nach einer lateralen Kollateralbandrekonstruktion mit Augmentation mit Fibre sowie medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 16. Mai 2012 über einen weiterhin schmerzhaften Verlauf (S. 1). In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei in den nächsten Monaten für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich (S. 3).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 13. Juni 2013 ein medizinisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/126). Die Begutachtung fand am 23. April 2013 unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt (S. 1).

    Dr. A.___ führte als Befund an, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schmerzhaftigkeit bestehe eine klare Verdeutlichungsproblematik. Eine relevante Atrophie der linken Beinmuskulatur bestehe im Vergleich mit rechts nicht (S. 9). Die Untersuchung des linken Knies habe insbesondere keine relevante laterale Instabilität ergeben (S. 10).

    Im MRI des linken Knies vom 8. Mai 2012 seien das vordere und hintere Kreuzband durchgehend ohne relevante auf eine akute Verletzung hinweisende Signalstörung. Lateral bestehe ein degenerativ veränderter Scheibenmeniskus, ohne Hinweis auf eine frische Verletzung. Beim medialen Meniskus bestünden intrameniskale, die Oberfläche knapp erreichende Veränderungen. Da keine perifokale Signalstörung vorliege, seien diese wahrscheinlich älteren Datums (S. 12 unten).

    Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 oben):

- chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Knie mit/bei

- Status nach Kniekontusions- und Varisationstrauma am 2. Mai 2012

- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und lateral

- Scheibenmeniskus lateral

- offener Rekonstruktion des lateralen Seitenbandes

- Verdeutlichungstendenz

    Bei einer Untersuchung vom 11. Juli 2008 sei ein gewellter Verlauf des hinteren Kreuzbandes rechts dargestellt. Weil sich das linke Knie gemäss MRI vom 8. Mai 2012 ebenfalls derart verändert zeige, bestünden differentialdiagnostisch zwei Überlegungen: Es handle sich entweder um eine Anlagevariante oder um Veränderungen, die sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner „Fussballer Karriere“ zugezogen habe. Dass es sich nicht um eine akute Verletzung des Zentralpfeilers handle, ergebe sich daraus, dass ebendort keine perifokale Signalstörung nachweisbar sei, eine conditio sine qua non bei einer Verletzungsfolge, wenn das Ereignis nur einige Tage zuvor stattgefunden habe (S. 16). Die Avulsion des lateralen Seitenbandes am Fibulaköpfchen sei in casu die einzige Unfallfolge des Ereignisses vom 2. Mai 2012 und sei suffizient rekonstruiert worden (S. 16 lit. B).

    Die medialen und lateralen Meniskusläsionen links seien aufgrund der Tatsache, dass keine perifokale Signaländerung (weder in den Weichteilen noch intraossär) nachzuweisen sei, ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Mai 2012 zurückzuführen. Ein Vergleich der MRI von 2008 und 2012 respektive der Aufnahmen des rechten und linken Kniegelenkes ergebe zudem, dass praktisch die gleichen, ergo anlagebedingten, Veränderungen in den Menisci bestünden. Differentialdiagnostisch handle es sich analog wie beim hinteren Kreuzband um Folgen der fussballerischen Betätigung. In casu liege im lateralen Kompartiment eine Anlagevariante in Form eines „Scheibenmeniskus“ vor. Scheibenmenisken seien in 30-77 % der Fälle an der Gelenkkapsel nur instabil verankert, wobei diese Instabilität angeboren sein könne oder aber als Folge repetitiver Mikrotraumata des alltäglichen Lebens im Sinne von Meniskuseinklemmungen entstehe und ergo einer konstitutionellen Prädisposition (im Sinne einer das Normalmass übersteigenden Schadensgeneigtheit) entspreche. Dies sei ein Umstand, für den der Beschwerdeführer letztendlich selber einstehen müsse. Eine richtungsgebende Verschlimmerung sei nicht ausgewiesen (S. 16 f. lit. C).

    Eine aktenkundige medizinische Erklärung für den protrahierten postoperativen Verlauf mit Rehabilitationsdefizit ergebe sich nicht und könne auch durch die Anamnese nicht beantwortet werden. Eine Komplikation während der Heilung sei nicht ausgewiesen. Aufgrund der angegebenen Schmerzen sei vor und nach der stationären Rehabilitation vom 14. Januar bis 5. Februar 2013 zusätzlich Physiotherapie verordnet worden. Bis heute werde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit den klinisch erhobenen Befunden nicht hinreichend erklärt werden könne. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibe unverständlich, nicht zuletzt, weil zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls leidensangepasste wechselbelastende Arbeit mit/bei zumutbarer willentlicher Überwindung des angeblich invalidisierenden Schmerzleidens bereits zumutbar gewesen sei. Es sei notorisch, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten subjektive Schmerzangaben für die Begründung einer Invalidität respektive Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht genügten (S. 17 f.).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden könnten, antwortete der Gutachter, das geltend gemachte, als invalidisierend respektive als leistungsausschliessend empfundene und geschilderte Schmerzbild könne aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungsergebnisse nicht im subjektiv empfundenen Ausmass bestätigt werden. Die nachgewiesene intraossäre Reaktion könne zwar einerseits schmerzauslösend sein, sei aber andererseits weder abnormal noch behandlungsbedürftig. Die Beweglichkeit des linken Knies sei (zumindest funktionell) gegenüber rechts nicht eingeschränkt (Flexionsdefizit von 5°). Eine intraartikuläre Problematik bestehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit Sicherheit nicht. Eine relevante Instabilität sei ausgeschlossen (S. 18 Ziff. 4).

    Die Operation vom 16. Mai 2012 sei lege artis durchgeführt worden und Komplikationen, welche im Verlauf der Heilung und Rehabilitation aufgetreten wären oder die die Schmerzen im angegebenen Ausmass erklären könnten, seien weder aktenkundig noch würden derartige Probleme anamnestisch geltend gemacht (S. 19 Ziff. 5). Durch schulmedizinisch orientierte Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes am linken Knie mehr zu erwarten. Die funktionell absolut unbedeutende minimale Bewegungseinschränkung in der maximalen Flexion sei funktionell unbedeutend und daher auch nicht therapierbar. Wenn geltend gemacht werde, dass Schmerzen für die derzeitige Arbeitsunfähigkeit ursächlich seien, so müsse entgegenhalten werden, dass hierfür kein somatisch nachweisbares Korrelat vorliege (weder klinisch noch radiologisch). Gegebenenfalls könnten auch Schmerzmedikamente akzeptiert werden (S. 19 Ziff. 6).

    Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, ob es sich beim Unfall vom 2. Mai 2012 um die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung handle. Er antwortete darauf, die Läsion des lateralen Seitenbandes (Avulsionsverletzung am Fibulaköpfchen) am linken Knie sei ausschliesslich unfallbedingt. Die Verletzung sei aber lege artis operativ versorgt worden. Eine funktionelle Einschränkung oder messbare Differenz sei ebenda nicht vorhanden. Bei der Operation seien aber, nota bene orthopädisch-traumatologisch lege artis, diejenigen Strukturen (Menisken) behandelt worden, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim inkriminierten Ereignis beeinträchtigt worden seien. Ergo sei ebenda auch keine richtunggebende Verschlimmerung ausgewiesen. Dass hier zur gleichen Zeit eine Operation notwendig geworden wäre, sei empirisch unwahrscheinlich (S. 19 f. Ziff. 7.1).

    Die präoperativ festgestellten gesundheitlichen Störungen seien die degenerativ veränderten Menisken (inklusive Scheibenmeniskus) und die unfallkausale Verletzung des lateralen Bandapparates am linken Knie, die lege artis operativ versorgt worden sei. Wegen des Ereignisses und seiner direkten Folgen (Schmerzen, Instabilität) seien Abklärungen getroffen worden, welche die „Gelegenheitsdiagnose“ der veränderten Menisken ergeben. Die Operationsindikation sei aber letztendlich die laterale Bandläsion gewesen (S. 20 Ziff. 7.2).

    Auf die Frage nach dem Erreichen des status quo ante antwortete Dr. A.___, nach einer komplikationslosen arthroskopischen Teilmeniskektomie sei der status quo spätestens nach sechs bis acht Wochen (+/- vier Wochen) erreicht (S. 20 Ziff. 7.4). Er habe den Beschwerdeführer in Anwesenheit des Übersetzers unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Tätigkeit als Koch eine Arbeitsunfähigkeit per sofort nicht mehr ausgewiesen sei, dies auch unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums (S. 21 Ziff. 8.1). Eine messbare Einschränkung der Funktion des linken Knies sei nicht ausgewiesen, so dass die Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Heben, Tragen, Gehen, Körperstellung und Beweglichkeit) nicht länger reduziert sei (S. 21 Ziff. 8.2). Klinisch und radiologisch sei keine unfallkausale Funktionseinschränkung vorhanden. Eine Integritätsentschädigung werde daher nicht fällig (S. 22 Ziff. 9).

    Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei retrospektiv ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb bei den banalen objektivierbaren Befunden (suprapatellarer Erguss und periartikuläre Überwärung) eine derart ausgeprägte schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung resultiert haben soll (S. 22 Ziff. 10).

3.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, erstattete am 26. September 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Bericht (radiologische Beurteilung auswärtiger Aufnahmen, Urk. 8/144/5).

    Dr. H.___ führte aus, anamnestisch sei am 2. Mai 2012 ein Sturz auf das linke Knie erfolgt. Drei Tage später sei die Notfallzuweisung ins D.___ veranlasst worden. Es bestünden Differenzen zwischen den primären radiologischen Befunden nach dem Unfallereignis und der durch den Gutachter vorgenommenen Nachbeurteilung der MRI-Bilder des Kniegelenkes.

    Im MRI des linken Knies vom 8. Mai 2012 zeige sich eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen. Im Gelenk seien schätzungsweise 50 ml Erguss vorhanden. Der normal geformte und gelegene mediale Meniskus sei im mittleren Anteil und im Hinterhorn inhomogen und weise eine insgesamt deutlich erhöhte Signalintensität auf. Der laterale Meniskus sei erheblich verbreitert; innerhalb der Substanz zeigten sich in der gesamten Länge mehrere lineare Signalerhöhungen entsprechend einer Signalalteration Grad III. Die proximale Meniskusoberfläche sei irregulär abgegrenzt. Das hintere Kreuzband verlaufe leicht wellig und zeige perlschnürartige Kaliberschwankungen. Das vordere Kreuzband sei in der Kontinuität erhalten. In der wasserselektiven Sequenz sei das Signal des Bandes deutlich erhöht (S. 2 oben). Nach dem MRI des linken Knies vom 25. Januar 2013 bestünden ein Zustand nach Reinsertion beider Enden des lateralen Seitenbandes und ein Zustand nach Reinsertion des femoralen Ursprungs des medialen Seitenbandes. Auf der wasserselektiven Aufnahme bestehe eine leichte Signalverstärkung im subchondralen Knochenmark des Kondylus lateralis femoris, entsprechend einem Knochenmarködem. In der Pars intermedia des lateralen Meniskus zeige sich eine lineare Signalerhöhung mit Beteiligung der proximalen Meniskusoberfläche, entsprechend einer Signalalteration Grad III, ferner eine winzige rundliche Signalerhöhung im Hinterhorn desselben Meniskus, entsprechend einem intrameniscalen Ganglion. Insgesamt sei der laterale Meniskus verglichen mit der Voraufnahme schmaler. Der mediale Meniskus sei unverändert leicht inhomogen (S. 2 unten).

    Es handle sich um einen komplexen Riss eines diskoiden lateralen Meniskus und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Beide Verletzungen seien am 8. Mai 2012 frisch gewesen. Dies werde auch durch das Vorliegen eines Gelenkergusses bestätigt. Ferner habe sich eine Signalveränderung des medialen Meniskus gezeigt, vereinbar in erster Linie mit einer Degeneration nach einer alten Verletzung. Die beschriebene Veränderung des hinteren Kreuzbandes sei ebenfalls nicht mit einer frischen, wohl aber mit einer alten Verletzung vereinbar. Bei der nachfolgenden Operation sei der laterale Meniskus offensichtlich zum Teil reseziert worden und es sei eine Refixation beider Kollateralbänder durchgeführt worden. Die nachfolgend angefertigten Funktionsaufnahmen zeigten keine überzeugenden Hinweise für eine Instabilität. Der Befund im Bereich der Kreuzbänder zeige sich im Wesentlichen unverändert.

    Dr. H.___ stellte aus radiologischer Sicht folgende Diagnosen (S. 3):

a. frische Teilruptur oder Überdehnung des vorderen Kreuzbandes

b. frischer komplexer Riss des lateralen diskoiden Meniskus, der nachfolgend reseziert wurde

c. diskrete Hinweise auf partielle Läsionen beider Kollateralbänder, nachfolgend wurden diese operativ behandelt

d. Knorpelläsionen im gewichtstragenden Anteil der Femurkondyle Grad I-II, medial begleitet von einem leichten Knochenmarködem, die erst postoperativ sichtbar wurden

e. Degeneration des medialen Meniskus, wohl nach einer alten Verletzung

f. Läsion des hinteren Kreuzbandes, entsprechend einer alten Verletzung

    Dr. H.___ antwortete auf die Frage nach den feststellbaren Verletzungen, die unter lit. a und b, möglicherweise auch unter lit. c aufgeführten Diagnosen seien durch ein frisches Trauma bedingt. Die unter lit. d aufgeführten Knorpelläsionen seien erst bei der postoperativen Kontrolle aufgetreten. Die unter lit. e und f aufgeführten Diagnosen seien in erster Linie durch ein altes Trauma bedingt (Ziff. 2). Die unter lit. a, b und eventuell auch unter c aufgeführten Verletzungen seien frisch und vom bildgebenden Aspekt her gut vereinbar mit dem angegebenen Unfallzeitpunkt vom 2. Mai 2012 (Ziff. 3).

3.6    Dr. A.___ nahm am 3. Dezember 2013 zum Bericht von Dr. H.___ Stellung, wobei er an seiner Einschätzung im Gutachten vom 13. Juni 2013 festhielt (vgl. Urk. 8/148 S. 3).

3.7    PD Dr. B.___ nahm am 10. Dezember 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 8/149). Er wies darauf hin, dass er den Patienten bereits am 18. September 2012 untersucht habe. Dieser habe damals über Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und über ein Instabilitätsgefühl berichtet. Damals seien vor allem ein Flexionsdefizit sowie eine leichte vermehrte Aufklappbarkeit lateral und eine vermehrte Translation nach dorsal im linken Kniegelenk festgestellt worden. Dr. A.___ bezeichne alleine die Läsion des Kollateralbandes lateral am linken Knie als direkte Unfallfolge. Dr. H.___ dagegen führe sowohl die frische Teilruptur und Überdehnung des vorderen Kreuzbandes sowie den frischen komplexen Riss des lateralen diskoiden Meniskus und auch die Läsion der Kollateralbänder auf das Unfallereignis zurück (S. 1).

    Im MRI vom 8. Mai 2012 sei eindeutig ein Gelenkerguss zu erkennen, was auf eine Binnenläsion des Kniegelenkes (Menisken, Kreuzbänder) hinweise. Der Innenmeniskus sei mit seiner Basis normalerweise mit dem medialen Kollateralband verwachsen. Im besagten MRI sei die sonst verwachsene Stelle mit Fettgewebe aufgefüllt, was einer früheren Meniskusläsion entspreche. Der laterale Meniskus dagegen sei nicht mit dem lateralen Kollateralband verwachsen und eine alleinige Läsion des lateralen Kollateralbandes würde nicht zu einem frischen Gelenkerguss führen. Diese Feststellungen sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___ und gegen diejenige durch Dr. A.___ (S. 1 Mitte).

    Bei der Operation vom 16. Mai 2012 habe sich offenbar die komplexe Ruptur des lateralen diskoiden Meniskus bestätigt, in dem der verletzte Teil des Meniskus reseziert worden sei unter Belassung eines weiteren horizontalen Risses gegen die Basis des Meniskus zu. Beim medianen Meniskus habe im Hinterhornbereich ein peripherer Vertikalriss im Sinne eines nicht dislozierten Korbhenkelrisses bestanden, die verletzte Partie sei reseziert worden. Das vordere Kreuzband habe sich als intakt aber eher locker erwiesen, das hintere Kreuzband habe nicht eingesehen werden können. In der Spinalanästhesie sei eine Translation nach dorsal nachgewiesen worden, verglichen mit dem rechten Kniegelenk. In der anschliessenden Offenoperation sei festgestellt worden, dass das laterale Kollateralband am Fibulaköpfchen abgerissen sei (S. 1 unten). Auch diese intraoperativen Befunde sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___, vor allem was die arthroskopischen Befunde betreffe (S. 2 oben).

    Die Beschwerdegegnerin befragte PD Dr. B.___ nach dem ursächlichen Zusammenhang der von Dr. H.___ angesprochenen Meniskusläsion. Er antwortete darauf, seiner Ansicht nach sei die von Dr. H.___ angesprochene laterale Meniskusläsion sowie die vertikale dorsal-periphere Läsion des medialen Meniskus dem Unfallereignis zuzuschreiben. Begünstigend für die Meniskusläsionen könnten sich die leichte vorbestehende Dissektion des medialen Meniskus basal und der Zustand eines diskoiden Meniskus lateral ausgewirkt haben. Die festgestellten Meniskusverletzungen seien radiologisch und interoperativ jedoch als direkte Unfallfolge anzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das laterale Kollateralband anlässlich des Unfallereignisses mit Sicherheit ruptiert worden sei und damit eine Instabilität im Kniegelenk bewirkt worden sei (mit momentaner Subluxation und Inkongruenz der belastenden Gelenkflächen) und konsekutiver Traumatisierung der Menisken lateral und medial (S. 2 Ziff. 1).

    Das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 sei als einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen (S. 2 Ziff. 1.1).

    Eine durch das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung respektive eine Disposition für eine Gesundheitsschädigung sei nicht abgeheilt. Ein Status quo ante sei nicht erreicht (S. 2 Ziff. 1.4).

    Es sei nicht anzunehmen, dass die durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsstörungen auch ohne das erwähnte Ereignis aufgetreten wären. Ein Status quo sine werde somit nicht zu erreichen sein (S. 2 Ziff. 1.5).

3.8    Ergänzend führte PD Dr. B.___ am 14. Januar 2014 (Urk. 8/154) aus, im Moment eines Traumas werde das Kniegelenk in einen massiven Varusstress (Deformation im Sinne eines O-Beines) versetzt und es komme zu lateralen Kapselüberdehnungen oder Einrissen, zu Überdehnungen oder partiellen Einrissen der Kreuzbänder namentlich des vorderen und zu einer massiven Druckzunahme im medialen Kniegelenkskompartiment mit Kompression von mindestens Teilen des medialen Meniskus. Dieser Zustand entspreche einem kurzen Moment der Subluxation im Kniegelenk mit begleitender kurzfristiger Inkongruenz der Gelenkanteile. Der geschilderte kurze Zeit dauernde Zustand des Kniegelenkes während der totalen Verletzung und Funktionsuntüchtigkeit des lateralen Kollateralbandes könne somit neben der eigentlichen Läsion des lateralen Kollateralbandes auch Verletzungen der Gelenkbinnenanteile (Menisken, Kreuzbänder, knorpelige Gelenkfläche und eventuell in Teilen des subchondralen Knochens) bewirken.

    Eine Einschränkung der direkten Unfallfolgen auf die blosse Verletzung des lateralen Kollateralbandes sei nach seiner Ansicht höchst unwahrscheinlich und entspreche nicht den Tatsachen. Dies sei vorliegend umso mehr anzunehmen, als bei der arthroskopischen und der Offenoperation des Gelenkes am 16. Mai 2012 die folgenden Befunde erhoben worden seien: komplexe Ruptur des lateralen diskoiden Meniskus, Vertikalriss im Sinne eines nicht dislozierten Korbhenkelrisses des medialen Meniskus und Lockerung des vorderen Kreuzbandes (ohne Rissbildung).


4.

4.1    Dr. A.___ bewertete einzig die Avulsion des lateralen Seitenbandes des linken Kniegelenks als unfallbedingt. Nach Dr. H.___ und PD Dr. B.___ sind jedoch auch ein Riss des diskoiden lateralen Meniskus und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Knies auf den Unfall zurückzuführen. Dr. A.___ einerseits, und Dr. H.___ und PD Dr. B.___ andererseits widersprechen sich auch in der Frage, ob und wann der status quo ante erreicht war.

4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3    Mit den beweistauglichen Stellungnahmen von PD Dr. B.___ und Dr. H.___ kann nicht unbesehen auf die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Juni 2013 abgestellt werden. Nach den überzeugenden und medizinisch schlüssigen Stellungnahmen von PD Dr. B.___ und Dr. H.___ hat sich der Beschwerdeführer beim Unfall die erwähnten weiteren Verletzungen zugezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich unfallbedingt gravierendere Verletzungen zugezogen hat als von Dr. A.___ angenommen.

    Die Beschwerdegegnerin selber ersuchte PD Dr. B.___ um eine Aktenbeurteilung. Dass sich dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte, liegt darin begründet, dass sie ihn nicht danach gefragt hat. Dass die Beschwerdegegnerin dies nun gegen die Stellungnahme von PD Dr. B.___ anführen möchte (Urk. 2 E. 3.7), vermag nicht zu überzeugen. Dr. G.___, Klinik E.___, attestierte dem Beschwerdeführer noch in einem Bericht vom 17. Juni 2013 bezogen auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrtes Kauern, Knien, dauerhaftes Stehen und häufiges Treppensteigen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 8/128 S. 2).

    Mit Verweis auf die Stellungnahmen und Berichte von PD Dr. B.___ und Dr. H.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik E.___ kann nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ abgestellt werden. Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der status quo ante zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2013 noch nicht erreicht war. Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2).

4.4    Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen als verfrüht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. November 2013 wieder zu 100 % als Koch (Urk. 1 S. 5). Unter Berücksichtigung der von Seiten der Klinik E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit hat er daher Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers (längstens bis zum 31. Oktober 2013) und gegebenenfalls auf Heilbehandlung. Über eine allfällige Integritätsentschädigung ist erst mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Swica Versicherungen AG vom 20. Mai 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf Taggelder (längstens bis zum 31. Oktober 2013) und gegebenenfalls auf Heilbehandlung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Lienhart

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger