Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00175 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ AG
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ ist im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Elektromonteur (Urk. 3/8). Am 26. Mai 2011 gründete er die Einzelunternehmung Z.___ (Urk. 9/1/6). Seit 1. Juli 2011 ist der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Branche Dienstleistungen als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen (Urk. 3/5).
Zwischen Januar und August 2013 führte X.___ Elektroarbeiten für die Y.___ AG aus, wofür er ihr monatlich Rechnung stellte (Urk. 5/2). Auf Ersuchen der Ausgleichskasse klärte die SUVA dessen sozialversicherungsrechtliche Stellung ab (Urk. 9/1/1). Diese teilte dem Versicherten und der Ausgleichskasse am 11. Oktober 2013 mit, dass X.___ für seine Tätigkeit im Elektrobereich bei den Sozialversicherungen als unselbständig Erwerbender gelte (Urk. 9/2-3). Gegen diese Qualifikation wehrte sich der Versicherte am 17. Oktober 2013 (Urk. 9/5), worauf die SUVA am 31. Oktober 2013 verfügte, dass der Versicherte seit 3. Juni 2013 für die Y.___ AG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei; gleichzeitig stellte sie der Y.___ AG eine provisorische Prämienrechnung für den Monat Juni 2013 zu (vgl. Urk. 9/7). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) wies sie sodann die sowohl von der Y.___ AG als auch von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 9/9-10) ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2014 und Ergänzung vom 21. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Einstufung seines Auftrages „A.___“, den er für die Y.___ AG ausgeführt hat, als selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 1, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2014 orientiert. Gleichzeitig wurde die Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Diese verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 von der Kalenderwoche 4 bis zur Kalenderwoche 35 für die Y.___ AG im Rahmen von diversen Einsätzen als Elektroinstallateur tätig (Urk. 5/2). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid nur die im Juni 2013 für die Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit beitragsrechtlich qualifiziert. Die Frage, wie es sich beitragsrechtlich mit den zuvor und danach in Rechnung gestellten Arbeiten verhält, bildet daher nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
Sofern der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender zu gelten hat, was nachfolgend zu prüfen sein wird, würde die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht den nämlichen Zeitraum umfassen. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungsgleich.
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Darunter fallen unter anderem Betriebe, die Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Art. 73 lit. d der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).
2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2 sowie 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2).
Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden. Dem Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angehört, ist für die Qualifikation eines Entgelts im vorliegenden Kontext keine Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).
2.5 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013).
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- des Konkurrenzverbots,
- der Präsenzpflicht.
Personen, welchen ein Unternehmen oder Betrieb Arbeiten als Unterlieferantinnen oder -lieferanten anvertraut, sind Akkordantinnen und Akkordanten beziehungsweise Subunternehmerinnen oder Subunternehmer (im Folgenden nur noch als Akkordantinnen oder Akkordanten bezeichnet). Für Akkordantinnen und Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes oder bei Forstbetrieben sowie in allen übrigen Fällen von Art. 66 UVG (Zuständigkeitsbereich der SUVA) richtet sich die AHV-mässige Wertung nach der Beurteilung der SUVA. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbständigerwerbende. Wird selbständige Erwerbstätigkeit geltend gemacht, so klärt die zuständige Agentur der SUVA die Verhältnisse ab und entscheidet (ZAK 1989 S. 24 E. 2.2.1-2).
2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entschädigung, die er für die bei der Beigeladenen geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgend als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
3.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllte der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit für die Beigeladene im Monat Juni 2013 die Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht. Wie sich aus den Arbeitsrapporten ergebe, habe er während vier Wochen vollzeitlich für die Y.___ AG, ein im Bereich Elektro, Telematik und Netzwerk tätiges Unternehmen, auf einer Neubau-Baustelle gearbeitet. Die Y.___ AG habe ihren Kunden gegenüber eine Dienstleistung erbracht und sei Empfängerin des Direktauftrages gewesen, für deren Ausführung sie den Beschwerdeführer als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt habe. Dieser sei nicht selbst vom Bauherrn mit den Arbeiten am Neubau beauftragt worden. Dabei sei er in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG eingegliedert worden und gegenüber diesem Betrieb wie ein Arbeitnehmer in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Bei dieser Tätigkeit habe er kein Unternehmerrisiko getragen. Dass er Inhaber einer Einzelfirma sei, welche Dienstleistungen erbringe, ändere nichts daran (Urk. 2 S. 3 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Einzelfirma nur im eingetragenen Branchenbereich tätig sein dürfe. Sonst hätte er den Auftrag nicht auf eigene Rechnung erfüllt, sondern sich direkt von der Y.___ AG einstellen lassen. Der Verantwortliche der Y.___ AG sei ebenfalls der Überzeugung gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) sich als selbständiger Unternehmer vermitteln könne. Er habe die Elektrobranche als zweites Stammbein ausgewählt, denn mit seinen Qualifikationen könne er im technischen wie im kaufmännischen Bereich tätig sein (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 9/10).
4.
4.1 Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer im Monat Juni 2013 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht erfüllte, ist beizupflichten.
Den bei den Verwaltungsakten liegenden Wochenrapporten für den Monat Juni 2013 (Urk. 9/1/8-11) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 28. Juni 2013 von Montag bis Freitag jeweils mindestens acht Stunden pro Tag und daneben noch an zwei Samstagen auf der Baustelle des A.___ Hotels gearbeitet hat (Urk. 9/1/8-11).
Das Material wie auch das Know How wurde unstreitig seitens der Y.___ AG gestellt (Urk. 9/9/1), was genauso wie die regelmässigen Präsenzzeiten auf ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und des Arbeitsergebnisses hindeutet. Der Auftrag wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Y.___ AG beschafft, wie sich dem Hinweis auf die von ihr getroffenen Arbeitsvorbereitungen in der Einsprache (Urk. 9/9/1) entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er für Unkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag hätte aufkommen oder die Haftung für allfällige Fehler hätte übernehmen müssen, denn er handelte in Bezug auf den Bauherrn weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung.
Das Unterordnungsverhältnis ist aufgrund der Angaben der Y.___ AG in der Einsprache vom 8. November 2013 (Urk. 9/9) zweifelsfrei belegt. Unbestrittenermassen arbeitete der Beschwerdeführer - wie andere temporäre Angestellte - im Team und benutzte die Werkzeuge der Arbeitgeberin. In deren Augen war er ein temporärer Mitarbeiter, der sich über seine Einzelfirma verkauft habe. Diese Umstände weisen auf die für den Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis hin.
Schliesslich trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG kein spezifisches Unternehmerrisiko. Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von Fr. 45. entschädigt und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer (Urk. 5/2). Im Monat März 2013 stellte er darüber hinaus 13.5 Stunden als Ausfallentschädigung wegen eines Baustopps in Rechnung (Urk. 5/2), was auf die im Arbeitsverhältnis bestehende Lohnzahlungspflicht bei Arbeitgeberverzug hinausläuft.
Im Gegensatz dazu treten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Investitionen zur Erfüllung von Aufträgen im Elektrobereich, was allenfalls für die Selbständigkeit sprechen könnte, in den Hintergrund. So stellen die nach eigenen Angaben im Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/5) getätigten Investitionen für ein komplett eingerichtetes Büro kaum eine gewichtige Investition dar und die Anschaffung eines Wagens, der nicht ausschliesslich oder zumindest vorwiegend beruflich genutzt wird, ist rechtsprechungsgemäss nicht als massgebliche, für ein Unternehmerrisiko sprechende Investition zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.5). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbaus eines zweiten Stammbeines im Elektrobereich noch Werkzeuge wie Messgeräte, Schraubenzieher, Bohrmaschinen, Akkugeräte und so weiter angeschafft hatte (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 9/1/4, Urk. 9/5, Urk. 9/10). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine erhebliche Ausgabe, welche für sich allein keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermag, zumal die Maschinen bei der hier zu prüfenden Tätigkeit nicht vom Beschwerdeführer gestellt werden mussten.
4.2 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er unter Berufung auf den im Handelsregister eingetragenen, Ende 2013 geänderten Zweck seiner Einzelunternehmung (Urk. 3/4) geltend machte, er habe nicht gewusst, dass er nur im eingetragenen Bereich tätig sein dürfe (Urk. 1), übersieht er, dass der Eintrag im Handelsregister keine Gewähr dafür bietet, dass eine Tätigkeit als selbständigerwerbend betrachtet wird. Denn ungeachtet des Eintrages wird jede einzelne Erwerbstätigkeit auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin überprüft (E. 2.3 hievor), worauf der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse bereits am 8. Juli 2011 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3/5).
5. Zusammenfassend ist in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die im Juni 2013 für die Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend qualifiziert hat. Die entsprechende Prämienrechnung, welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Y.___ AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrMeier-Wiesner