Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00186




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 23. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war seit 1. Januar 2008 als Geschäftsführer bei der Y.___ tätig und war damit bei der Visana Versicherungen AG (Visana) gegen Unfälle versichert, als er am 12. Dezember 2012 bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/5). In der Folge war er zunächst zu 100 %, ab 7. Januar 2013 zu 50 % und ab 28. Januar 2013 nurmehr zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32). Die Visana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 8/16) stellte sie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2012 per 30. April 2013 ein. Am 23. September 2013 und 30. Oktober 2013 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/20, Urk. 8/26). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 8/29) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein, in der er unter anderem den Ausstand des Sachbearbeiters der Visana wegen Befangenheit beantragte. Mit Zwischenvergung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 8/30) lehnte die Visana das Ausstandsbegehren gegen den bisher zuständigen Sachbearbeiter ab.

1.2    Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/46) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass sie zur Festlegung ihrer Leistungspflicht beabsichtige, ihn durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, begutachten zu lassen. Eine Begutachtung durch die vorgeschlagenen Experten lehnte der Versicherte ab und schlug stattdessen Dr. med. B.___, FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 8/49-50). Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) hielt die Visana unter dem Hinweis, dass der Versicherte keine rechtlich relevanten Ablehnungsgründe vorgebracht habe, an der Begutachtung durch die Dres. Z.___ und A.___ fest.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und das Gericht habe einen Neurologen FMH als Gutachter zu bestimmen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, betreffend Gutachter „glaubwürdig“ eine Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen. Die Visana schloss in der Beschwerdeantwort vom 25September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen (etwa des Inhalts, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4).

    Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung. Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzelfall erben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zulässig. Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Einigung ausbleibe (BGE 139 V 349 E. 5.2.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie gemäss herrschender Praxis des Bundesgerichts (BGE 134 V 109 E. 9) und der pragmatischen Empfehlungen der multidisziplinären Konsensusgruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) nicht der geeignete Facharzt für die Beurteilung von Halswirbelsäulen-Distorsionen. Erst recht sei er dazu nicht geeignet, weil er bereits seit einigen Jahren – gemäss Verfügung seit 1997 offenbar nicht mehr praktiziert habe. Es sei auch unklar, ob Dr. Z.___ in den letzten vier Jahren überhaupt noch beruflich tätig gewesen sei (S. 3 Ziff. 4). Bezüglich DrA.___ monierte er ferner, dass dieser zwar als Facharzt FMH für Neurologie zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden grundsätzlich geeignet sei, er aber im Rahmen einer anderen Begutachtung im Auftrag einer Unfallversicherung aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit falsch beurteilt habe (S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8), weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutachten erstellen würde.

    Überdies sei keine ernsthafte Einigung betreffend die Gutachterwahl erfolgt.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt (S. 3 f.), es lägen keine triftigen Gründe vor, welche gegen die vorgesehene Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ sprächen. Da auch nicht annähernd begründet werde, weshalb die vorgeschlagenen Gutachter nicht beziehungsweise der neu vorgeschlagene Gutachter besser geeignet sein soll als die vorgesehenen Gutachter, keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkompetenz der Dres. Z.___ und A.___ vorlägen und auch kein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl bestehe, sehe sie sich nicht veranlasst, von den von ihr vorgesehenen Gutachtern abzuweichen und sich mit dem Gegenvorschlag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

    Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 (Urk. 7) im Wesentlichen fest.


3.    

3.1    

3.1.1    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.5 sowie auf die Empfehlungen der multidisziplinären Konsensusgruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) geltend gemacht hat, Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie nicht geeignet, die Folgen von Halswirbelsäulen-Distorsionen zu beurteilen, ist ihm nicht zu folgen. Aus BGE 134 V 109 E. 9.5 kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass einzig die Fachärzte der aufgezählten Fachdisziplinen zur Beurteilung von Halswirbelsäulen-Distorsionen befähigt sind. Hinzu kommt, dass eben gerade eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet wurde, welche auch eine Abklärung durch einen Facharzt der Neurologie umfasst.

3.1.2    Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. Z.___ sei erst recht nicht als Gutachter geeignet, weil er gemäss Verfügung seit 1997 nicht mehr praktiziert habe und unklar sei, ob er in den letzten vier Jahren überhaupt beruflich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ von 1998 bis 2011 als stellvertretender Kreisarzt für die SUVA arbeitete (Urk. 8/46) und derzeit für die C.___ als Gutachter tätig ist (Urk. 7 S. 6), weshalb nicht zu ersehen ist, weshalb er nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügen soll, zumal die Tätigkeit als Gutachter und die damit einhergehenden medizinische Erfahrung an sich bereits einer Qualitätssicherung entsprechen, da der oft mit gleichartigen Fragen befasste Sachverständige so in einem andauernden Lernprozess steht (BGE 137 V 210 E. 3.3.2).

3.2    Bezüglich Dr. A.___ monierte er, dass dieser im Rahmen einer anderen Begutachtung im Auftrag einer Unfallversicherung aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit falsch beurteilt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8), weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutachten erstellen würde.

Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen nicht zugelassen sind mit der Begründung, typische Einwendungen - so, Gerichte hätten in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht abgestellt - könnten in der täglichen Praxis mit zumutbarem Aufwand oftmals weder bestätigt noch widerlegt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).

Vorliegend handelt es sich nicht einmal um den Vorwurf, auf eine Expertise des betreffenden Gutachters habe aus verallgemeinerungsfähigen Gründen nicht abgestellt werden können, sondern lediglich, in einem Einzelfall sei eine Beurteilung erfolgt, welche von anderen Gutachtern nicht geteilt worden sei. Unerwähnt geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass das hiesige Gericht im Urteil UV.2011.00329 vom 11. Dezember 2013 in der Tat nicht auf das erwähnte Gutachten der C.___ (mit Beteiligung von Dr. A.___) abgestellt hat.

Dass Dr. A.___ deswegen grundsätzlich nicht in der Lage ist, ein verlässliches medizinisches Gutachten zu erstellen, ist demgegenüber nicht einleuchtend. Nach dieser Logik dürften diverse medizinische Institute von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden. Relevant ist indes nicht, ob von den Gerichten in Einzelfällen einer anderen Meinung der Vorzug gegeben wurde, sondern ob davon ausgegangen werden kann, ob in der konkreten Untersuchungssituation eine rechtsgenügliche Expertise zu erwarten ist. Das ist vorliegend der Fall.

Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der praktizierende sowie gutachterlich tätige Neurologe Dr. A.___, welcher zudem auch noch über weitere Fähigkeitsausweise in Elektroencephalographie (SGKN), 2004, Elektroneuromyographie (SGKN), 2004, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), 2009, und zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN), 2003, verfügt (vgl. dazu auch Urk. 8/46 und http://www.medregom.admin.ch), nicht geeignet sein soll, die angeordnete neurologische Begutachtung durchzuführen.


4.    Zusammenfassend liegen weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ entgegen.

    Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) an der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ festhielt. Der Entscheid betreffend Gutachterauswahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge machen können – bei der Verwaltung. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich