Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00179 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Beschlussvom 22. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 6. August 2014 überwies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem hiesigen Gericht das gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 gerichtete E-Mail von X.___ vom 20. Juli 2014 zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (Urk. 1, 2 und 4).
2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat daraufhin nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Diese Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2).
Die Rechtspflege im Bereich der Unfallversicherung beruht damit auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat. Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet eine vorausgehende Verfügung, wo nur eine solche zu ergehen hat, oder ein Einspracheentscheid unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung (Anfechtungsgegenstand) des nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 127).
Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen werden könnte.
3. Das E-Mail des Versicherten vom 20. Juli 2014, das der Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnete, richtet sich explizit gegen die Verfügung der Suva vom 5. Juni 2014 (Urk. 1 S. 1). Aus der Begründung geht hervor, dass er sich gegen die Rückforderung zunächst ausgerichteter Taggelder (S. 1-2, 6-7) und allenfalls zurückgeforderter Behandlungskosten (S. 6) wehren möchte, da er keine unrechtmässigen Leistungen erhalten sowie keine unrichtigen Angaben gemacht oder Fehler begangen habe (S. 2-3, 6-7), beim Bezug der Taggelder gutgläubig gewesen sei (S. 2, 6-7), und im Übrigen auch nicht über die für eine Rückzahlung erforderlichen finanziellen Mittel verfüge (S. 5, 7).
Im Überweisungsschreiben vom 6. August 2014 führte die Suva aus, zusammen mit dem E-Mail des Versicherten vom 20. Juli 2014 werde der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 überwiesen, mit dem der Versicherte nicht einverstanden sei (Urk. 4).
Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 wurde die Verfügung der Suva vom 4. Februar 2014 bestätigt, mit welcher der Fall per 11. März 2013 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt worden waren (Urk. 2 S. 2). Weder das Rechtsbegehren noch die Begründung im E-Mail des Versicherten decken sich mit dem Regelungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2014.
Offensichtlich richtet sich das E-Mail des Versicherten vom 20. Juli 2014 (Urk. 1) nicht gegen den rund fünf Monate zuvor ergangenen Einsprache-entscheid vom 21. Februar 2014 (Urk. 2), sondern gegen die darin genannte, dem hiesigen Gericht nicht bekannte Verfügung der Suva vom 5. Juni 2014. Entsprechend handelt es sich um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, welche von der Suva als verfügender Stelle zu behandeln ist. Mangels Einspracheentscheid betreffend die vom Versicherten beanstandete Rückforderung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Suva zur Beurteilung der Einsprache vom 20. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 4
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Widmer