Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00157 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd
schmuckipartner anwälte und notare
Neugasse 26, Postfach, 9004 St. Gallen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete seit 17. Oktober 2005 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1). Am 23. März 2012 erlitt er einen einseitigen passageren Pneumothorax, nachdem er am 21. März 2012 beim Mischen von Bindemitteln auf der Baustelle (untertags im Tunnelbau) einer hohen Staubbelastung ausgesetzt gewesen war (Urk. 9/53 S. 1 f.). Nach erfolgreicher stationärer Behandlung (Urk. 9/8/6-7) und Rehabilitation (Urk. 9/22) liess er der SUVA am 16. Oktober 2012 (Urk. 9/1) eine Lungenerkrankung melden, welche den Pneumothorax als Berufskrankheit anerkannte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte, namentlich Heilbehandlung und Taggeld.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich einer Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/53), verfügte die SUVA am 7. August 2013 (Urk. 9/57) seine Nichteignung für Arbeiten im Untertagebau und verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/125) den Anspruch auf weitere Leistungen mit der Begründung, aufgrund einer nicht adäquat kausalen psychischen Erkrankung bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb er als nicht vermittelbar gelte und ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld entfalle. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/126, Urk. 9/129 und Urk. 9/146) wurde mit Entscheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Übergangsentschädigung, und eventualiter um Rückweisung der Sache zur psychiatrischen Begutachtung sowie zum Neuentscheid (Urk. 1 S. 2). Die SUVA ersuchte am 18. Juli 2014 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer neu die Zusprache „mindestens“ einer vollen Invalidenrente sowie der infolge Berufskrankheit entstandenen Kosten von Fr. 4‘800.14 (Urk. 14 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin am 27. November 2014 (Urk. 18) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres leistungsabweisenden Entscheids aus, es bestehe keine fortbestehende, anhaltende Berufskrankheit mehr und allfällige psychische Defizite seien weder natürlich noch adäquat kausal zur Pneumothorax-Episode. Seit Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zeitlich uneingeschränkt eine mittelschwere bis gar schwere Arbeit zumutbar, weshalb kein Raum für Leistungen ab diesem Zeitpunkt bestehe (Urk. 2 S. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer ging dagegen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Asthmas bronchiale sowie einer ebenfalls aufgehobenen Arbeitsfähigkeit wegen einer Angst-/Panikstörung aus und erachtete den Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit als gegeben (Urk. 14 S. 19 Ziff. 33).
2.3 Replicando beantragte der Beschwerdeführer zu Recht keine Zusprache einer Übergangsentschädigung mehr, sind doch die Voraussetzungen hierfür offenkundig nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung kommt keine Übergangsentschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zur Ausrichtung, wenn die Beschäftigungslosigkeit auf Gründe zurückgeht, die nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenhängen (RKUV 1994 Nr. U 205, S. 320 E. 3a, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 514/00 vom 28. Dezember 2001 E. 3b). Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (im Gegensatz zur lediglich festgestellten Nichteignung für Untertagebau) besteht demgemäss kein Raum für die Zusprache einer Übergangsentschädigung.
Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 9/8/6-7) über die Hospitalisation vom 23. März bis 5. April 2012 auf die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers wegen plötzlich einsetzender Thoraxschmerzen rechtsseitig sowie Luftnot. Sie führten aus, bei der Aufnahmeuntersuchung hätten stabile Herz-/Kreislaufverhältnisse bestanden, rechtsseitig ein abgeschwächtes Atemgeräusch bei sonst Vesikuläratmen. Röntgenologisch habe sich ein Spontanpneumothorax nachweisen lassen. Es sei neben einer Ist-Aufnahme eine Thoraxdrainage angelegt worden. Bei nicht vollständiger Regredienz des Pneumothorax unter Drainage habe am 25. März 2012 eine weitere Thoraxdrainage im apikalen Anteil gelegt werden müssen. Nach viertägiger Sogbehandlung seien die Drainagen entfernt worden, hernach hätten zunächst reguläre pulmonale Verhältnisse bestanden, am zweiten Tag habe ein erneuter Pneumothorax im ventralen Anteil bestanden, welcher zunächst ohne Relevanz und Klinik gewesen sei. Zur Zeit bestehe keine Indikation zur Intervention.
3.2 Der Chefarzt des Klinikzentrums A.___, wo der Beschwerdeführer vom 19. April bis 10. Mai 2012 zur Rehabilitation hospitalisiert war, verwies in seinem Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 9/22 S. 4) auf vom Beschwerdeführer vermerktes Profitieren von der Rehabilitation. Er führte aus, die initial bestehenden Beschwerden seien komplett verschwunden. Er könne wieder auf der betroffenen Seite liegen und auch seine Leistungsfähigkeit habe sich im Rahmen der regelmässig stattfindenden medizinischen Trainingstherapie und des freiwilligen Terraintrainings deutlich verbessert. Bodyplethysmographisch habe sich initial eine leichte bis mittelgradige Obstruktion gezeigt, die sich unter antiinflammatorischer und antiobstruktiver Therapie normalisiert habe. Es finde sich formal nur noch eine leichtgradige Überblähung und auskulatorisch ein noch geringes Giemen bei forcierter Exspiration. Insofern sei ein Asthma bronchiale gesichert.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten attestiert unter Berücksichtigung des negativen Leistungsvermögens (Vermeidung der Exposition zu permanenten inhalativen Noxen, permanenter Feuchtigkeit, Kälte und starken Staubbelastungen).
3.3 Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, hatte am 6. Oktober 2012 (Urk. 9/74) über die am 2. Oktober 2012 erfolgte Konsultation wegen seit zweieinhalb Monaten bestehender Anstrengungsdyspnoe beim Tragen schwerer Lasten und Bergauflaufen berichtet. Sie konnte aus pneumologischer Sicht lungenfunktionell, radiologisch und blutgasanalytisch kein Hinweis auf eine relevante Ventilations- oder Oxygenationsstörung finden; die Ursache sei unklar.
3.4 Die Ärzte des C.___, Pneumologie, wo der Beschwerdeführer vom 21. bis 23. November 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 30. November 2012 (Urk. 9/31) ein Asthma bronchiale, aktuell kontrolliertes Stadium (bei Status nach Nikotin bis März 2012, ca. 15 Packyears), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Spontanpneumothorax rechts im März 2012 sowie eine Angststörung.
Sie führten aus, anlässlich der Lungenfunktionsprüfung habe sich eine vollständig reversible Obstruktion mit leicht eingeschränkter CO-Diffusion gezeigt. Die Spiroergometrie habe bei erfüllten Auslastungskriterien wegen einer Panikattacke und Hyperventilation abgebrochen werden müssen. Es habe sich lediglich eine leichte Limitierung aufgrund der Hyperventilation gezeigt. Hinweise für eine kardiopulmonale Limitierung hätten gefehlt. Die erneut durchgeführte Computertomographie des Thorax habe ein apikales Emphysem und einen kleinen Nodulus im anterioren Oberlappen rechts gezeigt. Aufgrund dieser Ergebnisse dürfte der Spontanpneumothorax im März 2012 durch eine rupturierte Bulla des Emphysems bedingt gewesen sein. Eine Korrelation zum Beruf des Tunnelbauers sähen sie nicht. Die Bronchoskopie habe ein makroskopisch unauffälliges Bild gezeigt und die entnommenen Proben hätten lediglich eine chronisch unspezifische Bronchitis als Folge des chronischen Nikotinkonsums aufgezeigt. Hinweise für das Vorliegen einer berufsassoziierten Lungenpathologie, insbesondere einer Silikose, könnten nicht nachvollzogen werden. Wegen der vollständig reversiblen Obstruktion hätten sie ergänzend einen Methacholin-Provokationstest durchgeführt, welcher eine leichte bronchiale Hyperreagibilität gezeigt habe.
Zusammenfassend befanden die Ärzte die Befunde als mit einem Asthma und Emphysem aufgrund des stattgehabten Nikotinkonsums vereinbar. Die rezidivierenden Dyspnoe-Attacken erachteten sie als am ehesten mit rezidivierenden und akuten Hyperventilationen vereinbar. Sie verwiesen auf eine Entlassung des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Tunnelbauer (wegen Asthma) aufgrund der Staubexposition; in einem staubfreien Umfeld sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig.
3.5 Die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie, Abteilung Pneumologie, wo der Beschwerdeführer vom 9. bis 23. April 2013 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 9/43) ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale, eine manifeste Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 1). Sie verwiesen auf die Lungenfunktionsprüfung ohne Nachweis einer signifikanten Ventilationsstörung, indes mutmasslich pulmonaler Limitierung anlässlich der Spiroergometrie (S. 2 f.). Zusammenfassend gingen sie (unter weiterem Hinweis auf bildgebende Untersuchungsresultate) am ehesten von einem belastungsinduziertem Asthma aus (S. 2).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 15/12) zu Handen der Deutschen Rentenversicherung einen dringenden Verdacht auf Somatisierungsstörung mit rezidivierender Hyperventilation unter körperlicher Belastung, ein leichtgradiges Asthma bronchiale, einen Zustand nach Pneumothorax rechts mit Drainagebehandlung im März 2012, einen Zustand nach chronischem Nikotinabusus bis März 2012, eine Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 6).
Der Gutachter verwies auf seit ca. einem Jahr beklagtes, regelmässiges Auftreten von Dyspnoezuständen bei körperlicher Belastung. Dies habe zuletzt zu einer allgemeinen körperlichen Leistungsinsuffizienz sowie zu einer schnellen Erschöpfung des Versicherten geführt. Die bereits zuvor ambulant und stationär erfolgte umfangreiche Diagnostik habe bisher keinen wegweisenden Befund erbracht. In den aktuell durchgeführten Untersuchungen finde sich lungenfunktionell eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung mit diskreter partieller Lungenüberblähung. Bei grenzwertig positivem Methacholintest sei zudem eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität im Sinne eines leichtgradigen Asthmas bronchiale nachweisbar. In der Lungendiffusionsüberprüfung finde sich zudem eine leichtgradige Diffusionsstörung. Blutgasanalytisch seien im Ruhezustand leicht hypoxämische Messwerte auffällig gewesen, welche nach körperlicher Belastung in normoxämische Werte übergegangen seien. Eine manifeste respiratorische Insuffizienz liege somit nicht vor. Fahrradergometrisch sei der Beschwerdeführer nur bis 75 Watt belastbar gewesen mit anschliessendem Abbruch wegen subjektiv Dyspnoe, myogener Erschöpfung und stridoröser Pressatmung (Differenzialdiagnose: Hyperventilation). Die körperliche Leistungsfähigkeit werde einerseits durch den schnellen Blutdruckanstieg sowie andererseits durch die am ehesten psychogen hervorgerufene Hyperventilation limitiert (S. 7 f.).
Im Rahmen der Zusammenschau der Befunde verwies der Experte auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geklagten ausgeprägten Beschwerdebild und den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern. Anhand der vorliegenden Befunde könne ein leichtgradiges Asthma bronchiale bestätigt werden, welches jedoch nicht das Ausmass der geklagten Beschwerden erkläre. Hinzu komme ein auffälliges Nichtansprechen der zuletzt eingeleiteten antiasthmatischen Therapie. Insgesamt dränge sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung mit dem rezidivierenden Auftreten eines Hyperventilationssyndroms auf (S. 8).
Aus rein internistisch-pneumologischer Sicht erachtete Dr. E.___ weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag als zumutbar. Die derzeitige Gesamtverfassung des Beschwerdeführers erlaube jedoch aktuell keine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Beruf als Baufacharbeiter, da er der dort geforderten Arbeitsschwere derzeitig nicht gewachsen sei (S. 8 unten).
3.7
3.7.1 Prof. Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2013 (Urk. 9/53) aus, beim Beschwerdeführer bestehe als Folge des jahrelangen Rauchens ein Lungenemphysem in beiden Lungenoberlappen. Dieses lasse sich durch die hochauflösende Computertomographie der Lunge diagnostizieren. Es resultiere eine CO-Diffusionskapazität im unteren Normbereich, was sich im Gas-Austausch unter Belastung nicht auswirke. Die Lungenvolumina seien im unteren Normbereich, die plethysmographisch gemessene totale Lungenkapazität (TLC) sei nicht erniedrigt. Eine COPD (Chronisch Obstruktive Lungenkrankheit) bestehe nicht. Eine Pneumokoniose liegt nicht vor. Die kumulativen Staub-Expositionen seien dafür zu gering und das Lungenparenchym zeige keine interstitiellen Veränderungen (S. 7).
Als Auslöser für den am 23. März 2012 diagnostizierten Pneumothorax erachtete Prof. Dr. F.___ die zwei Tage vorher erfolgte hohe inhalative Exposition gegenüber gebranntem hydraulischem Bindemittel. Ein solcher Zusammenhang scheine wahrscheinlicher als ein rein zufälliges Auftreten des Pneumothorax. Prädisponierend für das Pneumothorax-Ereignis seien die Emphysem-Veränderungen, die sich bei diesem früheren Raucher in beiden Oberlappen nachweisen liessen. Auch wenn keine Thorakoskopie durchgeführt worden sei, könne man erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass der Pneumothorax durch das Platzen von Emphysem-Bläschen zustande gekommen sei. Der Pneumothorax sei über zwei konsekutiv eingelegte Drains mit Sog behandelt worden. Die rechte Lunge sei seither ausgedehnt geblieben. Die früher und aktuell gemessenen statischen und dynamischen Lungenvolumina bewegten sich im unteren Normbereich. Auf dem Computertomogramm seien keine pleuralen Verdickungen nachweisbar, hingegen falle von Auge auf, dass das Verhältnis zwischen den Volumina der rechten und linken Lunge nicht normal sei. Der vorliegende Befund sei diskret und funktionell nicht relevant. Er sei Folge der mehrtätigen Saug-Drainage, welche im CT nicht sichtbare, aber therapeutisch erwünschte Verklebungen der Pleura-Blätter bewirkt habe (S. 8).
3.7.2 Prof. Dr. F.___ hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer geschilderte erhebliche Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit sei diskrepant zu den objektiven funktionellen Befunden. Im April 2012, bereits einen Tag nach Eintritt zur Rehabilitation, habe er 100 % der altersentsprechenden Leistungsfähigkeit erreicht. Die im November 2012 im C.___ durchgeführte Spiroergometrie habe wegen einer Panik-Attacke vorzeitig abgebrochen werden müssen. Eine weitere Ergometrie sei im April 2013 im D.___ durchgeführt worden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, auf welche maximale Leistung der Beschwerdeführer habe belastet werden können. Im Austrittsbericht werde lediglich die anaerobe Schwelle aufgeführt. Diese sei bei 70 Watt erreicht worden und vermutlich Ausdruck eines Trainingszustandes nach längerer Arbeitsunfähigkeit.
Begreiflicherweise sei der Beschwerdeführer durch den Pneumothorax- Zwischenfall verunsichert. Er empfinde seine körperliche Integrität als nicht mehr intakt. Diese Verunsicherung widerspiegle sich in blutgasanalytisch zweimal dokumentierter Hyperventilationen und in einer Panik-Attacke anlässlich der Ergometrie im November 2012 im C.___. Es sei deshalb eine Panikstörung diagnostiziert worden, die im Frühjahr anlässlich einer ambulanten fachärztlich psychiatrischen Behandlung bestätigt worden sei (S. 8).
3.7.3 Von Asthma - so Prof. Dr. F.___ weiter - sei bereits anlässlich der Rehabilitation im Klinikzentrum A.___ gesprochen worden. Die Diagnose stütze sich auf eine in den Akten nicht dokumentierte Verbesserung einer obstruktiven Ventilationsstörung nach Inhalationen. Es sei deshalb eine antiasthmatische Behandlung mit dem Kombinationspräparat Symbicort eingeleitet worden. Die vom Patienten geschilderte Atemnot trete aber nicht anfallsweise und nicht in Ruhe auf, sondern regelmässig ab einer bereits geringen Belastungsstufe auf. Sie könne nicht durch Inhalation eines die Bronchien erweiternden Medikamentes verhindert oder verbessert werden. Diese Symptomatik passe besser zu einer COPD als zu einem Asthma. Wie oben erläutert bestehe aber keine COPD. Die Diagnose Asthma erachte er - Prof. Dr. F.___ - als wenig wahrscheinlich. Die Spirometrien zeigten keine obstruktive Ventilationsstörung. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien weder klinisch noch funktionell Hinweise auf eine Obstruktion gefunden worden, obwohl der Beschwerdeführer - mangels Wirkung - mit Inhalieren aufgehört habe. Ein leichtes Asthma, eine Erkrankung, die bekanntlich remittieren könne, sei letztlich nicht völlig auszuschliessen. Diese Erkrankung könne nur anhand von Peak-Flow Messungen in Kombination mit dem Führen eines Asthma-Tagebuchs gestellt werden. Die im D.___ gestellte Diagnose eines belastungsinduzierten Asthmas könne er nicht nachvollziehen. Es seien keine forcierten Spirometrien unter und nach der Belastung durchgeführt worden. Zudem spreche jener Asthma-Phänotyp, der sich nicht spontan, sondern nur unter Belastung manifestiere („exercise induced asthma"), besonders gut auf eine Behandlung an (S. 8 f.).
Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem leichten Asthma leide, würde es sich um eine arbeitsplatzassoziierte Form handeln. Es stelle sich deshalb die Frage, ob Immissionen, gegen die er an den Arbeitsplätzen in der Schweiz exponiert gewesen sei, für ein arbeitsplatzassoziiertes Asthma in Frage kämen. Aufgrund der Vorgeschichte komme ein vorbestehendes Asthma, das lediglich durch die Belastung am Arbeitsplatz verschlimmert worden sei („work-exacerbated asthma"), nicht in Frage. Eine Asthma-Form, die durch eine Sensibilisierung („sensitizer-induced asthma“) induziert worden sei, falle im vorliegenden Fall ebenfalls ausser Betracht. Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Konzentration von IgE im Blut gefunden worden sei, spreche bei fehlendem Nachweis einer Atopie (negative Prick-Tests) nicht für eine Allergie. Grundsätzlich möglich sei eine Asthma-Form, die durch einen Inhalationszwischenfall mit Stoffen ausgelöst werde, welche die Atemwege irritierten („irritant-induced asthma“). Bei dem Vorfall vom 21. März 2012 sei es zu einer hohen Exposition gegenüber gebranntem, hydraulischem Bindemittel (Portlandzementklinker, Calciumoxid etc.) gekommen. Anlässlich der Hospitalisation in der D.___ sei eine gründliche kardiale Abklärung durchgeführt worden. Es hätten sich, bis auf ein übermässiges Ansteigen des Blutdrucks unter Belastung, keine pathologischen Befunde gefunden (S. 9).
3.7.4 Zusammenfassend diagnostizierte Prof. Dr. F.___ ein (höchstens mögliches) leichtes Bronchialasthma sowie eine Angststörung und verwies auf die erhobenen Befunde eines Status nach rechtsseitigem Pneumothorax (mit Thorax-Saugdrainage behandelt) bei bilateralem apikalem Lungenemphysem, eines leichten Übergewichts, statischen und dynamischen Lungenvolumina im unteren Normbereich sowie einer leicht eingeschränkten CO-Diffusionskapazität bei Lungenemphysem beider Lungenoberlappen nach Zigaretten-Rauchen (ca. 28 packyears, S. 10).
Er konstatierte keine kardio-pulmonale Limitierung und erachtete den Beschwerdeführer für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit als zu 100 % arbeitsfähig. Hingegen sei er für Arbeiten in Tunnels als nicht mehr geeignet zu betrachten (S. 9).
3.8 Dipl. Psych. G.___, Psychologische Psychotherapeutin i.A., vom H.___, I.___, berichtete am 3. September 2013 (Urk. 9/104) über die seit 2. Juli 2013 dauernde ambulante Behandlung (bislang drei Sitzungen) und schilderte eine Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen sowie Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resultierendem Vermeidungsverhalten von körperlichen Belastungen (Todesangst), ein gesteigertes Arousalpotential sowie eine depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, Hilflosigkeits- und Versagensgefühlen. Sie diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
Am 11. August 2014 (Urk. 9/18) schilderte Dipl. Psych. G.___, welche den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 letztmals gesehen hatte (bei teilstationärer Behandlung vom 30. Mai bis 11. Juli 2014, Urk. 15/20), als geklagte Beschwerden eine dysthyme Grundstimmung, Antriebsminderung und Morgentief, Ein- und Durchschlafstörung, Grübelneigung, Zukunftsängste, Selbstzweifel und Selbstunsicherheit, innere Unruhe, eingeschränkte Entspannungsfähigkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit, Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen und Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resultierender gesteigerter Sensibilität für körperliche Sensationen mit Vermeidungsverhalten (Reduktion) von körperlichen Belastungen (Todesangst), ausgeprägte Frustrations-, Ungerechtigkeits- und Hilflosigkeitsgefühle bezüglich des behördlichen Umgangs mit den Folgen seiner Erkrankung (Rechtsstreit). Sie diagnostizierte eine depressive Störung (aktuell leichte Episode), eine Alkoholabhängigkeit (zur Zeit abstinent), einen Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Atmungssystem) sowie eine Panikstörung (entaktualisiert). Sie berichtete über eine seit Juli 2013 schrittweise leichte symptomatische Entlastung in Bezug auf die depressive sowie Angstsymptomatik sowie eine deutliche somatische Verbesserung seit der Krankheitseinsicht in Bezug auf die Abhängigkeitserkrankung (Dezember 2013) und Erreichen der Abstinenz (Januar 2014).
3.9
3.9.1 Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin/Pneumologie, L.___, stellten in ihrem Gutachten vom 12. September 2014 (Urk. 15/19) zu Handen des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 9):
1. Toxisch-irritative Schädigung des Bronchialsystems mit persistierendem Belastungs-Asthma bei Zustand nach erheblicher Zementstaubexposition („Doroflow")
2. Multifaktorielles Emphysem durch inhalatives Rauchen und regelmässige Zementstaubinhalation
3. Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
- unter Einleitung einer Maskentherapie (BiPAP-ST-Maske) 04/2014
4. Manifeste Depression
5. Zustand nach Alkoholabusus
- Entzugstherapie 01/2014 bis 02/2014
6. Arterielle Hypertonie
7. Zustand nach traumatischer Teilamputation des Daumen-Endgliedes links
3.9.2 Die Gutachter berichteten von einem vom Beschwerdeführer erwähnten stabilen Allgemeinzustand und führten aus, er habe über regelmässig auftretende Dyspnoe bei mittelschweren Belastungen, rezidivierende Luftnotattacken bei ungewollter Inhalation von Stäuben und Dämpfen sowie über ein gleichbleibend verringertes Leistungsvermögen geklagt.
3.9.3 Zur Befunderhebung führten die Experten aus, bodyplethysmographisch sei in Ruhe weder eine obstruktive noch eine restriktive Ventilationsstörung nachweisbar gewesen. Die Diffusionsmessung habe keine Einschränkung der Diffusionskapazität ergeben. In der Ergospirometrie habe eine mittelschwere Einschränkung der Belastbarkeit bei Trainingsmangel und Zeichen einer beginnenden Gasaustauschstörung ohne Belastungshypoxämie dokumentiert werden können. Hinweise auf eine Herzinsuffizienz, kardiale Limitation oder KHK (koronare Herzkrankheit) hätten sich nicht ergeben. Ein obstruktives Atemmuster unter Last lasse sich nicht nachweisen. Im Vergleich zur Voruntersuchung im D.___ im April 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Belastbarkeit (vormals 70 Watt, aktuell 90 Watt am AT-Punkt) gezeigt.
Die Auswertung einer aktuell durchgeführten unspezifischen inhalativen Provokation mit Methacholin habe keine bronchiale Hyperreagibilität als Hinweis auf eine asthmatische Komponente gezeigt. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass im April 2012 während der Rehabilitation in A.___ eine obstruktive Ventilationsstörung festgestellt worden sei, die sich unter bronchospasmolytischer Therapie rückläufig gezeigt habe. Überdies hätten im Rahmen eines Aufenthaltes im C.___ im November 2012 eine leichte bronchiale Hyperreagibilität und ein gering erhöhtes FeNO als Ausdruck eines Asthmas bronchiale diagnostiziert werden können.
Die Routine-Pricktestung hinsichtlich ubiquitärer Allergene habe keine kutane Sensibilisierung ergeben. Serologisch habe sich bis auf eine geringe Gesamt-IgE-Erhöhung keine Sensibilisierung gegenüber häufigen perennialen Allergenen (Katze, Aspergillus fumigatus, Haustaubmilbe) ergeben.
Im neuerlich veranlassten CT-Thorax habe sich ein oberlappenbetontes, gering ausgeprägtes, überwiegend zentrilobuläres Lungenemphysem mit teils Übergang in ein panlobuläres Emphysem im apikalen Oberlappen rechts gezeigt. Daneben imponierte ein diskretes narbiges Residuum infolge der im Jahr 2012 eingelegten Thoraxsaugdrainage an der Segmentgrenze 10/9 rechts sowie ein kleines, seit März 2011 grössenkonstantes Oranulom (6 mm) im Segment 1 rechts. Pulmonale Infiltrationen, malignomsuspekte Herde und interstitielle Lungenveränderungen seien nicht nachweisbar gewesen (S. 9 f.).
3.9.4 In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, aus pneumologischer Sicht sei von einer protrahierten toxisch-irritativen Schädigung des Bronchialsystems infolge der starken Zementstaubexposition am 22. März 2012 auszugehen. Es könne eine Kausalität zwischen der erheblichen Zementstaubexposition, dem Spannungspneumothorax und der aktuell bestehenden Belastungsdyspnoe, der Dyspnoeattacken nach Staub- und Dampfinhalation und der körperlichen Leistungseinschränkung hergestellt werden. Durch die regelmässige Staubinhalation des verwendeten Zementes (Atemschutzmaske nie vollständig dicht) sei es am 22. (richtig: 21.) März 2012 zu einer ausgeprägten toxisch-irritativen Schädigung des Bronchialsystems gekommen. Durch den hierdurch hervorgerufenen starken Husten habe sich der Spannungspneumothorax rechts entwickelt. Bedingt durch die anhaltende Reizung des Bronchialsystems seien im weiteren Verlauf rezidivierend Dyspnoeattacken vor allem nach Kontakt zu Stäuben aufgetreten, was es dem Versicherten unmöglich mache, wieder in seinem ursprünglichen Beruf (Tunnelbau) zu arbeiten.
Medizinisch habe als Ausdruck der bronchialen Alteration ein Belastungsasthma diagnostiziert werden können. Bedingt durch die pulmonale Beeinträchtigung sei es zur körperlichen Dekonditionierung gekommen. Diese lasse sich aktuell in der Ergospirometrie trotz tendenzieller Zustandsverbesserung zum Vorbefund von April 2013 noch nachweisen (erreichte Leistungsstufe 65 % vom Soll). Bei fehlender Perspektive (keine Aussicht, wieder im zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten) habe der Beschwerdeführer eine progrediente Depression entwickelt und vermehrt Alkohol konsumiert, was konsekutiv zu einem Alkoholabusus geführt habe. Aktuell sei der Beschwerdeführer nach einer professionellen Entzugstherapie alkoholabstinent, habe aber weiterhin keine berufliche Perspektive (S. 10).
Sowohl das Vorliegen eines ausgeprägten Lungenemphysems durch das bis 2012 betriebene inhalative Rauchen als auch ein Alpha-1-Antitrypsin-Mangel hätten ausgeschlossen werden können. Weder ergospirometrisch noch laborchemisch hätten sich Hinweise auf eine chronische Herzinsuffizienz als möglichen Auslöser der Belastungsdyspnoe ergeben. Durch eine Koronarangiographie habe bereits im April 2013 im D.___ eine hämodynamisch relevante KHK ausgeschlossen werden können (S. 11).
3.10 Am 14. Oktober 2014 diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie/Psycho- therapie M.___, H.___, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine Angststörung sowie eine somatoforme Belastungsstörung (Belastungsdyspnoe). Er führte aus, die jahrelange Exposition gegenüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten während der Arbeit in Kombination mit der gesundheitsgefährdenden Arbeit als Tunnelbauer ohne Tageslicht und unter extremen klimatischen Bedingungen sowie der erlittene, daraus resultierende Pneumothorax erachte er - Psychiater M.___ - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie aufgrund seiner Erfahrung für geeignet, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Leiden herbeizuführen. Mit nicht zu überbietender Deutlichkeit sei festzuhalten, dass die Arbeitsbedingungen, die Exposition gegenüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten sowie der daraus resultierende Pneumothorax die Entstehung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers zumindest begünstigt hätten.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass der erlittene Pneumothorax aufgrund der zwei Tag zuvor stattgehabten hohen inhalativen Exposition gegenüber gebranntem hydraulischem Bindemittel am Arbeitsplatz beim Tunnelbau erfolgte. Die Beschwerdegegnerin übernahm denn auch die Kosten unter dem Titel Berufskrankheit.
4.2 Der medizinische Verlauf in organischer Hinsicht gestaltete sich derart, dass nach Anlage einer Thoraxdrainage und einem einmaligen Rückfall keine Indikation zu einer weiteren Intervention mehr bestand (E. 3.1). Im Rahmen der anschliessenden Rehabilitation bis am 10. Mai 2012 zeigte sich ein positiver Verlauf und die Leistungsfähigkeit verbesserte sich unter Trainingstherapie, so dass sich die bestehende Obstruktion normalisierte und wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (unter Vermeidung von Staubbelastungen) attestiert wurde (E. 3.2). Nach zwei Monaten stellte sich beim Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe bei Belastungen ein, für welche aber - bei fehlenden Ventilations- und Oxygenationsstörungen - vorerst keine Ursache gefunden werden konnte (E. 3.3). Vermutet wurde in der Folge ein Zusammenhang mit Hyperventilationsattacken und es wurde - weiterhin - eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (ohne Staubexposition) attestiert. Ein Zusammenhang zu einem diagnostizierten (kontrollierten) Asthma bronchiale wurde nicht gesehen (E. 3.4).
Anlässlich der Hospitalisation im April 2013, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, vermuteten die Ärzte ein belastungsinduziertes Asthma (E. 3.5), worauf anlässlich der Begutachtung zu Handen der Deutschen Rentenversicherung eine Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdebild sowie den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern festgestellt und eine Somatisierungs-Störung vermutet wurde (nebst der Diagnose eines leichtgradigen Asthmas bronchiale, E. 3.6). Die weiteren Abklärungen bestätigten das (mögliche) Vorliegen eines leichten Bronchialasthmas bei indes vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch für schwere körperliche Arbeit (E. 3.7.4). Anlässlich einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers wurde eine protrahierte toxisch-irritative Schädigung des Bronchialsystems vermutet sowie ein Belastungsasthma. Bei Ausschluss einer Herzinsuffizienz bzw. einer koronaren Herzkrankheit wurde auf eine körperliche Dekonditionierung mit verminderter Leistungsfähigkeit verwiesen (E. 3.9.4).
4.3 Aufgrund dieses dokumentierten Verlaufs steht fest, dass die Folgen des Pneumothorax im Wesentlichen abgeheilt sind. Spätestens nach der Rehabilitation im Klinikzentrum A.___ war die Obstruktion verschwunden und zeigten sich nur noch eine leichtgradige Überblähung sowie ein geringes Giemen (E. 3.2).
Eine Abheilung bestätigte in der Folge auch Prof. Dr. F.___, dessen Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1) entspricht. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, legt es doch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und spricht es sich über die Ursachen und Restfolgen der Lungenproblematik aus. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und setzt sich unter Berücksichtigung der Untersuchungsresultate damit auseinander. Weiter wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei Prof. Dr. F.___ auf die entsprechenden Abklärungsresultate und Schlussfolgerungen Bezug nahm. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. So legte der Experte einleuchtend dar, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise ein leichtes Bronchialasthma, indes keine kardio-pulmonale Limitierung vorliegt, und er vollumfänglich arbeitsfähig ist (ausser im Tunnelbau, E. 3.7.4).
Diese Einschätzung überzeugt insofern, als Prof. Dr. F.___ diese mit den bildgebenden und klinischen Befunderhebungen schlüssig begründete. Er schloss insbesondere aufgrund der getesteten Leistungsfähigkeit auf eine nicht dauerhaft eingeschränkte Kapazität des Beschwerdeführers und erkannte auf den CT-Bildern wohl Folgen der Drainage, erachtete dies aber als funktionell nicht relevant (E. 3.7.1). Sodann erkannte er eine - auch von anderen Ärzten thematisierte - Diskrepanz zwischen den geschilderten Einschränkungen und den funktionellen Befunden und würdigte dies entsprechend (E. 3.7.2).
4.4 Im gleichen Sinn verwiesen die Privatgutachter Dres. J.___ und K.___ ein Jahr später auf nach wie vor diskrete bildgebende Untersuchungsresultate (gering ausgeprägtes Lungenemphysem, narbiges Residuum infolge Drainage sowie vorbestehendes Oranulom, E. 3.9.3). In ihren Leistungstests konstatierten sie eine Verbesserung seit April 2013 unter Hinweis auf die körperliche Dekonditionierung und schlossen verschiedene ernsthafte Erkrankungen aus (ausgeprägtes Lungenemphysem, chronische Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit, E. 3.9.4). In ihrer Einschätzung betonten sie die Asthmaproblematik etwas ausgeprägter als Prof. Dr. F.___, äusserten sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Angesichts der lediglich geringen Abweichungen der beiden Gutachten - in den wesentlichen Schlussfolgerungen - erübrigt sich eine detaillierte Würdigung der abweichenden Gesichtspunkte. Zu bemerken bleibt jedoch, dass im Privatgutachten der Dres. J.___ und K.___ eine Auseinandersetzung mit der Expertise des Prof. Dr. F.___ vollständig fehlt und davon auszugehen ist, dass ihnen diese gar nicht vorgelegten hat. Dies stellt ein massives Qualitätsmanko dar, das aber letztlich ohne weitere Bedeutung bleibt.
4.5 Eine Gesamtschau der medizinischen Akten bestätigt nach dem Gesagten die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F.___, wonach beim Beschwerdeführer als dauerhafte Folge ein mögliches leichtes Bronchialasthma verbleibt, weswegen er nicht mehr im Tunnelbau eingesetzt werden kann. Die von den Parteien thematisierte Frage des Vorliegens eines Asthmas ist damit nicht von weiterer Bedeutung, weil sämtliche Ärzte und auch der Gutachter Prof. Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit im Tunnelbau verneinten und ansonsten von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dabei wurde ein Leistungsprofil von leicht bis schwer genannt, ersteres indes unter hauptsächlichem Hinweis auf die Dekonditionierung des Beschwerdeführers, welche sich - nach dem Pneumothorax im März 2012 - unter Therapie massiv verbessert hatte und wonach der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig wurde. Dass eine irreversible Einschränkung vorliegt und auch ein Training unnütz wäre, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Berufskrankheit im Tunnelbau nicht mehr arbeitsfähig ist, in jeder anderen Tätigkeit indes keine (organisch berufskrankheitsbedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dass auch die Beschwerdegegnerin hiervon ausgeht, ergibt sich aus ihrer Nichteignungsverfügung vom 7. August 2013 (Urk. 9/57). Die gegenteilige Aussage im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach eine fortbestehende Berufskrankheit nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 9), überzeugt angesichts der klaren Aktenlage nicht. Auf Dauer verbleibt - wenn auch nicht ausschliesslich durch die Berufskrankheit, sondern auch durch das jahrelange Rauchen bedingt - das leichte Bronchialasthma. Dass ein solches nicht gegeben sein soll und überhaupt keine Folgen mehr bestehen, steht im Widerspruch zur einhelligen Meinung sämtlicher beteiligter Ärzte.
5.
5.1 In Bezug auf die psychische Situation ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nur dann für etwaige Folgen einzustehen hat, wenn diese in einem adäquat kausalen Zusammenhang zur Berufskrankheit stehen. Währenddem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer psychischen Erkrankung überhaupt in Frage stellte und keine Kausalität annahm (Urk. 2 S. 9), erachtete der Beschwerdeführer die Diagnose einer Angststörung als gesichert und führte diese auf die Berufskrankheit zurück (Urk. S. 19 ff.).
5.2 In den medizinischen Akten findet sich erstmals im Bericht des C.___ vom 30. November 2012 ein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit mit der Diagnose einer Angststörung (E. 3.4). Dr. E.___ erwähnte am 10. Mai 2013 einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (E. 3.6), Prof. Dr. F.___ verwies auf die anamnestische Diagnose einer Panikstörung (E. 3.7.2) und Dipl. Psych. G.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung, welche sich bis im August 2014 „entaktualisierte“ und nurmehr als somatoforme autonome Funktionsstörung gefasst wurde (E. 3.8). Die Dres. J.___ und K.___ schliesslich schilderten im September 2014 eine manifeste Depression (E. 3.9.1), worauf im Oktober 2014 Facharzt M.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung, eine Angststörung sowie eine somatoforme Belastungsstörung diagnostizierte (E. 3.10).
5.3 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass acht Monate nach dem Vorfall erstmals (von fachfremden Ärzten) von psychischen Beschwerden die Rede war. Eine psychologische Behandlung erfolgte ab 2. Juli 2013, mithin über 15 Monate nach dem Pneumothorax, wobei lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde (E. 3.8). Eine fachärztlich gestellte Diagnose datiert vom 14. Oktober 2014 (E. 3.10). Bei dieser Ausgangslage ist in der Tat fraglich, inwieweit beim Beschwerdeführer tatsächlich eine dauernde und unüberwindbare psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, welche auf die Berufskrankheit zurückgeht.
5.4
5.4.1 Von Relevanz wäre eine solche ohnehin nur, soweit der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. In diesem Sinne ist die Einschätzung des Psychiaters M.___ nicht weiterführend, soweit er eine Begünstigung der psychischen Leiden durch die Expositionen als mit „nicht zu überbietender Deutlichkeit“ erstellt erachtet (E. 3.10). Die Frage, ob die Beschwerden auf die Berufskrankheit zurückgehen, mithin ohne Berufskrankheit auch keine Beschwerden eingetreten wären, beschlägt lediglich die Frage der natürlichen Kausalität, deren Bejahung noch nicht zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt.
5.4.2 Dass Psychiater M.___ die Arbeitsbedingungen und den Pneumothorax als geeignet erachtet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine solche psychische Störung herbeizuführen, ist wohl massgeblich im Rahmen des Auftragsverhältnisses zum Beschwerdeführer (Therapiebemühungen im H.___) zu sehen (vgl. dazu: BGE 135 V 465 E. 4.5). Dass ein Bauarbeiter im Tunnelbau nach erlittenem Pneumothorax eine Angststörung entwickelt und daraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird, entspricht sicherlich nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Im Gegenteil wäre nach einer geglückten Behandlung vielmehr zu erwarten, dass sich die geheilte Person wieder im Lebensalltag integriert.
Die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist namentlich unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien klar zu verneinen: Auszugehen ist höchstens von einem mittelschweren Ereignis. Auch wenn sich der Pneumothorax (unbehandelt) lebensbedrohlich hätte auswirken können, war der Beschwerdeführer doch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in ernster Gefahr und wurde er fachgerecht und erfolgreich behandelt. Dieser Ablauf würde gar die Annahme eines banalen Ereignisses rechtfertigen.
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Vorfalls sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer trat im Urlaub in seiner Heimat ins Spital ein wegen plötzlich einsetzender Thoraxschmerzen sowie Luftnot. Dass er dabei Erstickungsgefühle oder Todesangst gehabt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Die erlittene Verletzung ist weiter weder besonders schwer noch von besonderer Art, sondern war im Gegenteil durch die Drainage samt anschliessender Rehabilitation behandelbar. Eine erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann jedenfalls nicht erkannt werden. Die ärztliche Behandlung war sodann nicht von auffälliger Dauer. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach der Rehabilitation in A.___ am 10. Mai 2012 bei vollständiger Arbeitsfähigkeit entlassen. Im Rahmen der nachfolgenden Behandlungen konnte kein Grund für die beklagte Anstrengungsdyspnoe gefunden werden, und diese beinhalteten - ausser erfolglosen Inhalationen – auch keine relevanten Therapieformen mehr, sondern legten das Schwergewicht auf die psychischen Auffälligkeiten. Über körperliche Dauerschmerzen klagte der Beschwerdeführer nicht. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht ersichtlich. Weiter sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer ab Juni 2012 seine angestammte (ungeeignete) Tätigkeit wieder aufgenommen und während über drei Monaten ausgeübt hatte, kann auch nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsatteste gründeten massgeblich auf der psychische Situation.
Damit ist kein einziges einschlägiges Kriterium gegeben, weshalb (allfällige) psychische Folgen jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Berufskrankheit stehen.
6. Verbleibt nach dem Gesagten als dauerhafte Folge eine Unzumutbarkeit der Arbeitstätigkeit im Tunnelbau, ist die Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig für eine allfällige Erwerbseinbusse. Abklärungen hierzu finden sich in den Akten keine, was insofern einleuchtet, als die Beschwerdegegnerin bereits das Vorliegen eines kausalen Gesundheitsschadens verneinte und keine Weiterungen mehr vorsah.
Die Abklärung einer Erwerbseinbusse ist bei diesem Resultat nachzuholen, wobei diese auf der Feststellung zu basieren hat, dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar sind, ausser solchen im Untertagebau. Dass hierbei durchaus eine Einkommenseinbusse resultieren könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Art. 16 der Zusatzvereinbarung vom 25. Mai 2010 zwecks Änderung von Art. 58 des Landesmantelvertrags (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe einerseits sowie des Anhangs 12 zum LMV (Zusatzvereinbarung für Untertagbauten "Untertagbauvereinbarung") andererseits ein Lohnzuschlag für Tätigkeiten unter Tag vorgesehen sind, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen kann.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbusse und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Kosten bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Vorliegend umfasst das nach der Rückweisung noch offene Thema indes einzig die Erwerbseinbusse bei festgestellter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit, weshalb - beim Antrag auf eine volle Invalidenrente - faktisch ein überwiegendes Unterliegen des Beschwerdeführers resultiert. Damit steht ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Zünd
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger