Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00196 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteilvom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war seit 2003 bei der Y.___ AG als Hauswart tätig und in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helsana Unfall AG, folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Januar 2005 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei diverse Verletzungen (Unfallmeldung vom 17. Januar 2005, Urk. 8/K2). Vom 7. bis zum 12. Januar 2005 war er im Spitals Z.___ in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/M1) einen Verkehrsunfall mit Commotio cerebri, klinisch und radiologisch Felsenbeinlängsfraktur rechts ohne Fazialisläsion, Kalottenfrakturparietal rechts mit Rissquetschwunde (RQW) occipito-parietal, Schulterkontusion links mehr als rechts und Kontusionen Rippenbogen rechts, Knie links und oberes Sprunggelenk (OSG) links. Die Helsana erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/K4; Urk. 8/K29).
Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens des Instituts A.___ vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/M93) sprach die Helsana dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/K156) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente ab dem 1. Juli 2011 zu. Gleichzeitig verfügte sie bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 53‘400.--. Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen würden. Gemäss A.___-Gutachten könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit weiterhin vergütet werden. Der Anspruch werde zu gegebener Zeit wieder überprüft (Urk. 8/K156). Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 erhob der Versicherte am 24. August 2011 Einsprache (Urk. 8/K166; vgl. Vergleichsvorschlag vom 12. Juni 2012, Urk. 8/K186). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/K187) wurde die Einsprache abgewiesen.
Nach medizinischen Abklärungen stellte die Helsana mit Verfügung vom 6. August 2013 die Kostenübernahme für Physiotherapiebehandlungen per 31. August 2013 ein (Urk. 8/K195). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte am 4. September 2013 (Urk. 8/K198; ergänzende Einsprachebegründung vom 18. September 2013, Urk. 8/K203) und der Krankenversicherer (Assura) am 5. September 2013 (Urk. 8/K199) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 trat die Helsana auf die Einsprache der Assura im Zusammenhang mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht ein und wies die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 20. Juli 2011 zugesprochene Heilbehandlung nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-216 und Urk. 8/M1-100), was dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass in der Verfügung vom 20. Juli 2011 auch über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bezogen auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entschieden worden sei. Zur Überprüfung der Leistungen im Rahmen dieser Bestimmung habe sie eine medizinische Stellungnahme beim behandelnden Arzt eingeholt, so dass neue Erkenntnisse vorlägen, die eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ermöglichen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der dauernden Durchführung der Physiotherapie bedürfe, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten verletze, wenn sie in der Frage des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG nicht auf das A.___-Gutachten, sondern auf die Aktenberichte des beratenden Arztes vom 25. Juli 2013 und 3. Juli 2014 abstelle. Im Übrigen stellten diese Aktenberichte unzulässige second opinions dar (Urk. 1 S. 5 f.). Der beratende Arzt habe auch verkannt, dass es bei Art. 21 Abs. 1 lit. c und d UVG ausschliesslich darum gehe, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd Behandlung und Pflege bedürfe oder ob sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne und nicht um die Frage, ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne (Urk. 1 S. 6). Die A.___-Gutachter hätten diesbezüglich festgehalten, dass er Schmerzmittel, NSAR und zweimal pro Jahr Physiotherapie benötige. Die Beschwerdegegnerin habe diese Therapien mittels Verfügung vom 20. Juli 2011 zugesprochen, so dass nur noch unter Art. 53 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darauf zurückgekommen werden könne. Allerdings liege weder ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG noch nach Art. 17 Abs. 2 ATSG vor.
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im vorliegenden Fall um die Durchführung von Physiotherapie in Form einer Dauertherapie gehe. Diese Therapie könne im Heimprogramm bewältigt werden. Hinzu komme, dass seit Oktober 2013 keine Physiotherapie durchgeführt worden sei. Demzufolge sei die dauernde Physiotherapie nicht zwingend notwendig zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 7 S. 4).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
2.3 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG fällt die Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn dahin. Nach der Festsetzung der Rente wird dem Versicherten nach Art. 21 Abs. 1 UVG dennoch Heilbehandlung gewährt, wenn er:
- an einer Berufskrankheit leidet (lit. a);
- unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b);
- zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c);
- erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).
3.
3.1 Die bis zur interdisziplinären Begutachtung im A.___ aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 3. Februar 2011 zusammengefasst (Urk. 8/M93 S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Die begutachtenden Ärzte des Institut A.___ hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten interdisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M93 S. 35):
1. Neurologische Diagnosen
- Status nach Commotio cerebri
- Status nach Felsenbeinlängsfraktur rechts
- Schwerer Tinnitus rechts, ICD-10 H93.1
- Status nach Kalottenfraktur rechts
- Chronische Posttraumatische Kopfschmerzen, mit migräneartigen Qualitäten, ICD-10 G44.3
- Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, ICD-10 M54.82, M54.83, M54.84 mit schonungsbedingter Atrophie des M. deltoideus und M. infraspinatus links, mit begleitenden kognitiven und vegetativen Symptomen
- Posttraumatischer Katarakt rechtes Auge, ICD-10 H26.1 mit deutlicher Einschränkung des Visus (unfallfremd, bez. des Ereignisses vom 7. Januar 2005)
- Adipositas, ICD-10 E66
2. Neuropsychologische Diagnose
- Leichte Hirnfunktionsstörung
3. Orthopädisch-traumatologische Diagnosen
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (dauerhaft)
- Chronische Schulterschmerzen links bei
- Status nach multiplen Eingriffen
- stark eingeschränkter Beweglichkeit und begleitender muskulärer Inaktivitätshypothrophie
- bei fehlender Osteopenie, fehlender AP für Infekt, fehlenden degenerativen Befunden
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gelegentlich)
- thorako-vertebrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursache)
- lumbo-sakrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursache)
4. Psychiatrische Diagnose
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 (GM2009), F45.41, in der Folge des Unfalls vom 7. Januar 2005
- psychische Faktoren: initial subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung, ungünstiger Umgang mit den Schmerzen (ignorieren, forcieren mit Arbeit), psychisch belastender langjähriger Therapieverlauf, unverarbeitete Unfallsituation
- Chronifizierung: lange Phase mit Arbeiten trotz starker Schmerzen ohne adäquate Diagnose/Therapie, dazu zahlreiche allgemeine Chronifizierungsfaktoren, mehrere Operationen
- Psychoorganisches Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2 seit 7. Januar 2005
- Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten
5. Nebendiagnosen
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
- mit allenfalls zusätzlicher Beeinträchtigung von Schlaf, Vigilanz und Antrieb
Die Ärzte konstatierten in der integrierenden Beurteilung, dass mehr als 5 Jahre nach dem Polytrauma, bei dem der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung und Prellung der linken Schulter erlitten habe, aus neurologischer Sicht posttraumatische Kopfschmerzen bestünden, die zum Teil zervikogen getriggert würden. An der linken Schulter und im linken Arm bestünden Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen und eine massive Schonung des linken Arms bewirken würden. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine belastungsabhängige Minderleistung der geistigen Leistungsfähigkeit ergeben, die leicht sei, sich bei ungünstigen Bedingungen - hohe körperliche und geistige Belastung - jedoch leicht bis mittelschwer auswirken könne. Modulierend auf den Schweregrad der kognitiven Störungen wirke sich der Schmerzpegel aus, der die Konzentration und die Gedächtnisleistung besonders beeinträchtige (Urk. 8/M93 S. 49).
Die seit August 2009 bestehenden Kreuzschmerzen liessen sich nicht auf eine lumbale Wurzelbeeinträchtigung zurückführen. Es handle sich um ein nicht-spezifisches myofasziales, lumbales Syndrom - eine spondylogene Komponente sei möglich, angesichts fehlender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule aber nicht von grossem Einfluss. Der Zusammenhang der Kreuzschmerzen mit dem Unfall 4 Jahre zuvor sei aus neurologischer Sicht fraglich, aus chirurgisch-traumatologischer Sicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/M93 S. 49).
Die chrirugisch-traumatologische Untersuchung habe eine starke Einschränkung der Funktion der linken Schulter durch Schmerzen ergeben, die sich nicht zufriedenstellend aus den klinischen und labortechnischen (bildgebenden und szintigraphischen) Befunden erklären lasse. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm massiv infolge lokaler Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen. Die Schonung bewirke wahrscheinlich die klinisch beobachtbare leichte Atrophie der Muskulatur der linken Schulter, eine neurogene Atrophie liege nicht vor (Urk. 8/M93 S. 49).
Die psychiatrische Exploration habe zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geführt, wobei die Schmerz modulierenden psychischen Faktoren in einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung bestünden, im ungünstigem Umgang mit den Schmerzen, im langen Therapieverlauf und in der unverarbeiteten Unfallsituation. Das Andauern der Schmerzen werde durch psychosoziale Einflüsse, wie die geringe berufliche Qualifikation und den Verlust des Arbeitsplatzes etc. gefördert. Die psychiatrische Befragung habe zudem Hinweise auf Atemunregelmässigkeiten während des Schlafs, die auf ein Schlafapnoesyndrom hinweisen könnten, ergeben. Damit verbunden seien eine schlechte subjektive Qualität des Schlafs, Tagesmüdigkeit und verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Das Schlafapnoesyndrom solle weiter abgeklärt werden, als erstes durch ein Schlaftagebuch und das Tragen eines Aktometers während der Nacht, später eventuell durch eine Schlafstudie in einem Schlaflabor. Das Schlafapnoesyndrom sei keine wahrscheinliche Unfallfolge, habe - falls bestätigt - jedoch eine ungünstige Wirkung auf die übrigen Beschwerden, da es besonders Kopfschmerzen, aber auch die übrigen Schmerzen verstärken könne. Eine erfolgreiche Behandlung könne eine namhafte Besserung der Kopf- und der übrigen Schmerzen bewirken (Urk. 8/M93 S. 49).
Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit seien weitere Behandlungen notwendig. Sie empfählen eine Schmerztherapie sowie periodische Physiotherapien zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit (Urk. 8/M93 S. 53).
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens Zusatzfragen zum Gutachten gestellt hatte, hielt Dr. med. B.___, Neurologe, des Instituts A.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 fest, dass sich die orthopädisch-traumatologischen Diagnosen aus chronischen Schulterschmerzen links - mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und thorakolumbalen sowie lumbosakralen Schmerzen, mit gelegentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zusammensetzen würden. Eine Verweistätigkeit bedeute beim Beschwerdeführer zwingend eine geringe Belastung des linken Armes und der linken Schulter. Dementsprechend hätten die Schulterschmerzen geringe Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer für fähig, eine optimal adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung um 10 % zu erfüllen (Urk. 8/M94).
3.4 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1. März 2013 (Eingangsdatum) von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt dieser fest, dass die Therapie aus Analgetika sowie Physiotherapie einmal pro Woche bestehe. Die Physiotherapie sei dabei bis heute die einzige Massnahme, welche die Schmerzen des Patienten habe lindern können (Urk. 8/M95).
3.5 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 10. Juli 2013 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage über Schulterschmerzen links, thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzen. Die Schmerzen hätten sich seit vielen Jahren schon chronifiziert. Aufgrund der verspannten und dolenten paravertebralen Muskulatur und periartikulären Weichteile der Schulter links würden physikalische Massnahmen wöchentlich bis zweiwöchentlich zur Linderung der Schmerzen durchgeführt. Die Therapie führe lediglich zu einer nicht anhaltenden Linderung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe ein Heimprogramm. Seit dem Unfallereignis 2005 habe die Physiotherapie nie sistiert werden können, da dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge das einzige Therapieverfahren sei, das ihm Linderung bringe (Urk. 8/M96).
3.6 Am 25. Juli 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrem beratenden Arzt, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Beurteilung vor. Dieser hielt auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernder Behandlung bedürfe, fest, dass es sich um die linke Schulter bei Rechtsdominanz drehe. Die Abduktion im Jahre 2008 sei auf 75° reduziert gewesen. Aktuell werde sie mit 90° beschrieben. Schwer nachvollziehbar sei sie im Gutachten nur 20° gewesen, eventuell stark schmerzreflektorisch beeinflusst. Bei dieser günstigen Entwicklung könne nunmehr für die nicht dominante linke Schulter/linker Arm von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, der durch Gebrauch der Extremität und ev. selbsttätige Übungen auf diesem Niveau gehalten werden sollte.
Eine Physiotherapie im Sinne einer quasi lebenslangen Substitution sei aus orthopädischer Sicht nicht indiziert. Auch bei ankylosierter Schulter sei laut wissenschaftlicher Literatur ein hohes Mass an Funktionalität des Schultergürtels vorhanden (Urk. 8/M97).
3.7 Dr. C.___ verfasste am 11. September 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Bericht (Urk. 8/M99), in welchem er auf dessen Fragen Bezug nahm (Urk. 8/M98). Er hielt dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2011 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 aufgrund eines Muttermals stattgefunden. Eine eingehende Schulteruntersuchung habe er in den letzten Jahren - insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens - nie mehr durchgeführt. Die Physiotherapie (PT) und NSAR hätten weiterhin eine grosse Bedeutung. Seit dem Unfallereignis 2005 sei die physikalische Behandlung nie unterbrochen worden, und meist hätten wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden. Gemäss dem Beschwerdeführer seien es die physikalischen Massnahmen gewesen, die zumindest zu einer Linderung beigetragen hätten - dies aber leider nicht nachhaltig.
3.8 Die Beschwerdegegnerin legte den Fall daraufhin erneut Prof. Dr. D.___ vor, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Juli 2014 konstatierte, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit keine Physiotherapie mehr gebrauche. Im Dossier werde die Erwerbstätigkeit Allrounder angegeben. Seit Oktober 2013 sei des Weiteren keine Physiotherapie mehr praktiziert worden, was als Indiz dafür gelte, dass diese Therapie keine namhafte Besserung herstellen könne beziehungsweise nicht als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sei. Eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit gleichbleibender Grösse sei seit vielen Jahren bekannt und sei mit einer Integritätsentschädigung (IE) kompensiert worden, d.h. aus prognostischer Sicht sei mit keiner Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit zu rechnen gewesen (Urk. 8/M100).
4.
4.1 Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/K156 und Urk. 8/K187]) mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zu. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung der A.___-Gutachter, wonach dem Beschwerdeführer unter günstigen Bedingungen in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer 10%igen Leistungseinschränkung zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 8/M93 S. 53). Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfielen. Unter bestimmten Umständen könne die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente weiterhin vergütet werden (Art. 21 UVG. Ein solcher Anspruch müsse bei ihr schriftlich beantragt werden. Ebenso bestehe bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gemäss Ziff. 9.9 des SVIM-Gutachtens könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit weiterhin vergütet werden. Sie werde diesen Anspruch zu gegebener Zeit wieder überprüfen.
4.2 Dem Beschwerdeführer kann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichte (vgl. E. 3.3 bis 3.8) keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu begründen vermögen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Einstellung der Heilbehandlung setze einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden, zählt doch die Heilbehandlung der Unfallversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 57 E. 6.8; anderer Meinung: Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 65 zu Art. 17). Dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilbehandlung verfügungsweise in Aussicht gestellt und dementsprechend die physiotherapeutischen Massnahmen nach Rentenbeginn zunächst vergütet hat, ändert daran nichts, zumal sie ihm gleichzeitig auch angekündigt hatte, dass zu gegebener Zeit eine Überprüfung des Anspruches stattfinden werde. Die Einstellung erfolgte sodann ex nunc et pro futuro, sodass ihr auch der Grundsatz von Treu und Glauben resp. der Vertrauensschutz nicht entgegensteht.
Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - über den 31. August 2013 hinaus – weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung nach erfolgter Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da der Beschwerdeführer weder an einer Berufskrankheit leidet (lit. a) noch gänzlich erwerbsunfähig ist (lit. d) – gemäss Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2013 arbeitet er seit dem 1. April 2012 in einem Teilzeitpensum von 50 % als Allrounder für Hilfsarbeiten (Urk. 8/K192) – und er selbst nicht geltend macht, es seien Rückfall oder Spätfolgen zu beurteilen (lit. b), steht einzig die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Diskussion, auf welche die Beschwerdegegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch Bezug genommen hat (Urk. 2; vgl. demgegenüber Urk. 8/K156).
4.3
4.3.1 Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG sind eine Rente nach UVG sowie die Notwendigkeit der dauernden Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Beschwerdegegnerin, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erstellt ist.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer künftig noch dauernd der Behandlung, namentlich der Physiotherapie bedarf, um seine verbleibende Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 11. September 2013 fest, dass er in den letzten Jahren, insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens, keine eingehende Schulteruntersuchung mehr getätigt habe. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 stattgefunden und der Konsultationsgrund sei ein Muttermal am Rücken gewesen, das der Beschwerdeführer habe zeigen wollen (Urk. 8/M99). In den drei aktuellen Arztberichten vom 19. Februar, 10. Juli und 11. September 2013 (vgl. E. 3.4, 3.5 und 3.7) hielt Dr. C.___ fest, dass die Behandlung – lediglich - zu einer nicht andauernden Linderung führen würde.
Aus den Berichten von Dr. C.___ geht somit lediglich hervor, dass Physiotherapieleistungen dem Befinden des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzlinderung zuträglich waren und sind. Dass sich damit, wie die SVIM-Gutachter in der besagten Ziffer 9.9 des Gutachtens (vgl. E. 4.1) postuliert hatten (Urk. 8/M93 S. 53), eine weitere Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vermeiden liess resp. lässt, ist seinen Berichten jedoch nicht zu entnehmen.
Die Berichte von Dr. C.___ enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Physiotherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin medizinisch indiziert ist. Hinzu kommt, dass die letzte Physiotherapie am 10. Oktober 2013 stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/K206; Urk. 8/K209; E. 3.8), wobei der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass sich dies nachteilig auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe. Dies stellt in der Tat ein - gewichtiges - Indiz dafür dar, dass der Zustand im Bereich der linken oberen Extremität durch den Gebrauch des linken Armes und durch die allfällige – dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht jedenfalls zumutbare - Durchführung des laut Dr. C.___ etablierten Heimprogrammes (vgl. E. 3.5) stabil gehalten werden kann und demnach die Physiotherapie nicht – mehr - als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig ist (vgl. E. 3.6 und E. 3.8).
Unter diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ zumindest seit dem 8. November 2012 nicht mehr konsultierte aufgrund seiner Schulterbeschwerden, die Physiotherapie jeweils lediglich zu einer Schmerzlinderung beitrug und seit Oktober 2013 nicht mehr stattfand, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr auf die Physiotherapie angewiesen ist.
4.4 Damit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 58 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler