Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00203




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit dem 1. September 2011 bei der Y.___ AG beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als er am 27. Februar 2013 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/9).

    Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 22. November 2013 per 30. November 2013 ein (Urk. 8/106). Die dagegen vom Versicherten am 6. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/114) wies sie am 18. Juli 2014 ab (Urk. 8/148 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. September 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2a); eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2b), subeventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und eines Integritätsschadens von mindestens 5 % auszurichten (S. 2 Ziff. 2c). Ferner stellte er zahlreiche prozessuale Anträge (S. 2 ff. Ziff. 3-18).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 17. Dezember 2014 (Urk. 16) reichte die Invalidenversicherung aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 15) ihre Akten (Urk. 17/1-35) ein.

    Am 29. April 2015 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 22), dies unter Beilage eines Arztgutachtens vom 10. April 2015 (Urk. 23). Am 11. Mai 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 27), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Am 6. Oktober 2015 (Urk. 29) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 30).

    Am 8. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15) zurück (Urk. 34) und reichte weitere Akten ein (Urk. 35/10-15), zu denen die Beschwerdegegnerin am 5. April 2016 Stellung nahm (Urk. 38).

    Mit Gerichtsverfügung vom 21. April 2016 (Urk. 39) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12a und 13) abgewiesen.

3.    Am 11. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage mit, dass er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15) festhalte (Urk. 41).

    Nachdem den Parteien mögliche Termine (1 x Juni, 3 x Juli sowie 1 x September 2016) unterbreitet worden waren, lud das Gericht am 3. Juni 2016 zur Verhandlung am 1. September 2016 vor (Urk. 42).

    Am 26. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehe (Urk. 45), worauf diese abgesagt wurde (Urk. 46).

    Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 48) nahm der Beschwerdeführer am 29. September 2016 zu den Gründen des Rückzugs des Antrags auf öffentliche Verhandlung und zu dessen allfälliger Mutwilligkeit Stellung (Urk. 50), was der Beschwerdegegnerin am 30. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 52).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    

1.4.1    Das Bundesgericht geht davon aus, dass nach derzeitigem medizinischem Wissensstand der Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann. Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2).

    Zu im Anschluss an einen Unfall auftretenden Rückenbeschwerden bei vorbestehenden Bandscheibenveränderungen besteht folgende gefestigte Praxis:

1.4.2    Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1).

1.4.3    Ist eine Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.2).

1.4.4    Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss der - schlüssigen - Aktenbeurteilung durch die Kreisärztin sei die Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall durch degenerative Veränderungen beeinträchtigt gewesen und das Unfallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden Schmerzauslösung, gefolgt von einer wieder vollen Arbeitsfähigkeit, geführt. Die später wieder aufgetretenen und exazerbierten LWS-Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall, sondern auf degenerative Veränderungen zurückzuführen (S. 9 f. Ziff. 4a).

    Damit eine Diskushernie als unfallkausal anerkannt werde, sei ein unverzügliches vertebrales oder radikuläres Syndrom vorausgesetzt. Ein solches gehe aus keinem der aktenkundigen Berichte hervor (S. 10 Ziff. 4b).

    Gemäss derzeitigem medizinischem Wissensstand könne der Status quo sine bei Verletzungen wie den hier erlittenen nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Ohne strukturelle Unfallläsionen am Achsenskelett - wie vorliegend - sei die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen (S. 10 f. Ziff. 4c).

    Die Beeinträchtigungen am Rücken könnten (spätestens) neun Monate nach dem Unfall, also ab Ende November 2013, nicht mehr mit dem Unfall vom 27. Februar 2013, sondern nur noch mit dem schicksalsmässigen Verlauf degenerativer Vorschäden erklärt werden (S. 11 Ziff. 4d).

    Die aufgetretene Meralgia paraesthetica sei aus näher genannten Gründen keine Berufskrankheit (S. 11 f. Ziff. 5).

    Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren könne nicht entsprochen werden, da bei einem Einkommen von Fr. 242.80 pro Tag keine Bedürftigkeit anzunehmen sei (S. 13 Ziff. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe seit Jahren in einer rückenbelastenden Tätigkeit gearbeitet (S. 8 f.).

    Die Beschwerdegegnerin hätte ein interdisziplinäres Gutachten bei einem renommierten Wirbelsäulenspezialisten veranlassen sollen; dass sie dies unterlassen habe, verletze den Untersuchungsgrundsatz (S. 13 f.).

    Auf die Beurteilung durch die Kreisärztin könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 14 ff.).

    Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass quasi nur ein ganz schweres Unfallereignis in der Lage sei, eine Diskushernie zu bewirken, sei falsch. Es gehe vorliegend nicht um das originäre durch einen Unfall bedingte Entstehen einer Diskushernie, sondern um die richtunggebende, allenfalls vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden Rückenschädigung, wobei nicht auf „irgendeine Erfahrungsregel von neun Monaten abgestellt werden könne (S. 23 f.). Es sei unbestritten, dass bei ihm am Rücken ein Vorzustand vorgelegen habe, jedoch habe er unmittelbar vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden gehabt, die Rückenbeschwerden hätten vor dem Unfall einen gutartigen Verlauf genommen, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, die Rückenschmerzen seien sofort nach dem Unfallereignis eingetreten (S. 23 ff.). Der gegebene Vorzustand entbinde die Beschwerdegegnerin nicht von einer Beweisführung und weitergehenden Abklärung, dies zu einzeln genannten Fragen (S. 30 ff.). Vorliegend gehe es nicht um eine unmittelbar durch einen Unfall hervorgerufene Diskushernie, sondern einen aus einem degenerativen Prozess folgenden Bandscheibenschaden, weshalb die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung nicht anwendbar sei (S. 35 ff.). Da es sich vorliegend bezüglich der Kausalitätsfrage um einen Haftpflichtprozess handle, seien die prozessualen Mindeststandards gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) einzuhalten (S. 42 ff.). Beim von der Beschwerdegegnerin als Einkommen genannten Betrag von Fr. 242.80 handle es sich um Taggeld der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 3/7-8), das unregelmässig anfalle; überdies müsse er monatlich für über Fr. 1‘000.-- ungedeckte Behandlungskosten selber aufkommen (S. 46 f.).

2.3    Strittig ist zur Hauptsache die Unfallkausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Rückenbeschwerden.

    Unbestritten ist dabei, dass ein Vorzustand im Sinne einer schon vor dem Unfall bestehenden Schädigung der LWS vorgelegen hat.


3.

3.1    Am 27. Februar 2013 wurde das stehende Auto des Beschwerdeführers von hinten angefahren, als er eine Lücke im Gegenverkehr abwartete, um nach links abzubiegen (Urk. 8/9 Ziff. 1).

    Die Allianz als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernahm den am Auto des Beschwerdeführers entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 2‘340.-- (Urk. 8/39 S. 1 Mitte).

    Gemäss dem vom der Allianz eingeholten Kurzgutachten (Urk. 8/54/4-5) betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug des Beschwerdeführers 8-10 km/h (S. 1 Mitte).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, füllte am 9. März 2013 den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/55/2-4) aus. Als Angaben des Patienten zum Beschwerdeverlauf nannte er unter anderem nach 3-4 Stunden aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen sowie Rückenschmerzen lumbal (Ziff. 4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Februar bis 15. März 2013 (Ziff. 9).

3.3    Der Beschwerdeführer gab am 2. April 2013 an, er sei wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 8).

    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 8/12) aus, die Erstbehandlung habe am 9. März 2013 stattgefunden (Ziff. 1). Als Angaben des Patienten erwähnte er Schmerzen im Bereich der LWS, weniger der Halswirbelsäule (HWS), zusätzlich Schmerzen auch im Oberarm sowie Zuckungen im Daumen (Ziff. 2). Zum Befund hielt er unter anderem fest: Insgesamt LWSBeweglichkeit nicht eingeschränkt, kein Nachweis einer Fraktur oder von Luxationen im Röntgen (auf Zuweisung durch Dr. Z.___ am 28. Februar 2013 erstellt; vgl. Urk. 8/26/2), ausgedehnte ventrale Osteophyten C5-6, degenerativ bedingt (Ziff. 4). Als Diagnosen nannte er (Ziff. 5):

- HWS-Distorsion nach Québec Task Force (QTF) Klassifikation Grad II

- Kontusion LWS und Arm rechts mit Hämatom

- Hyposensibilität Daumen rechts

    Ab dem 28. Februar 2013 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, ab 22. März 2013 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen, wegen eines Rückfalls habe er ab dem 3. April 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Ziff. 8-11).

3.4    Laut Bericht vom 22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 im Spital A.___ wegen wechselhafter Sensibilitätsstörungen am lateralen linken Oberschenkel untersucht; es wurde eine Meralgia paraesthetica links diagnostiziert und eine Infiltrationsbehandlung aufgenommen (Urk. 8/61/2). Am 9. Juli 2013 erfolgte eine weitere Infiltration (Urk. 8/71).

3.5    Am 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer auf den 27. Juli 2013 für ein ambulantes Assessment in die Rehaklinik eingeladen (Urk. 8/74). Er nahm den Termin nicht wahr, weil er ihn vergessen habe (Urk. 8/76).

3.6    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 12. August 2013 an die Allianz (Urk. 8/114/75-76) aus, er habe den Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2009 behandelt (S. 1 Ziff. 2). Zuerst sei die Behandlung erfolgt wegen Beschwerden am Bewegungsapparat (Iliosakralgelenk, ISG) nach einem Fahrradsturz, in der Folge wegen mehrerer Infektionskrankheiten (banale Infekte). 2011/2012 sei eine schwere depressive Phase über mehr als ein Jahr gefolgt. Zwischenzeitlich sei eine Infiltration in die Lendenwirbelsäule wegen einer radikulären Reizung im August 2010 erfolgt. Aktuell bestehe eine Meralgia paraesthetica am linken Bein (S. 1 Ziff. 3).

    Die ISG-Beschwerden und die Rückenschmerzen hätten einen gutartigen Verlauf gezeigt. Einzig die Depression habe den Patienten über viele Monate belastet und habe zum Glück Anfang 2013 remittiert, so dass hier keine Behandlung mehr notwendig sei. Die banalen Infekte seien folgenlos abgeheilt (S. 1 Ziff. 5). Seit dem Unfall habe er den Patienten nur wegen der Meralgia paraesthetica links behandelt (S. 2 Ziff. 7). Aufgrund der letzten Konsultation vom 7. August 2013 gehe er davon aus, dass die Restbeschwerden durch den Unfall abheilen würden; der Patient sei deswegen bei Dr. B.___ (nachstehend E. 3.7) in Behandlung (S. 2 Ziff. 8).

3.7    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 3. September 2013 aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Auffahrunfall vermehrte Kreuzschmerzen ohne Besserung trotz Medikamenten sowie chiropraktischer Behandlung und Physiotherapie. Auf seine Verordnung sei am 18. Juli 2013 eine Infiltration ins linke Iliosakralgelenk erfolgt (vgl. Urk. 8/81); bei der letzten Kontrolle am 12. August 2013 habe der Patient über zumindest eine teilweise Schmerzbesserung berichtet (Urk. 8/84).

3.8    Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 9. September 2013 bezüglich der Meralgia paraesthetica über eine in Veränderung befindliche Symptomatik und seit der letzten Infiltration am 9. Juli 2013 tendenziell abnehmenden Leidensdruck des Patienten (Urk. 8/87/3).

3.9    Ein am 30. Oktober 2013 erstelltes MRI der LWS ergab folgende Beurteilung (Urk. 8/101):

- dehydrierter Diskus L3/4 und L4/5, betont auf Höhe L4/5 links, am ehesten im Rahmen einer Diskopathie mit reaktiven Modic Typ I Veränderungen

- leichtgradiges Bulging Höhe L4 und L5

- Nervenwurzeln L4 und L5 links frei

3.10    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) nannte in seinem Bericht vom 9. November 2013 (Urk. 8/100) folgende Diagnosen:

- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei

- bekannten degenerativen LWS-Veränderungen

- Status nach Auffahrunfall am 27. Februar 2013

    Er berichtete über im Verlauf etwas variabel ausgeprägte Beschwerden mit einer erneuten Exazerbation im Oktober, weshalb er ein neues LWS-MRI veranlasst habe, das keine komprimierende Diskushernie zeige. Als aktuelle Therapie nannte er Medikamente und jetzt Aufnahme einer Physiotherapie, mit Wiederaufnahme der körperlich strengen Arbeit ab 10. November 2013.

3.11    Am 20. November 2013 nahm Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/103). Sie bejahte mit Hinweis auf eine 2006 aufgetretene Diskushernie eine vor dem Unfall bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung (Ziff. 1.1). Im Erstbericht würden LWS-Beschwerden dokumentiert; der Unfall habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt (Ziff. 1.2), dies allerdings nur vorübergehend (Ziff. 1.3). Der Status quo ante oder sine sei spätestens am 30. Oktober 2013 erreicht gewesen, als im MRI ausschliesslich degenerative Veränderungen festzustellen gewesen seien (Ziff. 1.4). Aufgrund der vorliegenden Bildgebung lägen keine strukturellen Verletzungen, welche auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, vor (Ziff. 2.5).

    In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 26. November 2013 (Urk. 8/107) führte Dr. C.___ unter anderem zusätzlich aus, sowohl die Bilder als auch der Befund des MRI vom 30. Oktober 2013 lägen vor (S. 3 unten). Die immer wieder neu auftretenden und exazerbierenden LWS-Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen und multifaktoriell bedingt und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Februar 2013 (S. 4 oben).

3.12    Am 24. Februar 2014 erstatte Kreisärztin Dr. C.___ eine Beurteilung (Urk. 8/122) in Beantwortung von ihr unterbreiteten Fragen. Sie führte aus, ihre Begründung stütze sich auf das MRI der LWS vom 30. November 2013. Dem damals berichtenden Radiologen hätten die Voruntersuchungen vorgelegen, er habe sie berücksichtigt, und über ausschliesslich degenerative Veränderungen berichtet. Auch sie könne bei Durchsicht der MRI von 2010, 2011 und 2013 keine strukturelle traumatische Verletzung erkennen, welche auf das Ereignis vom 27. Februar 2013 zurückzuführen wäre, so dass für sie die Beurteilung des Radiologen vom 30. Oktober 2013 nachvollziehbar sei und Gültigkeit habe (S. 1 Ziff. 1).

    Ein Fahrradsturz vom 10. Mai 2009 sei bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Gemäss den Unterlagen sei eine ISG-Blockierung rechts diagnostiziert worden und es sei keine Röntgenuntersuchung der LWS erfolgt, so dass man davon ausgehen müsse, der erstbehandelnde Arzt sei von einem Bagatelltrauma ausgegangen. Die MRI-Bilder von 2010 und 2011 zeigten keine strukturelle Verletzung, welche auf dieses Unfallereignis zurückzuführen wäre, so dass man von einer Prellung ausgehen könne, die in der Regel folgenlos abheile (S. 1 f. Ziff. 2).

    Die dokumentierte Meralgia paraesthetica - ein Nervenkompressionssyndrom des N. cutaneus femoralis lateralis - sei das dritthäufigste Engpasssyndrom, welches vor allem durch ein mechanisch bedingten Druck unter dem Leistenband / Druck- und Zugeffekte im Nervenverlauf auftrete; Hauptursache sei direkter Druck durch zu enge Kleidung, Gewichtszunahme, Gewichtsabnahme, übertriebenes Krafttraining vor allem der Oberschenkel- und Bauchmuskulatur (S. 2 Ziff. 3).

3.13    Am 11. März 2014 berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) an Dr. Z.___ (Urk. 17/30/7) und nannte folgende Diagnosen:

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei

- degenerativen Veränderungen der LWS

- rezidivierender Dysfunktion der Iliosakralgelenke

- muskulärer Dysbalance und Insuffizienz

    Er führte unter anderem aus, es falle ihm etwas schwer, die Beschwerden des Patienten jeweils zweifelsfrei zuzuordnen. Am ehesten handle es sich doch im Kern um eine degenerative Problematik des Segments L4/5, zusätzlich wahrscheinlich auch gelegentliche Dysfunktionen der Iliosakralgelenke bei zweifellos strenger und belastender körperlicher Tätigkeit.

3.14    Am 14. Mai 2014 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/144/2-4 = Urk. 8/147/2-4 = Urk. 17/22). Er führte zusammenfassend unter anderem aus, es bestünden chronische lumbosakrale Beschwerden (S. 3 oben).

3.15    Am 26. Mai 2014 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik des E.___ ein Konsilium im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/138). In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, es hätten sich anamnestische und klinische Hinweise auf eine Meralgia paraesthetica links gefunden, welche sich am ehesten im Rahmen der Gewichtszunahme im Verlauf des letzten Jahres entwickelt habe. Sie hätten klinisch und elektrodiagnostisch keinen Hinweis auf ein radikuläres Syndrom gefunden. Die residuelle Taubheit am linken Fuss könne im Zusammenhang mit einem älteren Bandscheibenvorfall stehen. In den aktuellen MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule zeigten sich allerdings keine Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzeln. Die Rückenschmerzen seien im Rahmen der degenerativen lumbospondylogenen Veränderungen einzuordnen. Zusätzlich könnte ein ISGSyndrom vorliegen; diesbezüglich empfählen sie eine weitere rheumatologische Einordnung der lumbalen Beschwerden (S. 3 unten).

3.16    Am 10. April 2015 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 23), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 1. April 2015 und die ihm überlassenen Akten (S. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- lumbospondylogenes Syndrom

- thorakale Hyperkyphose

- Ansatztendinopathie des M. pectineus und M. iliopsas rechts

    Er führte unter anderem aus, das klinisch führende lumbospondylogene Syndrom sei gemäss den vorliegenden, zwei Jahre vor dem Unfallereignis datierenden MRI-Bildern, bereits vorhanden gewesen. Es zeigten sich auf den Voraufnahmen bereits deutliche degenerative Veränderungen der Facettengelenke. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien diese Veränderungen allerdings ‚klinisch stumm‘ gewesen und es hätten keine Beschwerden von Seiten des Rückens bestanden (S. 5 Mitte). Durch das Unfallereignis sei es zu einer Aktivierung des lumbospondylogenen Syndroms gekommen. Aus unfallchirurgischer Sicht lasse sich aus einzeln genannten Gründen in solchen Fällen jeweils nur schwer eine Prognose zum Verlauf erstellen; insofern fänden sich auch sogenannte protrahierte oder chronifizierte Schmerzverläufe. Die Symptomatik lasse sich durch Überlastungssituationen im Alltag durch geringe externe Reize jeweils wieder ‚aktivieren‘, so dass eine Konsolidierung der Schmerzsymptomatik des Rückens insgesamt als schwierig einzustufen sei. Erschwerend hinzu komme die Problematik eines axialen Rückenschmerzes, der als Korrelat zur bildgebend nachweisbaren erosiven Osteochondrose L5/S1 zu werten sei (S. 5 unten).

    Sodann gab der Gutachter therapeutische Empfehlungen ab (S. 6 f.).

3.17    Ein MRI vom 17. September 2015 (Urk. 30) ergab folgenden Befund: Recessale Einengung L4/5 aufgrund der Spondylarthrose; Osteochondrose L4/5 mit erosiver Komponente; intraforaminale Bandscheibenprotrusion beziehungsweise flache Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 intraforaminal; medialer Anulusriss L4/5; Spondylarthrose L3/4 rechtsbetont und L5/S1.

3.18    Dr. F.___ (vorstehend E. 3.16) führte am 21. November 2015 erneut aus, es sei von einer Aktivierung der bereits vorbestehenden Spondylarthrose durch das Unfallereignis vom 27. Februar 2013 auszugehen (Urk. 35/13 S. 2 Mitte).

3.19    In einer weiteren Stellungnahme vom 24. November 2015 (Urk. 35/14) führte Dr. F.___ unter anderem aus, aus seiner Sicht handle es sich um einen sehr prolongierten Verlauf einer durch das Unfallereignis ausgelösten, aktivierten Spondylarthrose. Die nun geklagten Beschwerden seien zumindest zum Teil direkt auf das Unfallereignis zurückzuführen (S. 2 Ziff. 3).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Februar 2013 als Fahrzeuglenker eine Auffahrkollision, in deren Anschluss unter anderem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auftraten (vorstehend E. 3.2). Am 9. März 2013, mithin zehn Tage nach dem Unfall, suchte er erstmals Dr. Z.___ auf, der unter anderem eine Kontusion der Lendenwirbelsäule diagnostizierte. Bis am 21. März 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; vom 22. März bis 2. April 2013 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitstätig, ab 3. April 2013 dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.3).

4.2    Im August 2013 berichtete Dr. Z.___ über eine im Mai 2013 aufgetretene Meralgia paraesthetica. Er gehe davon aus, dass die Restbeschwerden des Unfalls abheilen würde, der Patient sei deswegen beim Rheumatologen Dr. B.___ in Behandlung (vorstehend E. 3.6).

4.3    Dr. B.___ berichtete im September 2013 über seit dem Unfall vermehrte Kreuzschmerzen; eine ISG-Infiltration im Juli 2013 habe eine zumindest teilweise Schmerzbesserung bewirkt (vorstehend E. 3.7).

    Im November 2013 nannte Dr. B.___ als Diagnose ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, dies bei bekannten degenerativen Veränderungen und bei einem Status nach Auffahrunfall am 28. Februar 2013 (vorstehend E. 3.10).

    Im März 2014 nannte Dr. B.___ als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS, rezidivierender Dysfunktion der Iliosakralgelenke sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizienz. Er führte aus, es handle sich im Kern um eine degenerative Problematik des Segments L4/5 (vorstehend E. 3.13).

4.4    Die Ärzte der Neurologischen Klinik des E.___ führten im Mai 2014 unter anderem aus, die Rückenschmerzen seien im Rahmen der degenerativen Veränderungen einzuordnen (vorstehend E. 3.15).

4.5    Dr. F.___ erklärte im April 2015, das klinisch führende lumbospondylogene Syndrom sei vor dem Unfallereignis bereits vorhanden gewesen und durch dieses aktiviert worden (vorstehend E. 3.16). Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rückenbeschwerden nicht mehr durch den Unfall verursacht, sondern degenerativ bedingt seien, äusserte er sich dabei wie auch am 21. November 2015 (vorstehend E. 3.18) nicht. Erst im dritten Anlauf führte er - auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters - am 24. November 2015 aus, seines Erachtens seien die Beschwerden zumindest zum Teil auf das Unfallereignis zurückzuführen (vorstehend E. 3.19).

4.6    Ein am 28. Februar 2013 erstelltes Röntgen der Lendenwirbelsäule hatte keine Hinweise auf Luxationen oder eine Fraktur ergeben (vorstehend E. 3.2).

    Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 30. Oktober 2013 zeigte ausgetrocknete Bandscheiben L3/4 und L4/5, leichte Vorwölbungen L4 und L5 sowie freie Nervenwurzeln L4 und L5 (vorstehend E. 3.9).

    Das MRI vom 17. September 2015 sodann ergab eine recessale Einengung, eine Osteochondrose mit erosiver Komponente, eine Diskushernie mit Kontakt zu einer Nervenwurzel und einen medialen Anulusriss L4/5 (vorstehend E. 3.17).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, Ende November 2013 sei der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht gewesen, womit ab diesem Zeitpunkt bestehende Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall versursacht gewesen seien. Dementsprechend hat sie ihre Leistungen terminiert.

    Diese Annahme, neun Monate nach dem Unfall seien fortbestehende Rückenbeschwerden nicht mehr unfallkausal, wird durch die medizinischen Akten gestützt und steht im Einklang mit der massgebenden Rechtsprechung.

5.2    Der Hausarzt sprach im August 2013, mithin gut fünf Monate nach dem Unfall, von Restbeschwerden des Unfalls, die abheilen würden (vorstehend E. 4.3). Der behandelnde Rheumatologe nannte im November 2013 präzisierend zum diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom einerseits bekannte degenerative Veränderungen, andererseits einen Status nach Auffahrkollision. Im März 2014 erwähnte er im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose (lumbospondylogenes Syndrom) wiederum degenerative Veränderungen; den Auffahrunfall vom Februar 2013 hingegen führte er jetzt nicht mehr an. Auch führte er aus, bei den Beschwerden handle es sich im Kern um eine degenerative Problematik des Segments L4/5 (vorstehend E. 4.3). Auch die Ärzte der Neurologischen Klinik des E.___ ordneten im Mai 2014 die Rückenschmerzen im Rahmen der degenerativen Veränderungen ein (vorstehend E. 4.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bildgebend zu keinem Zeitpunkt eine strukturelle Veränderung ersichtlich war, die durch den Unfall hätte ausgelöst werden können (vorstehend E. 4.6).

5.3    Die vom Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahmen von Dr. F.___ sind nicht geeignet, eine abweichende Schlussfolgerung zu begründen. In seinem Gutachten (vorstehend E. 3.16) hatte er dargelegt, der Unfall habe ein vorbestehendes, vor dem Unfall klinisch stummes lumbospondylogenes Syndrom aktiviert. Zudem hatte er ausgeführt, die Symptomatik lasse sich durch Überlastungssituationen im Alltag durch geringe externe Reize jeweils wieder aktivieren, und erschwerend komme die Problematik eines der Osteochondrose L5/S1 zuzuschreibenden axialen Rückenschmerzes zu. Wenn schon alltägliche geringe externe Reize genügen, um das vorbestehende lumbospondylogene Syndrom zu aktivieren, läuft dies der These einer weiterhin bestehenden Unfallkausalität diametral entgegen. Gleiches gilt für die Mitwirkung der Osteochondrose L5/S1, die fraglos degenerativen Ursprungs ist und im MRI vom 30. September 2013 noch gar nicht bestanden hat (vorstehend E. 3.9). Zur Frage der Unfallkausalität hat Dr. F.___ im Gutachten denn auch nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern eher kryptisch angeführt, es fänden sich auch protrahierte oder chronifizierte Verläufe lumbospondylogener Syndrome.

    Zur genannten - vom Rechtsvertreter explizit gestellten - Frage äusserte sich Dr. F.___ erst in seiner dritten Stellungnahme (vorstehend E. 3.19) und postulierte, die nun geklagten Beschwerden seien zumindest zum Teil eine direkte Unfallfolge. Es entbehrt nun allerdings jeglicher Plausibilität, dass bei einer vorbestehenden und (wenn auch nicht unmittelbar vor dem Unfall) zeitweise hoch akut gewesenen Rückenproblematik, die gemäss Dr. F.___ durch alltägliche geringe externe Reize aktiviert werden kann und zu welcher zwischenzeitlich eine - degenerativ bedingte - Osteochondrose erschwerend hinzukommt, Rückenbeschwerden rund 2 ½ Jahre nach einem nicht besonders schweren Auffahrunfall (vorstehend E. 3.1) noch eine direkte Unfallfolge sein sollen.

    Aus diesen Gründen kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht abgestellt werden.

5.4    Die relevanten medizinischen Beurteilungen stützen somit übereinstimmend, widerspruchsfrei und durch die Bildgebung bestätigt die Schlussfolgerung, dass der Auffahrunfall von Ende Februar 2013 (auch) Rückenbeschwerden ausgelöst hat, die nach Erreichen des Status quo sine oder Status quo ante nicht mehr unfallkausal, sondern auf degenerative Veränderungen zurückzuführen waren. Auch der entsprechend Zeitpunkt (Ende November 2013) ist schlüssig. Im November 2013 erwähnte der behandelnde Rheumatologe den Unfall noch als „Status nach …“ in seiner Diagnose, später nicht mehr.

5.5    Mit Bezug auf die Rechtsprechung scheidet die erste Variante (vorstehend E. 1.4.1) aus, weil sich diese auf Konstellationen bezieht, in denen kein Vorzustand bestanden hat, was hier anerkanntermassen nicht zutrifft (vorstehend E. 2.3).

5.6    Bei den verbleibenden Varianten ist zu beachten, dass diese vom Vorliegen einer Diskushernie ausgehen, also einem bildgebend nachgewiesenen Heraustreten der Bandscheibe. Um eine solche verhältnismässig massive Abweichung vom regelrechten Zustand handelt es sich vorliegend aber nicht, wurden doch gerade keine solchen (oder anderen) unfallbedingte strukturelle Veränderungen nachgewiesen (vorstehend E. 4.6). Vielmehr handelt es sich um insoweit unspezifische lumbale Rückenbeschwerden, die nach dem Unfall aufgetreten sind. Werden diese entsprechend der Praxis zu den Diskushernien beurteilt, so kommt ein für gravierendere Schäden entwickelter, vergleichsweise für die Versicherung strengerer Massstab zur Anwendung.

5.7    Die Variante, wonach nicht (auch) degenerative Vorschäden, sondern der Unfall allein einen Defekt verursacht hat (vorstehend E. 1.4.2), kommt ebenfalls nicht zum Zuge, weil unbestrittenermassen ein Vorzustand vorgelegen hat, womit die Wirbelsäulenschädigung jedenfalls nicht ausschliesslich durch den Unfall bewirkt wurde.

    Damit kommt die Variante zum Zug, wonach der Unfall einen degenerativen Vorzustand aktiviert hat, und eine Leistungspflicht lediglich für das unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Schmerzsyndrom besteht (vorstehend E. 1.4.3). Eine richtunggebende Verschlimmerung müsste bildgebend nachgewiesen sein, was nicht der Fall ist. Klinisch belegt ist nur, aber immerhin, die traumatische Verschlimmerung des im Unfallzeitpunkt stummen Vorzustands. Diese vorübergehende Verschlimmerung ist rechtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vorstehend E. 1.4.4).

    So verhält es sich auch hier. Aus medizinischer Sicht lagen 9 Monate nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor (vorstehend E. 5.3). Rechtsprechungsgemäss ist eine Dauer von sechs bis zu neun Monaten bis zum Zeitpunkt anzunehmen, ab welchem die Unfallkausalität zu verneinen ist; mit neun Monaten wurde hier mithin die längstmögliche Dauer angenommen. Anhaltspunkte, dass darüber hinaus das zweite Maximum von einem Jahr hätte zum Zuge kommen sollen, gibt es keine. Im Gegenteil, da vorliegend nicht eine eigentliche Diskushernie, sondern lediglich unspezifische Rückenbeschwerden durch den Unfall vorübergehend verschlimmert wurden, wäre aus rechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Wegfall der Unfallkausalität bereits in einem früheren Zeitpunkt als erst nach neun Monaten angenommen worden wäre.

5.8    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Leistungseinstellung neun Monate nach dem Unfallereignis aus den genannten Gründen als rechtens erweist.

    Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, angesichts eines Einkommens von Fr. 242.80 pro Tag sei keine Bedürftigkeit anzunehmen (Urk. 2 S. 13 Ziff. 8).

6.2    Im der Beschwerdegegnerin eingereichten Formular vom 1. Februar 2014 (Urk. 8/131) gab der Beschwerdeführer als Einkommen ein Taggeld von Fr. 242.80 an (Ziff. 4) und verneinte die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung (Ziff. 8).

    Zum Taggeld führte er erläuternd aus, es handle sich um Arbeitslosenentschädigung (ALE), die nur unregelmässig erbracht werde (Urk. 8/130 S. 2 Mitte).

6.3    Der Beschwerdeführer reichte die ALE-Abrechnung von Januar 2014 ein, dies sowohl im Einspracheverfahren (Urk. 8/131/1) als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 3/7); daraus ist ersichtlich, dass im Januar 2014 keine Taggelder ausgerichtet wurden. Zusätzlich erklärte er am 18. März 2014 (Urk. 3/8), für Februar 2014 habe er 5.5 Tage ALE erhalten und für März werde er für den ganzen Monat, mithin 21.7 Tage, ALE erhalten.

6.4    Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer im Formular vom 2. Oktober 2014 (Urk. 12) an, über keine Rechtsschutzversicherung zu verfügen (S. 1 lit. A). Als Nettoverdienst gab er zirka Fr. 223.-- (Tagesansatz RAV) pro Arbeitstag und durchschnittlich Fr. 4‘717.-- pro Monat an (S. 3 Ziff. III.2). Nunmehr reichte er drei ALE-Abrechnungen ein (Urk. 13/13), lautend auf netto Fr. 4‘602.45 im Juli 2014, netto Fr. 4‘663.15 im August 2014 und netto Fr. 4‘885.20 im September 2014.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Rechtsschutzversicherung habe zwischenzeitlich Kostengutsprache für die anwaltschaftliche Mandatsführung erteilt, zurück (Urk. 34 S. 1).

6.5    Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Hinweis auf das von ihm angegebenen Taggeld von Fr. 242.80 abgewiesen. Dagegen machte er geltend, das genannte Taggeld werde nur unregelmässig ausgerichtet. Den konkreten Nachweis, dass die behauptete fehlende Regelmässigkeit sein Einkommen derart schmälern würde, dass Bedürftigkeit anzunehmen wäre, hat er jedoch nicht erbracht, sondern sich darauf beschränkt, die Abrechnung für nur gerade jenen Monat einzureichen, in welchem er keine ALE erhalten hat. Dass dem auch in anderen Monaten so gewesen sei, hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt.

    Auch seine Angaben im Beschwerdeverfahren lassen nicht den Rückschluss auf eine anspruchsrelevante fehlende Regelmässigkeit zu. Er gab an, er werde im März 2014 ungeschmälert ALE erhalten. Belege für die Monate April bis Juni 2014 reichte er keine ein, und die Abrechnungen für die Monate Juli bis September lauten auf ungeschmälerte ALE-Leistungen.

    Somit bleibt die Behauptung der fehlenden Regelmässigkeit unbelegt, und der Beschwerdeführer hat sich das von ihm angegebene Einkommen von rund brutto 5‘268.-- (Fr. 242.80 x 21.7) aus ALE (vorstehend E. 6.2) beziehungsweise netto durchschnittlich Fr. 4‘717.-- (vorstehend E. 6.4) entgegenhalten zu lassen.

6.6    Der Antrag ist aus einem weiteren Grund abzuweisen: Entgegen seinen  unterschriftlich bestätigten - Angaben auf dem Formular sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des Gerichts verfügt der Beschwerdeführer offenbar doch über eine Rechtsschutzversicherung, die denn auch für das Beschwerdeverfahren eine Kostengutsprache geleistet hat (Urk. 35/10). Üblicherweise wird ein Rechtsschutzgesuch nur bewilligt, wenn unter anderem die Versicherung bereits vor dem Eintritt des strittigen Ereignisses oder jedenfalls vor Einleitung des Rechtsmittelverfahrens bestanden hat. Dafür, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers davon eine Ausnahme gemacht haben sollte, und bejahendenfalls aus welchen Gründen, gibt es weder Anhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer etwas dieser Art vorgebracht.

    Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, sich zur Deckung der im Einspracheverfahren angefallenen Rechtsvertretungskosten ebenfalls an die Rechtsschutzversicherung zu halten.

    Damit entfällt der zur genannten Deckung subsidiäre allfällige Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung.


7.

7.1    Am 11. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer - auf Nachfrage - an seinem Antrag auf öffentliche Verhandlung fest. Am 3. Juni 2016 erging die gerichtliche Vorladung zur Verhandlung am 1. September 2016. Am 26. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe den Antrag auf öffentliche Verhandlung zurück (vorstehend Sachverhalt Ziff. 3).

7.2    Aufforderungsgemäss nahm der Beschwerdeführer am 29. September 2016 dazu Stellung (Urk. 50). Er machte geltend, zwischenzeitlich - nämlich mit Schreiben vom 9. Juni 2016 - habe ihm die Invalidenversicherung eine Kostengutsprache für ein Wiederholungssemester für die berufsbegleitende Umschulung mit Praxistätigkeit bei einer Firma erteilt. Dadurch sei sein Stundenplan so vollgestopft worden, dass für andere Aktivitäten - etwa die Vorbereitung der Verhandlung oder die Teilnahme an derselben - schlicht kein Raum bestanden habe (S. 2 unten). Zudem habe ihn die Invalidenversicherung ausdrücklich zum Einhalten der Präsenzzeiten aufgefordert (S. 3 oben). Der Rückzug eines Antrages könne nie mutwillig sein, da es sich hierbei um ein unentziehbares Recht handle, wie denn auch die Beschwerde selber jederzeit sanktionslos zurückgezogen werden könnte (S. 4 oben).

7.3    Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem die Art. 1-196 ZPO ergänzend Anwendung.

    Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es das Gericht, welches den Prozess leitet. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angerufene Dispositionsmaxime nichts, der gemäss ein Rechtsmittel oder auch ein prozessualer Antrag zurückgezogen werden kann. Diese Dispositionsfreiheit besteht zudem nicht unbegrenzt: Das Rechtsmittel kann nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgezogen werden, in welchem darüber entschieden wurde; ist ein Urteil gefällt, gibt es nichts mehr, das zurückgezogen werden könnte. Gleiches gilt für einen Verfahrensantrag: Hat das Gericht darüber entschieden, existiert er nicht mehr; an seine Stelle tritt entweder der den Antrag ablehnende Beschluss oder im Zustimmungsfall die entsprechende prozessuale Anordnung des Gerichts.

    Zur Hauptverhandlung (deren Durchführung schliesslich als Folge des vom Beschwerdeführer praktizierten Verhaltens aus pragmatischen Gründen unterblieben ist) hat das Gericht vorgeladen. Eine - ob auf Antrag einer Partei oder aus welchem Anlass auch immer ergangene - gerichtliche Vorladung ist grundsätzlich verbindlich; es steht nicht im Belieben der Parteien, ihr Folge zu leisten.

    Es wurde denn auch bereits in der Vorladung vom 3. Juni 2016 (Urk. 42) auf Art. 135 ZPO hingewiesen, wonach eine Verschiebung nur aus zureichenden Gründen bewilligt wird und sofort nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes zu beantragen ist, ebenso auf Art. 108 ZPO, wonach der Partei, die ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint, die entstandenen unnötigen Kosten auferlegt werden können.

7.4    Die von der Invalidenversicherung verfügte Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 51/19) datiert vom 9. Juni 2016. Die Dauer der Massnahme (Fachschul-Besuch und Praxistätigkeit in einer Firma) wurde mit 31. Mai bis 31. Dezember 2016 angegeben (S. 1 unten). Die Verfügung enthielt unter anderem folgenden Hinweis: „Die Präsenzzeiten müssen eingehalten werden, wenn dies nicht möglich ist, muss die Massnahme abgebrochen werden.“ (S. 2 unten).

7.5    Wenn die Massnahme bereits am 31. Mai 2016 begonnen hat, so hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Terminsuche für die Verhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon von der demnächst einsetzenden zusätzlichen Beanspruchung gewusst, die ihn gemäss späterer Darstellung auf die Verhandlung habe verzichten lassen. Dass sich der Beschwerdeführer dennoch ohne entsprechenden Hinweis an der Terminabsprache beteiligt hat, verstösst gegen das von Art. 52 ZPO verlangte Handeln nach Treu und Glauben.

    Dass der Hinweis der Invalidenversicherung auf die Präsenzpflicht den Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, hätte daran hindern sollen, einer gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit und ist als offensichtlich blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er habe sich bei der Invalidenversicherung erkundigt, ob die genannte Präsenzpflicht tatsächlich auch einen Behördengang ausschliesse, was klarerweise unzutreffend und von der Invalidenversicherung deshalb auch nicht bestätigt worden wäre und dem rechtskundig vertretenen und beratenen Beschwerdeführer auch von selber hätte klar sein können und müssen.

7.6    Sodann ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer Ende der Kalenderwoche 23 oder in der Kalenderwoche 24 zugegangen ist. Seine - den Termin vom Donnerstag 1. September 2016 betreffende - Verzichtserklärung an das Gericht wurde am Freitag 26. August 2016 verfasst und ist dem Gericht an diesem Tag per Fax (Urk. 45) und am Montag 29. August 2016 (Urk. 44), also Ende der Kalenderwoche 34 beziehungsweise in Kalenderwoche 35 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat somit seit dem Zeitpunkt, als er von der Leistungszusprache der Invalidenversicherung Kenntnis hatte, bis zur Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht mindestens 10 Wochen verstreichen lassen.

7.7    Indem der Beschwerdeführer dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass er der Vorladung nicht Folge zu leisten gedenke, sondern damit bis buchstäblich fast am letzten Tag zugewartet hat, hat er nicht nur elementare Anstandsregeln verletzt, sondern namentlich einen erheblichen und unnötigen Aufwand verursacht.

    Es haben sich alle an der - sodann vom Beschwerdeführer vereitelten - Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen auf diese vorbereitet, was sie bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers nicht getan hätten. Dieser Aufwand betrug 3 Stunden (Referentin), 2 Stunden (Vorsitzender), 1 Stunde (Koreferent) und 2 Stunden (Gerichtsschreiber). Ausgehend vom Bruttogehalt entsprechend der Einreihung in Besoldungsklasse 27 (Richter) und Besoldungsklasse 20 (Gerichtsschreiber), zuzüglich 20 % für auf den Arbeitgeber entfallende Sozialabgaben, wurden somit unnötigerweise Lohnkosten im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 1‘100.-- generiert. Diese sind dem Gericht vom Beschwerdeführer als Verursacher zu erstatten.


    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die von ihm verursachten unnötigen Kosten von Fr. 1‘100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher