Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00205 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 2. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit 1. November 2005 bei der Y.___ AG als Metallbauer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. November 2005 stürzte und sich am linken Unterarm verletzte (Urk. 11/86). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurde eine wenig dislozierte Radiusköpfchenfraktur links diagnostiziert (Urk. 11/1).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 11/49) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu.
1.2 Am 12. Februar 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als sein Lieferwagen mit einem anderen Fahrzeug kollidierte (Urk. 10/1). Die gleichentags erfolgte Untersuchung ergab eine Schulterkontusion links und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (Urk. 10/4). In der Folge war der Beschwerdeführer wegen einer transmuralen Supraspinatussehnen- und kranialen Subscapularissehnenruptur in Behandlung (vgl. Urk. 10/16). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (Urk. 11/77 = Urk. 10/54) lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden ab. Die dagegen am 26. März 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/82) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 ab (Urk. 11/89 = Urk. 2).
2. Am 10. September 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventuell die Veranlassung einer Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (Urk. 12) wurden das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 1. April 2015 (Urk. 17) und Duplik vom 23. April 2015 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.7 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.9 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der am 4. November 2005 erlittene Sturz auf den linken Arm nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. In den echtzeitlichen Akten sei keine Beteiligung der linken Schulter erwähnt. Auch das Ereignis vom 12. Februar 2013, bei dem der Beschwerdeführer einzig eine Kontusion der linken Schulter erlitten habe, sei dafür nicht verantwortlich (Urk. 2 S. 4 f.). Die Schulterbeschwerden hätten erst zwei Jahre nach dem Ereignis vom 4. November 2005 Eingang in einen Arztbericht gefunden. Es seien im Jahr 2012 bildgebend klar degenerative Veränderungen festgestellt worden. Die Bilder vom April 2013 hätten keine direkten oder indirekten Hinweise auf ein neun Wochen zurückliegendes Unfallereignis gezeigt. Der Unfall vom 12. Februar 2013 habe weder strukturelle Läsionen der linken Schulter verursacht noch zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt (Urk. 8 S. 3 und 5). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 21).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Sturz vom 4. November 2005 sei mittelbare Ursache der Schulterbeschwerden, indem sie durch Fehlkonditionierung und Fehlbelastung entstanden seien. So hätten sie bereits 2007 Eingang in die medizinischen Akten gefunden. Er habe die Ärzte seit jeher auf die Schulterbeschwerden hingewiesen. Schliesslich habe er nach dem Unfall vom 4. November 2005 seine schwere Arbeit als Metallbauschlosser wieder aufgenommen, obwohl er von den Ärzten darauf hingewiesen worden sei, dass diese Arbeiten für das angeschlagene Ellbogengelenk nicht ideal seien. Er sei gezwungen gewesen, seinen Arbeitsplatz an seine Behinderung anzupassen, weshalb es zu Kompensationsbewegungen und Schonverhalten und damit zu einer erhöhten Belastung der linken Schulter gekommen sei. Es verwundere deshalb nicht, dass im MRI vom 28. März 2012 eine AC-Gelenksarthrose festgestellt worden sei. Weiter sei aus ärztlicher Sicht die seit 2011 bekannte Rotatorenmanschettenruptur wahrscheinlich durch den Unfall vom 12. Februar 2013 verschlimmert worden. Dieser stelle ein sinnfälliges äusseres Ereignis dar, welches die Rotatorenmanschettenruptur, zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung derselben, erkläre (Urk. 1 S. 7 ff.). Nach Ansicht von Dr. Z.___ sei ein axialer Stoss auf den linken Arm mit Radiusköpfchenfraktur durchaus in der Lage, eine Rotatorenmanschette, insbesondere die Supraspinatussehne, nachhaltig zu schädigen. Somit habe der Sturz vom 4. November 2005 zu der genannten Schädigung geführt. Auch sei gemäss Dr. Z.___ ein seitlicher Schulteraufprall geeignet, diese Verletzung zu verursachen (Urk. 17).
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 10. November 2005 (Urk. 11/86) ist zum Hergang des Unfalls vom 4. November 2005 Folgendes zu entnehmen (Ziff. 6): „Er stürzte in der Werkstatt. Stützt sich mit dem linken Arm ab und verletzt sich.“
In der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ wurde anlässlich der am Unfalltag erfolgten Behandlung eine wenig dislozierte Radiusköpfchenfraktur links diagnostiziert, welche konservativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit gestürzt und sei mit einer Abstützbewegung der linken Hand auf den gestreckten linken Arm gefallen. Im Tagesverlauf seien zunehmende Schmerzen im Ellenbogenbereich aufgetreten. Der Befund habe eine schmerzhaft eingeschränkte Mobilisation des linken Ellenbogens ergeben, dazu einen leichten Druck- und Bewegungsschmerz im linken Handgelenk. Durchblutung, Sensibilität und Motorik (DSM) seien peripher intakt. Die Behandlung erfolge mittels Ruhigstellung in der Oberarmgipsschiene (Urk. 11/1).
3.2 Mit Zwischenbericht vom 27. März 2006 (Urk. 11/6) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer sei seit 6. Februar 2006 wieder normal arbeitsfähig. Es bestünden aber weiterhin bei Kraftanstrengung des linken Arms Schmerzen im Ellenbogenbereich sowie ein Streck- und leichtes Beugedefizit.
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 27. April 2006 betreffend die Untersuchung vom 20. April 2006 (Urk. 11/9) Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung am linken Ellenbogen aufgrund von Verwachsungen bei Status nach Radiusköpfchenfraktur. Der Beschwerdeführer klage trotz durchgeführter Physiotherapie noch immer über Schmerzen sowie über ein Streck- und ein Beugedefizit und ein Knacken im Gelenk. Ruheschmerzen habe er keine und Gefühlsstörungen lägen keine vor.
3.4 Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 11/15) Restbeschwerden bei Status nach Radiusköpfchenfraktur/Meisselfraktur links (dominant). Aktuell leide der Beschwerdeführer an Bewegungsschmerzen in Endstellung und Knacken im Gelenk. Eine bildgebende Untersuchung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 11/16) ergab leicht aktivierte osteochondrale Veränderungen im humeroradialen Gelenkskompartiment, diskrete humeroulnare Arthrosezeichen und Narbengewebe mit synovitisch veränderter Gelenkskapsel.
Am 2. Februar 2007 fand ein arthroskopisches Débridement des linken Ellenbogens statt (Urk. 11/23).
3.5 Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 11/30) eine schwere Ellenbogen-Arthrose posttraumatisch links bei Status nach arthroskopischem Débridement im Februar 2007. Der Beschwerdeführer berichte von zunehmenden Schulterschmerzen und denke, dies sei wegen der Kompensationsbewegungen, die er während der Arbeit durchführen müsse.
3.6 Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 23. August 2011 (Urk. 11/58/2) eine transmurale Supraspinatussehnenruptur der linken Schulter. Subscapularis, Biceps longus und Infraspinatus seien intakt, ebenso das Acromioclaviculargelenk. Weiter finde sich ein Erguss in der Bursa subdeltoidea. Die Beschwerden könnten mit der Rotatorenmanschettenruptur korreliert werden. Es werde eine Arthro-MRI-Untersuchung empfohlen; der Beschwerdeführer wolle aber zuerst seine Krankenkasse orientieren.
Diese Untersuchung wurde am 28. März 2012 durchgeführt und ergab keinen Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette, jedoch Zeichen eines subacromialen Impingements mit Bursitis und deutlicher Tendinopathie der Supraspinatussehne und leichtgradiger Ansatztendinose der Subscapularissehne sowie eine aktivierte AC-Arthrose (Urk. 11/58/3). Dieser Befund widerlege die sonographische Untersuchung vom August 2011. In den aktuellen Bildern zeige sich keine transmurale Ruptur, sondern lediglich eine Tendinose mit vielleicht Partialruptur auf der Gelenkseite der Supraspinatussehne. Dies korreliere mit dem aktuellen klinischen Befund, wo sich Zeichen eines chronischen Impingements finden liessen (Bericht vom 11. April 2012; Urk. 11/58/4).
Mit Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 11/58/5) hielt Dr. G.___ fest, der Verlauf sei erfreulich, die Schmerzen seien deutlich zurückgegangen. Der Patient sei angehalten worden, die physiotherapeutischen Übungen im Heimprogramm durchzuführen; eine klinische Wiedervorstellung erfolge nur bei Bedarf.
3.7 Am 12. Februar 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall. Der Unfallmeldung vom 15. Februar 2013 (Urk. 10/1) ist zum Hergang Folgendes zu entnehmen (Ziff. 6): „Herr Hadziu kam von der Seitenstrasse Einkaufsgeschäft Lidl und hatte freie Fahrt, Ampel grün. Von der Bahnhofstrasse kam Unfallverursacher und überfuhr Rotlicht. Dabei kollidierte er den Lieferwagen von Y.___ AG auf der Fahrerseite. Unser Fahrer wurde dabei heftig hin- und hergeschüttelt und ist mit der Schulter an der Scheibe angeprallt“. Die Art der Schädigung wurde als Prellung beschrieben (Ziff. 9).
Die gleichentags erfolgte Untersuchung im Spital A.___ ergab als Diagnosen eine Schulterkontusion links und eine Kontusion der Brustwirbelsäule in der Region des achten Brustwirbelkörpers. Der Befund habe eine diffuse Druckdolenz über dem ganzen linken Schultergelenk ergeben. Die Bewegung sei frei, der Schürzengriff sei schmerzhaft, aber möglich, der Jobe-Test sei negativ. Bildgebend seien keine Hinweise auf eine ossäre Läsion gefunden worden (Urk. 10/4).
3.8 Dr. G.___ stellte anlässlich der Konsultation vom 26. Juni 2013 (Urk. 10/16) folgende Diagnosen:
- Schulter links, adominant: Transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Subscapularissehnenruptur
- Status nach mehrmaliger subacromialer Infiltration
- Acromion Typ III
Als Nebendiagnosen nannte Dr. G.___ eine beginnende Humeroradialarthrose und Arthrofibrose bei Status nach arthroskopischer Synovektomie 2007 und Ellbogenfraktur 2005 sowie bekannte psychiatrische Probleme. Bildgebend sei am 19. April 2013 die transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Infraspinatussehnenruptur und zusätzlich neu im Vergleich zu den Voraufnahmen eine kraniale Subscapularisläsion festgestellt worden. Das AC-Gelenk zeige sich mit massiver Arthrose und Gelenkspaltaufhebung (S. 1). Die Rotatorenmanschettenruptur sei seit 2011 bekannt und habe im zeitlichen Verlauf deutlich zugenommen, nicht zuletzt wahrscheinlich durch das kürzliche Unfallereignis. Die Operationsanmeldung sei heute erfolgt (S. 2).
3.9 Am 13. September 2013 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert (arthroskopische Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette; Urk. 10/28). Der Beschwerdeführer sei am 15. September 2013 in subjektiv gutem Allgemeinbefinden nach Hause entlassen worden (Urk. 10/29).
Anlässlich der Kontrolle vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/33) habe sich objektiv kein relevantes Kapselmuster gezeigt, jedoch seien noch erhebliche periscapulare Myogelosen vorhanden, für die der Beschwerdeführer ein Schmerzmittel erhalten habe.
3.10 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 11. November 2013 Stellung (Urk. 10/41): Bereits im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer wegen Schulterbeschwerden an der Klinik E.___ behandelt worden. Laut Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer im Februar 2013 seitlich angefahren worden. Er habe sich dabei an der linken Schulter verletzt, als es zu einer Kontusion an der Scheibe gekommen sei. Entsprechend des Polizeiberichts sei die Unfallsituation so zu interpretieren, dass der Aufprall von links gekommen sei und dadurch zumindest eine Kontusion der Schulter an der Fahrertür habe verursachen können. Der Beschwerdeführer sei gleichentags im Spital A.___ vorgestellt worden. Es sei eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten Schultergelenk festgestellt worden, aber die Bewegungen der Schulter seien frei gewesen (S. 1). Es sei in der Folge fast durchwegs ein vorbekannter degenerativer Befund operiert worden. Es stelle sich die Frage, ob durch den Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei. Die anlässlich der Erstuntersuchung festgestellte freie Schulterbeweglichkeit spreche gegen eine neue unfallbedingte Läsion im Bereich der vorgeschädigten Schulter. Man könne diskutieren, ob die Subskapularisläsion neu durch den Unfall eingetreten sei. Die bildgebende Untersuchung vom 30. März 2012 habe bereits eine deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne und Ansatztendinose der Subskapularissehne gezeigt und bereits damals sei eine leichte Medialisation der langen Bizepssehne proximal bei Eintritt in den Sulkus vorhanden gewesen. Also habe auch der Bereich, in dem man eine fragliche zusätzliche unfallbedingte Situation vermuten könnte, bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen gezeigt. Nun habe es sich dabei um ein Anprallen gehandelt. Dadurch komme es nicht zu einer Längenausdehnung im Bereich der Rotatorenmanschette, was eine Ruptur verursachen könnte. In gleicher Art und Weise liesse sich vermuten, dass das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur neuen Diagnostik zu einer weiteren Schädigung im Bereich der Subskapularis geführt habe. Es könne zusammenfassend kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang begründet werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass durch die seitliche Kontusion etwas im Bereich der vorgeschädigten linken Schulter ausgelöst worden sei. Versicherungsmedizinisch lasse sich aber anhand der vorbestehenden degenerativen Befunde, des Unfallmechanismus und des dokumentierten Erstbefundes am Unfalltag die Kausalität nicht überzeugend und vor allem nicht überwiegend wahrscheinlich begründen (S. 1 f.).
3.11 Am 12. März 2014 fand eine weitere Konsultation bei Dr. G.___ statt (Urk. 10/57). Der Beschwerdeführer habe über weiterhin starke Schmerzen im Ellbogen wie auch in der operierten Schulter berichtet. Die Funktion sei ebenfalls schlecht. Sonographisch sei die Sehne der Rotatorenmanschette geheilt, eine Schleimbeutelentzündung sei ebenfalls nicht fassbar. Klinisch bestehe weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung (S. 1).
Eine weitere Konsultation vom 4. Juni 2014 (Urk. 10/61) ergab anamnestisch unveränderte Schmerzen, sowohl im Vergleich zum März wie auch im Vergleich zu vor der Operation vom September 2013. Der Befund ergab eine aktive Schulterelevation von 100 Grad und Abduktion von 70 Grad, eine passiv freie Beweglichkeit und somit keine Kapselsteife. Der Nacken- und der Schürzengriff seien knapp möglich. Es bestehe ein deutliches Kraftdefizit und ein indolentes Schulterrelief, somit keine AC-Gelenksdruckschmerzhaftigkeit. Der Verlauf sei konstant und für den Patienten frustrierend. Weitere Massnahmen seien aus chirurgisch-orthopädischer Sicht nicht zielführend. Es stelle sich nun leider eine konstante Schmerzhaftigkeit der gesamten linken oberen Extremität dar, welche sich chirurgisch kaum verbessern lasse (S. 1).
3.12 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin eine von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Arbeitsarzt, verfasste chirurgische Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 (Urk. 9) ein. Dr. I.___ führte einleitend aus, dass eine Zusammenhangstrennung einer Sehne ausschliesslich durch gewaltsamen Zug erfolgen könne. Druck, Torsion, Scherung und Stauchung führten nie zu einer Sehnenzerreissung (S. 5). Anlässlich des Unfalls vom 4. November 2005 sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe den Sturz mit dem linken Arm aufgefangen. Hierbei sei es zum Bruch des Speichenköpfchens gekommen. Diese Verletzung trete typischerweise bei einer axialen Krafteinwirkung auf den Unterarm gegen den Oberarm auf, wie es bei dem geschilderten Ereignis höchstwahrscheinlich auch der Fall gewesen sei. Die auf den Oberarm im Ellbogengelenk einwirkende Kraft werde natürlich auch in das Schultergelenk fortgeleitet. Wenn der Oberarm gegen das Schulterdach oder gegen die Gelenkpfanne gestossen werde, würden Teile der Rotatorenmanschette gegebenenfalls zwischen Oberarmkopf und Schulterdach komprimiert. Eine Zugbelastung auf irgendeine Sehne der Rotatorenmanschette sei hierbei ausgeschlossen. Dies heisse, dass das geschilderte Ereignis völlig ungeeignet sei, irgendeine Sehne der Rotatorenmanschette zu zerreissen. Zwanglos erkläre dieser Sachverhalt auch das Faktum, dass der Versicherte initial keinerlei Beschwerden am linken Schultergelenk angegeben habe und diese gemäss Dokumentation erstmals im September 2009 (richtig: 2007) aktenkundig geworden seien. Das Unfallereignis habe zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre zurückgelegen und der Versicherte sei zwischenzeitlich zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Erwartungsgemäss hätten dementsprechend auch die bildgebenden Aufnahmen des rechten Schultergelenkes vom 28. März 2012 lediglich degenerative Veränderungen an den Sehnen des M. supraspinatus und des M. subscapularis und keine tatsächlichen Verletzungen oder Unfallfolgen gezeigt. Die vorliegenden Tomogramme zeigten auch keine Residuen einer 6 1/2 Jahre zurückliegenden Verletzung des linken Schultergelenks. Die hier objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich des Schultergelenks und der Sehnen der Rotatorenmanschette seien bei einem 46 Jahre alten Metallbauer nicht aussergewöhnlich. Dass die Magnetresonanztomographie die Ergebnisse der Ultraschalluntersuchung vom August 2011 nicht bestätigt habe, sei systembedingt erklärbar. Die Ultraschalluntersuchung sei eine dynamische und sehr stark von der Erfahrung des Untersuchers abhängige, individuell variable Untersuchungstechnik, wohingegen die Magnetresonanztomographie standardisiert und reproduzierbar sei (S. 6).
Eine Schonhaltung des Ellbogengelenks führe nicht zu einer Mehrbelastung des Schultergelenks; ganz im Gegenteil: Die Schonung des Ellbogengelenks als einem für die Funktion der oberen Gliedmassen zentralen Gelenk führe zu einer Schonung der gesamten Extremität. Eine Person, die ihr Ellbogengelenk schonen möchte, werde den betroffenen Arm insgesamt vermindert einsetzen und jegliche Tätigkeit vermeiden, die eine Beanspruchung des Arms provoziere. Eine Mehrbelastung des Schultergelenks infolge einer Schonung des Ellbogens sei ausgeschlossen: Werde das Ellbogengelenk geschont, so würden auch Handgelenk und Schultergelenk weniger beansprucht. Dementsprechend beobachte man klinischer Erfahrung entsprechend infolge der Schonung einer Gliedmasse in aller Regel einen Muskelschwund; bei einer tatsächlichen Mehrbelastung wäre umgekehrt mit einer Kräftigung der Muskulatur zu rechnen. Die Schulterproblematik des Versicherten sei somit auch nicht als mittelbare Folge der Ellbogenverletzung vom November 2005 zu sehen (S. 7 oben).
Auch der Anprall vom 12. Februar 2013 habe zu keinerlei Krafteinwirkung auf die Sehne der Rotatorenmanschette geführt. Es werde bei einem solchen Anprall der Oberarmkopf gegen die Schultergelenkspfanne gedrückt. Die horizontal verlaufende Supraspinatussehne werde dabei entlastet. Dieser Mechanismus sei selbsterklärend. Auch für dieses Unfallereignis gelte, dass allein von der Mechanik her eine Traumatisierung einer der Sehnen der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden könne. Neun Wochen nach diesem zunächst als Bagatelle gemeldeten Ereignis sei eine zweite Magnetresonanztomographie des linken Schultergelenks des Versicherten durchgeführt worden. Diese Bilder lägen vollständig vor und zeigten ebenso wie die Tomogramme aus dem Jahr 2012 keine Residuen einer tatsächlichen, strukturellen unfallkausalen Läsion im Bereich des Schultergelenks. Die degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette seien im Vergleich zu den Voraufnahmen vorangeschritten, insbesondere im Bereich der Supraspinatussehne. Die Bilder zeigten aber auch keine direkten oder indirekten Hinweise auf ein neun Wochen zurückliegendes Unfallereignis. Hätte neun Wochen zuvor tatsächlich eine schwerwiegende und mechanisch relevante Gewalteinwirkung auf das linke Schultergelenk stattgefunden, so würde man jetzt noch Folgezustände wie Weichteilödem, Hämatom oder Knochenmarksödem erwarten können. Keines dieser bildmorphologischen Substrate sei auf diesen Bildern nachweisbar. Das Voranschreiten der degenerativen Veränderungen, welches für die Zeit vom 28. März 2012 bis zum 19. April 2013 bildgebend objektiviert sei, entspreche dem natürlichen Verlauf dieser Sehnendegeneration. Zum Zeitpunkt der Operation sieben Monate nach dieser Magnetresonanztomographie stelle sich der Befund nochmals ausgeprägter dar (S. 7).
Die Beschwerden am linken Schultergelenk des Versicherten stünden weder mittelbar noch unmittelbar in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 4. November 2005 und auch nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2013. Dieses Ereignis habe eine Prellung des linken Schultergelenkes verursacht. Prellungen dieser Art heilten klinischer Erfahrung entsprechend binnen vier bis sechs Wochen folgenlos aus. Dass am linken Schultergelenk die dort bestehende unfallunabhängige Pathologie durch den Anprall am Seitenfenster des Fahrzeuges tatsächlich verschlimmert worden sei, könne ausgeschlossen werden. Der Unfallmechanismus sei völlig ungeeignet gewesen, irgendeinen Einfluss auf die vorbestehende degenerative Erkrankung der Rotatorenmanschette zu nehmen (S. 8).
3.13 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Orthopädiezentrum J.___, führte mit Gutachten vom 25. März 2015 (Urk. 18) aus, dass der Unfall vom 4. November 2005 Ursache oder Mitursache der aktuell dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden im linken Arm sei. Ein axialer Stoss auf den linken Arm, welcher zu einer Radiusköpfchenfraktur geführt habe, sei durchaus in der Lage, im Sinne einer Abscherfraktur oder Quetschverletzung die Rotatorenmanschette, insbesondere die Supraspinatussehne, nachhaltig zu schädigen. Der Patient habe denn auch neben seinen Ellbogenbeschwerden schon sehr früh Schulterbeschwerden beklagt. Eine Ultraschalluntersuchung sei in Händen des erfahrenen Untersuchers sehr spezifisch, da dynamisch untersucht werden könne. Demgegenüber zeige das MRI vom 28. März 2012 lediglich noch eine Partialruptur (S. 1). Bei chronischem Geschehen sei dies nicht so selten, da gewisse Vernarbungen eine wenig geschädigte Rotatorenmanschette vortäuschen könnten. Im Gegensatz zu einem Ultraschall handle es sich nicht um eine dynamische Untersuchung. Zusammengefasst sei das Verletzungsmuster typisch für einen derartigen Verlauf mit Schädigung der Supraspinatussehne. Dass eine Schonhaltung Ursache für die Ruptur sei, halte auch er für sehr unwahrscheinlich. Eine Schonhaltung allein dürfte wohl nicht zu einer Re-Ruptur führen (S. 2).
Betreffend das Anprallen als Ursache für eine Ruptur sei festzuhalten, dass gemäss Operationsbericht vom 12. September 2013 neben der bekannten Rotatorenmanschettenruptur auch noch eine Destabilisierung im Bicepssehnenbereich gefunden worden sei. Hierbei handle es sich nach Durchsicht der Operationsakten eindeutig um Unfallfolgen. Dies sei eine neuere Verletzung, die in den Protokollen früher nicht beschrieben sei. Als einzige Unfallursache könne der Auffahrunfall vom 12. Februar 2013 gelten. Hierzu sei festzuhalten, dass der Unfallmechanismus in solchen Fällen häufig nicht eindeutig sei. Am Schluss der Phase habe offenbar eine seitliche Prellung an der Autoscheibe stattgefunden, welche erinnerlich sei. Zwischenzeitlich höchstwahrscheinlich und anzunehmen sei ein Versuch der Halteposition des Patienten, der versucht habe, sich mit der Schulter im Auto zu stabilisieren. Ein solcher Haltemechanismus könne sehr wohl zu den beschriebenen Verletzungsmustern führen. Der degenerative Aspekt (AC-Gelenksarthrose) dürfte in diesem Zusammenhang kaum eine Rolle spielen, er werde in den Akten auch nicht als pathogene Komponente erwähnt (S. 2).
4.
4.1 Anlässlich der Erstbehandlung der Ellbogenverletzung vom 4. November 2005 wurde keine Beeinträchtigung der linken Schulter festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge war der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Feststellung ab 6. Februar 2006 wieder normal arbeitsfähig. Zwar bestanden noch Schmerzen im Ellbogen, jedoch wurden keine Schulterschmerzen dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Auch in den weiteren ärztlichen Berichten vom 27. April 2006 und 16. Oktober 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4) wurden keine Schulterbeschwerden erwähnt. Diese finden erstmals Eingang in den Bericht von Dr. F.___ vom 20. September 2007, somit fast zwei Jahre nach dem Unfall vom 4. November 2005. Dr. F.___ hielt fest, der Beschwerdeführer berichte von zunehmenden Schulterschmerzen und denke, diese seien auf Kompensationsbewegungen zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 3.5). Zu diesem Zeitpunkt ist weder ein weiterer, die linke Schulter betreffender Unfall noch ein entsprechendes sinnfälliges Ereignis dokumentiert, welches die Schulterschmerzen ausgelöst haben könnte. Dass eine Fehlkonditionierung oder Fehlbelastung die Schulterbeeinträchtigung mittelbar infolge des Unfalls vom 4. November 2005 verursacht hat, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit Dr. Z.___ geltend macht, dass der Beschwerdeführer schon sehr früh Schulterbeschwerden beklagt habe (vgl. vorstehend E. 3.13), steht dies in Widerspruch zu den medizinischen Akten. Folgte man der Einschätzung von Dr. Z.___, wonach ein axialer Stoss auf den linken Arm geeignet sei, die Rotatorenmanschette und insbesondere die Supraspinatussehne nachhaltig zu schädigen, so wäre gleich im Anschluss an den Unfall eine Dokumentation von Schmerzen zu erwarten gewesen, was jedoch, wie dargestellt, nicht der Fall war. Diesbezüglich legte Dr. I.___ nachvollziehbar und schlüssig dar, dass zwar die beim Unfall vom 4. November 2005 auf den Unterarm wirkenden Kräfte auch in das Schultergelenk fortgeleitet und dabei gegebenenfalls Teile der Rotarorenmanschette komprimiert würden, eine Zugbelastung auf irgendeine Sehne der Rotarorenmanschette jedoch ausgeschlossen sei. Dies erkläre den Umstand, dass der Beschwerdeführer inital keine Schulterbeschwerden angegeben habe. Auch legte Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass eine Schonhaltung des Ellbogengelenks nicht zu einer Mehrbelastung des Schultergelenks führte und eine Schonung in aller Regel einen Muskelschwund verursache, bei einer Mehrbelastung dagegen mit einer Kräftigung der Muskulatur zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3.12). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. I.___ abzustellen wäre; dieses ist nachvollziehbar und schlüssig begründet und berücksichtigt sämtliche medizinischen Gegebenheiten. Es ist deshalb gestützt auf die Beurteilung durch Dr. I.___ davon auszugehen, dass es sich bei der nach dem Unfall vom 4. November 2005 aufgetretenen Beeinträchtigung der linken Schulter des Beschwerdeführers um rein degenerativ verursachte Beschwerden handelt.
4.2 Ein Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit dem Unfall vom 4. November 2005 ist nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich, und eine blosse Möglichkeit genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Mangels natürlicher Kausalität ist auch nicht zu prüfen, ob es sich bei den Schulterbeschwerden um einen Rückfall oder Spätfolgen des Ereignisses vom 4. November 2005 handelt (vgl. vorstehend E. 1.5). Ein sinnfälliges Ereignis ist nicht dokumentiert, so dass auch die Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. vorstehend E. 1.7) entfällt.
4.3 Bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Unfall vom 12. Februar 2013 verhält. Anlässlich der am Unfalltag erfolgten Erstbehandlung wurden einzig eine Schulter- und eine Brustkontusion diagnostiziert. Die Bewegung der Schulter sei frei gewesen und bildgebend sei keine ossäre Läsion festgestellt worden (vgl. vorstehend E. 3.7). Dies spricht gegen eine unfallverursachte Ruptur der Rotatorenmanschette beziehungsweise einer der entsprechenden Sehnen. Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass bereits vor diesem Unfall starke degenerative Veränderungen des Schultergelenkes und der umgebenden Sehnen bestanden haben. So ergab die bildgebende Untersuchung vom März 2012 trotz Verdachtsdiagnose zwar noch keinen eindeutigen Nachweis einer Rotarorenmanschettenruptur, jedoch Zeichen eines subacromialen Impingements mit Bursitis und deutlicher Tendinopathie der Supraspinatussehne und leichter Ansatztendinose der Subscapularissehne sowie eine aktivierte AC-Arthrose (vgl. vorstehend E. 3.6). Dennoch hielt Dr. G.___ fest, dass die Rotatorenmanschettenruptur seit 2011 bekannt sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Dass diese Rotatorenmanschettenruptur gemäss Beurteilung durch Dr. G.___ wahrscheinlich nicht zuletzt durch das Unfallereignis zugenommen habe (vgl. vorstehend E. 3.8), wird mittels der Beurteilung durch Dr. H.___ und insbesondere derjenigen durch Dr. I.___ widerlegt: Dr. H.___ führte aus, dass ein blosses Anprallen keine Längenausdehnung im Bereich der Rotatorenmanschette und damit keine Ruptur verursache (vgl. vorstehend E. 3.10). Dr. I.___ erläuterte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass eine Sehnenzerreissung einzig durch gewaltsamen Zug, aber nicht durch eine blosse Prellung erfolgen kann. Bei einem seitlichen Anprall werde der Oberarmkopf gegen die Schultergelenkspfanne gedrückt und dabei die horizontal verlaufende Supraspinatussehne entlastet. Weiter habe die bildgebende Untersuchung vom 19. April 2013 keine Residuen einer tatsächlichen strukturellen unfallbedingten Läsion gezeigt. Bei einer schwerwiegenden ursächlichen Verletzung wären Folgezustände in Form von Ödemen oder Hämatomen sichtbar gewesen; solche sind jedoch nicht dokumentiert. Dr. I.___ legte dar, dass das Voranschreiten der degenerativen Veränderungen, welches für die Zeit vom 28. März 2012 bis zum 19. April 2013 bildgebend dokumentiert sei, dem natürlichen Verlauf der Degeneration entspreche. Der Beschwerdeführer selbst gab im November 2013 zu Protokoll, dass er im Anschluss an diesen Unfall lediglich zwei Tage arbeitsunfähig gewesen sei und dass sich die Beschwerden innert einiger Tage auf das Niveau reduziert hätten, wie sie vor dem Unfall bestanden hätten (vgl. Urk. 10/43). Das Anprallen war somit auch nicht geeignet, eine vorübergehende richtunggebende Verschlimmerung (vgl. vorstehend E. 1.6) zu verursachen, denn es ist davon auszugehen, dass das Anprallen den krankhaften Vorzustand nicht verschlimmert hat.
4.4 Dr. Z.___ ging davon aus, dass eine „Destabilisierung im Bicepssehnenbereich“ eindeutig Folge des Unfalls vom Februar 2013 sei. Es ist unklar, was damit gemeint ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da Dr. Z.___ zur Begründung seiner Meinung einen Unfallmechanismus konstruierte, der in den Akten nicht dokumentiert ist, indem er von einer stabilisierenden Halteposition ausging (vgl. vorstehend E. 3.13). Dr. Z.___ vermag damit die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht zu entkräften.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigung der linken Schulter des Beschwerdeführers weder auf das Ereignis vom 4. November 2005 noch auf das Ereignis vom 12. Februar 2013 zurückzuführen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard