Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00155




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 10. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war in einem Teilzeitpensum als Lehrer am Y.___ und als Selbständigerwerbender im Bereich Direktvertrieb von Produkten der Z.___ AG tätig (Urk. 8/Z9 S. 3). Als freiwillig Versicherter war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z9 S. 3). Am 13. November 1997 kollidierte der Versicherte mit seinem Personenwagen der Marke „Audi Quattro“ seitlich-frontal mit einem linksabbiegenden Personenwagen (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z9 S. 2, Urk. 8/Z46/2, Urk. 8/Z49/1). Er begab sich am 19. November 1997 zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma diagnostizierte (Urk. 9/ZM1). Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 8/Z3). Im Zuge ihrer Abklärungen veranlasste sie bei der Klinik B.___ das internistische/rheumatologische/neurologische/neuropsychologische Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23). In der Folge erbrachte die Zürich aufgrund der Beurteilung der Klinik B.___ vorerst weiter Taggeldleistungen (Urk. 8/Z125, Urk. 8/Z130-131, Urk. 8/Z134, Urk. 8/Z138-139, Urk. 8/Z149). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 23. November 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte bei der C.___ das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/ZM27) ein. Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 62 % verfügte die IV-Stelle am 10. Oktober 2003 die Ausrichtung einer halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 1998 (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 15). Diese Rente wurde aufgrund der 4. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht. Die Zürich gab bei der Klinik B.___ das Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/ZM28) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 48‘600.-- mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1‘347.-- zu und richtete ihm ferner bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14‘580.-- aus (Urk. 8/Z181).

    Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle beim D.___ das Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29). Gestützt auf dieses Gutachten hob die Zürich die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 per 31. Oktober 2013 auf (Urk. 8/Z203). Die dagegen von X.___ am 18. November 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z209) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Mai 2014 sei ihm weiterhin die mit Verfügung vom 8. September 2004 zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [insbes. Urk. 8/Z1-Z227, Urk. 9/ZM1-ZM29]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung aufgehoben hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 7. November 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2013.01012 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).


1.2    

1.2.1    Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

    Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

    Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108).

1.2.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine neue medizinische Beurteilung, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; 136 V 279) begründet wird, weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 201; 135 V 215; vgl. aber für den Bereich der Eidg. Invalidenversicherung nunmehr die Schlussbestimmung lit. a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011). Im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung darf eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis indes berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich der Unfallversicherung. Ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der erlittenen HWS-Distorsion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen, ist nicht zu beanstanden, wenn in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. hierzu E. 1.3 nachstehend) geprüft wird, ob dem verbliebenen Beschwerdebild nach erlittenem Schleudertrauma invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es gemäss den D.___-Gutachtern seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, welche insbesondere durch die Verbesserung in Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung begründet sei (Urk. 2 S. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne der Unfallversicherer, wenn von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einer erlittenen HWS-Distorsion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen sei, eine Prüfung in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vornehmen. Die Kriterien, die ausnahmsweise auf eine Nicht-Überwindbarkeit der psychischen Schmerzproblematik schliessen lassen würden, seien vorliegend nicht erfüllt (Urk. 2 S. 10).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er an einer schweren depressiven Episode leide, was bereits aus den von den D.___-Gutachtern erhobenen Symptomen ersichtlich sei (Urk. 1 S. 4 bis 5). Das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 sei nicht nachvollziehbar und – weil das Gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 nicht berücksichtigt worden sei – unvollständig, und es könne ihm kein Beweiswert beigemessen werden (Urk. 1 S. 8). Würde dennoch auf dieses Gutachten abgestellt, so müsste, da die D.___-Gutachter von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen würden, weiterhin mindestens eine 20%ige Rente ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 19).

3.    

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 8/Z181) davon aus, dass der Beschwerdeführer – unfallbedingt – zu 40 % arbeitsunfähig sei. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einem Berufswechsel vermutlich keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne, setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % fest (Prozentvergleich). Sie berief sich auf das Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/ZM28) [Urk. 8/Z181 S. 2]. Vor diesem Gutachten hatte sie bei der Klinik B.___ das Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23) und die IV-Stelle bei der C.___ das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/ZM27) eingeholt.

3.1.2    Das Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 stützte sich insbesondere auf internistische, rheumatologische, neurologische und neuropsychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27., 28. und 29. März 2000, die Akten der Beschwerdegegnerin und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9/ZM23 S. 1). Die Gutachter stellten die folgende Diagnose (Urk. 9/ZM23 S. 35-36):

Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal linksseitige Schädelkontusion nach Kollision am 13. November 1997 mit

- leichtem zervikovertebralem Syndrom, respektive zervikospondylogener Komponente rechts bei leichten degenerativen Veränderungen C5/C6

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- chronischem Lumbovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmenten sowie leichter degenerativer Listhesis L3/4 und L4/5

- möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Ausprägung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden, leichter Wesensveränderung

- reaktivem subdepressivem Zustandsbild

- anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung mit erheblich verminderter psychophysischer Belastbarkeit

- Residuen eines Morbus Scheuermann (unfallfremd)

    Hinsichtlich der als Folgen des Unfalls vom 13. November 1997 noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielten die Gutachter fest, dass das Beschwerdebild inzwischen chronifiziert sei. Der Beschwerdeführer sei stark auf seine Symptome eingeengt und in subdepressiver Grundstimmung (Urk. 9/ZM23 S. 46). Sicher sei die Chronifizierung teilweise auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit gewissen narzisstischen Zügen zurückzuführen. Bei der Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte psycho-physische Belastbarkeit feststellbar, welche bei der Beurteilung der gesamthaften Folgen des Unfallereignisses im Vordergrund stehe und wohl auch die subjektive Wahrnehmung aller Symptome beeinflusse. Die objektivierbaren Zeichen somatischer Folgeerscheinungen im Sinne neurologischer und rheumatologischer Syndrome seien relativ wenig ausgeprägt. Die beschriebene Hauptsymptomatik sei überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 9/ZM23 S. 47).

    Als unfallfremde Faktoren sei neben den degenerativen Veränderungen als weiterer gewichtiger Fremdfaktor die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verbunden mit starker Abwehr einer reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen Beschwerden und Verhaltensmustern bei der Gesamtbeurteilung in Betracht zu ziehen. Insgesamt seien die Fremdfaktoren auf mindestens 50 % zu schätzen (Urk. 9/ZM23 S. 47-48).

    Die Gutachter beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der Begutachtung in der Klinik B.___ (27., 28. und 29. März 2000) mit mindestens 50 % in der Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Aussendienst. Die Arbeitsfähigkeit sollte langsam weiter erhöht werden, längerfristig auf mindestens 75 bis 80 % (Urk. 9/ZM23 S. 49).

3.1.3    Der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens der C.___ vom 3. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und der psychische Befund deutlich auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Beim Beschwerdeführer sei es zu einem neurotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch narzisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, gekommen (Urk. 9/ZM27 S. 8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerdeführers etwas demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher einschliesslich Neuropsychologen hingewiesen hätten, so sei doch eine leichtgradige depressive Symptomtik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verarmung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit dominieren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungsbild der Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen. Zu diesem Störungsbild würden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen, die geringe Belastbarkeit und der soziale Rückzug passen (Urk. 9/ZM27 S. 9).

    Vom Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er etwa vier bis fünf Stunden am Tag arbeite (Urk. 9/ZM27 S. 9). In Anbetracht des nun schon über längere Zeit chronifizierten Verlaufs sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Leistungsfähigkeit über ca. 60 % hinaus werde steigern können (Urk. 9/ZM27 S. 10).

3.1.4    Im Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 stellten die Gutachter der Klinik B.___ die Diagnose (Urk. 9/ZM28 S. 26):

    Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal linksseitige Schädelkontusion nach Kollision am 13. November 1997 mit

- chronifiziertem tendomyotischem Zervikovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmente sowie leichter degenerativer Listhesis L3/4 und L4/5

- Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp

- möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Ausprägung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden

- anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung

- Neurasthenie

    Die Gutachter hielten fest, dass es bezüglich der als Unfallfolgen noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich den Ausführungen im Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23) zu keiner Änderung gekommen sei (Urk. 9/ZM28 S. 32).

    Die narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, verbunden mit der starken Abwehr einer reflektorischen Auseinandersetzung mit seinen Beschwerden und Verhaltensmustern, müsse in der Gesamtbeurteilung mit in Betracht gezogen werden. Dieser unfallfremde Faktor sei nach wie vor auf mindestens 50 % einzuschätzen (Urk. 9/ZM28 S. 33).

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23) auf mindestens 75 bis 80 % geschätzt worden. Der Psychiater der C.___ rechne jedoch nicht damit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine berufliche Leistungsfähigkeit über 60 % hinaus werde steigern können. Wahrscheinlich bringe es mehr, wenn der Beschwerdeführer diese 60%ige Arbeitsfähigkeit auch kontinuierlich bewältigen könne. Eine ihm attestierte höhere Arbeitsfähigkeit würde wahrscheinlich zu vermehrten beschwerdebedingten Arbeitsausfällen führen und insgesamt wäre dann möglicherweise die Arbeitsleistung unter 60 % mit weiterer Chronifizierung des gesamten Beschwerdebildes (Urk. 9/ZM28 S. 34).

3.2

3.2.1    Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/Z203) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) ab.

3.2.2    Am D.___-Gutachten vom 24. November 2012 waren die Dres. med. E.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, F.___, FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zertifizierter Gutachter und H.___, FMH für Rheumatologie, beteiligt (Urk. 9/ZM29 S. 57). Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 7-19), dem von den Gutachtern zusätzlich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und Lendenwirbelsäule (LWS) vom 21. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 20) und ihre eigenen Abklärungen stellten die D.___-Gutachter als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00) fest (Urk. 9/ZM29 S. 52).

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 9/ZM29 S. 52):

- Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein sogenannt vermehrtes Schmerzgebaren und eine Schmerzfehlverarbeitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 21. Oktober 2010)

- Beschwerdebeginn am 13. November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion

- Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropathischen Schulterbeschwerden links

- AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links (Arthro-MRI links Schulter vom 16. Februar 2012)

- Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am 9. Oktober 2011

- Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz)

- Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese

- Spannungskopfschmerz

- Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS)

- Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)

    In ihrer Beurteilung führten die D.___-Gutachter aus, dass aufgrund der Beschwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % auszugehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/ZM29 S. 53). Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeitshigkeit des Beschwerdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit einschränken würde (Urk. 9/ZM29 S. 54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chronische, im Wesentlichen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnestisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurologische Funktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerzgeschehen sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungseinschränkung von maximal 20 % einzuräumen (Urk. 9/ZM29 S. 55).

    Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leistungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Darin sei die 10%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bereits enthalten. Die Leistungseinschränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Verweisungstätigkeit ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen (Urk. 9/ZM29 S. 56).

3.2.3    Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom K.___ diagnostizierten am 8. Juli 2013 eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/6 S. 3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6 S. 4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die am vom 16. Oktober 2013 verfügte (Urk. 8/Z203) und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 bestätigte (Urk. 2) Aufhebung der bisherigen Invalidenrente der Unfallversicherung im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei und die festgestellte Restsymptomatik der HWS-Distorsion und die leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung mehr hätten (Urk. 8/Z203 S. 4).

4.2    

4.2.1    Das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) umfasst insbesondere die vorliegend interessierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 13. November 1997. Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 21-25) wurde der Beschwerdeführer im D.___ psychiatrisch (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 26-34), rheumatologisch (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 34-43) und neurologisch (vgl. 9/ZM29 S. 43-51) untersucht. Die D.___-Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 9/ZM29 S. 22-23, S. 26-29, S. 34-36, S. 43-45). Für den Begutachtungsauftrag erhielten die D.___-Gutachter die Akten der
IV-Stelle (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 6), und sie hatten auch Kenntnis vom Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23) und demjenigen der C.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/ZM27) [vgl. Urk. 9/ZM29 S. 12-15]. Demgegenüber wird das Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/ZM27) in der Aktenzusammenfassung der D.___-Gutachter (Urk. 9/ZM29 S. 7-20) nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht an sich zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. September 2004 (Urk. 8/Z181) auf dieses Verlaufsgutachten der Rehaklinik abgestellt hat (Urk. 1 S. 9). Da die Gutachter der Klinik B.___ im Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/ZM27) aber im Wesentlichen erklärten, dass in somatischer Hinsicht keine Änderung zu ihren Feststellungen im ersten Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ZM23) eingetreten sei und sie sich in psychiatrischer Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung des C.___-Gutachters angeschlossen haben (vgl. E. 3.1.4), schadet es nicht, dass die D.___-Gutachter nicht im Einzelnen auf das Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/ZM27) eingegangen sind. Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psychiatrische D.___-Gutachter die Befunde im Gutachten unrichtig wiedergegeben habe und keine Übereinstimmung bezüglich der Befunde bestehe (Urk. 1 S. 5-6), besteht kein Anlass an den im Gutachten wiedergegebenen Befunde zu zweifeln, denn diese Kritik am psychiatrischen Gutachter findet in den Akten keine Stütze.

4.2.2    Gegen das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er
– entgegen der Beurteilung der D.___-Gutachter – gemäss K.___ an einer schweren depressiven Episode leide (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

    Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des K.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/6) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen D.___-Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt (Urk. 3/6 S. 2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben (Urk. 3/6 S. 3), jedoch keine objektivierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychiatrischen D.___-Gutachters begründen könnten. Dies gilt ebenfalls für das Schreiben des K.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 3/12). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was daraus ersichtlich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ bestehen, der Beschwerdeführer sich aber nicht seit Jahren im K.___ in Behandlung befindet, sondern sich nach Lage der Akten am 8. Juli 2013 erstmals ins K.___ begeben hat (Urk. 8/Z221 S. 1, Urk. 8/Z216 S. 1). Es kommt hinzu, dass das K.___ mit den am 8. Juli und 29. Oktober 2013 festgehaltenen Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer organischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/6, Urk. 3/12) auch von seinem eigenen Bericht an Dr. A.___ vom 23. August 2013 abweicht, wo eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10: F32.1) und ein Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) diagnostiziert wurde, ohne dass dieser Widerspruch vom K.___ erklärt worden wäre.

    Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-ähnliches Zucken“ und den Tinnitus und verweist diesbezüglich auf das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 1 S. 7). Die D.___-Gutachter haben diese Beschwerden mithin berücksichtigt. Dass sie diese – anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zeichen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere depressive Episode interpretierten, vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

    Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wonach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei (Urk. 1 S. 11).

    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem allgemeinen und unbegründeten Vorbringen, das D.___ – welches vorliegend den nach dem Zufallsprinzip vergebenen Begutachtungsauftrag von der IV-Stelle erhalten hatte (vgl. Urk. 9/ZM29 S. 5) sei auf die Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen und werde entsprechend den vermuteten Erwartungen der Beschwerdegegnerin entscheiden (Urk. 1 S. 8), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.3    Das D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) ist schlüssig und überzeugend begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

4.3    

4.3.1    Zu prüfen ist bleibt, ob sich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 8/Z181) erheblich verbessert hat.

4.3.2    Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, sich der psychische Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 8/Z203 S. 4). Der klinisch-psychologischen Beurteilung im Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 ist zu entnehmen, dass der Persönlichkeit des Beschwerdeführers etwas Zwanghaftes, Rigides anmute. Seine Selbsteinschätzung bezüglich des Umgangs mit den Schmerzen sei nicht nachvollziehbar. Seine Einsichts- und Reflexionsfähigkeit bezüglich des Umgangs mit seiner Situation sei deutlich eingeschränkt. Seine Beschreibung seiner früheren Persönlichkeit und insbesondere seiner sportlichen Aktivitäten und beruflichen Erfolge wiederum würden auf einen Mann hinweisen, der gern im Mittelpunkt stehe und auf Erfolge und Anerkennung sowie Bestätigung von aussen viel Wert lege und seine Leistungen allgemein hoch einstufte (Urk. 9/ZM23 S. 41-42). Dies lasse sich auch in der Schilderung seiner heutigen beruflichen Tätigkeit, die er, trotz sehr beschränktem zeitlichen Einsatz, als wichtige Führungs- und Organisationsaufgabe darstelle und der Betonung seiner Eigenleistung sowie seiner Tapferkeit im Umgang mit der Situation erkennen (Urk. 9/ZM23 S. 42). Darauf wies auch der C.___-Gutachter hin, welcher in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2002 ausführte, der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Selbsterleben stark und starr auf sich selber bezogen, differenzierteren Betrachtungen würde er keinen Raum geben. Gewissermassen sei ihm jetzt sein Motto „ganz oder gar nicht“ zum Verhängnis geworden. Wo es ihm nicht mehr möglich sei, für alle der „Sonnyboy“ zu sein, erlebe er sich als Belastung und Zumutung für andere Personen. Er habe sich schon bald nach dem Unfall in das Selbsterleben eines vollständig Leidenden hineinbegeben und sich jetzt in der Rolle des chronisch Kranken und Behinderten eingerichtet. Es sei beim Beschwerdeführer zu einem neurotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch narzisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, gekommen (Urk. 9/ZM27 S. 8). Er könne nicht als vollständig arbeitsfähig bezeichnet werden, denn die Störungsentwicklung auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit habe bei ihm sicher Krankheitswert (Urk. 9/ZM27 S. 9). Im Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 hielten die Gutachter als klinisch-psychologische Befunde fest, dass das Beschwerdebild sowie die berufliche und private Lebenssituation des Beschwerdeführers – im Vergleich zur ersten Begutachtung – weitgehend unverändert geblieben seien. Durch seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich auf Veränderungsprozesse einzulassen seine Verhaltensmuster zu hinterfragen und adäquate Copingstrategien zu entwickeln (Urk. 9/ZM28 S. 25). Unter Hinweis auf die Beurteilung des C.___-Gutachters attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/M28 S. 34). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. September 2004 (Urk. 8/Z181) ab.

    Nach dem neurotischen Zusammenbruch nach dem Unfall vom 13. November 1997 ist es gemäss dem psychiatrischen D.___-Gutachter aber zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Dekompensation der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall habe sich – obwohl der Beschwerdeführer keine Psychotherapie gemacht habe – offenbar spontan wieder bis zu einem gewissen Grad gebessert. Es sei dem Beschwerdeführer doch gelungen, sich vor fünf Jahren in eine Beziehung mit seiner heutigen Lebenspartnerin einzulassen, mit welcher er einen vierjährigen Sohn habe, und sowohl mit ihr, wie auch mit dem Sohn eine tragfähige und intakte Beziehung zu führen. Darüber hinaus pflege er auch eine intakte Beziehung mit seiner Mutter und einer Nachbarin. Zudem sei er nach wie vor in der Lage, sein eigenes Geschäft, wenn auch in kleinerem Umfang, weiter zu führen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren, sei der Schweregrad der narzisstischen Persönlichkeitsstörung aktuell als leichtgradig zu beurteilen, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe diesbezüglich nicht mehr (Urk. 9/ZM29 S. 32-33).

    Mit dem psychiatrischen D.___-Gutachter ist somit davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Die D.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leistungseinschränkung von maximal 20 %, worin die 10%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bereits eingeschlossen sei (Urk. 8/ZM29 S. 56).

4.4    

4.4.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/M28) aufgrund des Gesamtbilds der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem Unfall vom 13. November 1997 zugesprochen hatte und eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund des D.___-Gutachtens erstellt ist (E. 4.3), ist – im Lichte der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.2.2) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 1.3) geprüft hat, ob dem nach dem Unfall vom 13. November 1997 heute noch verbliebenen Beschwerdebild invalidisierende Wirkung zukommt.

4.4.2    Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Rechtsprechungsgemäss sind leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens zu betrachten, die es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die D.___-Gutachter vorliegend einzig eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (Urk. 9/ZM29 S. 52). Wohl stellte das K.___ unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Episode (Urk. 3/6 S. 3). Auf die Berichte des K.___ ist indes aus den bereits genannten Gründen (E. 4.2.2) nicht abzustellen.

    Sodann sind dem D.___-Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ZM29) keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beeinflussen könnte, zu entnehmen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer hat regelmässigen Kontakt zu seiner Lebenspartnerin und zu seinem Sohn, zur Mutter und einer Nachbarin (Urk. 9/ZM29 S. 28-29; vgl. etwa Urteil des Bundesgericht 9C_527/2013 vom 11. Juli 2014 E. 3.3.4, wo das Kriterium des sozialen Rückzugs bei Kontakten zur Tochter und deren Kindern sowie zu wenigen Freunden verneint wurde). Er unterhält auch geschäftliche Beziehungen im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Ferner geht er im nahe gelegenen Laden einkaufen und regelmässig ins Schwimmbad (Urk. 9/ZM29 S. 28-29, Urk. 8/Z198). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liegt ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer, obschon ihm dies bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ vom 16. Juni bis 14. Juli 1998 empfohlen wurde (Urk. 9/M10 S. 2), bislang keine Psychotherapie absolvierte beziehungsweise eine solche wieder abgebrochen hat (vgl. Urk. 8/Z82) und das K.___ gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 nur für eine Behandlung vom 8. Juli bis 17. August 2013 (fünf psychotherapeutische Behandlungen; vgl. Urk. 8/Z216) Rechnung stellte (Urk. 8/Z227). Demnach ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung nicht erfüllt. Es sind somit weder das Kriterium der psychischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwindbarkeit des geklagten Symptomenkomplexes zu begründen, und es wäre mit Blick auf die vom psychiatrischen D.___-Gutachter festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 9/ZM29 S. 32-34) wohl ohnehin zu verneinen.

    Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte der Beschwerdeführer die Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Ferner kann nach der Rechtsprechung aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) allein nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie bewirke eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Davon ist auch vorliegend bezüglich der von den D.___-Gutachtern diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) auszugehen, zumal gemäss den D.___-Gutachtern mittelfristig mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitsschadens und dadurch der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht gerechnet werden kann (Urk. 9/ZM29 S. 56), mithin keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG).

4.5    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher