Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00180 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitet als SB Sicherheitsassistenz bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 22. Juli 2013 wurde der AXA mitgeteilt, dass die Versicherte am 20. März 2013 während des Hanteltrainings plötzlich zu stark belastet und dabei einen Muskelfaserriss erlitten habe (Urk. 10/A1). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 10/A9) verneinte die AXA ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege. Die SWICA Krankenversicherung AG zog die am 30. Januar 2014 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/A18) am 3. Februar 2014 zurück (Urk. 10/A19). Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 23. Januar 2014 (Urk. 10/A15; ergänzende Einsprachebegründung vom 10. Februar 2014, Urk. 10/A20) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen (d.h. Heilbehandlung und allenfalls Taggeld) nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entrichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, neue medizinische Abklärungen durchzuführen und neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 6. Februar 2015 die Gutheissung des in der Beschwerdeantwort gestellten Antrages (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dafür (Urk. 2; Urk. 9; Urk. 17), dass das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht vorliege. Eine unfallähnliche Körperschädigung müsse mangels Sinnfälligkeit verneint werden. Eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege ebenfalls nicht vor, da aus medizinischer Sicht eine Sehnenruptur lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei.
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen (Urk. 1; Urk. 13) vor, dass gestützt auf die Berichte und Ausführungen von Dr. Z.___ von einem Unfall auszugehen sei. Sollte dies verneint werden, so sei das Sinnfällige des vorliegenden Ereignisses dadurch erstellt, dass die ruckartige Zugbewegung bei flektierten Ellbögen mit schweren Hanteln für die Versicherte, welche einen Bürojob ausübe, nicht gewohnt gewesen sei. Auch sei die entsprechende Zerrung ausdrücklich in der Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 UVV enthalten, so dass eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei. Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass unfallmässige und degenerative Veränderungen gesamthaft zu diesem Unfallereignis beigetragen hätten, sei davon auszugehen, dass Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) exemplarisch anwendbar sei.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.3.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
2.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1 In der drei Monate nach dem Ereignis eingereichten Bagatellunfallmeldung vom 22. Juli 2013 war vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich beim Hanteltraining am 20. März 2013 zu stark belastet und dabei einen Muskelfaserriss erlitten habe (Urk. 10/A1).
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, verordnete der Beschwerdeführerin am 30. April 2013 Physiotherapie aufgrund einer Biceps brachii Ansatztendinose distal links, und vermerkte, es liege kein Unfall sondern Krankheit vor (Urk. 10/M4). Er notierte, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 beim Fitnesstraining die Bicepsmaschine unglücklich angesetzt habe und seit dem unter heftigstem Zwicken im Ellbogen links leide, welches über Wochen in den Oberarm ausstrahle (Konsultation vom 30. April 2013 [Arztbericht vom 10. September 2013], Urk. 10/M5).
Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vermerkte in seinem Bericht über das MRI des linken Ellbogens am 25. Juli 2013 lediglich, dass beim Hantel-Training am 20. März 2013 ein Trauma erfolgt sei (Urk. 10/M2).
Dr. med. Z.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, konstatierte in seinem Arztbericht vom 20. August 2013 (Urk. 10/M6), dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 eine Gewichtsstange habe nehmen wollen, wobei sie eine ruckartige Zugbewegung mit flektierten Ellbögen durchgeführt habe. Dabei sei die Gewichtsstange fest arretiert gewesen, woraufhin sie einen massiv einschiessenden Schmerz im linken Ellbogen verspürt habe.
In der ergänzenden Einsprachebegründung vom 10. Februar 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei einem ihr bisher unbekannten Gerät euphorisch die schweren Hanteln habe heraufreissen wollen, was wegen des sofort einschiessenden Schmerzes nicht gelungen sei (Urk. 10/A20).
3.1.2 Weder aus der Unfallmeldung noch aus den Angaben von Dr. A.___ vom 30. April 2013 oder dem Bericht von Dr. B.___ geht hervor, dass eine Programmwidrigkeit, im Sinne eines in der Aussenwelt begründeten Umstandes, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gestört hätte, vorgelegen hatte: Die Einsprecherin gab lediglich an, sich zu stark belastet bzw. die Bicepsmaschine unglücklich gefasst zu haben. Erst Dr. Z.___ konstatierte rund fünf Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis, dass die Gewichtsstange fest arretiert gewesen sei.
Da in den ersten Schilderungen und Berichten nicht die Rede von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine Programmwidrigkeit das Heben der Hantel beeinflusste. Entsprechend ist das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
3.2.1 Dr. B.___ notierte nach dem MRI des linken Ellbogens am 25. Juli 2013 (Urk. 10/M2), dass eine regelrechte Artikulation der abgebildeten ossären Strukturen mit unauffälliger Morphologie und insbesondere allseits homogener Signalintensität des Knochenmarkes vorliege. Im Gelenk habe es keine vermehrte Flüssigkeit, aber eine partielle Avulsion des dorsalen Fettpolsters von der Gelenkskapsel sei fraglich. Eine abgrenzbare chondrale Degeneration oder Läsion bestehe nicht und die Kollateralbänder stellten sich unauffällig dar. Im Ansatzbereich der Biceps- und der Trizepssehne sei keine sicher abgrenzbare und im Bereich der gemeinsamen Extensoren- und Flexorensehne sei keine Läsion oder Signalintensitätsanomalie auszumachen. Dr. B.___ beurteilte dies dahingehend, dass eine partielle Avulsion des intraartikulären, dorsalen Fettpolsters von der Gelenkskapsel bei ansonsten unauffälliger Darstellung des Ellbogengelenks fraglich sei. Sehnenläsionen seien keine abgrenzbar.
3.2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. August 2013 einen Status nach traumatischem Kapselriss des Ellbogens links mit klinisch Verdacht auf Partialläsion geringen Grades der distalen Bizepssehne Ellbogen links nach Flexionstrauma am 20. März 2013 (Urk. 10/M6). Sehr wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin durch das traumatische Erlebnis einen Kapselriss am linken Ellbogen erlitten. Ausserdem könne eine Partialruptur der distalen Bizepssehne nicht komplett ausgeschlossen werden, auch wenn im MRI kein Ödem festgestellt worden sei.
In seinem Verlaufsbericht vom 11. September 2013 (Urk. 10/M7) notierte er einen Status nach Traumatisierung Ellbogen links mit Partialruptur des tiefen Blattes der Bizeps brachii Sehne Ellbogen links nach Flexionstrauma unter Muskelanspannung vom 20. März 2013. In Korrelation mit der Anamnese und dem MRI-Befund sei es sehr wahrscheinlich, dass das tiefe Blatt der Trizepssehne eine Partialläsion erlitten habe.
Rund einen Monat später am 14. Oktober 2013 hielt Dr. Z.___ als Diagnose eine Partialruptur Bizeps brachii Sehne links ohne Kontinuitätsverlust mit möglicherweise assoziierter Partialruptur des gelenkseitigen, tiefen Blattes der Trizepssehne nach Flexionstrauma unter Muskelanspannung vom 20. März 2013 fest (Urk. 10/M8). Er konstatierte, dass in der MRI-Aufnahme vom 25. Juli 2013 eine Signalalteration des tiefen Blattes der Trizepssehne erkennbar bleibe. Im Bereich der distalen Bizepssehne zeige sich nur eine sehr diskrete Flüssigkeits-Ansammlung. Dies könne Ausdruck eines perifokalen Ödems bei intramuraler oder partieller Bizepssehnenruptur sein. Grundsätzlich seien aber die partiellen Bizepssehnenrupturen, insbesondere die intramuralen Rupturen extrem schwierig zu diagnostizieren - häufig könne man sie nur im klinischen Verlauf identifizieren.
3.2.3 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Bericht ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen: Eine partielle Avulsion des dorsalen Fettpolsters von der Gelenkskapsel ist - Dr. B.___ folgend - fraglich und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch hielt Dr. B.___ fest, dass keine Sehnenläsionen mittels MRI abgrenzbar seien (E. 3.2.1).
Dr. Z.___ hielt anfangs einen Verdacht auf Partialläsion geringen Grades der distalen Bizepssehne fest, notierte im Verlauf aber die Diagnose einer Partialruptur Bizeps brachii Sehne links (E. 3.2.2). Er konstatierte allerdings, dass diese Diagnose aufgrund der Anamnese und dem MRI Befund zwar sehr wahrscheinlich sei, die partiellen Bizepssehnenrupturen aber grundsätzlich extrem schwierig und häufig nur im klinischen Verlauf zu diagnostizieren seien (E. 3.2.2). Demnach ist auch gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ - unter Berücksichtigung der im MRI nicht abgrenzbaren Sehnenläsion (Urk. 10/M2) - eine Listendiagnose zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Dies wird auch durch den beratenden Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, bestätigt: Er konstatierte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2014, dass aus klinischer Sicht eine intramurale distale Bizepssehnenruptur nicht ausgeschlossen werden könne. Sie könne zu einer forcierten Flexionsbelastung, wie sie vorliegend geschildert werde, passen und würde eine Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellen. Dasselbe gelte für eine vermutete Avulsion des tiefen Blattes der Trizepssehne. Diese Diagnosen seien nicht gesichert. Im MRI vom 25. Juli 2013 werde klar festgehalten, dass neben einer fraglichen Avulsion des dorsalen Fettpolsters (fraglich = möglich) keine Läsion oder Signalalteration im Ansatzbereich der Bizepssehne und der Trizepssehne nachgewiesen werden könne. Somit seien aus seiner Sicht die erhobenen Verdachtsdiagnosen nur möglicherweise unfallkausal ausgewiesen oder im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung (UKS) zu interpretieren. Somit lägen lediglich Vermutungsdiagnosen vor, die am ehesten den subjektiv geklagten Beschwerden entsprächen. Es gelte allerdings zu bemerken, dass insbesondere intramurale distale Bizepssehnenpartialrupturen auch im MRI schwer nachweisbar seien (Urk. 10/M11).
Da eine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ist eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen. Ob eine schädigende äussere Einwirkung vorliegt, kann demnach offenbleiben.
3.3 Zusammengefasst liegt weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler