Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00212




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, zog sich am 6. November 2004 bei einem Sturz auf nassem Boden am Arbeitsplatz auf die rechte Hand eine Radiusfraktur im rechten Handgelenk zu (vgl. Urk. 11/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 11/14 = Urk. 11/15) und Einspracheentscheid vom 22. September 2006 (Urk. 11/20) per 21. März 2006 ein, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren Nr. UV.2006.00396 bestätigt wurde (Urk. 11/26).

1.2    Nach einer Rückfallmeldung vom 23. Juni 2008 (Urk. 11/30) erbrachte die SUVA wiederum Leistungen. Nach Eingang eines am 14. August 2013 erstatteten Observationsberichts (Urk. 11/119) stellte sie diese mit Verfügung vom 21. Januar 2014 rückwirkend per 26. April 2012 ein und forderte Fr. 52‘090.50 zurück (Urk. 11/120). Die dagegen am 29. Januar und 15. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/125, Urk. 11/144) wies sie am 7. August 2014 ab (Urk. 11/148 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe der noch durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1), und sie sei zu verpflichten, „auf die Rückforderung der rückwirkenden Leistungen vollumfänglich zu verzichten“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss einer kreisärztlichen Beurteilung der Observationsergebnisse sei eine ganztägige Tätigkeit zumutbar; die linke Seite könne uneingeschränkt belastet werden, die rechte bis zu maximal 5-10 kg, jedoch nicht längerfristig (S. 3 Ziff. 2a). Dementsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Abwascherin (S. 4 Ziff. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Observationsmaterial zu ihren Ungunsten nur selektiv berücksichtigt; im Unterschied zu den ausgewählten Fotos zeigten die Videos, dass sie die rechte obere Extremität in der Regel schone (S. 3 Ziff. 4). Die Observation sei nur veranlasst worden, weil sie, kulturell bedingt, ihre Beschwerden akzentuiert vortrage; korrekterweise sei eine polydisziplinäre Beurteilung angezeigt (S. 3 f. Ziff. 5), und zwar durch das Gericht (S. 4 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob sich dies aufgrund der vorhandenen Unterlagen zuverlässig beurteilen lässt.


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts, mit welchem 2008 die Leistungseinstellung per 21. März 2006 bestätigt wurde, wurde zusammenfassend festgehalten, es sei „davon auszugehen, dass ab 21. März 2006 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr gegeben waren, welche der Ausübung einer ganztägigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Office des Y.___-Restaurants oder einer leichten Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1.5 bis 2 Stunden pro Tag, ohne repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterarmes oder der rechten Hand sowie ohne kraftvollen Einsatz der rechten Hand entgegen gestanden hätten“ (Urk. 11/26 S. 14 E. 5.4).

3.2    Am 18. März 2009 berichtete Kreisarzt Prof. Dr.  Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/44). Er führte unter anderem aus, die eigentliche Verletzung, nämlich eine Radiusfraktur distal rechts, habe theoretisch zu keiner Funktionsstörung geführt. Durch ein complex regional pain syndrome (CRPS; früher: Morbus Sudeck) und ein vermutliches CRPS-Rezidiv sei nun eine erhebliche Problematik im Sinne einer schmerzhaften Funktionsstörung am rechten (dominanten) Arm entstanden. Im Moment würden der rechte Arm und die rechte Hand praktisch vollkommen aus dem Körperschema desintegriert, so dass von einer funktionellen Einhänderin gesprochen werden könne. Ein Fallabschluss wäre verfrüht (S. 4 unten).

3.3    Am 15. Oktober 2010 berichteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberärztin i.V., Rheumatologie, Universitätsklinik C.___, über ihre am 12. Oktober 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 3/3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Schulter-Hand-Syndrom rechts (Morbus Sudeck)

- Status nach Radiusfraktur rechts November 2004

- Bisphosphonat-Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

    Als Zwischenanamnese führten sie unter anderem aus, seit der letzten Kontrolle hätten sich die Beschwerden nicht verändert. Ergotherapie finde seit Juni 2010 keine mehr statt, dies ohne Zunahme der Beschwerden (S. 1).

3.4    Dr. B.___ nannte im Eintrag über die Konsultation vom 14. Juni 2011 (Urk. 11/159/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- Status nach Schulter-Hand-Syndrom rechts (CRPS I)

- aktuell anhaltendes CRPS I der rechten Hand

- Status nach Radiusfraktur rechts November 2004

- Status nach Stellatumblockaden 4-mal (Januar 2008) wegen Nebenwirkungen abgebrochen

- Bisphosphonat-Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

    Sie hielt unter anderem fest, die Patientin berichte von einer gleichbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der rechten Hand und gleichbleibenden Schmerzen. Ebenso sei sie bezüglich der finanziellen Situation verunsichert, da die Invalidenversicherung - diese hatte ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente ab Februar 2007 zugesprochen (vgl. Urk. 11/62) - seit mehreren Monaten nicht mehr bezahle (S. 1 Mitte).

    Die Patientin leide immer noch an den Beschwerden im Rahmen eines CRPS I, wobei die Schmerzen trotz Reduktion der Analgesie erträglich seien. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und der Schulter seien fast uneingeschränkt (S. 1 unten).

3.5    Im Bericht vom 20. März 2012 über die am 7. Dezember 2011 erfolgte Konsultation (Urk. 11/83 = Urk. 11/158) hielt Dr. B.___ unter anderem gleichbleibende Beschwerden im Rahmen des CRPS I der rechten Hand ohne Ansprechen auf die ausgebaute Analgesie fest (S. 2 Mitte).

3.6    Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 26. April 2012 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/88 = Urk. 3/4). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 5):

- Status nach Radiusfraktur rechts November 2004, konservativ therapiert

- langdauerndes CRPS I

    Er führte unter anderem aus, subjektiv persistierten Schmerzen im gesamten rechten Unterarm, eine rezidivierende Schwellneigung, Parästhesien im gesamten rechten Unterarm und Bewegungseinschränkungen (S. 7 oben).

    Objektiv finde sich unter anderem eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts, wobei die Schmerzen nicht in der Schulter lokalisiert würden, sondern jeweils im rechten Unterarm (S. 7).

    Nicht in Einklang gebracht werden könnten die fehlende Hypotrophie beziehungsweise Atrophie der rechten oberen Extremität und die vermehrte Beschwielung der Palma manus rechts gegenüber links einerseits und andererseits die von der Patientin geklagte massive Gebrauchseinschränkung des rechten Armes und die geklagten Schmerzen (S. 7 Mitte).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 26. Juli 2012 über ihre am 19. Juli 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 11/92) und führte als zusätzliche Diagnose ein intraossäres Ganglion im Os lunatum (gemäss MRI der rechten Hand vom 9. Juli 2012) an (S. 1 Ziff. 3). Zwecks Abklärung, ob das CRPS allenfalls durch das Ganglion mitunterhalten werden, werde die Patientin den Kollegen von der Handorthopädie überwiesen. Seitens der Rheumatologie könnten keine weiteren spezifischen therapeutischen Optionen angeboten werden; reguläre Kontrolltermine seien nicht geplant (S. 2 oben).

3.8    Am 3. Oktober 2012 antwortete Kreisarzt Dr. D.___ auf entsprechende Fragen der Sachbearbeitung (Urk. 11/102), die fehlende Atrophie und verstärkte Beschwielung sei mit den demonstrierten Funktionseinschränkungen nicht in Einklang zu bringen (S. 1 Ziff. 1), es sei eher unwahrscheinlich, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine Klärung erfolgen könne (S. 1 Ziff. 2); eine Überwachung sei wahrscheinlich ein sinnvolles und taugliches Mittel zur Klärung (S. 1 Ziff. 3).

    Daraufhin wurde eine Observation veranlasst, welche vom 15. Mai bis 27. Juni 2013 stattfand und über die am 14. August 2013 berichtet wurde (Urk. 11/119).

3.9    Am 23. Oktober 2013 nahm Kreisärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie, zum Observationsmaterial Stellung (Urk. 11/115). Sie beschrieb den Inhalt der einzelnen Videoaufnahmen (S. 2 ff. Ziff. 3) und führte in ihrer Beurteilung aus, das Material zeige, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus einsetze, dies auch in verschiedensten Bewegungsmustern: komplette Pronations- und Supinationsbewegungen würden mehrfach demonstriert, ebenso die Dorsalextension und Plantarflexion, dies alles in deutlich grösseren Bewegungsumfängen als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 26. April 2012 demonstriert. Der Kompressionshandschuh werde nur an einem der acht Beobachtungstage getragen; eine ausserordentliche Schwellung der Hand sei nicht ersichtlich, auch keine Atrophie, wie sie bei einem langjährig bestehenden CRPS oft gesehen werde (S. 5 Ziff. 4).

    Die Versicherte zeige überwiegend Verhaltensmuster, bei denen beide Hände gleichzeitig eingesetzt würden, vor allem jedoch bei leichten Tätigkeiten. Sie zeige auch, dass sie durchaus eine Pet-Flasche von 1.5-2 kg greifen und tragen könne, ausserdem würden das Mobiltelefon, der Schirm und einige leichtere Tüten/Päckchen mit rechts getragen. Auch das Drücken der Türklinke sowie das Aufschieben der Haustür mit rechts seien möglich. Die Versicherte zeige auch beim Öffnen einer Autotür und dem nach dem Einsteigen erforderlichen Zuziehen mehrfach keine Einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden. Auch die komplexe Bewegung, die zum Fassen des Anschnallgurtes, dessen Herausziehen und dem nachfolgenden Fixieren notwendig sei, werde mehrfach mit rechts erledigt (S. 5 Mitte).

    Somit seien auch die in der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2012 erhobene Asymmetrie der palmaren Beschwielung (rechts mehr als links) sowie die fehlende Hypothrophie der rechten oberen Extremität erklärbar. Einschränkungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter oder des rechten Ellenbogens lägen mehrfach dokumentiert nicht vor, so seien beispielsweise Überkopfentnahmen aus Regalen (Sonnenbrillen) rechts problemlos möglich (S. 5).

    Andererseits zeige die Versicherte auch ein gewisses Schonverhalten der rechten Hand, beispielsweise würden nur leichtere Dinge mit der rechten Hand getragen. Das Wasserglas und die Kaffeetasse würden mit der linken Hand zum Mund geführt, obwohl die Versicherte Rechtshänderin sei. Auch am Recyclinghof würden Belastungen der rechten Hand, welche mit einer stärkeren Beanspruchung verbunden wären, vermieden, wofür auch ‚Umständlichkeiten‘ in Kauf genommen würden (S. 5 unten). Die Beobachtungen auf dem Recyclinghof widersprächen den an den anderen Observationstagen erhobenen Darstellungen doch erheblich, wo sich die Versicherte nur wenig eingeschränkt zeige (S. 5 f.). Ob es gleichentags oder eventuell am Vortag zu einem besonderen Ereignis gekommen sei, wodurch Schmerzen aufgetreten oder verstärkt worden wären, sei nicht nachzuvollziehen; offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls den Beobachter erkannt habe (S. 6 oben).

    Heute könne aufgrund der vorliegenden Observationsbefunde festgehalten werden, dass eine Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit, die Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt; rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das längerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Die Feinmotorik sei in keinster Weise eingeschränkt, dies zeigten die Observationsbefunde eindrücklich; auch Rotationsbewegungen könnten durchgeführt werden (S. 6).

3.10    Am 6. Januar 2014 nahm Kreisärztin E.___ zu einem allfälligen Integritätsschaden Stellung und führte aus, es bestehe ein Status nach distaler, extraartikulärer, wenig dislozierter Radiusfraktur, die konservativ therapiert worden sei; im Verlauf habe sich dann ein CRPS gezeigt. Radiologisch zeige sich eine leichte Arthrose, die gemäss Tabelle nicht entschädigungspflichtig sei; auch bezüglich Beweglichkeit bestünden gemäss den Befunden im vorliegenden Observationsmaterial keine zu einer Entschädigung berechtigenden Einschränkungen (Urk. 11/117).

3.11    Dr. B.___ nahm zusammen mit PD Dr. med. F.___, Chefarzt, am 28. April 2014 zu ihr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen Stellung (Urk. 11/144/3-4 = Urk. 11/160 = Urk. 3/5).

    Die Frage, ob der Observationsbericht etwas an den im Bericht vom 26. Juli 2012 genannten Diagnosen verändere, verneinten sie. Auf Symptomebene habe die Patientin über Veränderungen berichtet, welche ein persistierendes CRPS vermuten liessen. Auf Befundebene hätten jedoch jeweils lediglich diskrete Befunde objektiviert werden können, so dass die für die Diagnose eines floriden CRPS notwendigen Kriterien seit längerem nicht mehr erfüllt seien. Nach Durchsicht der Akten seien diese letztmals anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Juli 2009 erfüllt gewesen. Zusammenfassend gingen sie von einem Endzustand eines CRPS I der rechten dominanten Hand aus, der gemäss den vorliegenden Akten spätestens am 12. Oktober 2010 vorgelegen habe (S. 1 Ziff. 1).

    Zur Frage, ob sich aus dem Observationsbericht ergebe, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ausführen könne, die sie gemäss ihren Angaben gegenüber Dr. B.___ nicht ausführen könnte, führten sie aus, im Rahmen der ambulanten Nachkontrolle habe die Patientin über anhaltende Schmerzen, sudo- und vasomotorische Veränderungen sowie eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der rechten, dominanten Hand berichtet. Objektiv seien bis auf eine gewisse Schwellungsneigung und eine im Verlauf auftretende Allodynie keine entsprechenden Veränderungen objektivierbar gewesen; insbesondere habe sich jeweils lediglich eine mässige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens und der rechten Schulter gezeigt (S. 1 Ziff. 2).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, sie empfählen im Rahmen dieser komplexen Situation eine unabhängige Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).

    Die seinerzeitige Überweisung an die Kollegen Handorthopädie sei nicht zur Verifizierung der Diagnose CRPS erfolgt, sondern um abzuklären, ob das nachgewiesene Handgelenksganglion für die Aufrechterhaltung der CRPS-Symptomatik in Frage käme (S. 2 Ziff. 4).


4.

4.1    Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2012 ergaben sich Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden (vorstehend E. 3.6). Dies führte zu einer von 15. Mai bis 27. Juni 2013 durchgeführten Observation (vorstehend E. 3.8).

4.2    Die im Rahmen der Observation erstellten Videoaufnahmen ergaben gemäss der sie beurteilenden Kreisärztin, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand, auch in verschiedensten Bewegungsmustern (Pronations- und Supinationsbewegungen, Dorsalextension und Plantarflexion), durchaus einsetzte, dies bei verschiedenen Betätigungen (Greifen und Tragen einer Pet-Flasche, von Mobiltelefon, Schirm und leichteren Tüten/Päckchen; Drücken der Türklinke; Aufschieben der Haustür; Zuziehen der Autotür; Anlegen des Sicherheitsgurts im Auto). Überwiegend zeigte die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Einsatz beider Hände, dies vor allem bei leichten Tätigkeiten, zeigte andererseits aber auch ein gewisses Schonverhalten (Vermeiden von mit einer stärkeren Beanspruchung verbundenen Belastungen) der rechten Hand (vorstehend E. 3.9).

    Die Kreisärztin formulierte als Zumutbarkeitsprofil eine ganztägige Tätigkeit; die Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt, rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das längerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Keine Einschränkungen ergaben sich punkto Feinmotorik und Rotationsbewegungen (vorstehend E. 3.9 am Ende).

4.3    Die kreisärztliche Beurteilung des Observationsmaterials ist schlüssig und überzeugend. Es trifft insbesondere nicht zu, was von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (vorstehend E. 2.2), nämlich dass zu ihren Lasten nur selektiv auf einzelne Fotos abgestellt worden sei. Die Beurteilung erfolgte vielmehr aufgrund der Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin wiederholt beim Ausführen der - einzeln beschriebenen - Bewegungen zeigten, von denen sie angegeben hatte, dass sie ihr nicht möglich seien. Das ist der entscheidende Punkt: Es mag wohl zutreffen, dass sie den betreffenden Körperteil mitunter auch schonte, dies wurde denn auch in der kreisärztlichen Beurteilung durchaus vermerkt. Die Aufnahmen zeigten aber eben, dass bestimmte, von ihr als nicht ausführbar dargestellte Bewegungen im unbeobachteten Zustand sehr wohl möglich waren und von ihr praktiziert wurden. Dass sie konnte, was sie angegeben hatte, nicht zu können, ist die relevante Information, die beim Zumutbarkeitsprofil - das festhält, was die versicherte Person zumutbarerweise kann - zu berücksichtigen ist.

    Auch die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme der sie letztmals Mitte 2012 behandelnden (vorstehend E. 3.7) Rheumatologin (vorstehend E. 3.11) vermag das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage stellen. Einerseits ergibt sich daraus, dass bei lediglich diskreten Befunden die Kriterien für die Diagnose eines floriden CRPS letztmals im Juli 2009 und Oktober 2010 nicht mehr erfüllt gewesen waren, und andererseits sind die Antworten auf die Frage nach den objektivierbaren Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit dermassen unbestimmt, dass sie nachgerade als ausweichend erscheinen und somit keinen Erkenntnisgewinn vermitteln.

4.4    Somit ist vom kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.2) auszugehen, und dieses ist zu vergleichen mit der von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeit.

    Gemäss Aktennotiz vom 16. September 2005 (Urk. 11/3) beschrieb die Beschwerdeführerin am 9. September 2005 ihre Tätigkeit als Abwascherin (mit einem Anteil von rund 3/4) wie folgt (S. 2 f.):

Das Geschirr kommt auf Tablaren auf einem Förderband in den Waschraum und wird dort, ebenso wie das Besteck, von den Tablaren genommen und in spezielle Waschkörbe gesteckt, und der Abfall in einen Kübel entsorgt. Diese Tätigkeit erfolgt vorwiegend mit der rechten Hand, inklusive Umlenkbewegungen, und ist eher repetitiv. Die gefüllten Körbe werden dann nach hinten in die Waschmaschine geschoben; sie müssen nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden, wobei sie dann wohl 10 kg wiegen. Nach dem Waschen wird das Geschirr einzeln den Körben entnommen und aufgeschichtet und die Teller mit einem Wagen wieder ins Restaurant gebracht und dort aufgeschichtet; aus Effizienzgründen wird eine grössere Anzahl Teller miteinander vom Wagen gehoben, was eine Belastung von einigen wenigen Kilogramm ergibt.

    Der übrige Viertel sei das Reinigen von Tischen und Stühlen im Restaurant, Leeren von Aschenbechern und allenfalls Zurückbringen von nicht abgeräumtem Geschirr; diese Tätigkeit sei sehr wenig belastend (S. 3 oben).

    Die detaillierte Beschreibung der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil würde das Ausüben (auch) dieser früheren Tätigkeit zulassen (vorstehend E. 2.1), vollständig plausibel und damit nicht zu beanstanden ist.

4.5    Demnach besteht ab dem Zeitpunkt, ab welchem vom genannten Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist, keine versicherungsrelevante, leistungsbegründende Einschränkung mehr, sondern eine volle Arbeitsfähigkeit.

4.6    Die Beschwerdegegnerin hat als massgebenden Zeitpunkt die kreisärztliche Untersuchung im April 2012 angenommen. Zwar ist ihre Annahme nicht unplausibel, die geltend gemachten Einschränkungen hätten schon damals nicht bestanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im damaligen Zeitpunkt lediglich Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geklagten Beschwerden festgehalten wurden, deren Verhältnis als klärungsbedürftig beurteilt wurde.

    Erst die daraufhin erfolgte Observation hat den Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin in den von ihr (für das Zumutbarkeitsprofil relevanten) angeführten Belangen deutlich weniger beziehungsweise gar nicht mehr eingeschränkt war.

    Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem genannten Zumutbarkeitsprofil entsprach, ist somit erst gestützt auf die bis 27. Juni 2013 erfolgte Observation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so dass der Beginn der wiederum vollen Arbeitsfähigkeit auf den 28. Juni 2013 anzusetzen ist.

4.7    Die Beschwerdegegnerin hat erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 84.70 pro Tag ab dem 26. April 2012 (bis 31. Dezember 2013) zurückgefordert (vgl. Urk. 11/120).

    Nachdem die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit erst ab 28. Juni 2013 rechtsgenüglich erstellt ist, reduziert sich die Rückforderung auf die Periode vom 28. Juni bis 31. Dezember 2013, was 3 Tage im Juni plus 184 Tage in der verbleibenden Jahreshälfte, total mithin 187 Tage à Fr. 84.70, ergibt, so dass die Rückforderung Fr. 15‘838.90 beträgt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid abzuändern.


5.    Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung, die beim (bis Ende 2014 anwendbaren) praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. August 2014 dahin abgeändert, dass die Leistungen rückwirkend ab 28. Juni 2013 eingestellt werden und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 15‘838.90 zurückzuerstatten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher