Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00165 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 8. November 2011 fielen X.___, geboren 1985, während dem Einladen von Paketen mehrere Pakete auf den Kopf. Vom 10. bis zum 12. November 2011 war er im Spital Y.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht (Urk. 9/5) 1) eine Normvariante Dens axis, Status nach Arbeitsunfall am 8. November 2011 und 2) Arbeitsunfall vom 8. November 2011 mit multiplen Kontusionen am Schädel, der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), der Hüfte rechts sowie dem Kniegelenk links. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (folgend: SUVA), bei welcher X.___ durch die Anstellung bei der Z.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war (Urk. 9/6), sprach dem Versicherten ein Taggeld zu, kam für die Heilkosten auf (Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 9/11 und Urk. 9/14) und liess den Versicherten von der Kreisärztin Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchen, welche ihrerseits ein MRI der linken Schulter (9/47) wie auch eine neurologische Untersuchung (Urk. 9/52) veranlasste (Urk. 9/42 S. 7). Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 stellte die SUVA die Heilkosten per 31. Mai 2012 und die Taggeldleistungen per 30. Juni 2012 ein, da der Beurteilung von Dr. A.___ entsprechend keine Befunde vorlägen, die auf den Unfall vom 8. November 2011 zurückzuführen wären (Urk. 9/56).
1.2 Die B.___, bei welcher der Versicherte vom 2. August bis zum 31. Oktober 2013 angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war, meldete der SUVA am 14. November 2013, der Versicherte sei am 12. November 2013 auf der Treppe gestürzt und habe sich am rechten Knie, am Rücken und am rechten Arm verletzt (Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten gleichentags 1) eine Ellenbogenkontusion rechts, 2) eine Hüftkontusion rechts und 3) eine Brustwirbelsäulen (BWS) Kontusion (Urk. 8/13). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 9/3) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 8/28) hielt die SUVA fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. November 2013 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links gegeben sei, so dass sie nicht leistungspflichtig seien. Die Behandlungen an der rechten Körperseite seien geheilt und bedürfen keiner weiteren Diagnostik oder Therapien, so dass der Fall per 28. Februar 2014 abgeschlossen werde (Urk. 8/28). Der Versicherte erhob am 3. April 2014 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 8/34 S. 3; ergänzende Einsprachebegründung vom 7. April 2014, Urk. 8/36), woraufhin die SUVA den Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 15. April 2014 einholte (Urk. 8/38). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-49; Urk. 9/1-58) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) dafür, dass die Kausalität der Schulterbeschwerden links betreffend den Unfall vom 8. November 2011 rechtskräftig verneint worden sei, so dass kein Anlass bestehe, aufgrund der seit November 2013 erneut geltend gemachten Beschwerden einen Rückfall zu prüfen (Urk. 2 S. 4). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 15. April 2014 sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schulterbeschwerden links auf das Ereignis vom 12. November 2013 zurückzuführen seien. Die übrigen, auf diesen Unfall zurückzuführenden Beschwerden seien gemäss Bericht der D.___ vom 12. Februar 2014 verheilt, weshalb sich die diesbezügliche Leistungseinstellung per 28. Februar 2014 rechtfertige (Urk. 2 S. 6).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit Schreiben vom 1. Juni 2012 habe die Beschwerdegegnerin nicht einen Kausalzusammenhang verneint, sondern nach Treu und Glauben lediglich zu verstehen gegeben, dass zur Zeit keine unfallkausalen Befunde mehr vorlägen, weshalb die Leistungen nach einer gewissen Zeit einzustellen seien. Die solcherart vorgenommene Kausalitätsbeurteilung schliesse daher - selbst wenn man von einem rechtskräftigen Entscheid ausgehen wollte - nicht aus, in einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Rückfalls erneut Leistungen auszurichten. Eine allfällige Rechtskraft könne daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, so dass ein Rückfall zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 8. November 2011 keine Schulterbeschwerden links gehabt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerden der linken Schulter ausschliesslich oder überwiegend degenerativ bedingt seien (Urk. 1 S. 5).
1.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend aus (Urk. 7), dass ein Rückfall zum Unfall vom 8. November 2011 nicht möglich sei, da Dr. A.___ am 27. April 2012 festgehalten habe, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall sei lediglich möglich. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 15. April 2014 sei des Weiteren der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. November 2013 und den Schulterbeschwerden links zu verneinen (Urk. 7).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.2.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall-ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche-rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.2.3 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1
3.1.1 Die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___ hielten in ihrem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 10. bis zum 12. November 2011 (Urk. 9/5) fest, dass die Diagnose in einem konventionellen Röntgen gesichert und ein CT der HWS durchgeführt worden sei, welches die Auffälligkeiten im Abstand des Dens zum Atlas zusätzlich bestätigt habe. In telefonischer Rücksprache mit dem E.___ sei strenge Bettruhe sowie eine Stabilisierung der HWS in einer Halskrause veranlasst worden. Das MRI habe keine Fraktur sondern eine Variante der Norm gezeigt (vgl. Urk. 9/26). Die Halskrause sei entfernt worden und es sei eine problemlose Mobilisation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
3.1.2 Dr. med. F.___, Chiropraktor SCG/ECU, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. Dezember 2011 ein traumatisches zervikospondylogenes Syndrom fest. Er habe den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 behandelt, zum zweiten Termin am 16. Dezember 2011 sei er nicht erschienen (Urk. 9/19).
3.1.3 Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, verordnete dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 aufgrund der HWS-Kontusion/Distorsion ohne Frakturen oder neurologischen Ausfälle anlässlich des Arbeitsunfalles vom 8. November 2011 Physiotherapie (Urk. 9/21).
3.1.4 Med. pract. H.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 10. Januar 2012, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2011 einen Arbeitsunfall mit multiplen Kontusionen an Schädel, Hüfte rechts, Kniegelenk links, der HWS und der LWS erlitten habe. Er schlage eine Reha in D.___ vor (Urk. 9/30).
3.1.5 Die Kreisärztin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 9/42) fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der klinischen Untersuchung kaum objektiv zu untersuchen gewesen. Die kleinste Berührung im Bereich der linken Schulter/Nacken/Kopf habe zu stärksten Schmerzen geführt. Beim Versuch der passiven Durchbewegung habe der Beschwerdeführer sofort dagegen gespannt, so dass eine objektive Befunderhebung nicht möglich gewesen sei. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sei aufgrund der vorliegenden Diagnostik bzw. des Unfallhergangs nicht erklärbar, ebenso auch die angegebene Hyposensibilität zirkulär im Bereich des linken Arms und Finger im Seitenvergleich. In unbeobachteten Momenten bewege er sich freier und ungezwungener als während der Untersuchungssituation, so sei auch zu erklären, dass er den linken Arm im alltäglichen Leben sicherlich einsetze, da aufgrund der Umfangmasse keine pathologische Differenz bestehe. Insgesamt seien die erhobenen Befunde im Bereich HWS/Schulter links nicht konklusiv beurteilbar und nachvollziehbar. Zur weiteren Abklärung seien ein MRI der linken Schulter und eine neurologische Konsiliaruntersuchung zur Klärung der Ätiologie der Kopfschmerzen sowie der angegebenen zirkulären Hyposensiblilität des linken Arms durchzuführen (Urk. 9/42 S. 6 f.).
3.1.6 Am 9. März 2012 wurde am Spital Y.___ ein MRI Arthro des Schultergelenkes links durchgeführt. Dr. med. I.___, Kaderarzt Radiologie, notierte, dass ein moderates Impingement-Syndrom nachgewiesen sei. Ansonsten sei die Kernspintomografie des linken Schultergelenkes regelrecht, ein Riss im Bereich der Supraspinatussehne sei nicht nachweisbar und die ossären Strukturen seien intakt (Urk. 9/47).
3.1.7 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 17. März 2012 den Arbeitsunfall vom 8. November 2011 mit multiplen Kontusionen am Schädel, der HWS, der LWS, der Hüfte rechts und dem Kniegelenk links. Als sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 bei ihm vorgestellt habe, habe er über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schulterschmerzen beidseits geklagt. Die Kreuzschmerzen seien sehr stark gewesen mit Ausstrahlung in beide Beine. Da der Beschwerdeführer nur zu einer einzigen Konsultation (13. Dezember 2011) erschienen sei, könne er keine Angaben über den weiteren Verlauf machen (Urk. 9/48).
3.1.8 Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, notierte in ihrem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 9/52), dass es anlässlich des Unfalls vom 8. November 2011 nicht zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei und ananmestisch keine Hinweise für ein Schädel-Hirn-Trauma bestünden. Seit dem Unfall persistierten vor allem im Nacken-Schulter-Bereich belastungsabhängige Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm proximalbetont, welche sich ebenfalls belastungsabhängig verstärken würden. Weder aufgrund der Anamnese noch des oben beschriebenen Befundes und der zusätzlich angefertigten Röntgen-, CT- und MRI-Bilder der HWS bestünden Hinweise für eine Läsion neuraler Strukturen. Aus neurologischer Sicht seien somit keine weiteren Abklärungen und Massnahmen notwendig (Urk. 9/52 S. 3).
3.1.9 Dr. A.___ hielt in ihrer Kurzstellungnahme vom 16. Mai 2012 fest, dass im MRI der Schulter keine strukturelle traumatische Läsion sichtbar sei. Es bestehe gemäss dem neurologischen Konsil keine neurologische Pathologie und die Beweglichkeit des Armes sei bei Ablenkung frei (Urk. 9/53).
3.2
3.2.1 Am 12. November 2013 stolperte der Beschwerdeführer und fiel die Treppen hinunter auf die rechte Körperseite. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.___ hielten in ihrem Kurzaustrittsbericht über die Behandlung vom 12. November 2013 fest (Urk. 8/13), der Kopf des Beschwerdeführers sei beim Sturz nicht angeprallt, es bestehe keine Amnesie, Bewusstlosigkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen. Er klage über Schmerzen im Ellbogen rechts und der Hüfte rechts. Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztzeugnis vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/14) diagnostizierte L.___, Assistenzärztin Chirurgie im Spital Y.___ 1) eine Ellenbogenkontusion rechts (dominant), 2) eine Hüftkontusion rechts und 3) eine BWS-Kontusion. Der Beschwerdeführer sei vom 12. bis zum 17. November 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen.
3.2.2 Med. pract. H.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 10. Januar 2014 fest, dass der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Zustand nicht gut seien, der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen und werde medikamentös behandelt. Die Beschwerdegegnerin möge den Beschwerdeführer in die D.___ aufbieten lassen (Urk. 8/17).
3.2.3 Am 12. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines ärztlichen Triagekonsiliums Arbeitsorientierte Rehabilitation untersucht. Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2013 eine Treppe hinunter auf die rechte Körperseite gefallen sei. Dabei habe er sich Kontusionen am Ellenbogen rechts, an der Hüfte rechts und am Knie rechts zugezogen, welche laut Beschwerdeführer verheilt seien. Sie diagnostizierten ein Schmerzsyndrom der linken Schulter, wobei die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag keine frischen ossären Läsionen an der Hüfte und dem rechten Ellenbogen gezeigt habe. Das Röntgen der BWS habe ein Mitte BWS kortikalisiertes abgerundetes Ossikel am Unterrand des Proc. Spinosus, am ehesten einer Verkalkung entsprechend, gezeigt (Urk. 8/22).
3.2.4 In der Stellungnahme vom 20. Februar 2014 konstatierte der Kreisarzt Dr. C.___, die Schmerzen der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. November 2013 zurückzuführen, da es sich laut Aktenlage um einen Sturz auf die rechte Körperseite gehandelt habe und im Notfallbericht des Spitals Y.___ vom 12. November 2013 Angaben bezüglich der linken Schulter fehlten. Des Weiteren habe Dr. A.___ den kausalen Zusammenhang der früher beklagten Beschwerden in einer Annotation vom 16. Mai 2012 nur als möglich beurteilt (Urk. 8/23).
3.2.5 Dr. C.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 15. April 2014 (Urk. 8/38) dafür, dass anlässlich des ärztlichen Triagekonsiliums für eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Klinik D.___ ein Schmerzsyndrom an der linken Schulter erwähnt werde. In der Rubrik „hauptsächliche Befunde“ auf Seite 2 sei Folgendes zu entnehmen: Abduktion und Anteversion bis 160° seitengleich möglich, aber mit endgradiger Schmerzangabe links.
Dr. C.___ konstatierte, dass dieser Befund für eine Impingementsymptomatik spreche, wie sie bereits im MRI der linken Schulter vom 9. März 2012 habe diagnostiziert werden können. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die linke Schulter durch den neuen Unfall am 12. November 2013 nicht traumatisiert worden, der kausale Zusammenhang zu diesem Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Beschwerden seien auf eine degenerativ bedingte Impingementsymptomatik zurückzuführen (Urk. 8/38 S. 5).
3.2.6 Der Beschwerdeführer wurde von med. pract. H.___ an die M.___ zugewiesen. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 28. April 2014 fest, dass der Beschwerdeführer über eine Gefühlsstörung im gesamten linken Arm berichte, welche seit dem Unfall 2011 bestehe. Die Kraft sei ebenfalls gemindert, er nehme zwei bis dreimal täglich Dafalgan sowie NSAR und lokal Salbe. Seit November 2013 bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Fassadenbau. Der Beschwerdeführer berichte des Weiteren über einen Treppensturz im September 2013 mit Akzentuierung der Schulterbeschwerden links, der Unfallmechanismus sei nicht erinnerlich. Eine Physiotherapie sei letztmals im März 2014 erfolgt, wobei der Schmerz sich verstärkt habe. Er habe sich zur Schulterbeurteilung links adominant vorgestellt (Urk. 8/40).
Die massiven Schmerzen, über welche er berichte und die er während der Untersuchung angebe, stünden in keinem Verhältnis zu den bildgebend erhobenen Befunden. Es sei am ehesten von einem myofaszialen Problem auszugehen. Zum definitiven Ausschluss einer Schulterbinnenläsion sei ein Arthro-MRT durchzuführen. Um die Sensibilitätsstörung bzw. Kraftminderung beurteilen zu können empfählen sie eine neurologische Untersuchung. Die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 100 % (Urk. 8/40).
Am 29. April 2014 wurde ein Arthro MRI der linken Schulter durchgeführt, wobei im Wesentlichen unauffällige Untersuchungs-Befunde erhoben wurden. Die behandelnden Ärzte der M.___ hielten fest, dass keine sichere Schmerz-Ursache nachgewiesen werden könne und die Rotatorenmanschette intakt sei (Bericht vom 5. Mai 2014, Urk. 8/41).
Am 2. Juni 2014 fand die neurologische Konsultation statt (Urk. 8/45). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen:
- Chronische zervikobrachiale Schmerzen links nach Arbeitsunfall 2011
- Differentialdiagnose: deutliche myofasziale Komponente
- Klinik: diffuse Sensibilitätsstörung im posterioren Ober- und Unterarmbereich links, starke muskuläre Druckdolenz im Nacken- und Schulterbereich links
- Elektrophysiologie vom 2. Juni 2014: N. medianus und N. ulnaris links unauffällig, keine Hinweise für eine Plexusläsion
Der Beschwerdeführer leide an chronischen zervikobrachialen Schmerzen links nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2011. Aufgrund der Klinik sei ursächlich differentialdiagnostisch am ehesten von einer starken myofaszialen Komponente auszugehen. In der weiterführenden elektrophysiologischen Untersuchung liessen sich vereinbar damit keine Hinweise für eine mögliche Plexusläsion aufzeigen (Urk. 8/45).
Am 2. Juli 2014 wurde des Weiteren noch ein MRI der HWS erstellt, wobei passend zur klinischen Untersuchung vom 2. Juni 2014 keine relevanten Kompromittierungen der Nervenwurzeln im Sinne eines radikulären Syndroms haben nachgewiesen werden können. Differentialdiagnostisch stehe als Ursache der chronischen zervikobrachialen Schmerzen links am ehesten eine myofasziale Komponente im Vordergrund (Urk. 8/46).
4. Im Rahmen des ärztlichen Triagekonsiliums in der D.___ vom 12. Februar 2014 (Urk. 8/22) führte der Beschwerdeführer aus, dass die anlässlich des Unfalls vom 12. November 2013 erlittenen Kontusionen des Ellenbogens rechts, der Hüfte rechts und des Knies rechts verheilt seien. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Schulterbeschwerden einen Rückfall zum Unfall vom 8. November 2011 darstellen (vgl. E. 4.1) oder ob sie allenfalls auf den zweiten Unfall am 12. November 2013 zurückzuführen sind (vgl. E. 4.2).
4.1
4.1.1 Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 10. bis zum 12. November 2011 (Urk. 9/5) wurden keine Befunde betreffend die linke Schulter erhoben (vgl. auch Bericht an den Hausarzt vom 10. November 2011, Urk. 9/5 S. 2).
Dr. J.___ behandelte den Beschwerdeführer einmalig im Dezember 2011 und notierte diesbezüglich in seinem Arztbericht vom 17. März 2012, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in den Schultern beidseits geklagt (E. 3.1.7). Med. pract. H.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 hingegen keine Schulterbeschwerden fest (E. 3.1.4).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2012 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung in die linke Hand (Urk. 9/42 S. 3). Die Kreisärztin Dr. A.___ hielt bezüglich der klinischen Befunde im Bereich der HWS/Schulter links fest, dass diese nicht konklusiv beurteilbar und nachvollziehbar seien. Sie veranlasste entsprechend ein MRI Arthro des linken Schultergelenkes, in dessen Rahmen ein moderates Impingement-Syndrom nachgewiesen wurde (E. 3.1.5 und E. 3.1.6). Dr. K.___ untersuchte den Beschwerdeführer in neurologischer Hinsicht und stellte fest, dass keine Hinweise für eine Läsion neuraler Strukturen bestünden (E.3.1.8).
4.1.2 Dr. A.___ führte nach den erfolgten Untersuchungen aus, dass die geklagten Beschwerden zwar möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien, dies allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, da das MRI der Schulter keine strukturelle traumatische Läsion gezeigt habe, keine neurologische Pathologie bestehe und die Beweglichkeit des Arms bei Ablenkung frei sei (Urk. 9/53). Diese Darstellung von Dr. A.___ ist nachvollziehbar und schlüssig.
4.1.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass er vor dem Unfall vom 8. November 2011 nicht unter Schulterbeschwerden gelitten habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerden ausschliesslich oder überwiegend degenerativ bedingt seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 1. Juni 2012 entsprechend richtigerweise fest, dass keine Befunde vorlägen, welche auf den Unfall vom 8. November 2011 zurückzuführen wären.
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 8. November 2011 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Damit ist das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 8. November 2011 zu verneinen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Schulterbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. November 2013 stehen.
Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.___ hielten fest, dass der Beschwerdeführer die Treppe hinunter gestürzt und auf die rechte Körperseite gefallen sei. Angaben zur linken Schulter machten sie keine (vgl. E. 3.2.1). Auch med. pract. H.___ äusserte sich im Bericht vom 10. Januar 2014 nicht zur linken Schulter (E. 3.2.3).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2014 (Urk. 8/38) dafür, dass der anlässlich des ärztlichen Triagekonsiliums für eine arbeitsorientierte Rehabilitation erhobene Befund für eine Impingementsymptomatik spreche. Die linke Schulter sei durch den neuen Unfall am 12. November 2013 nicht traumatisiert worden und der kausale Zusammenhang zu diesem Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Beschwerden seien auf eine degenerative Impingementsymptomatik zurückzuführen. Diese Ausführungen von Dr. C.___ sind schlüssig und nachvollziehbar.
Des Weiteren liegen keine Arztberichte vor, die der Beurteilung von Dr. C.___ widersprechen würden, so hielten die Ärzte der M.___ bezüglich der linken Schulter fest, dass im Wesentlichen unauffällige Untersuchungs-Befunde hätten erhoben werden können. Bezüglich der zervikobrachialen Schmerzen links sei aufgrund der Klinik ursächlich differentialdiagnostisch am ehesten von einer starken myofaszialen Komponente auszugehen (E. 3.2.6).
Die Schulterbeschwerden links sind damit auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. November 2013 zurückzuführen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bestellen. Rechtsanwalt Dominique Chopard machte mit seiner Honorarnote vom 7. Dezember 2015 (Urk. 11) einen Aufwand von 4.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 26.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘072.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwalt Dominique Chopard in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 7. Juli 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘072.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler