Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00174




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann

Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Nachdem

X.___, geboren 1977, am 26. Dezember 2009 während eines Ferienaufenthaltes in Y.___ mit einem Motorroller gestürzt war und sich dabei multiple Verletzungen zugezogen hatte (vgl. Bericht des Z.___ vom 1. Februar 2010, Urk. 21/16),

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 14. Januar 2014 die für die Folgen dieses Unfalls erbrachten Heilbehandlungsleistungen mit Ausnahme von sporadischen Hausarztkontrollen, hausärztlich verschriebenen Schmerzmedikamenten und ärztlich verordneten Schuhanpassungen für den linken Fuss per 30. November 2013 und die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2013 von 100 % auf 75 % und per 1. Januar 2014 auf 50 % reduziert sowie per 1. Februar 2014 vollumfänglich eingestellt hatte (Urk. 21/397),

die SUVA die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Februar 2014 (Urk. 21/398) mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 (Urk. 2) abgewiesen hatte,


nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 17. Juli 2014 (Urk. 1), die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 (Urk. 7) und 13. August 2014 (Urk. 11), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2014 (Urk. 20), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 (Urk. 25) und die aufgelegten Verfahrensakten,


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Juli 2014 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm von der Beschwerdegegnerin über den 30. November 2013 hinaus die vollumfänglichen Heilungskosten und ein Taggeld nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an sie zurückzuweisen sei (Urk. 20),

dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. November 2014 mitteilte, er habe vom Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde Kenntnis genommen und gehe davon aus, dass damit auch die Nachzahlung der Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die vollumfängliche Kostenübernahme der Heilbehandlung für den besagten Zeitraum verbunden sei (Urk. 25),


in Erwägung,

dass der Versicherte gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat,

dass der Versicherte nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld hat, wenn er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),

dass insoweit gleichlautende (Eventual-)Anträge der Parteien vorliegen, als beide die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen (Urk. 1 und Urk. 20),

dass Anhaltspunkte für einen verfrühten Fallabschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gegeben sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere seine HWSBeschwerden - und die unfallbedingte/n Behandlungsbedürftigkeit/Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem 30. November 2013 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten aber nicht schlüssig beurteilt werden können (vgl. Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. September 2013, Urk. 21/390, polydisziplinäres IV-Gutachten der MEDAS A.___ vom 25. Juni 2014, Urk. 21/463, und Berichte der B.___ vom 17. Juli 2014, Urk. 12/5, und vom 20. August 2014, Urk. 21/467),

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 (Urk. 2) demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären lässt und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2013 neu verfüge,

dass die Rückweisung einer Sache an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass Rechtsanwalt Roger Zenari in seiner Kostennote vom 11. November 2014 (Urk. 26) einen Aufwand von 19,69 Stunden und Barauslagen von Fr. 411.10 geltend machte, wobei die darin angeführten Aufwendungen für das Aktenstudium von 5,5 Stunden (Einträge vom 11. und 14. Juli 2014) angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Zenari daraufhin noch 7 Stunden für das Verfassen der Beschwerde in Rechnung stellte, als zu hoch erscheinen und dass für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden angemessen ist; dass die Einträge „Brief an IV“ (vom 27. August 2014) und „Brief an Vorsorgeeinrichtung swissstaffing“ (vom 24. September 2014) nicht das vorliegende Unfallversicherungsverfahren betreffen und daher nicht zu berücksichtigen sind; dass der für das Beschwerdeverfahren erforderliche Aufwand somit auf 16,94 Stunden zu kürzen ist, weshalb beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 4‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert,

dass die Prozessentschädigung Rechtsanwalt Zenari zuzusprechen ist, da dieser mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 22),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-    entscheid vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an Beschwerdegegnerin     zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der     Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem     30. November 2013 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Zenari

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl