Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00199




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Slavik



Urteil vom 15. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 24. Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1).


3.    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie hiermit die Verfügung vom 2. Juli 2014 zurückziehe und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 bewillige. Ferner ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Mitteilung in der Beschwerdeantwort, dass die angefochtene Verfügung zurückgezogen werde, stellt keinen an die Beschwerdeführerin adressierten Wiedererwägungsentscheid dar, weshalb die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht fällt. Indessen ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu behandeln.


2.    Da somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen und kein offensichtlicher Widerspruch zur Rechts- und Sachlage besteht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.



3.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelSlavik