Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00183 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, erlitt am 1. April 1997 einen Snowboardunfall. In dessen Nachgang erkrankte sie an einer somatoformen Schmerzstörung, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer mittelschweren depressiven Episode und bezieht deswegen seit 1. April 2000 eine halbe und seit 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit bis April 2005 von 40-45 %, von Mai 2005 bis August 2012 von 20 % und einer seitherigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014, Urk. 15).
1.2 Im Rahmen ihrer (damaligen) Restarbeitsfähigkeit war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 in einem Pensum von 20 % auf ihrem erlernten Beruf als Buchhalterin bei der Y.___ GmbH beschäftigt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Diese Anstellung wurde ihr per 31. Januar 2013 gekündigt. Nach dem Austritt liess die Versicherte durch die Arbeitgeberin der AXA am 22. April 2013 ein Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 melden, zu welchem Zeitpunkt die Versicherte in gekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden und (seit 14. August 2012) krankheitsbedingt vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen war. Der Unfallhergang wurde in dem Sinne beschrieben, dass die Versicherte an ihrem Geburtstag „ausgeschlipft“ und flach hingefallen sei; dabei seien die Arme unter den Körper zu liegen gekommen und sie habe beide Daumen verstaucht (Urk. 12/A1).
Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 27. August 2013 (Urk. 12/A9) teile die AXA der Versicherten die geplante Einstellung der Leistungen per diesen Tag mit unter dem Hinweis, der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Vorzustände geführt, der Status quo sine sei acht Monate nach dem Unfall erreicht worden. Hiergegen opponierte die Versicherte am 3. September 2013 (Urk. 12/A11), worauf die AXA mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 12/A16) - unter Verlängerung der Frist bis zur Terminierung von acht auf zwölf Monate - die Leistungen per 26. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen am 6. Dezember 2013 (Urk. 12/A18) erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 20. Juni 2014 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 18. August 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggeld. Sie bestritt namentlich, dass die immer noch vorhandenen Beschwerden an den Händen auf einen krankheitsbedingten Vorzustand zurückzuführen seien; die unfallbedingten Beschwerden seien noch nicht abgeheilt, die Behandlungsdauer von nur zwölf Monaten sei zu kurz und könne nicht als angemessen betrachtet werden (Urk. 1 S. 1 und S. 4). Am 29. September 2014 (Urk. 7) legte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, vom 26. September 2014 (Urk. 8) auf. Die AXA ersuchte am 24. Oktober 2014 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 28. Oktober 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht nahm von Amtes wegen das Bundesgerichtsurteil 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014 in Sachen der Beschwerdeführerin als Urk. 15 zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Der – nach seinen Angaben am 9. Januar 2013, nach jenen der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2) - erstbehandelnde Dr. A.___, Allgemeine Medizin FMH, beschrieb im Bericht vom 4. Mai 2013 (Urk. 13/M1a) eine ausgeprägte Schwellung des gesamten rechten ersten Strahles mit Druckdolenzen über dem Metacarpophalangealgelenk und des A1-Ringbandes. Er verwies auf den Vorzustand eines Status nach Snowboardunfall am 1. April 1997 mit Kontusionen der Halswirbel- und Brustwirbelsäule samt Commotio spinalis sowie eines chronischen cervico-cephalen und cervico-brachialen Schmerzsyndroms links bei anankastischer Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung. Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans Flexor pollicis longus rechts, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Arthrose rechts, einen Status nach ossärem Skidaumen links (oligosymptomatisch) sowie einen Sturz auf beide Hände am 27. Dezember 2012.
2.2
2.2.1 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Chirurgie am Spital C.___, übernahm in seinem Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 13/M2) betreffend Erstuntersuchung vom 26. April 2013 die vom Hausarzt gestellte Diagnose. Er verwies auf die initial nicht weiter stattgehabte ärztliche Beurteilung und die Überweisung seitens des Hausarztes aufgrund persistierender und aufflammender Schmerzen.
In der dynamischen Durchleuchtung sah er keine wesentlichen posttraumatischen Veränderungen im Bereich des Matacarpophalangeal-Gelenks rechtsseitig bei Rhizarthrose Stadium II-III rechts. Er beschrieb eine deutliche Subchondral-Sklerose im Sinne der degenerativen Veränderungen am Metacarpophalangeal-Gelenk rechts. Linksseitig finde sich im Bereich der ulnaren Basis der Grundphalanx ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem Skidaumen bei ebenfalls leichten degenerativen Veränderungen im Gelenk.
Zu den Sonographie-Ergebnissen führte Dr. B.___ aus, über dem rechtsseitigen Metacarpophalangeal-Gelenk zeige sich eine ausgeprägte Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacarpaleköpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder ohne Kontinuitätunterbrechung. Palmarseitig bestehe eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumatischen Tendovaginitis. Linksseitig finde sich nur eine geringfügige Ergussbildung im Metacarpophalangeal-Gelenk bei radial intaktem Kollateralband. Ulnar finde sich der Status nach ossärem Abriss des Kollateralbandes, welches aber ebenfalls in Kontinuität stehe und dynamisch stabil erscheine. Palmarseitig zeige sich eine unauffällige Situation des Beugekanals.
In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, in der Zusammenschau finde sich ein Status nach Trauma beider Daumen, links ein Status nach ossärem Skidaumen, welcher spontan ausgeheilt sei ohne Instabilität. Rechts finde sich eine ausgeprägte posttraumatische Entzündungs-Reaktion des Gelenks und der Sehnenscheide der Flexor pollicis longus-Sehne, welche aktuell mit Depot-Steroiden infiltriert worden sei.
2.2.2 In den nachfolgenden Verlaufsberichten verwies Dr. B.___ (beziehungsweise Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital C.___) auf weitere Infiltrationen und die (konservative) Therapie mit Salbe (Urk. 13/M3-M5), Fortschritte im Verlauf bei Fehlen von Schädigungszeichen im Rahmen der elektrophysiologischen, neurologischen Beurteilung (Urk. 13/M6) sowie auf Fühlstörungen der ulnaren drei Finger (ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen, Urk. 13/M7).
2.3
2.3.1 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, befand am 21. August 2013 (Urk. 13/M11) die aktuellen Beschwerden/Therapien sowie eine allfällige Operation nur teilweise als mit dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 in einem Kausalzusammenhang stehend. Er führte aus, die Aktivierung der MCP-I-Arthrose und eventuell die Tendovaginitis stenosans Strahl 1 rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Der Unfall habe hier zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, der Status quo sine dürfte aber nach acht Monaten erreicht sein.
Die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 sei vorbestehend und nicht Unfallfolge. Diese Tendovaginitis stenosans-Probleme der Strahlen 1-3 verschlechterten sich möglicherweise wieder. Die Behandlung werde wohl weitergehen, aber nicht mehr unfallbedingt. Eine allfällige Operation sei nicht unfallbedingt. Die Sensibilitätsstörungen im Medianus- und Ulnarisgebiet seien nicht Unfallfolge (Carpaltunnelsyndrom [CTS] beziehungsweise „Loge-de-Guyon“-Syndrom).
2.3.2 Am 9. Oktober 2013 (Urk. 13/M12) verlängerte Dr. E.___ die Frist zur Terminierung von acht auf zwölf Monate und führte aus, die Folgen der Handverletzung könnten wirklich ein Jahr lang spürbar sein. Wenn der Hausarzt einen Vorzustand ohne Beschwerden in den Händen beschreibe (vgl. Urk. 13/M9), habe er bezüglich symptomatischer Vorzustände Recht. Es gebe jedoch auch asymptomatische Vorzustände wie hier z.B. Venenknoten in den Beugesehnen 1-3 rechts, welche bisher offensichtlich noch nicht zu Schmerzen geführt hätten, oder enge Verhältnisse im Carpaltunnel. Ebenso sei die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I sicher vorbestehend, wenn auch vor dem Unfall noch nicht symptomatisch. Der Unfall habe zu Gewebeschäden im Bereich der rechten Hand geführt, durch entsprechende Veränderungen wie Ödeme etc. seien vorbestehende Zustände symptomatisch geworden. Die durch den Unfall hervorgerufenen Schädigungen hätten jedoch eine natürliche Heilungstendenz, die teilweise sehr lang dauern könne.
Beschwerden, die mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch persistierten, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorbestehenden Zustände (Sehnenknoten, Arthrose des MCP-I rechts und enger Carpaltunnel) zurückzuführen. Diese anatomischen Vorzustände hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 zu den heutigen Beschwerden geführt.
2.4 Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. B.___ am 12. Dezember 2013 (Urk. 13/M15) eine wechselhafte Entwicklung im Bereich des rechten Daumens mit immer wiederkehrenden Schmerzen über dem palmaren MP-Gelenk. Neu träten ähnliche Beschwerden auch am linken Daumen auf.
Am 26. Februar 2014 (Urk. 13/M16) berichtete er dann über eine (von der Beschwerdeführerin geschilderte) langsam zunehmende Besserung der Gesamtsituation mit langsam vermehrter Ansteuerbarkeit der beiden Daumen mit aber noch deutlicher Belastungslimite. Zuletzt diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen rechts und Strahl 2 und 3 rechts sowie Daumen links, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Arthrose rechts, eine oligosymptomatische Reizung Loge-de-Guyon und Carpaltunnel rechts, ein oligosymptomatisches ulnocarpales Impingement rechts bei Status nach ossärem Skidaumen links sowie bei Status nach Sturz auf beide Hände am 27. Dezember 2012.
2.5 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erachtete mit Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 13/M17) die Beurteilung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und hielt fest, mit Sicherheit habe als Vorzustand bereits eine rechtsseitige Rhizarthrose bestanden, möglicherweise bis anhin asymptomatisch, aber durch das Unfallereignis aktiviert. Eine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne, lasse sich nicht objektivieren. Es handle sich somit um eine Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose mit temporärer Verschlimmerung während maximal eines Jahres. Es bleibe auch zu bemerken, dass Rhizarthrosen ohne zusätzliches Unfallereignis praktisch immer kurz- bis mittelfristig aus eigener Dynamik heraus symptomatisch und behandlungsbedürftig würden.
Bereits im ersten Bericht des Dr. A.___ werde als Diagnose zudem eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans der Flexor pollicis longus-Sehne rechts angegeben. Eine sofort stenosierende Sehnenveränderung aufgrund eines Unfallereignisses werde praktisch nie gesehen, sei unfallkausal äusserst unwahrscheinlich und basiere viel eher auf vorbestehenden Engnissen der Sehnenscheiden im Ringbandbereich. Dass im vorliegenden Fall mit zeitlichem Abstand ebensolche Veränderungen an den Fingern II und III aufgetreten seien, spreche für ein klar degeneratives krankhaftes Geschehen und könne nicht als Unfallfolge gewertet werden. Typischerweise sei eine solche Symptomatik zwischenzeitlich auch links aufgetreten, was die Vermutung einer krankhaft degenerativen Veränderung bestärke. An der linken Hand sei es offenbar zu einem knöchernen Ausriss des ulnaren Seitenbandes im MP-Gelenkbereich gekommen, wobei dieser Zustand gemäss handchirurgischer Beurteilung bei guter Stabilität abgeheilt sei.
Dr. F.___ fasste zusammen, unfallbedingt seien die zwischenzeitlich ausgeheilte ulnare Seitenbandverletzung am MP-I-Gelenk links sowie die Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose rechts, die erfahrungsgemäss über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr Beschwerden verursachen könne. Darüberhinausgehende diesbezügliche Beschwerden lägen aber in der normalen Biologie dieses Vorzustandes, der praktisch immer im Verlauf der Zeit aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde. Die aktuell noch vorliegenden Beschwerden, insbesondere von Seiten der stenosierenden Beugesehnen I bis III rechts und I links im A1-Bereich sowie die möglicherweise notwendige Weiterbehandlung der Rhizarthrose seien unfallkausal nicht mehr ausgewiesen. Der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht.
2.6 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am 22. September 2014 im Rahmen einer Zweitmeinung in seiner handchirurgischen Sprechstunde untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 8) ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom der Hände beidseits (insbesondere der Daumenstrahlen beidseits bei Status nach ausgedehntem Hyperextensionstraum am 27. Dezember 2012). Er verwies auf die verschiedenen Therapieversuche, wobei sich die Beschwerdesituation eher verschlechtert habe. Auf den aktuellen Röntgenbildern sah er im Bereich der Langfinger einen unauffälligen Gelenkstatus sowie weite Daumensattelgelenke. Auffallend sei lediglich eine Ausziehung im Bereich der ulnaren Basis des MP-I-Gelenkes am Ansatz des ulnaren Kollateralbandes.
Dr. Z.___ führte aus, es handle sich um eine ausgeprägte Schmerzproblematik und auch um ein Hyperextensionstrauma beziehungsweise eine Distorsion der Hände beidseits vom 27. Dezember 2012. Klinisch finde sich nur eine leichte Reizung der Beugesehnenscheide im Bereich des A1-Ringbandes und ein Status nach verheilter ulnarer ossärer Kollateralbandverletzung. Er beschrieb eine Verletzung des Gesamtsystems und letztendlich eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund eines unfallkausalen Geschehens. Letztendlich finde er keine wirklichen degenerativen Veränderungen, die für die Beschwerden ursächlich sein könnten. Auch die milde Reizung des A1-Ringbandes sei nur für einen gewissen Teil der Beschwerdeproblematik zuständig. Er empfahl eine Ergotherapie zur Schmerztherapie und riet von operativen sowie infiltrativen Massnahmen ab, da hierdurch die Schmerzsituation eher noch verschlechtert werde. Er sei davon überzeugt, dass die Beschwerden im Rahmen des Unfalles hervorgerufen worden seien und auch heute noch durch den Unfall bestünden. Im Verlauf der kommenden zwölf Monate sollte eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation möglich sein.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 12. Dezember 2012 an Beschwerden an beiden Daumen litt, während längerer Zeit in therapeutischer Behandlung war und sich der Verlauf durchzogen gestaltete. In objektivierbarer Hinsicht förderte die dynamische Durchleuchtung – als Unfallfolge - einzig ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem Skidaumen (Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenkes) links zu Tage. Die übrigen Befunde wurden als eindeutig degenerativ bedingt beschrieben (Rhizarthrose Stadium II-III, Subchondral-Sklerose). Die Sonographie bestätigte den Status nach ossärem Abriss des Kollateralbandes, welches indes stabil erschien. Ansonsten zeigte sich (rechts) eine Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacarpaleköpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder sowie palmarseitig eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumatischen Tendovaginitis.
3.2 Die unfallbedingte Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenkes auf der linken Seite heilte schon bald ab, wobei eine gute Stabilität zurückblieb (E. 2.2.1 und E. 2.5). Die linke Seite bereitete der Beschwerdeführerin denn auch bald keine erheblichen Probleme mehr, vielmehr traten die Beschwerden auf der rechten Seite in den Vordergrund.
3.3 Zur rechten Handseite ist vorwegzuschicken, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein erheblicher Vorzustand bestand. So zeigte sich in den spezialärztlichen Untersuchungen vorweg eine Rhizarthrose Stadium II-III rechts (E. 2.2.1). Dass sich diese unfallbedingt innert kürzester Zeit entwickelt haben sollte, wurde von keinem Arzt und auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Gegenteil bestätigte Dr. F.___ explizit den entsprechenden Vorzustand und verneinte das Vorliegen einer frischen strukturellen Schädigung (E. 2.5). Weiter zeigte sich eine Subchondral-Sklerose, welche von den Ärzten ebenfalls als vorbestehend (in Sinne von degenerativen Veränderungen am Metacarpophalangeal-Gelenk) interpretiert wurde (E. 2.2.1). Damit verbleibt als auf den Unfall zurückzuführende objektivierbare Beeinträchtigung die palmarseitige ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne einer posttraumatischen Tendovaginitis (E. 2.2.1).
Der beratende Arzt Dr. E.___ ersah sodann eine Aktivierung der MCP-I-Arthrose und eventuell der Tendovaginitis stenosans Strahl 1 und befand, dies sei als auf den Unfall zurückzuführen. In objektivierbarer Hinsicht zeigte sich in Bezug auf die drei betroffenen Finger indes keine über die Vorzustände hinausgehende Pathologie. Im Gegenteil konnte keine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden kann, objektiviert werden (E. 2.5).
Die Hauptproblematik an der rechten Hand wurde von den Ärzten in der Tendovaginitis stenosans erblickt, wobei hierzu nachvollziehbar dargelegt und weder von einem beteiligten Arzt noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wurde, dass die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 vorbestehend und nicht Unfallfolge war (E. 2.3.1). Auch spricht die zeitliche Nähe (am selben Tag beziehungsweise nach knapp zwei Wochen erhobener Befund durch den erstuntersuchenden Dr. A.___, E. 2.1) des Auftretens einer Tendovaginitis gegen eine Unfallkausalität, was Dr. F.___ nachvollziehbar darlegte (E. 2.5). Auch die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I und der enge Carpaltunnel erscheinen als nicht durch den Unfall hervorgerufen (E. 2.3.2).
3.4 Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass der Unfall vom 27. Dezember 2012 zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt hat. In diesem Sinne ging vorweg Dr. E.___ davon aus, dass die Verletzung zu während eines Jahres spürbaren Schmerzen führen könne (E. 2.3.2), was Dr. F.___ bestätigte (E. 2.5). Eine widersprechende ärztliche Einschätzung findet sich in den Akten nicht.
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einen Vorzustand in Frage stellt (Urk. 1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Ärzte einhellig von einem solchen ausgingen und dies auch ohne ältere bildgebende Untersuchungsresultate nachvollziehbar zu begründen vermochten. So ist namentlich in Bezug auf die diagnostizierte Rhizarthrose Stadium II-III rechts nicht ersichtlich, inwiefern sich diese innerhalb kürzester Zeit nach einem Unfall entwickeln könnte. Auch die übrigen geschilderten Vorzustände wurden schlüssig als solche gefasst.
Dass der knöcherne Ausriss des ulnaren Seitenbandes noch nicht abgeheilt sein sollte (Urk. 1 S. 2 f.), ergibt sich nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen verspürt, genügt jedenfalls nicht zur Annahme einer dauerhaften (kausalen) Behandlungsbedürftigkeit. So bestätigte zuletzt Dr. Z.___ einen Status nach verheilter ulnarer ossärer Kollateralbandverletzung und ist keinem (jüngeren) Untersuchungsbefund zu entnehmen, dass weiterhin eine pathologische Situation vorliegt.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 13/M9) - darauf hinweist, dass sie vor dem Sturz keine Schmerzen in den Händen gehabt habe (Urk. 1 S. 3), erschöpft sich diese Argumentation in der Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb).
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben (vgl. den entsprechenden Vorhalt, Urk. 1 S. 4). Dass sich die Berichte der Dres. E.___ und F.___ in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläuterungen erschöpft, schmälert den Beweiswert ihrer aussagekräftigen und anschaulichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
3.6 Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Unfallgeschehen vom 27. Dezember 2012 standen. Diese – auf die Dres. E.___ und F.___ abstellende - Schlussfolgerung steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage, widerspricht doch kein behandelnder Arzt (substantiiert) und zeigen auch die bildgebenden Untersuchungsresultate ein eindeutiges Bild. So ergaben diese lediglich diskrete Befunde und namentlich keine Pathologie, welche die geklagten Beschwerden in diesem Ausmass erklären konnten (keine Sacphoidfraktur, Urk. 13/M6; keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen, Urk. 13/M7; unauffälliger Röntgenbefund, Urk. 8). Im Gegenteil wurde zuletzt auf das Schmerzsyndrom verwiesen und eine Schmerzverarbeitungsstörung genannt (Urk. 8). Dies vermag in der Tat nicht zu erstaunen bei einer Versicherten, welche aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung seit Jahren vollumfänglich berentet ist. In der Unfallversicherung ist indes der Nachweis der Kausalität für die Leistungspflicht nötig, und die ist vorliegend nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall nicht mehr gegeben. Es liegen keine objektivierbaren Untersuchungsresultate vor, welche einen solchen Zusammenhang darlegen.
4. Bei fehlender Kausalität und abgeschlossener Heilbehandlung (in Bezug auf die unfallkausalen Folgen) hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 26. Dezember 2013 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger