Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00163 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 27. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, liess der Unfallversicherung Stadt Zürich am 21. Mai 2012 einen am 15. Mai 2012 erlittenen Unfall (Auffahrkollision auf dem Pannenstreifen der Autobahn) melden. Sie war damals seit Dezember 2000 in einem 80 %-Pensum als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Pflegezentrum Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/G001). Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung sowie Taggeld. Die Versicherte wurde nach dem Unfall durch ein Case Management ihrer Arbeitgeberin unterstützt und konnte ihr Pensum nach anfänglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit allmählich steigern; ab dem 13. Juni 2013 nahm sie ein 60 %-Pensum wahr (Urk. 8/T011 und 8/J004 S. 10). Am 11. März 2014 verfügte die Unfallversicherung Stadt Zürich, dass die Leistungspflicht per 10. Februar 2014 ende (Urk. 6/G066). Dagegen erhob der Krankenversicherer, die Avanex Versicherungen AG, am 17. März 2014 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/J001), die er mit Schreiben vom 19. März 2014 wieder zurück zog (Urk. 8/J003). Die Einsprache der Versicherten vom 10. April 2014 (Urk. 8/J004) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser bzw. die dem Entscheid zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren (S. 2). Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, S. 2). Mit Mitteilung vom 6. August 2014 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 E. 3.5).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2. Juni 2014 damit, es sei aufgrund der medizinischen Akten, namentlich der von ihr veranlassten konsiliarischen Untersuchungen, ausgewiesen, dass der Status quo sine vel ante bezüglich der somatischen wie psychischen Beschwerden per 10. Februar 2014 (Datum des letzten Konsiliarberichts) erreicht worden sei. Im Weiteren müsse ohnehin auch die Adäquanz verneint werden. Schliesslich sei hinsichtlich der von Dr. Z.___ diskutierten somatoformen Schmerzstörung praxisgemäss von einer Überwindbarkeit auszugehen. Dasselbe gelte bei Annahme eines erlittenen leichten HWS-Distorsionstraumas (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 (Urk. 5; Beschwerdeantwort) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma (commotio cerebri) mit einem Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 bei Einweisung in das erstbehandelnde Spital A.___ sowie eine Rissquetschwunde erlitten (Ad. Ziff. 20). Angesichts dieser Verletzungen sei ein spontaner Heilverlauf innert relativ kurzer Zeit zu erwarten gewesen (Ad. Ziff. 23). Der sich dann einstellende protrahierte Verlauf sei mit den konsularischen Beurteilungen abgeklärt worden. Die Konsiliarärzte seien dabei zu einer augenfällig einheitlichen Beurteilung des Verlaufs beziehungsweise des Status quo sine vel ante gelangt (Ad. Ziff. 24 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen den Zeitpunkt der Kausalitätsprüfung während laufenden Eingliederungsmassnahmen der Arbeitgeberin sowie eine Verletzung der Parteirechte im Zusammenhang mit den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 Ziff. 22). Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass im Falle einer HWS-Distorsionsverletzung, wozu auch die sogenannt leichten traumatischen Hirnschädigungen zu zählen seien, höchstrichterlich eine interdisziplinäre Begutachtung gefordert werde, die nicht durch die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Konsilien ersetzt werden könne (Ziff. 10 ff. und Ziff. 23). Sie machte im Weiteren geltend, auch den Konsilien sei die Feststellung zu entnehmen, dass eine weitergehende Neuuntersuchung nach einem bestimmten Zeitraum unerlässlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt (Ziff. 28 f.).
3.
3.1 Im Polizeirapport zum Strassenverkehrsunfall vom 15. Mai 2012 wurde das Ereignis aufgrund der angetroffenen Situation, der Beschädigungen der Fahrzeuge sowie der Aussagen der beteiligten Personen im Wesentlichen wie folgt geschildert: Am Dienstag, 15. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und einem weiteren Mitfahrer auf der Autobahn A1 von B.___ Richtung C.___ gefahren. Der Ehemann habe das Fahrzeug wegen eines Problems mit der Scheibenwischanlage auf dem Pannenstreifen unter der „Knüli-Überführung“ zum Stillstand gebracht, die Warnblinkanlage eingestellt, die Motorhaube geöffnet, das Fahrzeug verlassen und sich vor dieses begeben, um das Problem zu beheben. Der Mitfahrer habe das Fahrzeug ebenfalls verlassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit angegurtet auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben. Eine nachfolgende Lenkerin gab nach dem Unfall an, sie sei zunächst mit zirka 120 km/h gefahren, habe dann das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen gesehen und sei vom Gaspedal weggegangen, um ihre Geschwindigkeit zu verringern, habe dann aber plötzlich etwas wahrgenommen, das sie erschreckt habe, eine Vollbremsung eingeleitet und eine ungewollte Lenkbewegung nach rechts gemacht. Anschliessend prallte das Fahrzeug der nachfolgenden Lenkerin frontal in das Heck des stillstehenden Wagens. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dieser nach vorne katapultiert, wodurch der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Normalspur geschleudert und der Mitfahrer auf dem Pannenstreifen zu Boden geworfen wurde. Der Wagen prallte danach gegen die rechtsseitige Randleitschranke, wurde nach links abgewiesen und driftete anschliessend diagonal über beide Fahrspuren. Schliesslich prallte er in die Mittelleitschranke, wo er eingeklemmt zum Stillstand kam. Die Beschwerdeführerin befand sich die ganze Zeit im Fahrzeug (Urk. 6/G006 S. 4 und 5 f.). So schilderte die Beschwerdeführerin den Unfall im Wesentlichen auch auf dem Frageblatt zum Verkehrsunfall (Urk. 6/G004).
3.2
3.2.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich in den Akten wie folgt:
3.2.2 Die Ärzte des erstbehandelnden Spitals A.___ berichteten am 16. Mai 2012 von einem stationären Aufenthalt vom 15. bis 16. Mai 2012. Sie nannten die Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas mit/bei einer kleinen Rissquetschwunde parieto-okzipital links sowie initialer Bewusstlosigkeit von wenigen Sekunden und einem GCS 15. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Hospitalisation zu jedem Zeitpunkt kreislaufstabil und ohne neurologisches Defizit gezeigt. Die initial durchgeführte Bildgebung habe altersentsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine intrakranielle Hämorrhagie oder Frakturen im Bereich des Schädels ergeben. Ebenso sei die orthopädische und chirurgische Abklärung negativ verlaufen (Urk. 7/M001).
3.2.3 Die Hausärztin Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 18. Juni 2012, seit dem Unfall bestünden Sensibilitätsstörungen an der linken Hand (2. bis 5. Finger, Ameisenlaufen) bis zum Ellbogen ziehend. Eine rheumatologische Untersuchung sei geplant. Zudem leide die Beschwerdeführerin als Folge des Aufpralls unter Kopf- und Nackenschmerzen. Hier müsse im Verlauf die Halswirbelsäulensymptomatik geklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei zudem seit dem Unfall sehr schreckhaft und schlafe nicht gut. Sie erwache immer wieder, um zu schauen, wie es ihrem Ehemann gehe. Bei der letzten Kontrolle vom 5. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm berichtet (Urk. 7/M007).
3.2.4 Die Rheumatologin Dr. E.___ berichtete der Hausärztin am 29. Juni 2012 nach einer Untersuchung vom 20. Juni 2012. Sie gab an, sie habe bei der Patientin ein panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Impingementsymptomatik links gefunden. Die Hämatome seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin wirke jedoch psychisch sehr auffällig und könne nicht sehr präzise Angaben machen. Eindeutige neurologische Defizite habe sie keine gefunden. Die Kribbelparästhesien im Bereich der Finger könnten auch durch Triggerpunkte ausgelöst werden. Eine interdisziplinäre Behandlung inklusive psychologischer Betreuung wäre aber ratsam (Urk. 7/M008 S. 2 f.).
3.2.5 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, gab am 30. August 2012 an, die Beschwerdeführerin zeige typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M016).
Im weiteren Verlauf gab er an, anlässlich der Kontrolle vom 25. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin vorerst sehr beschwerde- und defizitorientiert berichtet. Im Verlauf des Gesprächs habe sich die Stimmungslage aufgehellt und die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit positiver eingestellt gezeigt. Es bestünden nach wie vor Symptome einer PTBS, jedoch schwächer. Eine Aggravation bestehe nicht. Er vereinbarte mit der Hausärztin Dr. D.___ die Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ab dem 4. März 2013 und stellte fest, mit einer weiteren Steigerung in kleinen Schritten sei zu rechnen (Urk. 7/M017).
3.2.6 Am 29. November 2012 berichtete Dr. med. G.___, Oberarzt Neurologie im Spital H.___, nach einer gleichentags erfolgten Konsultation, von neurologischer Seite her ergebe sich keine Restriktion der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M012).
3.2.7 Lic. phil. I.___ und Dr. med. J.___ (delegierender Arzt) berichteten am 9. Dezember 2012, bei der Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss an das Unfallereignis vom 15. Mai 2012 schleichend das PTBS-Syndrom mit Intrusionen, Vermeidung, Hypervigilanz, Ängsten, Panikgefühlen, Übelkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen manifestiert. Sie leide zudem unter Schmerzen (Kopf, Schulter, Rücken). Die Patientin habe in den sechs Sitzungen gut auf die traumaspezifische EMDR-Therapie angesprochen. Es gehe ihr im Moment bedeutend besser. Die Intrusionen, Vermeidung und Hypervigilanz hätten deutlich abgenommen. Die Beschwerdeführerin spüre mehr Energie, Antrieb und Freude und könne gut ein- und durchschlafen. Das Morgentief sei noch vorhanden. Eine begleitende medikamentöse Behandlung sei durch den Psychiater verordnet worden. Die Rehabilitation sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/M011).
3.2.8 Am 10. April 2013 berichtete Dr. D.___, das Hauptproblem seien zurzeit Schmerzen im Nacken, Rücken, im linken Arm und im Schulterbereich. Betreffend die psychischen Beschwerden verwies sie auf die laufenden Behandlungen beim Psychiater Dr. med. K.___ sowie bei lic. phil. I.___. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 4. März 2013 zu 40 % und habe sich bei der letzten Konsultation nicht in der Lage gesehen, dieses Pensum weiter zu steigern. Geplant wäre nach nun einem Jahr nach dem Unfall allmählich eine Steigerung auf ihr ursprüngliches Pensum von 80 %. Was geschehen müsse, damit die Beschwerdeführerin dies tue, könne sie nicht sagen. Sie schlage eine eingehende vertrauensärztliche Beurteilung vor, um zu klären, welche Beschwerden unfallbedingt seien und welche nicht (Urk. 7/M018).
3.2.9 Lic. phil. I.___ und Dr. med. J.___, berichteten am 21. April 2013 von vier bis fünf Konsultationen im Rahmen der delegierten Psychotherapie seit dem letzten Bericht, wobei auch der Psychiater Dr. med. K.___ die Beschwerdeführerin weiterhin behandle. Aus psychotraumatologischer Sicht sei die EMDR-Behandlung erfolgreich gewesen. Auch die depressiven Komponenten hätten sich gebessert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt über vermehrte Besorgnis mit frei flottierender Angst und Panikgefühlen geklagt. Es sei denkbar, dass diese Beschwerden durch den Unfall ausgelöst und verstärkt worden seien. Im engeren Sinn gehöre die Symptomatik nicht zur PTBS. Es werde nun versucht, die Angstproblematik mit Gesprächen, EMDR und verhaltenstherapeutischen Techniken anzugehen. Der letzte Termin sei am 5. März 2013 gewesen, die Beschwerdeführerin werde sich für weitere Termine melden (Urk. 7/M020).
3.2.10 Dr. med. L.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2013 betreffend die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Abklärung (Urk. 7/M021) die folgenden rheumatologischen Diagnosen (S. 10):
Cervikospondylogenes Syndrom links
- Heckkollision am 15. Mai 2012 mit anamnestisch leichtem Schädelhirntrauma und multiplen Kontusionen mit Hämatomen am linken Arm, Thorax sowie entlang der Wirbelsäule; Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad II QTF
- vorbestehend asymptomatische Osteochondrose/Unkovertebralarthrose C5/6
Wahrscheinlich posttraumatische Periarthropathie der linken Schulter
Lumbospondylogenes Syndrom rechts, tendomyotisch bei Hyperlordose (unfallfremd)
Substituierte Hypothyreose
Zur Unfallkausalität führte Dr. L.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sehe er für die im Vordergrund stehenden cervikospondylogenen Beschwerden und auch die tendinopathischen Schulterbeschwerden links eine Kausalität zum Unfallereignis vom 15. Mai 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben an. Es habe sich beim Unfall um eine aussergewöhnlich heftige Heckkollision gehandelt, bei der das Fahrzeug der Versicherten auf der Autobahn vom Pannenstreifen quer über die Fahrbahn zur Mittelleitplanke katapultiert worden und gemäss Polizeibericht unter dieser eingeklemmt worden sei. Entsprechend habe die Versicherte multiple, ausgedehnte Hämatome im Bereich des Schultergürtels, auf der linken Seite des Halses und auch am linken Arm erlitten, die von der Hausärztin am 22. Mai 2012 echtzeitlich im Dokumentationsbogen für HWS-Distorsionen objektiviert worden seien.
Es könne angenommen werden, dass durch die heftige Kollision die vorbestehende Osteochondrose C5/6 stark traumatisiert worden sei, was den verzögerten Heilverlauf auch nach nun etwas mehr als einem Jahr noch plausibel erscheinen lasse.
Auch wenn sich die Nacken- und Hinterkopfschmerzen für die Beschwerdeführerin subjektiv kaum verändert hätten, müsse objektiv doch von einer allmählichen und bis heute wesentlichen Besserung ausgegangen werden, nachdem die Arbeitsfähigkeit seit November 2012 von 0 % auf aktuell 60 % habe gesteigert werden können.
Da gemäss den bildgebenden Abklärungen mit zweimaliger Computertomographie der HWS strukturelle traumatische Läsionen hätten ausgeschlossen werden können, könne davon ausgegangen werden, dass die noch vorhandenen unfallbedingten Beschwerden weiterhin abklingen würden. Eine richtungsgebende Verschlechterung des radiologisch diagnostizierten degenerativen Vorzustandes liege bei Fehlen von zusätzlichen strukturellen traumatisch bedingten Veränderungen nicht vor. Auch eine ausgeprägte Traumatisierung einer Osteochondrose sollte nach spätestens 18 Monaten keine Beschwerden mehr verursachen. Entsprechend könne prognostisch erwartet werden, dass der Status quo sine spätestens per Mitte November 2013 erreicht sein werde. Sollten dann noch relevante cervikospondylogene Beschwerden bestehen, so müssten diese mit grösserer Wahrscheinlichkeit der vorbestehenden krankhaften Osteochondrose zugeschrieben werden (S. 12 f.).
Dr. L.___ gab sodann an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft im Krankenheim Y.___ sei unfallbedingt noch eingeschränkt. Sie arbeite laut ihren Angaben seit dem 12. Juni 2013 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) in einem 60 %-Pensum. Die aktuellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden aus rheumatologischer Sicht einerseits Arbeiten über Kopf betreffen, bei denen der linke Arm eleviert beziehungsweise der Kopf extendiert werden müsse (zum Beispiel das Reinigen von Lampen etc.). Zudem wirkten sich die Einschränkungen bei repetitiven, uniformen Belastungen des linken Armes aus (Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungsweise von Einzellasten über 15 Kilogramm mit dem linken Arm oder länger dauernde Reinigungstätigkeiten mit dem linken Arm wie zum Beispiel Fenster putzen etc.).
Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Rückgang der unfallbedingten Beschwerden auch die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abnehmen werde, so dass eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums aus rheumatologischer Sicht bereits jetzt geplant werden könne. Dr. L.___ schlug vor, die Arbeitszeit in monatlichen Abständen um jeweils eine Stunde zu erhöhen, so dass Mitte bis spätestens Ende September 2013 wieder das angestammte Arbeitspensum von 80 % erreicht werde. Sollte dies nicht gelingen, so könne aus somatischer Sicht davon ausgegangen werden, dass ab spätestens Mitte November 2013 unfallfremde, krankhafte Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend verantwortlich seien. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr attestiert werden (S. 13 f.).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Vermeidung der oben erwähnten Einschränkungen (keine Arbeiten über Kopf, keine Extension der HWS, keine übermässigen Kraft-, Hebe-, und Tragebelastungen des linken Armes) könne der Versicherten aus rheumatologischer Sicht sowohl unfall- wie auch krankheitsbedingt bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne Einschränkungen zugemutet werden (S. 14).
3.2.11 Dr. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1). Die Behandlung bei ihm bestehe aus psychiatrischer und medikamentöser Führung und Kontrolle; er sehe die Beschwerdeführerin meist zirka einmal monatlich. Es sei mit der Psychologin eine gute therapeutische Beziehung zustande gekommen. Die Psychopathologie habe sich im Verlauf graduell gebessert. Die PTBS-, die depressive und die agoraphobische Symptomatik hätten abgenommen, seien aber nach wie vor manifest. Die Panik-Symptomatik habe sich bis in den subsyndromalen Bereich vermindert; als therapierefraktär würden sich bisher die frei flottierenden Ängste erweisen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum bis 50 % offenbar gut fähig gewesen, die Arbeit zu leisten, dies im Rahmen des situativen Arrangements, das unter Beizug einer Case Managerin vereinbart worden sei. Aktuell, das heisse seit Juni 2013, seien offenbar Schwierigkeiten aufgetreten, da nach Aussage der Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitsbedingungen vonseiten des Arbeitgebers nicht eingehalten würden (Urk. 7/M022).
3.2.12 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Z.___ nannte in ihrem psychiatrischen Konsilium vom 18. Juli nach einer Untersuchung vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/M023) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 13):
Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Symptomatik aktuell in Remission (ICD-10 F43.1)
Differentialdiagnose: Panikstörung (ICD-10 F41)
Verdacht auf respektive Gefahr der Entstehung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Fachärztin Z.___ gab an, dass die psychischen Symptome insgesamt in Remission zu sein schienen, wobei parallel hiezu der Eindruck entstehe, dass die körperliche Symptomatik in Form von Kopf- und Nackenschmerzen insgesamt zwar wechselhaft sei, tendenziell aber an Intensität zugenommen habe beziehungsweise hier immer wieder weitere diagnostische Massnahmen zum Ausschluss einer körperlichen Erkrankung durchgeführt würden. Daraus ergebe sich die Befürchtung, dass sich möglicherweise eine somatoforme Störung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickeln könnte. Der Verlauf werde zeigen, inwieweit eine solche Störung vorliege. Eine gewisse Schmerzsymptomatik sei durchaus auch im Rahmen posttraumatischer Belastungsstörungen häufig zu beobachten (S. 15).
Betreffend Unfallkausalität scheine es so, dass die im Vordergrund stehende Symptomatik als unfallkausal interpretiert werden könne und müsse. Das erlittene Trauma, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände, sei ausreichend schwer gewesen, um die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auszulösen. Im Übrigen würden sich keine Hinweise für ein demonstratives oder aggravierendes Verhalten ergeben. Die Versicherte scheine sehr bemüht, die Wiederintegration in ihre Berufstätigkeit voranzutreiben, nicht zuletzt weil offensichtlich die Arbeit und die damit verbundenen Sozialkontakte für sie eine grosse Ressource bedeuteten. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass das unfallbedingte Beschwerdebild weiterhin remittiere und in zirka sechs Monaten der Vorzustand erreicht sein sollte. Sollten die Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus weiter bestehen und sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, müsste der Einfluss unfallfremder Faktoren erneut diskutiert werden. Bei noch bestehender Restsymptomatik betreffend die PTBS sei momentan weder der Status quo sine noch der Status quo ante erreicht. Wie bereits ausgeführt, sei damit in zirka sechs Monaten zu rechnen.
Fachärztin Z.___ empfahl eine Nachuntersuchung in zirka sechs Monaten, wenn bis dahin nicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde, das heisse genauer gesagt dann, wenn die Versicherte bis dahin nicht wieder in ihrem bisherigen Pensum von 80 % arbeitsfähig sei (S. 17).
3.2.13 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2014 über die von dieser veranlassten medizinischen Abklärung (Urk. 7/M025). Seine Untersuchung hatte am 3. August 2013 stattgefunden (vgl. Urk. 6/G058). Er diagnostizierte einen Status nach Auffahrkollision mit der Folge eines zervikalen Distorsionstraumas Grad II sowie mit zerviko-zephalem Syndrom (mit gehäuften Kopfschmerzen), mit Entwicklung eines lumbo-thorakalen Vertebralsyndroms (mit weitgehender Besserung im Verlauf), mit abgeheilter Rissquetschwunde parieto-okzipital links, mit Entwicklung eines Impingementsyndroms links axillär und mit PTBS (ICD-10 F43.1; S. 6). Er gab an, die Beschwerdeführerin habe beim Autounfall ein HWS-Distorsionstrauma sowie zusätzlich Bagatellverletzungen erlitten (Rissquetschwunde und Beinkontusion links). Beim Aufprall sei es zu einer grossen Kraftentwicklung gekommen. Das Fahrzeug sei mehrere Meter wegkatapultiert worden und Bremsspuren des Unfallverursachers seien praktisch nicht zu sehen. Das unfallverursachende Auto dürfte etwa mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h aufgeprallt sein. Laut Akten soll es eine kurze Bewusstlosigkeit gegeben haben, was aufgrund der grossen Krafteinwirkung gut vorstellbar sei. Insbesondere dramatisch sei die Sache für die Beschwerdeführerin aber geworden, als sie beim Stillstehen des Autos ihren Ehemann blutend auf der Fahrbahn liegend wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe typische Beschwerden eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel. Diese hätten sich teilweise gebessert, sich dann aber im Verlauf auch wieder verschlechtert. Insbesondere sei es zur Schmerzexazerbation an der Kontusionsstelle am Unterschenkel und zu Schmerzen im Verlauf der nächsten Tage mit panvertebralem Syndrom gekommen. Dabei seien heute vorwiegend noch ein Zervikalsyndrom und Kopfschmerzen vorhanden. Letztlich habe sich die Beschwerdeführerin aber insgesamt bezüglich des Zervikalsyndroms sehr gut erholt. Aktuell seien die eher noch milden Beschwerden nicht mehr alleine durch den Unfall erklärbar, sondern müssten auch im Rahmen der verschiedenen degenerativen Veränderungen gesehen werden. Die Kopfschmerzen müssten jedoch weiterhin, wenn auch zum Teil mitbedingt durch das Zervikalsyndrom, hauptsächlich als Unfallfolge betrachtet werden. Die Chancen seien aber gut, dass sich auch diese Kopfschmerzen noch verbesserten (S. 6 f.).
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine bezüglich des Zervikalsyndroms und der unspezifischen Beschwerden erreicht sei. Die neurologischen Beschwerden beschränkten sich auf die Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem zerviko-zephalen Syndrom. Es bestünden keine neurologischen Defizite. Das Zervikalsyndrom, das jetzt bestehe, sei rheumatologischer Natur. Die Beschwerdeführerin habe aber immerhin ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma erfahren, bei dem Nacken- und Kopfschmerzen sehr häufig seien. Mindestens für das erste Jahr, er schätze aber auch für die ersten eineinhalb Jahre, müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen den zerviko-zephalen Beschwerden und dem Unfall angenommen werden (S. 7).
Bei der Untersuchung vom 3. August 2013 hätten sich noch Funktionseinschränkungen der unteren Halswirbelsäule gefunden, diese seien aber nicht mehr sicher auf den Unfall zurückzuführen, da hier bereits vorbestehende degenerative Veränderungen vorhanden gewesen seien. Dies auseinanderzuhalten sei schwierig, eine gewisse Verschlechterung durch den Unfall sei möglich. Es müsse aber angenommen werden, dass sich vom ganzen Verlauf her hier ein Status quo sine seit Juni 2013 ergeben habe (S. 7).
Die plötzlich auftretenden Kribbelparästhesien hätten keinen eigenen Krankheitswert, sondern seien im Rahmen der psychovegetativen Reaktion der Beschwerdeführerin zu sehen. Dies gelte auch für die Müdigkeit und die Antriebsarmut. Der Schwindel spiele eine untergeordnete Rolle und stehe in der heutigen Form mit dem Unfall nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang. Hier stünden eher ebenfalls psychovegetative Momente sowie eine allfällige leichte orthostatische Dysregulation im Vordergrund (S. 7 f.).
Betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung müssten auch die rheumatologischen und die psychiatrischen Befunde miteinbezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei aus rein neurologischer Sicht zu 80 bis 90 % arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft, die auch als angepasst zu betrachten sei. Die Einschränkung bestehe durch die noch gehäuften Kopfschmerzen, das heisse, die Beschwerdeführerin brauche gelegentlich Zeit für eine zusätzliche Pause (S. 6 f. und 8).
3.2.14 Am 17. Februar 2014 gab die Hausärztin Dr. D.___ an, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über linksbetonte Schmerzen im Schulter-Nacken-Thorax-Arm-Bereich und über Kribbeln in den Armen und am ganzen Körper. Die Durchführung der Physiotherapie scheine laut Angaben der Physiotherapeutin mit Schwierigkeiten verbunden, da die Beschwerdeführerin vor allem auf Behandlungen der Halswirbelsäule sehr empfindlich reagiere und sich selber nicht im Stande sehe, Übungen zu Hause durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe eine nochmalige neurologische Beurteilung im H.___ gewünscht. Die Psychotherapie bei lic. phil. I.___ und die antidepressive medikamentöse Therapie durch Dr. K.___ würden weitergeführt. Die Arbeitsfähigkeit sei allmählich gesteigert worden und stagniere jetzt seit dem 13. Juni 2013 bei 60 % bezogen auf 100 %, welche die Beschwerdeführerin in etwas mehr Zeit absolviere. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz (Wäscherei anstatt Abteilungsreinigung) habe die Beschwerdeführerin bisher abgelehnt (Urk. 7/M028).
3.2.15 Oberarzt Dr. G.___ vom Spital H.___ berichtete am 13. Februar 2014, die ergänzend durchgeführten funktionellen und bildgebenden Untersuchungen (SEP, MRI, Neurographie) seien allesamt unauffällig beziehungsweise ohne relevante Pathologien gewesen. Somit bleibe auch bei der wiederholten Abklärung der beklagten Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes die Aetiologie unklar. Eine neurologische Störung sei unwahrscheinlich, allenfalls wäre ein vertieftes Angehen dieser Symptomatik beim behandelnden Psychiater angezeigt (Urk. 7/M029).
3.2.16 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2014 bis voraussichtlich April 2014 immer noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit und gab an, es könne mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 70 % mit einer Belastung von 100 % voraussichtlich im Verlauf des Aprils 2014 und mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 80 % (volle Arbeitsfähigkeit gemäss Beschäftigungsgrad) mit einer Belastung von 100 % voraussichtlich im Verlauf des Junis 2014 gerechnet werden (Urk. 7/M031).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin beim Autounfall vom 15. Mai 2012 nebst einer Rissquetschwunde, einer Kontusion des linken Unterschenkels sowie multiplen Hämatomen ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten hatte und in der Folge namentlich unter persistierenden cervikospondylogenen Beschwerden, Schulterbeschwerden und Kopfschmerzen litt. Sie beklagte darüber hinaus Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes, deren Aetiologie nach wiederholten Abklärungen unklar blieb. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte, des Vertrauensarztes der Pensionskasse Stadt Zürich sowie der psychiatrischen Konsiliarärztin Z.___ manifestierte sich nach dem Ereignis zudem eine PTBS, die allerdings erfolgreich behandelt worden und im Zeitpunkt der Untersuchung von Fachärztin Z.___ (Juni 2013) in Remission begriffen war, bei noch bestehender Restsymptomatik (Urk. 7/M023 S. 14 und 16).
4.2 Nach dem Unfall kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf. Die Hausärztin Dr. D.___ veranlasste rheumatologische und neurologische Abklärungen sowie physiotherapeutische und psychologisch/psychotherapeutische Behandlungen. Strukturelle pathologische Veränderungen im Bereich des Schädels und der Halswirbelsäule konnten nach radiologischen und MRI-Untersuchungen ausgeschlossen werden. Bei zweimaliger Sonographie der Schulter konnte die Rheumatologin Dr. E.___ keine Pathologie feststellen (Urk. 7/M008 und Urk. 7/M015). Neurologische Abklärungen verliefen ergebnislos.
Die von der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden lassen sich nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären respektive die Abnutzungserscheinungen an der Halswirbelsäule sind nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dementsprechend ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden speziell zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann die von der Beschwerdegegnerin vorab geprüfte und von den Konsiliarärzten im Grundsatz verneinte Frage, ob über den 10. Februar 2014 hinaus geltend gemachte Beschwerden noch natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind, offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).
4.3 Zusätzlich zum anamnestisch bei der Erstbehandlung im A.___ diagnostizierten leichten Schädelhirntrauma gingen sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Konsiliararzt von einem zervikalen Distorsionstrauma Grad II aus. Sie begründeten diese Diagnose überzeugend unter Bezugnahme auf den Unfallhergang und mit den Angaben der Hausärztin im am 22. Mai 2012 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M004) sowie mit dem im Fragebogen angegebenen und teilweise auch bei den konsiliarischen Untersuchungen noch vorhanden gewesenen typischen Beschwerdebild. Bei der Adäquanzprüfung kommt entsprechend die (für die Beschwerdeführerin vorteilhaftere) Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109) und nicht die Psychopraxis zur Anwendung. Nach Ansicht der Ärzte konnte das PTBS erfolgreich behandelt werden und zuletzt standen die somatischen Beschwerden (Kopf, Rücken, Schultern, Arm) im Vordergrund (vgl. auch die im psychiatrischen Konsiliarbericht wiedergegebene telefonische Auskunft der Psychotherapeutin vom 15. Juni 2013, wonach aktuell die körperlichen Beschwerden das Hauptproblem seien; Urk. 7/M023 S. 13).
4.4 Die Beschwerdeführerin stellte in erster Linie den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung in Frage; sie erachtete den Fallabschluss per 10. Februar 2014 als verfrüht. Nicht massgebend sein kann dabei, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses das Case Management der Arbeitgeberin noch nicht beendet war und die Beschwerdeführerin im Februar 2014 immer noch nur in einem Pensum von 60 % arbeitete (wobei eine Erhöhung auf 70 % für den April und die letzte Erhöhung auf 80 % für den Juni 2014 [laut Beschwerde August 2014, Urk. 1 S. 9 Ziff. 21; vgl. auch Urk. 7/J004 S. 10] vorgesehen war [vgl. hievor E. 3.2.16]). Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 UVG bezieht sich ausdrücklich auf die (justiziablen) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4 hievor). Wenn die Arbeitgeberin oder die Haftpflichtversicherung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen Bestrebungen hinsichtlich beruflicher Reintegration in Gang setzen, ändert dies nichts an der gesetzlichen Regelung betreffend die Voraussetzungen eines Fallabschlusses, die nicht an die Beendigung solcher Massnahmen anknüpft.
4.5 Im Weiteren lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, dass die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. hievor E. 1.4) versprach. Abgesehen von eher unbefriedigend verlaufenen physiotherapeutischen Massnahmen sowie der Fortsetzung der medikamentösen psychiatrischen sowie psychotherapeutischen Behandlung fanden im Februar 2014 auch keine medizinischen Massnahmen mehr statt.
Es trifft zwar zu, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse – in Zusammenarbeit mit der Case Managerin (Urk. 7/M031) – der Versicherten noch Zeit bis voraussichtlich Juni 2014 einräumte, um das ursprüngliche Pensum wieder zu erreichen (S. 9); dies allerdings nicht im Hinblick auf noch zu tätigende medizinische Behandlungen, sondern im Zusammenhang mit den Eingliederungsbemühungen der Arbeitgeberin. Zuvor berichtete die Hausärztin bereits im April 2013, sie wisse nicht, was man noch tun könne, damit die Beschwerdeführerin sich in der Lage sehe, das (damalige) Pensum von 40 % wieder auf das ursprüngliche Pensum von 80 % zu steigern. Auch der rheumatologische und der neurologische Konsiliararzt empfahlen nach ihren Untersuchungen Mitte 2013 nur höchst zurückhaltend weitere medizinische Massnahmen. Dr. L.___ gab an, eine aktive Physiotherapie mit dem Ziel, die Versicherte zur selbständigen Durchführung eines MTT- oder Heimprogramms anzuleiten, könne die Regredienz der Beschwerden begünstigen und auch zu einem raschen möglichen Abbau der medikamentösen Analgesie beitragen. Eine dauernde medizinische Behandlung und Pflege sei jedoch weder für die unfall- noch für krankheitsbedingte Beschwerden notwendig und sinnvoll (Urk. 7/M021 S. 14 f.). Dr. M.___ empfahl nach seiner Untersuchung im August 2013 "lockere" hausärztliche Kontrolluntersuchungen. Bezüglich des zerviko-zephalen Syndroms erachtete er intervallweise physikalische Therapien zur Erhaltung des jetzt Erreichten als sinnvoll (Urk. 7/M025 S. 8). Die Konsiliarärzte waren zudem einhellig der Meinung, dass – selbst unter Berücksichtigung der vom Schleudertrauma an sich unabhängigen PTBS – spätestens im Dezember 2013 der Wiedereintritt einer bezogen auf das angestammte 80 %-Pensum vollen Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte und andernfalls die Kausalität zum Unfall fraglich sei.
Anzufügen bleibt, dass die von der psychiatrischen Konsiliarärztin Z.___ als unbedingt notwendig erachtete begleitende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung weder einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 noch einem solchen mit einer (hier vorzunehmenden) Prüfung nach BGE 134 V 109 E. 10 entgegensteht (vgl. E. 1.4 hievor und Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Fachärztin Z.___ verstand die weiterhin empfohlene psychotherapeutische Behandlung vor allem im Sinne einer stützenden, begleitenden Massnahme im persönlichen und beruflichen Wiedereingliederungsprozess (vgl. Urk. 7/M023 S. 27). Diese Einschätzung enthält zum einen zahlreiche Hinweise auf eine markante Besserung der psychischen Beschwerden, deren Symptome insgesamt in Remission begriffen seien, was sich auch im – abgesehen von subjektiv geschilderten Angstgefühlen und Panikattacken – unauffälligen psychopathologischen Befund wiederspiegelt (vgl. Urk. 7/M023 S. 12). Zum anderen äusserte sich Fachärztin Z.___ bei ihren Angaben sehr vorsichtig und abwägend und mochte sich auf eine eigentliche Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen. Sie wollte abwarten, wie Pensumsteigerungen um 10 % toleriert würden und empfahl eine Nachuntersuchung in einem halben Jahr, falls das ursprüngliche Pensum von 80 % bis dahin nicht erreicht worden sei (Urk. 7/M023 S. 16 f.). Fest steht aber, dass auch Fachärztin Z.___ nach ihrer Untersuchung im Juni 2013 davon ausging, dass die (natürliche) Kausalität fortbestehender psychischer Beschwerden nach einem weiteren halben Jahr fraglich sein dürfte und aus rein psychiatrischer Sicht kein unfallbedingter dauerhafter Schaden bestehen bleiben werde (Urk. 7/M023 S. 17).
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der einzig im Bericht von Fachärztin Z.___ im Sinne eine Verdachtsdiagnose erwähnten somatoformen Schmerzstörung keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann.
Ob die Beschwerdeführerin wie geplant – zumindest im August 2014 – ihr ursprüngliches 80 %-Pensum wieder aufnehmen konnte, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Immerhin brachte auch sie ausser dem grundsätzlichen Einwand gegen einen Fallabschluss während laufendem Case Management nichts vor, was auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liesse. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern im Zeitpunkt des Fallabschlusses von weiteren ärztlichen Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre.
4.6 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist – nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis – an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Unfall der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 hievor) ist mit Blick auf die Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen. Zur Veranschaulichung kann auf folgende vom Bundesgericht ebenfalls als mittelschwer im engeren Sinne qualifizierte Unfälle verwiesen werden: Ein Ereignis auf der Autobahn, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person mit zirka 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam. Ebenfalls als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne beurteilte das höchste Gericht das Ereignis, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit zirka 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess oder das Geschehen, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit zirka 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (vgl. die beispielhafte Aufzählung in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199 [8C_100/2011 vom 1. Juni 2011]).
4.7
4.7.1 Bei solchen Unfällen im mittelschweren Bereich im engeren Sinne müssten praxisgemäss mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
4.7.2 Dramatisch und von besonderer Eindrücklichkeit war für die Beschwerdeführerin – nebst der völlig überraschenden heftigen Kollision –, dass sie beim Stillstehen des Fahrzeuges gewahr wurde, dass ihr Ehemann blutend auf der Fahrbahn lag. Erst im Spital wurde ihr mitgeteilt, dass auch er keine sehr schweren Verletzungen erlitten hatte (Urk. 7/M023 S. 14). Dieses Adäquanzkriterien ist somit erfüllt, allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise, trug doch auch der Ehemann der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Verletzungen davon und konnte auch er das Spital bereits am Folgetag wieder verlassen (vgl. etwa Urk. 7/M023 S. 10).
4.7.3 Die Beschwerdeführerin erlitt, wie sich auch aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma ergibt (Urk. 7/M004), kein besonders schweres Schleudertrauma. Der GSC war mit 15 unproblematisch. Die übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen waren nicht schwer, sondern eher Bagatellverletzungen (Rissquetschwunde, Beinkontusion und Hämatome). Es bestand trotz vorbestehender aber (nur) mässiggradiger und asymptomatischer Osteochondrose/Unkovertebralarthrose C5/6 auch keine im Sinne der Rechtsprechung (erheblich) vorbeschädigte Wirbelsäule (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1).
4.7.4 Ebenso zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Die ärztlichen Verlaufskontrollen, die rheumatologischen und neurologischen Abklärungsmassnahmen sowie die medikamentösen Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Dies gilt auch für physiotherapeutische Behandlungen; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen werden und letztere allenfalls Nebenwirkungen zeitigen (vgl. der Hinweis in Urk. 7/M023 S 23 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3). Die regelmässigen Konsultationen bei der Hausärztin, die rheumatologischen und neurologischen Abklärungen sowie die physiotherapeutischen Massnahmen können zwar als fortgesetzt spezifische, nicht aber als belastende ärztliche Behandlungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
4.7.5 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich in erster Linie nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Sämtliche Ärzte nahmen die Beschwerdeführerin als glaubhaft wahr und verneinten das Vorliegen von Aggravation. Die Beschwerdeführerin klagte namentlich über Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, die aber das bei HWS-Distorsionen respektive bei äquivalenten Verletzungen übliche Mass nicht derart überstiegen, dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2).
4.7.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht aktenkundig und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert.
4.7.7 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3). Darüber hinausgehende spezifische Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich.
4.7.8 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5).
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des Fallabschlusses, knapp 1 3/4 Jahre nach dem Unfall (vom 15. Mai 2012) kurz davor, ihr ursprüngliches Arbeitspensum im Umfang von 80 % wieder aufzunehmen. Es wurde ihr vom Case Management der Arbeitgeberin viel Zeit eingeräumt, das Pensum in kleinen Schritten zu steigern. Die Hausärztin plädierte bereits nach einem Jahr für einen Wiedereinstieg im Rahmen des ursprünglichen Pensums von 80 % (vgl. E. 3.2.8 hievor). Die Beschwerdeführerin sah sich dazu indes aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage. Diese subjektive Komponente wurde allerdings bereits bei der Prüfung der Erheblichkeit der Beschwerden berücksichtigt und kann nicht ein zweites Mal in Anschlag gebracht werden. Der rheumatologische und der neurologische Konsiliararzt nahmen nach einem Jahr – zumindest betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit – keine Einschränkungen bezogen auf das ursprüngliche Pensum wahr (vgl. dazu E. 3.2.14, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Insgesamt ist auch dieses Kriterium nach dem Gesagten zu verneinen.
5.
5.1 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der in BGE 134 V 109 verdeutlichten Grundsätze zum Vorgehen bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen zwingend gehalten gewesen wäre, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 Ziff. 10 ff. und 22 ff.). Aus den medizinischen Unterlagen geht zuverlässig hervor, dass ein HWS-Distorsionstrauma stattgefunden hat (vgl. etwa Urk. 7/M004, "Dokumentation für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma"). Ebenso erstellt ist, dass von weiteren medizinischen Massnahmen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich nach Untersuchungen der hier angezeigten Fachrichtungen als rechtsgenüglich abgeklärt und lässt eine schlüssige Gesamtbeurteilung zu. Im Übrigen fand durchaus ein Austausch unter den Konsiliarärzten statt (vgl. den Hinweis in Urk. 7/M023 S. 17). Die von der Beschwerdeführerin formulierten Zusatzfragen (Urk. 7/G051) wurden in den Konsiliarberichten im Grundsatz behandelt oder tragen zur hier entscheidenden Fragestellung nichts bei.
5.2 Da nur zwei Adäquanz-Kriterien erfüllt sind und beide nicht besonders ausgeprägt, ist die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 10. Februar 2014 zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli