Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00187




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury

Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ war bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Mai 2013 wollte sie eine Kiste voller Fische auf das Transportband heben und verspürte dabei einen starken Schmerz in der Schulter (Schadenmeldung vom 12. Juni 2013, Urk. 12/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 31. Mai 2013 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher eine AC-Luxation links Typ I diagnostizierte (Arztzeugnis vom 25. Juni 2013, Urk. 12/14). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- wie auch Heilbehandlungsleistungen (Schreiben vom 2. Juli 2013, Urk. 12/8). Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Schreiben vom 22. Januar 2014 per 31. Januar 2014 (Urk. 12/50) formlos ein und hielt daran mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 12/67) sowie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die natürliche Kausalität/Teilkausalität mittels neutralem Gutachten abzuklären, subeventualiter sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung von Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-84) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen sowie zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 8. und 10. März 2016 die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18/1-12, Urk. 20 und Urk. 21/1-3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass gestützt auf die Kreisarzt-Berichte davon auszugehen sei, dass per 31. Januar 2014 keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 2 S. 5). Vorliegend sei ein leichter Unfall gegeben, so dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6).

    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde dagegen vor, dass keiner der Kreisärzte in nachvollziehbarer Weise erklärt habe, weshalb die gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen sollten, respektive weshalb die natürliche Kausalität nicht mehr vorliegen solle. Die Kreisärzte und die Beschwerdegegnerin würden die Beweislage verkennen, indem sie behaupten würden, dass die Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege, denn bei der Beurteilung des Wegfalles der natürlichen Kausalität bedürfe es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Wegfalles und nicht ihres Bestandes. Dass die natürliche Kausalität bestanden habe, sei aktenkundig (Urk. 1 S. 6). Auch hätten sich die Kreisärzte nicht mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Kausalitätstheorien bei psychischen Gesundheitsstörungen kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Störungen, sofern vorliegend, die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beeinflussen würden. Auch würden die behandelnden Ärzte noch mit einer massiven Verbesserung des gesundheitlichen Zustands rechnen, so dass die Leistungseinstellung zur Unzeit erfolgt sei (Urk. 1 S. 8).

    In der Beschwerdeantwort konstatierte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11), dass kein Unfall bzw. keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Zum Einen fehle es dem Ereignis an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor um den Unfallbegriff zu bejahen, zum Anderen sei die Verletzung nicht im Rahmen einer gesteigerten Gefahrenlage eingetreten, was allerdings zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung notwendig gewesen wäre. Des Weiteren sei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, abzustellen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Mai 2013 zurückgeführt werden könnten.



2.    

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.2    

2.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

2.2.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).


2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.4

2.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).



3.    

3.1    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 25. Juni 2013 eine AC-Luxation links Typ 1. Er verordnete eine Ruhigstellung mit einer Gilchristschiene sowie Analgetika (Urk. 12/14) und Physiotherapie (Urk. 12/16). Am 21. August 2013 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass der bisherige Heilungsverlauf mit persistierender Schmerzsymptomatik und nicht möglicher Wiederaufnahme der Arbeit unbefriedigend sei. Er überweise die Beschwerdeführerin zur konsiliarischen orthopädischen Beurteilung ans Spital B.___ (Urk. 12/20).

3.2    Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B.___, hielt in seinem Arztbericht vom 23. September 2013 einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) links und eine AC-Arthropathie links fest (Urk. 12/32). Nach Durchführung eines Arthro-MRI der linken Schulter (Urk. 12/64) gab Dr. C.___ am 21. Oktober 2013 ein subacromiales Impingement links an. Die Beschwerdesymptomatik sei unverändert. Hinzu kämen zunehmende Schmerzen auch an der rechten Schulter sowie im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich mit Kopfschmerzen (Urk. 12/41).

    Nach der Verlaufskontrolle vom 20. November 2013 notierte Dr. C.___, dass die subacromiale Infiltration zu keinerlei Verbesserung geführt habe, so dass er ein isoliertes subacromiales Impingement der Schulter ausschliesse. Es bestehe eine Beschwerdesymptomatik ausgehend vom Kopf-HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er diagnostizierte ein Cervicobrachialsyndrom links sowie einen Verdacht auf ein subacromiales Impingement links (Bericht vom 21. November 2013, Urk. 12/36).

3.3    Am 11. Dezember 2013 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin (Urk. 12/43). Er notierte folgende Diagnose: Status nach Distorsion der linken Schulter am 29. Mai 2013 mit Verdacht auf AC-Luxation linksseitig. In der Folge Diagnose eines subacromialen Impingements links und in der Folge Diagnose eines Cervicobrachialsyndroms links (Urk. 12/43 S. 5).

    Dr. D.___ konstatierte, dass die Schmerzen in der linken Schulter unabhängig von Belastungen mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung subjektiv persistierten. Objektiv finde sich ein reizloses Schultergelenk linksseitig, eine unauffällige Beweglichkeit der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) und eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie unklare Sensibilitätsstörungen, die keinem Dermatom zuzuordnen seien. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion vor und eine Impingementsymptomatik sei klinisch nicht suffizient überprüfbar (Urk. 12/43 S. 5).

    Am 29. Mai 2013 sei eine Distorsion der linken Schulter erfolgt. In der Folge sei bis zum Arztbericht vom 21. Oktober 2013 nicht von HWS-Beschwerden berichtet worden. Eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden sei somit insbesondere auch bei bereits vorbestehenden diesbezüglichen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei die Diagnose einer AC-Luxation erfolgt, dies jedoch anhand von nativen Aufnahmen ohne Gewichtsbelastung. Ob inzwischen noch ein Klaviertastenphänomen nachzuweisen sei, lasse sich klinisch bei diffuser und sofortiger Schmerzangabe nicht überprüfen. Deshalb sollten vergleichende Aufnahmen der AC-Gelenke mit Gewichtsbelastung beider Arme stattfinden. Der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 12/43 S. 5).

    Bezüglich der Schulter habe von orthopädischer Seite aus im Spital B.___ keine weitere Therapieempfehlung abgegeben werden können. Die Symptomatik sei bei der dortigen letzten Untersuchung eher als Cervicobrachialsyndrom gedeutet worden. Unfallunabhängig könnte diesbezüglich hausärztlicherseits die weitere Abklärung mittels eines MRI der HWS erfolgen (Urk. 12/43 S. 5).

    Anhand der bisherigen Untersuchungen seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Befunde rein unfallbedingt nicht ganz nachvollziehbar. Die Symptomatik imponiere im Sinne einer frozen shoulder bzw. einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zum Ausschluss einer persistierenden AC-Luxation werde jedoch noch eine Röntgenaufnahme durchgeführt (Urk. 12/43 S. 5 f.).

3.4    Am 19. Dezember 2013 erfolgte ein MRI der HWS im Spital B.___. Dr. med. E.___, LA Radiologie, beurteilte den Befund als kleine mediane Diskusprotrusion am Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweis auf eine Affektion neuronaler Strukturen (Urk. 12/44 S. 2). Gleichentags erfolgte auch ein Schulterpanorama, wobei keine knöcherne Verletzung nachgewiesen wurde. Die Darstellung der AC-Gelenke sei zumindest weitgehend seitengleich und es liege kein sicherer Anhalt für eine Laxität/Tossy Läsion links vor (Urk. 12/44 S. 3).

3.5    Nach Eingang der radiologischen Befunde hielt Dr. D.___ am 20. Januar 2014 dafür, dass die Diagnostik nach dem angegebenen Ereignis vom 29. Mai 2013 keine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter ergeben habe. Die ergänzend durchgeführte gewichtsbelastete Aufnahme habe auch keine Luxation im
AC-Gelenk gezeigt, eine Rotatorenmanschettenläsion sei bereits mittels MRI ausgeschlossen worden. Eine posttraumatische Impingementsymptomatik sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, da die durchgeführte Infiltration keine Besserung erbracht habe. Dr. C.___ habe somit ein subakromiales Impingement der Schulter ausgeschlossen, er habe eher eine Beschwerde-symptomatik ausgehend von Kopf/HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm vermutet (Urk. 12/48 S. 2).

    Wie bereits im KU-Bericht vom 11. Dezember 2013 ausgeführt, sei jedoch eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich, passend hierzu hätten im MRI vom 19. Dezember 2013 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können (Urk. 12/48 S. 2).

    Die von der Beschwerdeführerin geklagten und demonstrierten Beschwerden seien aufgrund des Ereignisses vom 29. Mai 2013 nicht nachvollziehbar. In der Untersuchung im Spital B.___ vom 18. September 2013 sei die Schulterbeweglichkeit auch wesentlich besser gewesen, als die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung demonstrierte Beweglichkeit. Gesamthaft finde sich im Bereich der linken Schulter keine objektivierbare Läsion, die eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen würde (Urk. 12/48 S. 2 f.).

3.6    Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 21. und 28. Februar 2014 und notierte in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 12/55) folgende Diagnosen:

- Frozen shoulder links bei

- Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma im linken Schulterbereich vom 29. Mai 2013

- Bone bruise im AC-Gelenk links im MRI vom 25. September 2013

- MR-tomographischer Verdacht auf SLAP Läsion nicht ausgeschlossen

- Cervicalgien

- Degenerative Veränderungen im kyphotischen Segment C5/6,
MR-tomographisch dorsale Protrusion median mit Einengung des Liquorraumes ohne Myelonkontakt

- Cephalea (seit ca. 2001)

- Differentialdiagnose

- Neuralgische Schulteramyotrophie

    Es bestehe eine auffällige schmerzhafte Schonhaltung mit Bewegungsminderung und Funktionsverlust des linken Armes speziell des Schultergelenks seit dem nun genau 9 Monate zurückliegenden Ereignis mit einer Kontusion und Distorsion. MR-tomographisch habe ein bone bruise im Bereich des AC-Gelenks gefunden werden können, wo Dr. Z.___ die lokalen Druckdolenzen gefunden habe. Aktuell bestehe eine stark verminderte Beweglichkeit des linken Schultergelenks mit Kapselmuster. MR-tomographisch könne auch eine dehydrierte Bandscheibe C5/6 gesehen werden mit dorsaler medianer Protrusion, den Liquorraum einengend und eine kyphosierende Stellung dieser Segmente bei genereller Streckhaltung der HWS. Differentialdiagnostisch müsse in dieser Situation auch eine neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert werden. Er bitte Dr. med. G.___, Neurologie FMH, um eine diesbezügliche Abklärung (Urk. 12/55 S. 3).

3.7    Dr. G.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 5. April 2014 (Urk. 12/61), dass die Beschwerdeführerin seit dem Schultertrauma links am 29. Mai 2013 persistierende massive Schulterschmerzen und eine frozen shoulder links habe. Anamnestisch, klinisch und elektrodiagnostisch lägen keine Hinweise für mitbeteiligte Nervenläsionen vor. Nadelmyographisch hätten der M. deltoideus und der M. biceps li entsprechend keine akuten Denervationen und soweit aussagbar auch keine subakute oder chronisch neurogenen Veränderungen aufgewiesen. Die Beurteilbarkeit hinsichtlich letztgenannter Veränderungen sei bei massiver Schmerzhemmung trotz Schoninnervation erschwert, eine einigermassen adäquate diesbezügliche Aussage sei aber trotzdem möglich. Somit bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Kompromittierung und auch im MRI der HWS sei keine solche nachweisbar. Es bestünden zweifellos auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine reaktiv depressive Stimmungslage. Die nadelmyographische Untersuchung sei kaum toleriert worden. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Konsequenzen und eine stationäre Rehabilitation mit Integration in ein interdisziplinäres Schmerzprogramm wäre sicher die beste Lösung. Die Beschwerdeführerin sehe aufgrund von familiären Pflichten aber keine Möglichkeit, an einem solchen teilzunehmen (Urk. 12/61).

3.8    Der Kreisarzt Dr. med. H.___, Chirurgie, hielt am 8. April 2014 fest, dass an der Ablehnung festgehalten werden könne. Das AC-Gelenk-Bone bruise sei unspezifisch und es habe keine Kontusion stattgefunden, die eine Tossy-Läsion oder ACG-Aktivierung medizinisch erklären würde - auch würden die gehaltenen Aufnahmen keine Anhaltpunkte hierfür zeigen. Eine SLAP-Läsion sei nicht gesichert und wäre auch nicht pathognomisch ätiologisch aus dem Ereignis zu folgern. Neurologisch lägen keine neuen Erkenntnisse vor (Urk. 12/62).

3.9    Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden die Akten dem Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt. Dieser gab in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 an, dass neben dem Anspannen der Muskulatur zum Halten der Harasse eine Traktionsverletzung nicht sicher ausgeschlossen sei. Aufgrund persistierender Beschwerden sei eine orthopädische Beurteilung am Spital B.___ erfolgt und symmetrisch habe eine Aussenrotation von 45° festgehalten werden können. Der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion links sei gestellt worden und der O’Brien-Test sei negativ ausgefallen. Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden und der Verdacht auf ein subacromiales Impingement sei gestellt und zudem ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine subacromiale Infiltration habe keine namhafte Beschwerdebesserung gebracht. Klinisch hätten sich bei der Untersuchung am Spital B.___ keine Hinweise auf eine SLAP-Läsion bei negativem O’Brien-Test gezeigt. Entsprechend sei der unspezifische, nicht gesicherte Befund im Arthro-MRI zu relativieren. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine direkte Kontusion im Bereich des AC-Gelenkes erlitten, um eine ödematöse Veränderung des AC-Gelenks kontusionsbedingt überwiegend wahrscheinlich zu erklären. Die Veränderungen im Arthro-MRI seien als unspezifisch zu beurteilen. Auch sei im Spital B.___ eine symmetrische Aussenrotation festgehalten worden. Bei einer frozen shoulder komme es zuerst zu einer Einschränkung der Aussenrotation im Rahmen der retraktilen Capsulitis. Des Weiteren sollte bei einer konsequenten Ruhigstellung und manifester frozen shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schrumpfung des inferioren Recessus nachweisbar sein. Bei freier Aussenrotation und unauffälliger Darstellung des Recessus inferior sei eine retraktile Capsulitis/frozen shoulder, welche im Verlauf diagnostiziert worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich zu begründen. Auch könne mit einer konsequenten Ruhighaltung, wie dies wiederholt dokumentiert worden sei, eine symmetrische Muskulatur nicht erklärt werden. Sobald eine Extremität konstant nicht eingesetzt und die Gegenextremität im Alltag aktiviert werde, sei eine Hypotrophie der Muskulatur im Seitenvergleich zu erwarten. Entsprechend verweise er auf die Befunde während der letzten kreisärztlichen Untersuchung, wobei keine relevanten Schonungszeichen hätten dokumentiert werden können. Ebenfalls habe eine AC-Gelenksläsion radiologisch ausgeschlossen werden können. Die Befunde seien symmetrisch und eine AC-Luxation nach Tossy sei ebenfalls ausgeschlossen worden. Des Weiteren habe keine neurologische Pathologie nachgewiesen werden können. Zwischenzeitlich bestehe ein diffuses Schmerzbild im Bereich des linken Armes. Eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Der Verlauf sei aufgrund des Unfallmechanismus nicht erklärbar und eine frozen shoulder könne im Rahmen der MRI-Beurteilung sowie der klinischen Befunde am Spital B.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Es sei auch kein subacromiales Impingementsyndrom bei einer Traktionsverletzung, welche den subacromialen Raum entlastet, überwiegend wahrscheinlich zu begründen (Urk. 12/74 S. 4 f.).

    Zusammenfassend seien die diffusen Beschwerden strukturell nicht überwiegend wahrscheinlich zu erklären und eine Läsion im Bereich der Schulter und auch der Halswirbelsäule habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses bestätigt werden können (Urk. 12/74 S. 5).


4.    Vorab zu prüfen ist, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.

4.1    In der Schadenmeldung vom 12. Juni 2013 (Urk. 12/1) wurde in Bezug auf den Sachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kiste voller Fische auf das Transportband habe heben wollen und einen starken Schmerz verspürt habe. Es sei ein normaler Arbeitsvorgang. Am 26. Juni 2013 gab die Beschwerdeführerin folgendes zu Protokoll (Urk. 12/11; vgl. auch Urk. 12/13):

    „Am 29. Mai 2013 musste ich kommissionieren. Ich habe die mit Fisch gefüllten Harasse vom Palet auf das Band gehoben. Ich habe zwei Harasse gleichzeitig mit beiden Händen gefasst. Die Harasse sind mir beinahe auf den Boden gefallen, um das zu verhindern habe ich mit der linken Hand nachgefasst. In diesem Moment spürte ich einen Schmerz in der linken Schulter. Danach habe ich nur noch mit rechts weitergearbeitet. Zeugen vom Unfall gibt es keine, ich habe dort alleine gearbeitet.“

    Dr. Z.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 25. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin allein damit beschäftigt gewesen sei, Waren (Gebinde von ca. 12 kg) von einem Palet aufs Förderband umzuladen. Beim Herunterziehen eines solchen Gebindes habe es beim Auffangen einen plötzlichen schmerzhaften Zwick in der linken Schulter gegeben, worauf in der Folge der linke Arm funktionell praktisch nicht mehr habe benützt werden können (Urk. 12/14).

    Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die zwei Harasse beim Versuch, diese von einem Palet auf das Förderband zu ziehen, aus der Hand glitten und sie nachfasste. Dieser Vorgang erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt (Urk. 12/1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 5.1).

4.2    Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2.2). Das Bundesgericht bejahte eine gesteigerte Gefahrenlage und somit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, als eine versicherte Person ein 8 kg schweres Laminiergerät anhob, um es von einem Tisch zum andern zu tragen, es ihr dabei drohte aus der Hand zu rutschen, sie mit der rechten Hand versuchte nachzufassen, wobei es ihr den Arm verdrehte und dieser dabei brach (Urteil des Bundesgerichts U 6/07 vom 11. Oktober 2007 E. 5). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte das Bundesgericht hingegen beim Heben einer Bücherkiste von ca. 15 kg bei Umzugsarbeiten, beim Aufladen von 9 kg schweren Getränkepaketen auf einen LKW sowie dem Heben eines ca. 20 kg schweren Koffers (mit Hinweisen: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 82 f.).

    Mit Blick auf diese Kasuistik ist im vorliegenden Fall eine gesteigerte Gefahrenlage bzw. das Vorliegen eines äusseren Faktors und einer Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV eher zu verneinen. Diese Frage muss allerdings - wie folgend gezeigt wird (E. 5) nicht abschliessend geprüft werden.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt und entsprechend zu beweisen habe, dass die Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Nach der Bundesgerichtspraxis ist es dem Unfallversicherer allerdings unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro“ einzustellen (BGE 130 V 380).

    Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem Ereignis vom 29. Mai 2013 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3).


5.2

5.2.1    Zur Beurteilung der Kausalität stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Kreisärzte Dr. D.___ vom 20. Januar 2014 und Dr. A.___ vom 28. Mai 2014. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch die Kreisärzte (E. 3.5 und E. 3.9) die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. F.___ vom 4. März 2014 (Urk. 12/74 S. 3 ff.) erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So begründeten die Kreisärzte insbesondere ausführlich, dass die geklagten Beschwerden aufgrund des Ereignisses vom 29. Mai 2013 nicht nachvollziehbar sind. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt werden kann.

5.2.2    Des Weiteren vermögen die Berichte von Dr. F.___ die Beurteilungen der Kreisärzte nicht zu entkräften: Dr. F.___ führte zwar in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 (Urk. 12/78) erneut aus, dass er bei der Erstuntersuchung eine deutlich verminderte Aussenrotation der linken Schulter gefunden habe, was für die Diagnose einer frozen shoulder/retraktilen Kapsulitis spreche.

    Dr. A.___ legte allerdings ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei einer frozen shoulder zuerst zu einer Einschränkung der Aussenrotation im Rahmen der retraktilen Capsulitis komme - im Spital B.___ aber eine symmetrische Aussenrotation festgehalten worden sei. Des Weiteren konstatierte er, dass bei einer konsequenten Ruhigstellung und manifester frozen shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schrumpfung des inferior Recessus nachweisbar sei, sich dieser allerdings unauffällig darstelle. Eine retraktile Capsulitis/frozen shoulder lasse sich somit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen. Ebenso lasse sich eine symmetrische Muskulatur mit einer konsequenten Ruhighaltung, wie dies wiederholt dokumentiert worden sei, nicht erklären (Urk. 12/74 S. 5). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ist das Vorliegen einer unfallkausalen frozen shoulder somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

5.2.3    Auch die Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, vom 20. Mai 2014 führt zu keinem anderen Schluss. Seine Schlussfolgerungen können mangels Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage bzw. den erhobenen Befunden nicht nachvollzogen werden, womit sie die ausführlichen und schlüssigen kreisärztlichen Berichte nicht zu entkräften vermögen.

5.3    In Bezug auf die psychischen Beschwerden führte die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus, dass bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

5.4    Zusammenfassend gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 29. Mai 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.

    Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

    Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familieneinkommen von monatlich Fr. 8‘014.90 (Arbeitslosentaggelder Fr. 4‘595.90, Urk. 18/1; Invalidenrente total Fr. 3‘419.--, Urk. 18/2). Das
nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt Fr. 4932.50 (Grundbetrag Ehepaar und Kinder: Fr. 2‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘626.--, Urk. 18/6; Krankenkasse exkl. Zusatzver-sicherung: Fr. 836.50 [Urk. 18/8] abzüglich IPV von monatlich Fr. 230.-- [Urk. 18/7]). Unter Berücksichtigung der Steuern von Fr. 250.-- (Jahr 2015, Urk. 18/11; Urk. 17 S. 4) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 800.-- für ein Ehepaar (Fr. 600.--) mit zwei Kindern (je Fr. 100.--) verbleibt ein Überschuss von Fr. 2032.40 (Fr. 8‘014.90 - Fr. 4932.50 - Fr. 1‘050.--). Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts-vertretung abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst,


Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Josef Flury

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstSchwegler