Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00207




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ ist seit dem 21. April 1986 bei der Firma Y.___ tätig. In der aktuellen Eigenschaft als Vice President im höheren Kader ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Bagatellunfallmeldung vom 27. November 2013 schilderte der Versicherte, am 19. November 2013 eine öffentliche Karaoke-Veranstaltung besucht zu haben. Auf dem Weg zur Bar, als er den Ohrstöpsel aus dem rechten Ohr gezogen habe, habe ihm eine unbekannte Person von der Seite ins rechte Ohr geschrien, sodass er zusammengezuckt sei. Die Person habe ihn verwechselt. Er sei dann fünf Minuten später nach Hause gegangen. Auch drei Tage später seien in ruhigen Momenten immer noch ein Rauschen und ein hoher Ton sehr gut hörbar resp. sehr störend gewesen, begleitet mit leichten Schwindelgefühlen und leichten Kopfschmerzen (Urk. 7/A1). Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, gemäss Stellungnahme des medizinischen Dienstes stünden die Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. November 2013. Auch liege kein objektivierbarer Befund vor (Urk. 7/A5). Die vom Versicherten am 5. April 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/A7) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/A9]).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.3.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.3.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor nach Art. 4 ATSG fehle (Urk. 2 E. 2.2). Ebenso sei das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, da anlässlich der Untersuchung von Dr. Z.___ keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) diagnostiziert worden sei (Urk. 2 E. 2.3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei nicht gewöhnlich, dass einem ein Halbbesoffener ins Ohr schreie. Ihm sei so etwas bisher noch nie passiert. Ausserdem habe er nie gesagt, dass er ein Gespräch direkt ins rechte Ohr geführt habe. Der Bericht von Dr. Z.___ liege ihm nicht vor, und er habe auch keine Kenntnis davon, dass diese eine Diagnose gestellt habe, ob sein Pfeifen vom Unfall herkomme oder nicht. Die Untersuchungen bei Dr. Z.___ seien nicht alle reibungslos verlaufen, weil unter anderem die Geräte nicht richtig funktioniert hätten. Immerhin habe sie aber die Rechnung der Unfallversicherung geschickt, was auf einen Unfall hindeute (Urk. 1).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, der Bericht von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.1) liege ihm nicht vor. Er hat dies der Beschwerdegegnerin aber nicht zum Vorwurf gemacht und insbesondere auch nicht verlauten lassen, dass er in den – von der Beschwerdegegnerin bereits am 9. Dezember 2013 eingeholten und demnach schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. März 2014 aktenkundigen - Bericht von Dr. Z.___ Einsicht nehmen und sich dazu äussern möchte, bevor das Gericht über die materielle Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Juli 2014 befindet. Das Akteneinsichtsrecht wird aber grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Von daher besteht kein Grund für Weiterungen.


4.

4.1    Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Oto-, Rhino-, Laryngologie, gab im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht resp. "ersten Arztzeugnis” vom 9. Dezember 2013 die folgenden Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang wieder: 19. November 2013 im Club A.___ gewesen. Wegen lauter Umgebung Gespräch direkt ins rechte Ohr. Danach Pfeiffen im Ohr. Dr. Z.___ erhob als vorläufige Diagnose einen Tinnitus auris rechts nach Lärmbelastung (Urk. 7/M1).

4.2    In der Bagatellunfall-Meldung vom 27. November 2013 führte der Beschwerdeführer zum Unfallort und Sachverhalt aus, er habe am 19. November 2013 eine öffentliche Karaoke-Veranstaltung besucht. Auf dem Weg zur Bar, als er den Ohrstöpsel aus dem rechten Ohr gezogen habe, habe ihm eine unbekannte Person von der Seite ins rechte Ohr geschrien und er sei zusammengezuckt. Die Person habe ihn auch noch verwechselt (Urk. 7/A1). An dieser Version hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom 24. Februar und 5. April 2014 (Urk. 7/A4 und Urk. 7/A7) sowie im Beschwerdeverfahren (Urk. 1) fest.


5.

5.1    Wie sich aus E. 4.1 und E. 4.2 ergibt, liegen unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang vor. Bezüglich des Hergangs des Ereignisses ist praxisgemäss auf die „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. E. 1.3.3) und damit auf die Schilderung des Beschwerdeführers gegenüber Dr. Z.___ abzustellen. Die Konsultation bei ihr fand am 27. November 2013 um circa 13.00 Uhr und damit rund drei Stunden vor der Schadensmeldung vom gleichen Tag um circa 16.00 Uhr statt (vgl. Urk. 7/A1 und Urk. 7/M1). Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bestritt, jemals gesagt zu haben, sein Gespräch sei direkt ins rechte Ohr geführt worden (Urk. 1 S. 2), ändert daran nichts.

5.2    Wie sich zeigen wird, ist für die Beurteilung allerdings unerheblich, ob die Aussage der ersten Stunde oder die spätere Schilderung des Beschwerdeführers zutrifft. In beiden Fällen fehlt es an der für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderlichen Voraussetzung eines Unfalls.

5.3    

5.3.1    Ob der Unfallbegriff (vgl. E. 1.2) erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage. Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheblich, ob die erstbehandelnde Dr. Z.___ einen Zusammenhang zwischen der von ihr gestellten vorläufigen Diagnose (Tinnitus auris rechts) und dem Ereignis vom 19. November 2013 herstellen konnte. Diese Frage betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliegt.

5.3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

5.3.3    Gemäss der Aussage der ersten Stunde führte der Beschwerdeführer aufgrund der lauten Umgebung (Karaoke-Veranstaltung im A.___) mit einer Drittperson ein Gespräch, wobei sie sich gegenseitig direkt in die Ohrmuschel sprachen (E. 3.1).

Eine übermässige Lärmeinwirkung ist in diesem Fall nicht als ungewöhnlich zu betrachten, zumal bei Musik-Veranstaltungen ein Schallpegel im Bereich über 90 Dezibel dB(A) SEL (Schallexpositionspegel) üblich ist, was zwangsläufig zu einer lauteren Verständigungsweise führt. Der für die Ohren kritische Grenzwert (bei Dauerbeschallung) liegt übrigens bei 85 dB(A) SEL. Zur Veranschaulichung ist auf die folgenden Werte hinzuweisen: Bei 90 dB(A) SEL wird eine Verständigung in einem Abstand von einem Meter auch mit Rufen schwierig. Bei 100 dB(A) SEL ist eine Verständigung nur mit grösstem Stimmaufwand möglich. Ab 105 dB(A) SEL ist keine Verständigung mehr möglich (vgl. http://www.laermorama.ch/m4_ohrenschuetzen/musikgenuss_w.html ).

Die übermässige Lautstärke des Gesprächs ist zudem als gewollte und seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich zu erwartende Einwirkung einzustufen, womit es ebenso an der Plötzlichkeit der Lärmeinwirkung fehlte.

5.3.4    Sollte sich das Ereignis so zugetragen haben, wie der Beschwerdeführer in seiner Schadensmeldung vom 27. November 2013 ausgeführt hatte, liegt zwar eine plötzliche Lärmeinwirkung vor. Es fehlt aber an der erforderlichen Ungewöhnlichkeit, was die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend machte.

An einer öffentlichen Veranstaltung muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass man von Drittpersonen angesprochen wird. Handelt es sich dabei um eine Karaoke-Veranstaltung mit einem Schallpegel über 90 Dezibel, ist es zudem nicht ungewöhnlich, dass das Ansprechen durch Rufen oder Schreien, mithin auch direkt ins Ohr, stattfindet, zumal eine Verständigung auf andere Weise kaum noch möglich ist (vgl. E. 5.3.3). Ob der Beschwerdeführer die Ohrstöpsel vorher entfernt hatte oder nicht, spielt für die Frage der Ungewöhnlichkeit indes keine Rolle; einzig die Wirkung ist eine andere.

5.4.    Aus dem Gesagten erhellt, dass das Ereignis vom 27. November 2013 so oder so nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Namentlich liegt auch kein das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllendes Schreckereignis (vgl. dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 46 ff.) vor. Sodann liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.3). Insbesondere stellte Dr. Z.___ keine Trommelfellverletzungen fest; vielmehr stellte sich laut ihren Angaben der Befund bei der Ohrmikroskopie in der Erstuntersuchung als bland dar. Das Hörvermögen war beidseits normal (Urk. 7/M1).

An dieser Stelle ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass die Geräte in der Praxis von Dr. Z.___ nicht richtig funktioniert hätten – wie der Beschwerdeführer geltend macht –, ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2013 nicht. Darin wurde lediglich die Notiz festgehalten, die Tinnitusbestimmung sei leider nicht durchführbar gewesen, da sich die Töne nicht hätten vergleichen lassen. Der Tinnitus sei komplett anders (Urk. 7/M1). Dennoch wurde ein Tinnitus auris im rechten Ohr als vorläufige Diagnose angeführt. Dass die Ohrmikroskopie und die Testung des Hörvermögens nicht korrekt hätten durchgeführt werden können, ergibt sich aus dem Bericht jedenfalls nicht, weshalb auf die Befunde der entsprechenden Untersuchungen abgestellt werden kann.

5.5    

5.5.1    Selbst wenn das Schreien der unbekannten Person den Unfallbegriff erfüllen würde, führte dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Es fehlte diesfalls am rechtsgenügenden Nachweis des erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigendem Ereignis und der gesundheitlichen Störung.

5.5.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

5.5.3    Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 begründet dar, dass und weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und den geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (Urk. 6 Ziffer 2.3.3). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass durch einen menschlichen Schrei Spitzenschallpegel von 120-130 dB (C) erreicht werden können. Bei geringer Entfernung zum Ohr kann eine kurz dauernde schmerzhafte Vertäubung auftreten, die sich aber zurückbildet, sodass es nicht zwangsläufig zu einem Dauerschaden kommt (vgl. Harald Feldmann/Tilman Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes, 7. Aufl, Stuttgart 2012, S. 229).

Die Beschwerdegegnerin hat sodann insbesondere auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.6 mit Hinweisen).

5.6    Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass für den geltend gemachten Tinnitus keine organisch objektivierbaren Ursachen ausgewiesen sind (vgl. dazu BGE 138 V 5.7.2), so dass ein subjektiver Tinnitus gegeben ist. Rechtsprechungsgemäss hätte daher – wenn der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten und auch die natürliche Kausalität zu bejahen wäre - überdies eine spezielle Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu erfolgen. Da das Ereignis vom 27. November 2013 kein Schleudertrauma verursacht hat und nicht als eigentliches Schreckereignis zu betrachten ist, wäre die Beurteilung der Adäquanz nach der Psychopraxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen. Dabei wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen, zumal das vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallereignis fraglos als leicht einzustufen ist (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa; BGE 115 V 133 E. 6a). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre daher auch aus diesem Grunde zu verneinen.

5.7    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro