Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2014.00164 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, ist seit 2010 bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 10. Juli 2012 (Urk. 9/2a) liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin den Fahrradunfall vom 29. Juni 2012 melden, wobei als Schädigung eine bursitis olecrani am rechten Ellbogen angegeben wurde. Ein paar Tage nach dem Unfall schwoll der Ellbogen stärker an und wurde schmerzhaft, so dass sich der Versicherte am 10. Juli 2012 zu Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in die Behandlung begab (Urk. 8/5), woraufhin der Beschwerdeführer gleichentags für drei Tage im Spital A.___ hospitalisiert wurde. Die behandelnden Ärzte notierten im Austrittsbericht vom 13. Juli 2012 einen phlegmonen Ellbogen rechts bei Status nach Kontusion am 29. Juni 2012 mit Schürfwunde über dem lateralen Epicondylus Humeri (Urk. 8/2).
Am 11. April 2013 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Helvetia und erklärte, dass er sich beim Sturz vom Fahrrad neben dem rechten Ellbogen auch noch den Kopf und die rechte Hüfte angeschlagen habe (Urk. 9/3). Am 18. Juli 2013 (Urk. 9/4) teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass sie die Leistungspflicht betreffend Hüft- und Beckenbeschwerden rechts ablehnten, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Juni 2012 stünden. Hieran hielt die Helvetia, nachdem der Versicherte am 11. September 2013 mitgeteilt hatte, dass er nicht damit einverstanden sei (Urk. 9/7), mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 9/16) fest. Die Helsana erhob hiergegen am 23. Januar 2014 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/17), welche sie am 29. Januar 2014 zurückzog (Urk. 9/18).
Die vom Versicherten am 6. Februar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 9/19; ergänzende Einsprachebegründung vom 11. März 2014, Urk. 9/21) wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den
Hüft-/Beckenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 29. Juni 2012 bestehe und die Beschwerdegegnerin für die Folgen daraus leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä-rung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-10 und Urk. 9/1-32) schloss die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. August 2014 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 11. August 2014 ein (Urk. 10 und Urk. 11). Mit Mitteilung vom 22. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 11. August 2014 samt Bericht von Dr. Z.___ zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund des Berichts und der Aussagen von Dr. Z.___ sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Hüft- und Beckenbeschwerden rechts und dem Fahrradunfall erstellt. Er habe nie an einer vorbestehenden Erkrankung im Bereich der Hüften gelitten, womit sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ stützen könne. Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestünden auch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 16. Oktober 2013, womit die Sache zumindest zur Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber im Wesentlichen aus, dass bis zum Frühjahr 2013 keine Hüft- und Beckenbeschwerden aus den Akten ersichtlich seien. Auch habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2012 (richtig wohl: 2013) ausgeführt, dass die Hüft- und Kopfbeschwerden nach acht bis neun Tagen vollständig verschwunden gewesen seien, so dass der Schluss von Dr. Z.___, es liege ein langwieriger und protrahierter Verlauf vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Schluss, dass die geklagten Hüft- und Beckenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, bloss weil sie nach diesem aufgetreten seien, sei unzulässig (Urk. 7 S. 3).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3 Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Im am 2. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Arztbericht von Dr. Z.___ über die Erstbehandlung am 10. Juli 2012 hielt dieser eine postkontusionelle Ellbogenschwellung rechts, differentialdiagnostisch eine Hämatobursa/Infekt, fest (Urk. 8/5).
3.2 Nach der Erstbehandlung durch Dr. Z.___ am 10. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für drei Tage hospitalisiert im Spital A.___ (Urk. 8/2). Die Ärzte notierten, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich eines Sturzes eine kleine Schürfwunde zugezogen habe. Es sei daraufhin extern eine radiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Fraktur veranlasst worden, welche keine ossären Läsionen gezeigt habe. Sie hätten eine intravenöse antibiotische Therapie durchgeführt, worunter sich die Entzündungswerte, die Schwellung und die Rötung regredient gezeigt hätten, so dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 nach Wechsel auf eine orale antibiotische Therapie in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können.
3.3 Dr. med. C.___, Radiologie der Klinik D.___, hielt in ihrem zuhanden von Dr. Z.___ erstellten Bericht vom 3. Mai 2013 fest, dass klinisch eine Druckdolenz im lateralen Becken rechts vorliege. Im MRI sei eine Bursitis trochanterica ersichtlich. Dr. C.___ konstatierte, die Artikulation sei regelrecht und die Gelenkspalten in beiden Hüftgelenken seien gut erhalten. Im Labrum rechts bestünden kleine Verkalkungen im superioren Abschnitt. Im Sehnenansatzberich am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus medius- und minimus Sehne lägen umschriebene Verkalkungen vor, welche zu einer Tendinitis calcificans passen würden. Am rechten und weniger auch am linken Trochanter major sowie an den Tuber ischiadicae seien geringe Fibroostosen feststellbar. Eine Fraktur sei nicht nachweisbar (Urk. 8/7).
3.4 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. B.___, Chirurgie FMH, vor, welcher am 16. Juli 2013 festhielt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung der Hüfte und dem Fahrradunfall möglich sei (Urk. 8/8).
3.5 Dr. Z.___ führte in seiner ärztlichen Bestätigung vom 27. August 2013 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass sich radiologisch im lateralen Oberschenkel rechts peritrochantär Verkalkungen im Sehnenansatzberich im Sinne einer Tendinitis calcificans fänden. Aufgrund der direkten Kontusion dieser Stelle beim Fahrradunfall, dem Neuauftreten von Beschwerden seit eben diesem Unfall, dem klinischen Beschwerdeverlauf und dem radiologisch einseitigen Vorliegen von Veränderungen halte er die Hüftbeschwerden überwiegend wahr-scheinlich für unfallbedingt (Urk. 8/9).
3.6 In seiner zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/10) konstatierte Dr. B.___, dass er aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten zum Schluss komme, dass der Kausalzusammenhang höchstens als möglich zu taxieren sei.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Hüft- bzw. Beckenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Juni 2012 zurückzuführen sind.
In der Unfallmeldung vom 10. Juli 2012 wurden keine Beschwerden bzw. Verletzungen der Hüfte angeführt (Urk. 9/2a). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, erhob anlässlich der Behandlung vom 10. Juli 2012 ebenfalls keine Befunde mit Bezug zur Hüfte (Urk. 8/5) und auch die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/2) keine geklagten Beschwerden, Befunde oder Diagnosen bezüglich der Hüfte fest.
Der Beschwerdeführer selbst meldete sich erstmals telefonisch am 11. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, er habe seit dem Unfall immer Beschwerden in der rechten Hüfte gehabt, welche ab November 2012 zugenommen hätten und die er nun gerne abklären möchte (Urk. 9/3). In seinem Schreiben vom 11. September 2013 (Urk. 9/7) führte er hingegen aus, dass er nach dem Sturz am 29. Juni 2012 vor allem Hüft- und Kopfschmerzen gehabt hätte, er aber gleichwohl zur Arbeit gegangen sei. Acht bis neun Tage später sei die sehr schmerzhafte Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen entstanden - zu diesem Zeitpunkt habe er keine Hüftschmerzen mehr gehabt. Erst im Verlauf des Jahres habe er beim Liegen auf der linken Hüfte Schmerzen gehabt, die zunehmend schlimmer geworden seien, wobei es sich genau um den Punkt gehandelt habe, auf den er gestürzt sei.
Dr. C.___, Klinik D.___, dokumentierte am 3. Mai 2013 erstmals die Hüftschmerzen (Urk. 8/7). Dr. Z.___ bestätigte am 27. August 2013 zuhanden des Beschwerdeführers, dass er die Hüftbeschwerden für überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt erachte (Urk. 8/9) und präzisierte dies in seinem Arztbericht vom 11. August 2014 (Urk. 11). Demgegenüber führte Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2013 aus, dass er aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und dem Nachweis von Verkalkungen im Sehnenansatz am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus medius und minimus Sehne zum Schluss komme, dass der Kausalzusammenhang höchstens als möglich zu taxieren sei.
4.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erstmals rund neun Monate nach dem Unfalltag gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Hüftbeschwerden beklagte. Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits nach dem Unfall vorgelegenen Hüftbeschwerden liegt nicht vor. Dr. B.___ stellte nachvollziehbar dar, warum der Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Fahrrad und den Hüftbeschwerden lediglich als möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren ist.
Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 11. August 2014 nichts zu ändern (Urk. 11), nimmt er darin lediglich eine ausführlichere Einschätzung zu seinem Bericht vom 27. August 2013 (Urk. 8/9) anhand der bereits bekannten Befunde vor. Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auch bei Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/bb mit Hinweis), so dass die Einschätzung von Dr. Z.___ die Ausführungen von Dr. B.___ nicht zu entkräften vermögen. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Hüftbeschwerden und dem Sturz vom Fahrrad vom 29. Juni 2012 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).
5. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Aufl., N 114 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler