Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00171 damit vereinigt UV.2014.00188 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 26. Februar 2015
in Sachen
1. X.___
2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, erlitt am 17. April 2011 als Beifahrer eines PKW einen Verkehrsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Extremitätentrauma und Beckenkontusion; vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 9. Mai 2011, Urk. 8/ZM5, und Schadenmeldung UVG vom 4. Mai 2011, Urk. 8/Z4). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) erbrachte daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Mit Verfügung vom 10. April 2014 teilte die Zürich dem Versicherten jedoch mit, dass aufgrund fehlender Deckung rückwirkend sämtliche Leistungen abgelehnt und die bereits erbrachten Leistungen beim zuständigen Unfallversicherer zurückgefordert würden (Urk. 8/Z300). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte am 14. April 2014 (Urk. 8/Z313) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Mai 2014 (Urk. 8/Z323) bzw. 13. Juni 2014 (Urk. 8/Z330) je Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab und trat auf diejenige der SUVA nicht ein. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.
2.1 Am 14. Juli 2014 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen gemäss UVG zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen gemäss der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Am 26. August 2014 erhob auch die SUVA gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 3. Juli 2014 Beschwerde und stellte dabei folgendes Rechtsbegehren (Urk. 9/1):
„Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, auf die Einsprache der Suva vom 13.06.2014 einzutreten.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 in Anbetracht der E. 11 des Einspracheentscheids vom 03.07.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalles des X.___ vom 17.04.2011 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG gemäss der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu erbringen.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2014.171 (X.___ gegen Zürich Versicherungsgesellschaft) zu vereinigen.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei zum vereinigten Verfahren beizuladen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2014.00171 (Urk. 9/6).
2.3 Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurden die Gesuche der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden abgewiesen und der Prozess Nr. UV.2014.00188 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2014.00171 vereinigt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin die „Anmeldung zur Personalvorsorge“ des Beschwerdeführers 1 vom 19. Juli 2012 (Urk. 13) ein, wozu sich dieser am 6. Januar 2015 (Urk. 15) vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leistungsansprechern (vgl. Art. 8 ZGB).
1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.4 Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leistungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessuale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 4.1).
Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung „ex nunc et pro futuro“ ist die Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich, da eine solche kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1).
2.
2.1 Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Anfechtung der Verfügung und des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2014 (Urk. 8/Z300) bzw. 3. Juli 2014 (Urk. 2) legitimiert war/ist.
2.2 Die Legitimation zur Anfechtung eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 77 E. 3.1 und 130 V 562 f. E. 3.2). In den Urteilen 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 9.1 f. und 8C_857/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Unfallversicherer zur Anfechtung einer Verfügung eines anderen Unfallversicherers „pro Adressat“ legitimiert sei, wenn er damit zu rechnen habe, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden.
2.3 Dies ist vorliegend der Fall. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. April 2011 nicht als Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war und es daher bei einer Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bliebe, hätte die Beschwerdeführerin 2 damit zu rechnen, vom Beschwerdeführer 1 für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der Folgen dieses Unfalls in Anspruch genommen zu werden. Denn gemäss Art. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen sind arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 eingetreten, und die Beschwerdeführerin 2 ist beschwerdelegitimiert.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer 1 im März und April 2011 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) Arbeitnehmer der Z.___ GmbH war und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls vom 17. April 2011 versichert ist.
3.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass die A.___ GmbH, die Treuhandfirma der Z.___ GmbH, der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2011 die Schadenmeldung UVG zum Unfall des Beschwerdeführers 1 vom 17. April 2011 einreichte. Aus dieser Schadenmeldung UVG geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2011 in einem 100%-Pensum bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- erzielt habe (Urk. 8/Z4). In der Folge reichte die A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers 1 der Monate Januar bis April 2011, welche einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- und einen Nettomonatslohn von Fr. 2‘950.50 ausweisen (Urk. 8/Z38), sowie einen nicht unterzeichneten und nicht datierten Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn 1. Januar 2011) nach (Urk. 8/Z44). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. etwa Urk. 8/Z26 und Urk. 8/Z45).
3.3 Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin mit, dass die zugestellten Unterlagen nicht korrekt seien. Der Fehler sei von einer Mitarbeiterin der Treuhandfirma gemacht worden. Er habe im Januar 2011 nur stundenweise und noch ohne Lohn bei der Z.___ GmbH - im Geschäft seines Vaters - gearbeitet. Richtig angefangen zu arbeiten habe er erst im März 2011, was aufgrund einer Geschwindigkeitsbusse, die er bei der Auslieferung der Ware erhalten habe, objektivierbar sei. Der Monatslohn in den eingereichten Lohnabrechnungen sei mit Fr. 3‘500.-- richtig angegeben, die BVG-Abzüge seien allerdings zu hoch (Urk. 8/Z56).
Beim Patientenbesuch vom 13. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer 1, dass er bei der Z.___ GmbH am 15. August 2007 eine Lehre begonnen habe. Ende März 2008 habe er diese Lehre aufgrund von Schwierigkeiten mit der neuen Ehefrau seines Vaters, die jeweils auch im Geschäft gewesen sei, abgebrochen. Nach dem Lehrabbruch habe er dann noch bis im Sommer 2009 im Betrieb weitergearbeitet. Im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsübertretung/dem Ausweisentzug von Ende Februar/anfangs März 2011 bei einer Auslieferung für das Geschäft ergänzte er, dass er damals sein Privatauto und nicht das grosse Auto des Vaters benutzt habe. Dies deshalb, weil es nicht so viel Ware gewesen sei und die Kundin, die bereits gekocht habe, diese dringend gebraucht habe. Nach dem Ausweisentzug habe er in der Nähe noch Auslieferungen zu Fuss gemacht. Seine Mitarbeit habe zudem auch Tätigkeiten an der Kasse, im Lager, beim Einrichten, Gestelle auffüllen und am Computer (Bestellungen) umfasst. Sein Vater müsse das Geschäft aufgrund von gesundheitlichen Problemen nun aufgeben. Er habe Herzprobleme. Der Verkauf stehe unmittelbar bevor, sobald er einen geeigneten Käufer gefunden habe. Ab dem 1. März habe der Beschwerdeführer 1 zu 100 % gearbeitet. Ohne Unfall wäre vorgesehen gewesen, dass er das Geschäft vom Vater übernehme (Urk. 8/Z88/4-7). Im Rahmen dieses Patientenbesuchs reichte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin neue Lohnabrechnungen der Monate März und April 2011, die einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- und einen Nettomonatslohn von Fr. 3‘148.50 ausweisen, sowie einen am 1. April 2011 unterzeichneten Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn 1. März 2011) ein (Urk. 8/Z88).
3.4 In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) bei, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 vom 17. August 2009 bis zum 31. März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/Z101). Am 19. September 2012 liess der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin den Buchhaltungsabschluss der Z.___ GmbH des Jahres 2011, deren Steuererklärung 2011 und einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung zukommen (Urk. 8/Z135). Am 17. Juli 2013 stellte die SVA Zürich, Ausgleichskasse, der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 zu, dem sich entnehmen lässt, dass dieser bei der Z.___ GmbH in den Monaten März und April 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 5‘830.-- erzielte (IK-Auszug vom 12. Juli 2013, Urk. 8/Z171).
3.5 Anlässlich des Patientenbesuchs vom 4. September 2013 führte der Beschwerdeführer 1 aus, dass sein Vater Asthmaprobleme habe und dass es ihm ansonsten gut gehe. Der Umsatz des Geschäfts habe zum Teil wegen einer Baustelle vor dem Haus gelitten. Jetzt sei es wieder okay. Ein Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen stehe nicht bevor. Weiter erklärte er, dass (wegen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im März 2011) ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Ein Missbrauch liege nicht vor. Er habe der Arbeitslosenversicherung die betreffenden Taggelder sofort zurückbezahlt, als er sich bewusst geworden sei, dass die Lohnzahlungen von März 2011 irrtümlich nicht angegeben worden seien. Zudem gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er ab März 2011 stundenweise beim Vater gearbeitet habe, aber doch täglich da gewesen sei. Er habe schauen wollen, wie es mit der Ehefrau des Vaters gehe. Die Ehefrau sei ja auch dort gewesen und er habe geholfen, weil sie nicht alles habe allein machen können. Eigentlich sei er immer „voll“ dort gewesen, er habe allerdings nicht durchwegs gearbeitet. Weil es gut gegangen sei, habe man ihn rückwirkend per 1. März 2011 angestellt und nicht erst ab dem 1. April 2011. Vor dem 1. März 2011 habe er nicht im Geschäft des Vaters gearbeitet, auch nicht stundenweise. Den Lohn für März 2011 habe er in bar erhalten. Der Aprillohn sei wegen des Unfalls gestoppt worden (Urk. 8/Z191/5-7; vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 27. Juni 2013, Urk. 8/Z196).
3.6 Am 27. November 2013 liess der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin die Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH der Jahre 2008 bis 2012 sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und FMH Lungenkrankheiten, vom 13. Mai 2013 betreffend D.___ (Vater des Beschwerdeführers 1) zukommen (Urk. 8/Z257; vgl. auch Urk. 19/257ter). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 13. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass D.___, Jahrgang 1962, anhand seiner Aufzeichnungen erstmals 2011 über erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeit geklagt habe. In Prozenten und genauen Daten könne er dies aber nicht angeben. Seit einem Jahr sei der Zustand der Lungen unverändert schlecht, so dass man von dieser Zeit an von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen könnte.
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 7 S. 3), ergeben sich aufgrund der vorliegenden umfangreichen Dokumentation (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen) und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Patientenbesuche vom 13. März 2012 und vom 4. September 2013 zahlreiche Ungereimtheiten zu dessen behaupteten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH im März und April 2011.
4.2 Es ist zwar richtig, dass das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf (Art. 320 OR) und dass es gerade in kleineren Familienbetrieben zuweilen nicht unüblich sein dürfte, dass man zunächst mündlich einmal eine Regelung trifft, die erst später schriftlich festgehalten wird (vgl. Urk. 1 S. 5). Trotzdem leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdegegnerin vorliegend von der Treuhandfirma A.___ GmbH am 11. Juli 2011 zunächst ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Januar 2011 (Urk. 8/Z43 und Urk. 8/Z44) und am 13. März 2012 vom Beschwerdeführer 1 dann ein Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. März 2011, der die Unterschriften vom 1. April 2011 trug, eingereicht wurden (Urk. 8/Z88). Im Weiteren sind die in den Arbeitsverträgen und den verschiedenen Lohnabrechnungen aufgeführten Nettolöhne auch uneinheitlich (Urk. 8/Z38, Urk. 8/Z44 und Urk. 8/Z88), wobei selbst der in der korrigierten Lohnabrechnung von April 2011 angegebene Nettolohn von Fr. 3‘148.50 (Urk. 8/Z88) noch erheblich vom Nettolohn von Fr. 2‘089.65 für April 2011 gemäss den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 8/Z135) abweicht. Inkonsistent ist zudem die Verbuchung der Lohnbezüge. Währenddessen der Beschwerdeführer 1 seinen Lohn im Rahmen der (später abgebrochenen) Lehre im Jahr 2008 noch monatlich über die Bank bezog, erfolgte der Lohnbezug im Jahr 2009, in dem er noch bis Mitte Jahr weitergearbeitet habe, zu Jahresende als pauschale Verbuchung von Fr. 21‘000.-- über die Kasse. Auch im Jahr 2011 soll er seinen gesamten Lohn nun bar aus der Kasse bezogen haben (Urk. 8/Z191/7 und Urk. 19/Z257ter).
4.3 Dass allein das Treuhandbüro A.___ GmbH für die Unstimmigkeiten verantwortlich sein soll (vgl. Urk. 1 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 waren teilweise widersprüchlich. Während er im Schreiben vom 1. September 2011 (Urk. 8/Z56) und anlässlich des Patientenbesuchs vom 13. März 2012 (Urk. 8/Z88/5-6) zunächst erklärt hatte, dass er im Januar 2011 nur stundenweise und noch ohne Lohn im Geschäft des Vaters gearbeitet habe, ehe er ab dem 1. März 2011 in einem 100%-Pensum tätig gewesen und auch bezahlt worden sei, gab er beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 im Wesentlichen an, dass er auch im März 2011 nicht durchwegs gearbeitet, sondern nur stundenweise die neue Ehefrau seines Vaters unterstützt habe, auch wenn er eigentlich „voll“ bzw. täglich im Geschäft gewesen sei (Urk. 8/Z191/7). Diesfalls ist aber wiederum nicht ganz nachvollziehbar, weshalb ihm für März 2011 doch ein Bruttolohn von Fr. 3‘500.-- bzw. Nettolohn von Fr. 3‘148.50 für ein 100%-Pensum ausbezahlt worden sein soll (Urk. 8/Z135).
4.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zu den Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH von 2008 bis 2012, die von ihr aus betriebswirtschaftlicher Sicht analysiert worden waren, in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass alle Jahresrechnungen ab 2008 Verluste ausweisen würden. Im Jahr 2009 habe sich der Geschäftsgang noch zusätzlich verschlechtert, so dass sich der Inhaber D.___ nur noch einen reduzierten Lohn habe ausrichten können. Gleichzeitig habe er seinen Sohn ab Mitte 2009 nicht mehr bezahlen und beschäftigen können. Das Jahr 2010 habe einen katastrophalen Geschäftsgang mit völlig unzureichendem Umsatz und Ertrag gezeigt. Der Bruttogewinn habe gerade einmal Fr. 100‘000.-- betragen, womit sich lediglich die Betriebskosten hätten decken lassen (Miete, Strom, Abgaben etc.). Im Jahr 2010 habe D.___ nur gerade ein Einkommen von rund Fr. 17‘000.-- erzielt (Lohnbezug von rund Fr. 50‘000.-- abzüglich Verlust von rund Fr. 33‘000.--). Das Eigenkapital sei 2010 bereits aufgebraucht gewesen, und es sei eine Überschuldungssituation eingetreten. Damit hätten für den Inhaber und Vater des Beschwerdeführers 1 keinerlei Mittel bestanden, seinen Sohn einzustellen und zu entlöhnen. Das Bild habe sich auch 2011 nicht geändert. Bereits der Umsatz in den ersten Monaten des Jahres sei schlecht gewesen, wobei insbesondere die sehr hohen Materialaufwendungen ins Gewicht gefallen seien, was zu einem äusserst mageren Bruttogewinn geführt habe. Damit D.___ überhaupt seinen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er weiter eigenes oder geliehenes Geld in die Firma einschiessen müssen. Das Darlehen sei dabei um Fr. 28‘500.-- auf Fr. 108‘500.-- erhöht worden. Zudem seien 2011 keinerlei Abschreibungen getätigt worden, und er habe die Mietfläche reduzieren oder beim Eigentümer um Stundung ersuchen müssen. Schliesslich habe trotzdem ein Jahresverlust von Fr. 40‘000.-- resultiert. Auch im Jahr 2011 habe sich der Betrieb also keinerlei Einkommen erarbeitet, und der Lohnbezug sei durch Substanzverzehr erfolgt. Im Ergebnis heisse das, dass der Geschäftsgang des Lebensmittelladens D.___ seit 2009 nicht mehr erlaubt habe, Mitarbeiter anzustellen. Es sei also nicht einzusehen, wieso und vor allem wie er seinen Sohn 2011 wieder hätte einstellen sollen (Urk. 8/Z257).
4.5 Unter Würdigung all dieser Umstände kann es nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 ab März 2011 tatsächlich in der Z.___ GmbH seines Vaters als Arbeitnehmer tätig war. Daran vermögen auch die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 (Urk. 8/Z171), die höchstens ein Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bzw. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1), nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er habe das Geschäft damals von seinem gesundheitlich angeschlagenen Vater übernehmen wollen (Urk. 8/Z88/7). Dr. C.___ sprach in seinem Bericht vom 13. Mai 2013 etwas vage zwar von erheblichen Schwierigkeiten von D.___ bei der Arbeit bereits im Jahr 2011. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er diesem aber erstmals ab ca. Mai 2012 (Urk. 8/Z257). Beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 war dann nicht mehr die Rede davon, dass der Vater das Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müsse. Der Beschwerdeführer 1 erklärte damals, dass der Vater Asthmaprobleme habe und dass es ihm sonst gut gehe (Urk. 8/Z191/5). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft B.___ zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer 1 im März 2011 beim Vater ein Einkommen erzielt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbstverständlich ist es unglücklich, wenn zwei verschiedene Sozialversicherungsträger von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen. Es kann indes insbesondere mit Blick auf die Beschwerdegegnerin, die vorliegend eine sehr eingehende Beweiswürdigung vornahm, auch nicht sein, dass diese an zuvor seitens von anderen Behörden und offenbar weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärungen (vgl. Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 27. Juni 2013, Urk. 8/Z196) einfach gebunden ist bzw. diese übernehmen müsste.
Von weiteren Abklärungen – wie etwa von einer Befragung des Vaters des Beschwerdeführers 1 als Zeugen - sind im Übrigen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ GmbH ab März 2011 erbringen könnten, weshalb davon abzusehen ist.
4.6 Da nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 1, wie er vorbringt (Urk. 1/1 S. 2), ab März 2011 bei der Z.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war, war er im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. April 2011 somit nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten Leistungen verhält.
5.2 Zu Unrecht bezogene Leistungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne bei faktischen Verfügungen zurückgefordert werden, wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 1 von Juni/Juli 2011 (Urk. 8/Z40) oder insbesondere aus dem Bericht zum Patientenbesuch vom 13. März 2012 (Urk. 8/Z88/5) ergibt, hatte die Beschwerdegegnerin bereits seit langem Zweifel am geltend gemachten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 im Geschäft des Vaters. Dennoch richtete sie ihm während mehr als zweieinhalb Jahren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus, und es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie die erforderlichen, eingehenderen Abklärungen, die dann unter anderem mit dem Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH erfolgten (Urk. 8/Z135 und Urk. 19/Z257ter), nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht.
5.3 Des Weiteren können zu Unrecht bezogene Leistungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne bei faktischen Verfügungen auch dann zurückgefordert werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Strafvollzugs (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35), bei der Nichtanwendung bzw. einer unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 53) oder bei der Nichtberücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente (vgl. SVR 2004 IV Nr. 23). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42); keinen Wiedererwägungsgrund stellt auch das Bestreben dar, das Defizit der Sozialversicherung nicht weiter zu vergrössern (vgl. SVR 1998 IV Nr. 26); ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund stellt es dar, wenn eine Entschädigung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (SVR 2006 UV Nr. 17; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 53).
Vorliegend ist das Gericht aufgrund der Würdigung von zahlreichen Urkunden und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zweier Patientenbesuche zum Schluss gekommen, dass es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass dieser ab März 2011 im Geschäft seines Vaters gearbeitet hat. Dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch gewisse Umstände oder Indizien (Arztbericht von Dr. C.___, Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___, IK-Auszug, vgl. E. 4.5) eher für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Umgekehrt kann das Gericht denn auch nicht kategorisch ausschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2011 allenfalls doch kurzzeitig – aus welchem Grund auch immer - beim Vater gearbeitet hat (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, wonach eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bereits ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden bei einem Arbeitgeber besteht). Es liegt somit letztlich Beweislosigkeit vor, welche sich – wie dargelegt - zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Unter diesen Umständen kann jedoch nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Auch eine Wiedererwägung fällt daher ausser Betracht.
5.4 Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nicht zulässig ist.
Die Leistungseinstellung mit Wirkung „ex nunc et pro futuro“ ist demgegenüber rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat keine Leistungen (mehr) zu erbringen.
In diesem Sinne sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdeführerin 2, die ALK sei zum Prozess beizuladen (Urk. 9/1 S. 2), ist mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der ALK abzuweisen (vgl. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer).
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 insoweit aufgehoben wird, als
a)in Ziffer 1 dieses Entscheids die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10. April 2014 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen bestätigt werden, und
b)in Ziffer 2 dieses Entscheids auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird,
und es wird festgestellt, dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückgefordert werden können.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl