Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00160




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war bei der Y.___ AG, Z.___, im Rahmen eines temporären Arbeitseinsatzes bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 7/2 S. 7). Er war über die Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 27. Juni 2013 an seinem Arbeitsplatz das linke Knie anschlug (Urk. 7/1, Urk. 7/2 S. 2). In der Folge litt er unter einem Abszess im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 7/2 S. 4-5). Nachdem die SUVA vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) erbracht hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/47) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 27. Juni 2013 und den ab 12. Dezember 2013 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten auf den 1. Januar 2014 ein. Die vom Versicherten am 27. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/51, Urk. 7/53) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2014 (Urk. 7/68 = Urk. 2) ab.

       

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 2014 weiterhin ein Taggeld auszurichten und es seien für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin die Heilungskosten für die Folgen des Unfalls vom 27. Juni 2013 zu übernehmen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 (Urk. 6) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 (Urk. 8) eine Kopie zugestellt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Die Prüfung der natürlichen und adäquaten Kausalität hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss; unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen beziehungsweise des Fallabschlusses per 1. Januar 2014 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

2.2    Die Ärzte des C.___, Klinik für Unfallchirurgie, stellten im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/2 S. 4-5) fest, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 1. Juli 2013 hospitalisiert gewesen sei, verneinten Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und diagnostizierten einen Abszess infrapatellar links, welcher am 30. Juni 2013 operativ mittels Abszessspaltung, Débridement und Spülung behandelt worden sei. Am 1. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzkompensiert entlassen worden. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 2013.

2.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juli 2013 (Urk. 7/15 S. 1) einen Abszess im Bereich des linken Knies und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 27. Juni 2013 bei der Arbeit als Dachdecker beim Aufstehen unter starken Schmerzen in seinem linken Kniegelenk gelitten habe. Die Erstbehandlung habe gleichentags stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei an das C.___ überwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe vom 27. Juni bis 14. Juli 2013 bestanden.

2.4    Med. pract. E.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im Zwischenbericht vom 16. August 2013 (Urk. 7/18 S. 1), dass der Beschwerdeführer unter einer sekundären, komplizierten Wundheilung bei einem infizierten Hämatom im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe. Gegenwärtig sei die Wunde verheilt und es sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 % in ungefähr zwei Wochen zu rechnen.

2.5    SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/33), dass er den Beschwerdeführer am 6. November 2013 untersucht habe (S. 1), und stellte die folgende Diagnose (S. 4):

- Status nach Sturz am 27. Juni 2013 und Abszessbildung infrapatellär sowie Abszessspaltung und Débridement am 30. Juni 2013

    Als Nebendiagnose nannte er einen Verdacht auf einen früher erlittenen Morbus Osgood-Schlatter. Er führte aus, dass objektiv ein bandstabiles, komplett reizloses Knie mit normaler Beweglichkeit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsionen, bei Entzündungszeichen bestehe. Es sei eine schnellstmögliche Stockentwöhnung angezeigt. Bei kräftiger Muskulatur, vollständig unauffälligem, bandstabilem, linken Knie bestehe kein Grund für das vom Beschwerdeführer demonstrierte inkonsistente Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken. Obwohl die Abszessbildung als eigentliche Unfallfolge abgeheilt sei, bestehe der Verdacht, dass beim Beschwerdeführer unfallunabhängig vorgängig ein Morbus Osgood-Schlatter aufgetreten sei, weshalb er beim Hausarzt eine magnetresonanztomographische (MRI) Untersuchung des linken Kniegelenks veranlasst habe (S. 4).

2.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, erwähnte mit Bericht vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/41), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers einen grossen, horizontal verlaufenden Meniskusriss des Innenmeniskushinterhorns sowie eine beginnende Meniskusganglionausbildung ergeben habe. Er stellte einen Zustand nach schwerer Distorsion beziehungsweise nach geringgradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess sowie einen (anzunehmenden) Status nach Morbus Osgood-Schlatter fest.

2.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/55) die folgende Diagnose (S. 1):

posttraumatische chronische Knieschmerzen links bei:

- Status nach Kniekontusion am 27. Juni 2013 mit:

- Status nach kleinem Abszess Tuberositas tibiae

- medialer Meniskusläsion

    Er führte aus, dass es beim Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 zu einer lokalen Verletzung am Kniegelenk mit sekundärem Abszess gekommen sei. Hinweise dafür, dass es im Rahmen dieser Verletzung zu einer wesentlichen Knieschädigung gekommen sei, bestünden keine. Auch wenn die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 12. Dezember 2013 eine wesentliche mediale Meniskusläsion ergeben habe, seien klinisch keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion zu finden. Sodann lasse die Art der medialen Meniskusläsion darauf schliessen, dass diese mit guter Sicherheit nicht durch den Unfall vom 27. Juni 2013 verursacht wurde. Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).

    

3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 auf einer Treppe gestürzt ist und sich dabei sein linkes Knie angeschlagen hat (Urk. 7/2 S. 2) beziehungsweise, dass er beim Hinuntergehen auf einer Gerüsttreppe über ein Ablaufrohr gestolpert und auf sein linkes Knie gestürzt ist (Urk. 1 S. 3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 10. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) zog sich der Beschwerdeführer dabei eine Kniekontusion zu und litt in der Folge an einem sekundären Abszess, welcher am 30. Juni 2013 operativ mittels Abszessspaltung, Débridement und Spülung behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). Dr. F.___ stellte ein reizloses Knie mit normaler Beweglichkeit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsionen, bei Entzündungszeichen fest und hielt wegen des Verdachts auf einen früher erlittenen Morbus Osgood-Schlatter eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks für angezeigt. In der Folge wurde am 12. Dezember 2013 eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese Untersuchung ergab gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___ (vorstehend E. 2.6) einen grossen, horizontal verlaufenden Meniskusriss des Innenmeniskushinterhorns mit beginnender Meniskusganglionausbildung sowie einen Status nach Morbus Osgood-Schlatter ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess. Gestützt unter anderem auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 12. Dezember 2013 ging Dr. H.___ am 10. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 27. Juni 2013 eine Kontusion des linken Kniegelenks zugezogen habe, und dass in der Folge ein sekundärer Abszess aufgetreten sei. Er vertrat sodann die Meinung, dass die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 12. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 27. Juni 2013 verursacht worden sei, weil einerseits klinisch keine Anhaltspunkte für eine mediale Meniskusläsion festzustellen gewesen seien, und weil andererseits auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion davon auszugehen sei, dass diese nicht durch den Unfall vom 27. Juni 2013 verursacht worden sei.

    Während die Ärzte des C.___ (vorstehend E. 2.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 2.3) dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 27. Juni bis 14. Juli 2013 attestierten, rechnete med. pract. E.___ in seinem Bericht vom 16. August 2013 (vorstehend E. 2.4) mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 % nach ungefähr zwei Wochen. Demgegenüber stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 6. November 2013 (vorstehend E. 2.5) fest, dass bei kräftiger Muskulatur und vollständig unauffälligem, bandstabilem linken Knie kein Grund für ein demonstriertes, inkonsistentes Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Damit übereinstimmend stellte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 fest.

3.2    Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 10. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5). Denn Dr. H.___, welcher über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und damit über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildungen verfügt, hat sich mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 12. Dezember 2013 betreffend die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und mit den Ergebnissen seiner eigenen klinischen Untersuchungen eingehend auseinander gesetzt. Er begründete seine Schlussfolgerungen, wonach die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 12. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 27. Juni 2013 verursacht worden sei, und wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 uneingeschränkt zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.

    Die Beurteilung durch Dr. H.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn dieser legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass mangels klinischer Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion sowie auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 27. Juni 2013 hatte verursacht werden können, und dass der Beschwerdeführer durch die mediale Meniskusläsion in seiner Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigt werde. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vom 10. Februar 2014 kann vorliegend somit abgestellt werden.

3.3    Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 (Urk. 7/33) steht nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. H.___. Denn Dr. F.___ stellte in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass kein Grund für ein vom Beschwerdeführer demonstriertes, inkonsistentes Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Obwohl Dr. F.___ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 6. November 2013 die Ergebnisse der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2013 (vorstehend E. 2.6) noch nicht bekannt waren, sind die Ergebnisse dieser MRI-Untersuchung nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Denn auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. H.___ ist davon auszugehen, dass weder die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 12. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion noch der von Dr. G.___ postulierte Status nach Morbus Osgood-Schlatter durch den Unfall vom 27. Juni 2013 verursacht wurden. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging Dr. H.___ denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer weder durch die Unfallfolgen noch durch einen unfallfremden Gesundheitsschaden in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker beeinträchtigt werde.

3.4    Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 10. Fe-bruar 2014 und durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 in Bezug auf den Unfall vom 27. Juni 2013 der Status quo sine erreicht wurde, ohne dass es durch das Unfallereignis vom 27. Juni 2013 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen war. Gestützt darauf ist zudem davon auszugehen, dass spätestens am 6. November 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdecker bestand, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 27. Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war.

3.5    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als er geltend machen will (Urk. 1 S. 4 f.), dass eine Unfallkausalität der anlässlich der MRI-Untersuchung vom 12. Dezember 2013 festgestellten medialen Meniskusläsion nicht zu verneinen sei, weil die erstbehandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 27. Juni 2013 keine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks veranlasst hätten, und weil Dr. H.___ in seinem Bericht 10. Februar 2014 die Unfallkausalität der mediale Meniskusläsion leidglich mit „guter Sicherheit“ verneint habe. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.2), legte Dr. H.___ in überzeugender Weise dar, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion hatten finden lassen, und dass auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion nicht auf eine Unfallkausalität zu schliessen war. Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass mangels klinischer Hinweise sowie auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 27. Juni 2013 verursacht wurde. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers festgestellten medialen Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.1) zu verneinen ist.


4.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/47) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Mai 2014 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 12. Dezember 2013 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall vom 27. Juni 2013 verneinte und die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2014 einstellte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Géraldine Walker

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz