Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00202




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 14. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war seit 2011 als Head Engineering Services bei Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. November 2013 rutschte er beim Aufwischen von Wasser aus einer gebrochenen Wasserleitung aus und verletzte sich dabei am linken Ellbogen, am Becken und am Rücken (Urk. 7/1). Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/17). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 17. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen per 11. Mai 2014 ein (Urk. 7/46). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2014 Einsprache (Urk. 7/49), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Urk. 7/59 = Urk. 2) abwies.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen bis zum 10. Juni 2014 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Mit Urteil vom heutigen Tag wurde auch das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren AL.2014.00237 abgeschlossen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1

2.1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

2.1.2    Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

2.1.3    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

2.2    

2.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.3    Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 11. Mai 2014 mit der Begründung ein (Urk. 2), die weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern krankhafter Natur (S. 3 lit. H). Der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine Prellung zugezogen und insbesondere könnten die Diskushernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 5b). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine strukturellen Unfallläsionen hätten nachgewiesen werden können, sei von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften, degenerativen Zustandes auszugehen. Der Status quo sine sei spätestens am 11. Mai 2014 erreicht (S. 11 Ziff. 6b).

3.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es lasse sich klar feststellen, dass die Beschwerden im rechten Bein in der Vergangenheit ausschliesslich durch einen Unfall ausgelöst worden seien und jeweils mittels verschiedener konservativer Behandlungsmethoden nach kürzerer oder längerer Zeit wieder hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Zwischen den Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt. Er habe nach der Leistungseinstellung die Behandlung bis zum Erreichen der Beschwerdefreiheit fortgeführt und sei seit 11. Juni 2014 wieder vollständig arbeitsfähig (S. 1). Eine generelle Frist von 6 Monaten zur Therapierung der unfallbedingten Schädigungen erscheine unangebracht, da jeder Unfall und jede Beschädigung anders seien. Er habe nach 7 Monaten keine Beschwerden mehr gehabt. Es entspreche der natürlichen Erfahrung, dass eine Problematik mit jeder neuen Schädigung oder Aktivierung länger therapiert werden müsse (S. 2).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 11. Mai 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.


4.

4.1    Die erstbehandelnden Ärzte Z.___ und Dr. med. A.___, Interdisziplinäre Notfallorganisation am B.___, diagnostizierten im Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/17) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Symptomatik der berichteten abgeschwächten Sensibilität über dem linken, lateralen Oberschenkel, welche nun auch bis in den lateralen Unterschenkel und die grosse Zehe reiche, bei einem Status nach Bandscheibenvorfall 1999 sowie rezidivierenden Stürzen auf das Gesäss 2007 und 2008 schon zu kennen.

4.2    Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht vom 22. November 2013 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1):

- Stolpersturz vom 10. November 2013 mit

- Ellbogenkontusion links, Röntgen ohne Fraktur

- Rückenkontusion, konventionelles Röntgen ohne Frakturen

- persistierende Lumboischialgie rechts seit dem Unfallereignis, DD radikuläre Problematik L4/5 rechts

- Status nach Lumboischialgie rechts 2006/07 nach Sturzereignissen, anamnestisch bekannte Diskushernie lumbal 1990, konservativ behandelt

- Periarthropathia humeroscapularis links vom Supraspinatustyp

- Status nach Skiunfall mit Schulterkontusion links im März 2013, sonographisch Partialruptur des Supraspinatus

    Rechts bestehe bei Sensibilitätsdefiziten und früher bekannter Diskushernie möglicherweise wieder eine radikuläre Problematik, so dass zur Weiterabklärung eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) veranlasst worden sei (S. 2).

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 3. Dezember 2013 (Urk. 7/25/3), das MRI vom 2. Dezember 2013 zeige multisegmentale Diskusprotrusionen und –hernien der LWS, im Segment L5/S1 rechts bis intraforaminal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L5. Im Segment L3/L4 zeigten sich bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L3. 

4.4    Kreisärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie, schätzte die Situation in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/26) dahingehend ein, dass gemäss MRI der LWS vom 2. Dezember 2013 multisegmentale Diskusprotrusionen und –hernien der LWS, im Segment L5/S1 rechts bis intraforaminal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L5 vorlägen. Im Segment L3/L4 seien bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzeln L3 zu erkennen. Mit anderen Worten lägen schwerste degenerative Veränderungen mit unter anderem Bandscheibenvorfällen auf mehreren Höhen vor. Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustandes auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbedingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2013 sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen.

4.5    Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/28), die MRI der LWS habe insbesondere Diskusherniationen mit Verlagerungen der Nervenwurzel L3 dorsal ergeben. Seines Erachtens sei die Unfallkausalität gegeben, da sich die Symptomatik erst mit dem Unfallereignis entwickelt habe.

    Am 7. April 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/44), es habe sich leider inzwischen ein sehr protrahierter Verlauf ergeben mit unveränderten Beschwerden am 10. Februar 2014. Der Beschwerdeführer gehe nun regelmässig in die Physiotherapie und es erfolge eine symptomatische Therapie. Weiterhin träten immer wieder Lumboischialgien mit wechselndem Verlauf auf, die periphere Sensomotorik sei unauffällig. Am 31. März 2014 habe der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung berichtet und über eine Hypästhesie in der Fusssohle rechts und eine mögliche Gehstrecke von nur 5 bis 10 Minuten geklagt. Aufgrund des protrahierten Verlaufs und nach einem systemischen Steroidstoss mit nur vorübergehender Besserung sei eine epidurale Steroidinfiltration zur Stabilisierung empfohlen worden.

4.6    Am 11. Juni 2014 hielt Kreisärztin E.___ fest, der vom Beschwerdeführer in der Aussendienstbeurteilung (vgl. Urk. 7/31) festgehaltene Unfallmechanismus sei im Wesentlichen ungeeignet, die Diskushernien hervorzurufen, ausserdem seien diese bereits langjährig aktenkundig. Der Rückschluss post hoc ergo propter hoc, den Dr. C.___ im Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. oben E. 4.5) festhalte, sei versicherungsmedizinisch nicht zulässig. Festzuhalten sei ausserdem, dass gemäss dem ersten Bericht des B.___ kein Hinweis auf sensomotorische Defizite bestanden habe („klinisch unauffälliges Gangbild, Einbeinstand möglich, Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich, Lasègue gekreuzter sowie umgekehrter Lasègue mit Schmerzangabe über der LWS, perianale Sensibilität intakt, Sensibilität der Beine beidseits symmetrisch intakt“). Der Befund sei im Weiteren mit dem Neurochirurgen am B.___ besprochen worden, welcher jedoch keine Veranlassung gesehen habe, neurochirurgisch zu intervenieren, sondern die Zuweisung zu einem Rheumatologen empfohlen habe.

    Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustandes auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbedingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2012 (vgl. oben E. 4.3) sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 7/57 S. 4 f.).


5.

5.1    Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b).

    Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

    Auch hinsichtlich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszustandes kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 4.2.4 mit Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1)

5.2    Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei welchem er beim Wasseraufwischen ausglitt und seitlich auf den Ellbogen und dann auf das Gesäss fiel (vgl. Urk. 7/1), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Nur schon aus diesem Grund kann der Sturz auf das Gesäss nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zuerst auf den Ellbogen fiel oder direkt aufs Gesäss. Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte des B.___ (E. 4.1) bestand kein Hinweis auf sensomotorische Defizite. Die von Dr. D.___ (E. 4.3) angefertigte MRI vom 2. Dezember 2013 zeigte einzig deutliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unfallbedingte Läsionen beschrieb auch Dr. D.___ nicht.

    Mit Verweis auf die Rechtsprechung ist auch auszuschliessen, dass die Kontusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise für eine röntgenologisch ausgewiesene traumatische Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes.

    An dieser Beurteilung ändert auch die Ansicht von Dr. C.___, die Unfallkausalität sei gegeben, nichts, führte er doch einzig den zeitlichen Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall als Begründung für die Bandscheibenproblematik (vgl. Urk. 7/28) an. Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in E. 5.1 dargestellten Rechtsprechung zu begründen.

    Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern lediglich bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen.

5.3    Eine allgemeine Erfahrungsregel ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweis).

    Die rechtsprechungsgemässe Annahme, dass eine Lumboischialgie bei vorbestehender Diskushernie längstens nach 4 Monaten folgenlos abgeheilt ist, entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache (vgl. oben E. 5.1). Dies heisst allerdings nicht, dass bei einer posttraumatischen Lumboischialgie der Status quo sine in jedem Fall als nach spätestens 4 Monaten zu erwarten ist. Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, aber bereits mehrmals eine vorübergehende Lumboischialgie auslösende Rückenkontusion erlitt. Überdies war er weniger als einen Monat nach der Leistungseinstellung schmerzfrei, was die Einschätzung stützt, dass es sich bei seinem Leiden nur um eine vorübergehende Aktivierung eines Vorzustandes handelte. Selbst Kreisärztin Dr. E.___ ging davon aus, dass der Status quo sine nicht schon spätestens nach 4, sondern erst nach 6 Monaten erreicht war, ohne zu erklären, weshalb vorliegend von der medizinischen Erfahrungstatsache abzuweichen ist. Nachdem sich beim Beschwerdeführer nach 7 Monaten eine gänzliche Beschwerdefreiheit eingestellt hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Status quo sine bereits nach 6 Monaten als erreicht erachtet hat, und es ist davon auszugehen, dass dieser erst per 10. Juni 2014 erreicht war.

    Damit hat der Beschwerdeführer bis zum 10. Juni 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie bis und mit 10. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerTiefenbacher