Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00204 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 27. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 10. April 2012 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 13. August 2012 bei einem Sturz auf einer Metalltreppe verletzte (Urk. 9/1). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9/103) stellte sie die Leistungen per 15. Oktober 2013 ein. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 9/112), ergänzt durch die Eingabe vom 31. Januar 2014 (Urk. 9/125), Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 11. Juli 2014 (Urk. 2) abwies. Zuvor hatte der Krankenversicherer am 21. Oktober 2013 seine vorsorglich erhobene Einsprache vom 10. Oktober 2013 (Urk. 9/108) zurückgezogen (Urk. 9/111).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 erhob X.___ am 10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die SUVA zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Von Amtes wegen wurden aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Arztberichte beigezogen (Urk. 13/1-2).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1. September 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die dagegen am 2. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2015.01030).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Terminierung der Versicherungsleistungen per Mitte Oktober 2013.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch mit der Begründung, hinsichtlich organischer Unfallfolgen sei der Status quo sine (spätestens) am 15. Oktober 2013 erreicht gewesen. Allfällige psychische Beschwerden stünden nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem am 13. August 2012 erlittenen Unfall (Urk. 2, Urk. 8).
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer ungenügenden medizinischen Grundlage. Namentlich fehle es an einer umfassenden orthopädischen Untersuchung unter Einbezug und Würdigung der MRI-Bilder. Letztere seien lediglich von der Kreisärztin gewürdigt worden, welche als Chirurgin nicht geeignet sei, den vorliegenden Fall abschliessend einzuschätzen. Zudem seien nicht alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt respektive deren Ergebnisse nicht abgewartet worden. Insbesondere fehle es an der von den Ärzten der Uniklinik Z.___ empfohlenen radiologischen Untersuchung des rechten Knies (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Der am Unfalltag behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Arztzeugnis UVG vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14) aus, die Beschwerdeführerin sei beim Treppensturz vom 13. August 2012 mehrere Stufen einer Metalltreppe hinuntergerutscht. Klinisch bestünden ein Spontan-, Druck- und Bewegungsschmerz entlang der ganzen Wirbelsäule, ein Fingerbodenabstand (FBA) von 100 cm und Schmerzen in beiden Kniegelenken. In den Röntgenuntersuchungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke seien ossäre Läsionen ausgeschlossen worden. Er ging diagnostisch von Kontusionen aus und empfahl als Therapie Ruhe und Analgetika. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. A.___ mit 100 %.
3.2 Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 19. November 2012 (Urk. 9/22) eine Lumbago bei vorbestehender Skoliose, ein Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom und ein Gonarthrose-Zeichen sowie eine unfallfremde Depression, derentwegen eine Überweisung zu Dr. med. Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgt sei. Sie ersuchte um eine kreisärztliche Untersuchung, da trotz intensiver Physiotherapie und Medikamenten keine Besserung der Symptomatik eingetreten sei und eine Rentenbegehrlichkeit bestehe (vgl. dazu auch Urk. 9/78).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, führte im Bericht des Röntgeninstituts E.___ vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/43/9) an die zuweisende Hausärztin aus, die konventionelle Röntgenuntersuchung der beiden Knie vom selben Datum zeige bis auf winzige Fibroostosen suprapatellar beidseits einen unauffälligen Knochen- und Gelenkbefund. Namentlich bestünden weder eine Gonarthrose oder Femoropatellararthrose noch eine osteochondrale Läsion. Damit sei das von Seiten der verärgerten Beschwerdeführerin geäusserte Klicken beziehungsweise Knacken im rechten Knie nicht erklärt.
3.4 Im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 17. Januar 2013 (Urk. 9/43) betreffend das von der Beschwerdegegnerin veranlasste ambulante Assessment vom Vortag wurden als aktuelle Probleme ein Verdacht auf eine depressive Episode, eine erhebliche Symptomausweitung, Lendenwirbelsäulen (LWS)-Schmerzen, Knieschmerzen und eine gedrückte Stimmungslage genannt (S. 1). Die Ärzte berichteten von einer schlechten Leistungsbereitschaft mit Nichterreichen der minimalen Performance und befanden, aufgrund des erheblichen maladaptiven Umgangs mit den Beschwerden und des ausgeprägten Schonverhaltens bestehe – auch vor dem Hintergrund der sehr geringen Ressourcen der Beschwerdeführerin – kein Rehabilitationspotential. Die Prognose sei vom psychischen Zustand abhängig (S. 3). Bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft sei mit einer optimalen Therapie (Einzelphysiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie, lokale Wärmeapplikation, Heimprogramm mit LWS-Übungen, S. 3) eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben).
3.5 Im Zwischenbericht vom 31. Januar 2013 (Urk. 9/42) schilderte Dr. B.___ einen unveränderten Zustand und verwies auf ein noch ausstehendes Knie-MRI. Als Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten, nannte sie die IV-Berentung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass letztere ausgelaugt sei.
3.6 Das am 1. Februar 2013 im Stadtspital G.___ erstellte MRI des rechten Knies ergab folgenden Befund (Bericht vom selben Datum, Urk. 9/71): „Fortgeschrittene myxoide Meniscusdegeneration hauptsächlich medialseits, jedoch kein[e] eindeutige[n] Anhaltspunkte für einen Meniscusriss. Chondromalazie Grad II im medialen Kompartiment betont ohne umschriebene Knorpelulcera, kein Knochenmarksödem. Retropatelläres Knorpelulcus bei Chondromalazie Grad II-III. Kein Gelenkerguss. Degenerativ bedingte kleinvolumige Zyste am Femurcondylus. Adipositas. Nebenbefundlich rekonvertiertes Knochenmark in der distalen Femurmetaphyse bei adipöser Patientin.“
3.7 Auf Zuweisung der Hausärztin wurde die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 in der Kniesprechstunde der Uniklinik Z.___ untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 13. Juni 2013 (Urk. 9/73) diagnostizierten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, ein patellofemorales Schmerzsyndrom Knie rechts sowie – als Nebendiagnosen – ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Hyperlordose der LWS, Facettengelenks-Arthrosen L5/S1 beidseits und Iliosakralgelenk (ISG)-Arthrose rechts, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei S-förmiger Skoliose und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie eine Senk-/Spreizfussdeformität mit Hallux valgus beidseits. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin verzeichne zunehmende Rücken- und Knieschmerzen seit einem Treppensturz vom August 2012, nachdem sie bereits zuvor während mehreren Jahren an Schmerzen im Bereich des rechten Knies gelitten habe. Klinisch zeige sich ein patellofemorales Schmerzsyndrom am rechten Knie, bezüglich welchem eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Cortison und Lokalanästhetikum empfohlen werde. Von Seiten des Knies bestehe für wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im Falle einer Wiedervorstellung – angesprochen auf ein mögliches Rentenbegehren habe die Beschwerdeführerin die Sprechstunde aufgebracht verlassen – seien ein nativ radiologischer Kniestatus und die Durchsicht der MRI-Bilder anzuraten, da ihnen aktuell nur der MRI-Befund vorliege.
3.8 Im Bericht vom 7. August 2013 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom selben Datum (Urk. 9/92) diagnostizierte Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, persistierende Lumbalgien mit Ausstrahlung in das rechte Bein, einen Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung und eine depressive Stimmungslage sowie einen Status nach Treppensturz am 13. August 2012 (S. 5).
In ihrer Beurteilung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei am 13. August 2012 eine Metalltreppe hinuntergestürzt. Die Erstbehandlung sei bei Dr. A.___ erfolgt, wo mittels Röntgendiagnostik der gesamten Wirbelsäule und beider Kniegelenke eine ossäre Verletzung habe ausgeschlossen werden können und die Diagnose multipler Kontusionen gestellt worden sei. Die Weiterbehandlung sei durch Dr. B.___ erfolgt. Da der Verlauf trotz eingeleiteter Therapie protrahiert gewesen sei, habe am 16. Januar 2013 ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik F.___ stattgefunden. Dort hätten sich eine erhebliche Symptomausweitung und eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt, wobei die Minimalperformance nicht erreicht worden sei. Der weitere Verlauf habe sich protrahiert gestaltet. Da die Beschwerdeführerin weiterhin über Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks geklagt habe, seien am 2. Februar 2013 eine MRI-Untersuchung und später eine Konsiliaruntersuchung in der Uniklinik Z.___ erfolgt. Aktuell gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich in letzter Zeit, sicherlich seit sechs Monaten, trotz der Therapie keine Veränderung der Situation ergeben habe und sie in ihrem jetzigen Zustand nicht arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin habe – so Dr. J.___ – bei der aktuellen klinischen Untersuchung einen leicht in sich gekehrten, traurigen Eindruck gemacht. Die Exploration sei gekennzeichnet gewesen durch viele Schmerzäusserungen und nur zum Teil ausgeführte Übungen. Während der gesamten Untersuchungssituation habe der Eindruck bestanden, dass die Beschwerdeführerin sich selbst limitiere. Die Gebrauchsspuren, Beschwielung der Hände und Fusssohlen seien gut ausgeprägt, obwohl die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mittlerweile seit einem Jahr nur noch leichte Haushaltstätigkeiten verrichte und sich kaum belaste. Die aktuell und die im Rahmen des ambulanten Assessments in der Rehaklinik F.___ erhobenen Befunde seien im Wesentlichen deckungsgleich. Für eine abschliessende Kausalitätsbeurteilung empfehle sie nebst einer Bestimmung des Medikamentenspiegels die Durchführung eines Verlaufs-MRI der LWS mit Dokumentation, ob seit der Voruntersuchung vom 8. November 2011 (vgl. Urk. 13/1) eine strukturelle traumatische Veränderung vorliege, welche auf das Unfallereignis vom 13. August 2012 zurückzuführen sei. Sie habe diesbezüglich mit Dr. B.___ Kontakt aufgenommen (S. 5 f.).
3.9 Am 16. September 2013 wurde auf Zuweisung von Dr. B.___ im Stadtspital G.___ ein MRI der LWS, des Sacrums und der ISG durchgeführt (Bericht vom selben Datum, Urk. 9/98/2-3), wobei dem befundenden Radiologen zum Vergleich der schriftliche Vorbefund vom 8. November 2011 vorlag. Seine Beurteilung lautete folgendermassen: „Vorbeschriebene S-förmige Skoliose. Vorbeschriebene Degeneration des Discus intervertebralis Segment LWK 3/4 und LWK 4/5 im Sinne von Chondrose ohne wesentliche Verschmälerung und Bild einer beginnenden Osteochondrose Segment L 4/5. Diskrete breitbasige Discusprotrusion Segment LWK 4/5 ohne Nervenwurzelkompression. Im Übrigen normales MRI LWS/Sacrum. Nebenbefundlich Wurzeltaschenzysten S 2 links.“
3.10 Nach Zugang des MRI-Befundes vom 16. September 2013 führte Dr. J.___ am 20. September 2013 (Urk. 9/101) aus, das Unfallereignis vom 13. August 2012 habe zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Kniegelenk und der Wirbelsäule geführt. In der durchgeführten MRI-Diagnostik des rechten Kniegelenks vom 1. Februar 2013 seien ausschliesslich degenerative Veränderungen nachweisbar. Sodann seien im MRI des Rückens vom 16. September 2013 im Vergleich zum Vorbefund vom 8. November 2011 bis auf die bereits beschriebenen degenerativen Veränderungen keine gravierenden strukturellen Veränderungen dokumentiert. Mangels Nachweises einer strukturellen traumatischen Verletzung handle es sich beim aktuell geklagten Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen. Es könne aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall lediglich Prellungen beziehungsweise Kontusionen erlitten habe, welche in der Regel innerhalb von ein paar Wochen folgenlos abgeheilt seien. Entsprechend lägen mittlerweile – 13 Monate nach dem Ereignis – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes sei nicht gegeben.
3.11 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welchem die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 wegen persistierender Lumbalgie und Knieschmerzen rechts durch Dr. B.___ zugewiesen worden war (Urk. 9/106), äusserte einen Verdacht auf eine Kniebinnenläsion, insbesondere eine Meniskusläsion medial. Er meldete die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 (Urk. 9/117/3 = Urk. 3/2) für ein MRI des rechten Knies im Medizinisch-Radiologischen-Institut Bahnhofplatz an und veranlasste – ausgehend von einer Chondropathia patellae rechts und einer Chondromalazie bei genu varum rechts – eine Versorgung mittels orthopädischer Schuheinlagen (Urk. 9/127).
3.12 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, erhob anlässlich der von Dr. K.___ veranlassten Untersuchung vom 24. Februar 2014 unauffällige neurologische Befunde (Bericht vom 25. Februar 2014, Urk. 9/130). Ausgehend von einer beim Treppensturz vom 13. August 2012 aufgetretenen kurzen Bewusstlosigkeit und seither bestehenden Kopfschmerzen diagnostizierte er posttraumatische Spannungskopfschmerzen bei Status nach Commotio cerebri am 13. August 2012 und rezidivierende Schwankschwindel wohl orthostatischer Genese (tiefer Blutdruck), bezüglich welchen er bei Bedarf eine Behandlung mit Effortil-Tropfen empfahl.
3.13 Im Bericht an die IV-Stelle vom 30. April 2014 (Urk. 13/2) diagnostizierte Dr. K.___ ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Kniedistorsion rechts, posttraumatische Spannungskopfschmerzen bei Status nach Treppensturz mit Commotio cerebri am 13. August 2012, rezidivierende Schwankschwindel bei Verdacht auf orthostatische Genese, eine Chondropathia patellae rechts und eine Chondromalacie bei genu varum rechts (S. 1). Er bescheinigte für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. August 2012 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6) und erklärte, aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, Tätigkeiten mit längerdauerndem reinem Stehen insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten im Überkopfbereich ungeeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (bis fünf Kilogramm kurzfristig und bis zwei Kilogramm längerfristig). In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.7). Mit konservativen Massnahmen (Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Osteopathie, Rückenschule, „kontropretektiven” Substanzen) liessen sich die Beschwerden mindern und die Arbeitsfähigkeit entsprechend steigern (S. 4 Ziff. 1.8).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass (unfallbedingte) Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden erstmals im Bericht von Dr. L.___ vom 25. Februar 2014 (E. 3.12) beschrieben wurden. In den vorangegangenen Arztberichten finden sich keine Hinweise auf eine solche Symptomatik und auch bei den zahlreichen telefonischen Kontakten mit der Beschwerdegegnerin klagte die Beschwerdeführerin nicht über derartige Beeinträchtigungen, sondern einzig über Rücken- und rechtsseitige Kniebeschwerden (Urk. 9/30, Urk. 9/38, Urk. 9/44, Urk. 9/48-49, Urk. 9/54, Urk. 9/60, Urk. 9/68-69, Urk. 9/76). Am 8. November 2012 erklärte sie zudem auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, nach dem Unfall seien weder Kopfschmerzen noch Übelkeit aufgetreten (Urk. 9/18 S. 1 oben). Hinweise, welche auf eine Mitbeteiligung des Kopfes am Ereignis vom 13. August 2012 respektive auf eine damals aufgetretene Bewusstlosigkeit schliessen liessen, sind entgegen den Ausführungen der Dres. L.___ und K.___ nicht aktenkundig. Insofern besteht diesbezüglich mangels Unfallkausalität keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Etwas anderes wurde in der Beschwerdeschrift nicht mehr behauptet (vgl. dazu Urk. 9/125 S. 4 Ziff. 9 und S. 5 Ziff. 11). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin zu Recht davon Abstand genommen, in psychischer Hinsicht unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Depression (vgl. Urk. 9/125 S. 4 Ziff. 8 und S. 5 Ziff. 11) weitere Abklärungen zu fordern. Denn wie im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 6a+b) zutreffend dargelegt wurde, ist der in Frage stehende Treppensturz als leichtes Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen wäre (BGE 115 V 133 E. 6a).
4.2
4.2.1 Was die strittigen Beschwerden im Bereich des Rückens und des rechten Knies betrifft, steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles vom 13. August 2012 an (krankhaften) Vorzuständen litt. Zum einen zeigte das am 8. November 2011 im Anschluss an ein nicht bei der Beschwerdegegnerin versichertes Sturzereignis vom 31. Oktober 2011 im Röntgeninstitut E.___ angefertigte MRI des thorakolumbalen Übergangs, der LWS und des Sakrums (Urk. 13/1) eine S-förmige LWS-Skoliose und leichtgradige Bandscheibendegenerationen L 3/4 und L 4/5. Zum anderen litt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Ereignis vom 13. August 2012 an rechtsseitigen Knieschmerzen (E. 3.7, Urk. 9/125 S. 4 Ziff. 7). Anlässlich der im Nachgang zu dem hier in Frage stehenden Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen – namentlich der Röntgenuntersuchungen vom 13. August 2012 und 8. Januar 2013 (E. 3.1 und E. 3.3) sowie der MR-Untersuchungen vom 1. Februar (E. 3.6) und 16. September 2013 (E. 3.9) – wurden sodann im Bereich des rechten Knies und des Rückens keine unfallbedingten strukturellen Verletzungen, aber zahlreiche degenerative Veränderungen zur Darstellung gebracht. Damit steht die Feststellung der Kreisärztin, es fehle am Nachweis einer durch das Ereignis vom 13. August 2012 verursachten relevanten (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies beziehungsweise des Rückens, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. J.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Treppensturz vom 13. August 2012 eine über Mitte Oktober 2013 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht benannt. Es entspricht denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3). Von diesen allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht umso weniger Anlass, als die Kontusion vom 13. August 2012 nach Lage der Akten nicht besonders schwer war. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit der Kreisärztin davon ausgehen, dass der Status quo sine – mithin der Zustand, wie er sich aufgrund der krankhaften Vorzustände auch ohne Unfall eingestellt hätte – (spätestens) 14 Monate nach dem Treppensturz erreicht war und die über Mitte Oktober 2013 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 13. August 2012 stehen.
4.2.2 Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie Dr. J.___ die fachliche Qualifikation zur Beantwortung der strittigen Frage der Unfallkausalität abspricht (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10), verkennt sie, dass hier den Feststellungen der beteiligten Radiologen entscheidendes Gewicht zukommt und die Kreisärztin in ihren Ausführungen keine diesen entgegenstehende Schlussfolgerungen zog. Aufgrund der Akten ergeben sich auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7) an der Richtigkeit ihrer Kausalitätseinschätzung. Im Übrigen verfügt der von der Beschwerdeführerin angerufene Dr. K.___ über den nämlichen Facharzttitel, womit Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Inwiefern von der Einholung eines (weiteren) radiologischen Kniestatus (E. 3.7) zusätzlicher Aufschluss hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu erwarten war, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Aus dem Umstand, dass Dr. K.___ am 8. November 2013 eine Kniebinnenläsion, insbesondere eine Meniskusläsion medial, in Erwägung zog (E. 3.11), vermag die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal eine solche Verletzung bereits am 1. Februar 2013 (E. 3.6) nicht rechtsgenüglich erstellt war. Es handelt sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese im weiteren Verlauf anlässlich einer Bildgebung erhärtet wurde. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Veranlassung des Dr. K.___ tatsächlich eine weitere MR-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt worden wäre, welche eine (am 13. August 2012 erlittene) Kniebinnenläsion gezeigt hätte. Insbesondere enthält auch sein Bericht an die IV-Stelle vom 30. April 2014 (E. 3.13) keinen entsprechenden Hinweis. Insofern geht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG den Bericht von Dr. K.___ betreffend die Untersuchung vom 24. Januar 2014 nicht abgewartet, ins Leere. Schliesslich verblieb ihr im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens genügend Zeit, um allfällige ergänzende Beweismittel beizubringen. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin keinen Arztbericht anzuführen vermag, in welchem die Unfallkausalität der anhaltenden Knie- und Rückenbeschwerden bejaht würde.
Von medizinischen Weiterungen, insbesondere der beantragten „umfassenden orthopädischen Untersuchung“ durch einen versicherungsexternen Gutachter (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 9 f.), sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist.
4.3 Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über Mitte Oktober 2013 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter