Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00213 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann
Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1952, war als selbständiger Wirt eines Restaurantbetriebs tätig und als solcher bei der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National; heute: Helvetia Holding AG) privat gegen die Folgen von Unfällen taggeldversichert (Urk. 13/UM), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum majus und (passagerer) Armplexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales Impingement entwickelte. Am 21. August 2002 wurde eine arthroskopische Acromioplastik durchgeführt (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 10/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 10/5/17, Urk. 10/10/4). Die National erbrachte die vertraglichen Leistungen (Taggelder; Urk. 13/T1-T20).
Am 25. Februar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 10/12, Urk. 10/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente wegen eines Invaliditätsgrads von jedenfalls unter 40 % (Urk. 10/17).
1.2 Ab Juli 2009 arbeitete der Versicherte als Serviceangestellter bei der Y.___ GmbH in einem 100%igen Pensum (Urk. 10/33). Als solcher war er bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Mai 2010 erneut verunfallte (Urk. 7/1), bei dem er im Treppenhaus seines Wohnhauses von einem Passanten angestossen wurde und der Wand entlang auf die rechte Seite fiel (Urk. 7/36 S. 1, Urk. 7/67 S. 1, Urk. 7/172/16). Dabei erlitt er erneut eine Luxation der rechten Schulter. Die Erstbehandlung erfolgte stationär vom 24. bis 26. Mai 2010 in der Chirurgischen Klinik des Z.___, wo die rechte Schulter repositioniert und hernach konservativ behandelt wurde (Urk. 7/31, Urk. 7/35, Urk. 7/64). Die am 25. Mai 2010 durchgeführte Arthro-Computertomographie (Arthro-CT) zeigte eine mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus mit leichter Fragmentdislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Versicherte die Arbeit in reduziertem Pensum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).
Da die Beschwerden am rechten Arm trotz konservativer Behandlung mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit anhielten (Urk. 7/67-69), wurde nach der Beurteilung und Behandlung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, von der B.___ vom 2. Februar bis 11. März 2011 (Urk. 7/67-69) am 30. März 2011 im Z.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und Acromioclavikular-(AC-)Gelenksresektion rechts durchgeführt (Urk. 7/199/1, Urk. 10/36/6-7, 10/41/8). Wegen des Konkurses der Arbeitgeberin wurde die Anstellung als Serviceangestellter per 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/72, Urk. 7/87). Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Z.___ vom 5. Juli 2011 wurde mit postoperativ guter Prognose eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellter ab August 2011 attestiert (Urk. 7/97), woraufhin die SWICA mit Schreiben vom 15. Juli 2011 die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Juli 2011 ankündigte (Urk. 7/98). Nach Intervention des Versicherten mit Schreiben vom 27. September und 13. Oktober 2011 (Urk. 7/103, Urk. 7/106) wurden die Berichte des Z.___ vom 24. Oktober und vom 9. November 2011 eingeholt, in denen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten, schulterschonenden Tätigkeiten bestätigt und ein 10%iger Integritätsschaden bestimmt wurden (Urk. 7/108, Urk. 7/111).
1.3 Mit Schreiben vom 16. November 2011 hielt die SWICA an der Einstellung der Taggelder fest und kündigte den Fallabschluss samt Einstellung der Kostenvergütung für Heilbehandlungen per Ende November 2011 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für einen 10%igen Integritätsschaden an (Urk. 7/112). Hierzu brachte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 Einwände vor (Urk. 7/139). Die SWICA holte daraufhin den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/165) und das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/172/1) mit den konsiliarischen Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2) und von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. November 2012 (Urk. 7/171) der Orthopädischen Klinik der Klinik J.___ vom 25. November 2012 (Urk. 7/171) ein. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten kündigte die SWICA mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2011 und den Fallabschluss per Ende 2011 an (Urk. 7/175). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (Urk. 7/186) legte der Versicherte der SWICA das Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) mit dem Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184) vor. Die SWICA beauftrage die MEDAS G.___ mit einer ergänzenden Stellungnahme (Urk. 7/188), welche vom neurologischen MEDAS-Gutachter Dr. H.___ am 3. September 2013 (Urk. 7/191) erstellt wurde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 bestätigte die SWICA die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2011 und schloss den Fall in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter mit der Feststellung, dass der status quo ante eingetreten sei, per Ende 2011 ab. Hinsichtlich der Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand verneinte die SWICA einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2010 (Urk. 7/192). Die dagegen mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Urk. 7/193), ergänzt mit Schreiben vom 7. November 2013 (Urk. 7/196), erhobene Einsprache wies die SWICA nach Einholung der Berichte des Z.___ vom 3., 31. März und 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/1-3) mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 ab (Urk. 2).
1.4 Nebst den anhaltenden rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 und - aufgrund eines multilokutären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 10/102/9), am 12. August 2013 (Urk. 10/119) und am 17. April 2014 (Urk. 10/143) waren endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorgenommen worden. Ausserdem leidet der Versicherte an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte (Urk. 7/172/1 S. 17 f. und S. 27, Urk. 7/172/2 S. 2 f., Urk. 7/171 S. 4).
Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 10/71, Urk. 10/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/84/3-20) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.000409 abgewiesen (Urk. 10/134). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle auch das neue Rentenbegehren des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2015.00492 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückwies.
2. Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 31. Juli 2014 und beantragte, dieser Entscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, und zwar eine UVG-Invalidenrente ab dem 1. August 2011 nach Massgabe eines mindestens 36%igen Invaliditätsgrades, die Heilbehandlungen ab dem 1. August 2011 nach Massgabe von Art. 21 UVG und eine Integritätsentschädigung von 45 %; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2011 hinaus die vollumfänglichen Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen Neurologie und Orthopädie zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Ergänzungsbericht von Dr. H.___ vom 3. September 2013 als widerrechtlich zustande gekommen aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/1-145) und der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 13/M1-41, UMad, S1-2, T1-20) in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen. Die Parteien nahmen im zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (Replik vom 14. Januar 2015, Urk. 18 S. 1; Duplik vom 17. Februar 2015, Urk. 21 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
1.2
1.2.1 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
1.2.3 Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4
1.4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).
1.4.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
1.5
1.5.1 Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 137 V 210 (Erwägungen 1.3.4 und 1.4) erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
Ein von einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstelltes Administrativgutachten ist voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (zum Beispiel innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen.
1.5.2 Nach einer weiteren Beweiswürdigungsrichtlinie rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c; SVR 2001 IV Nr. 8 S. 19). Das Gericht ist somit angehalten, entscheiderhebliche Beweise tatsächlich zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es könne sowohl auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 als auch auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 abgestellt werden, denen voller Beweiswert zukomme. Mit dem Einholen der Stellungnahme von Dr. H.___ ohne vorgängige Einwilligung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden, da es sich dabei um eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berichten handle. Die Kritik von den Dres. L.___ und K.___ habe Dr. H.___ nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens erübrige (Urk. 2 S. 3 ff.)
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten der MEDAS G.___ sei sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht beweisuntauglich. Dem Gutachten der Dres. K.___ und L.___ vom 15. Mai beziehungsweise 24. Juni 2013 sei beweismässig der Vorzug zu geben, was im Prinzip das angerufene Gericht auch schon im Urteil des Verfahrens IV.2012.00409 getan habe, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 32 % respektive - je nach leidensbedingtem Abzug - 36 % eruiert worden sei. Zudem sei die Ergänzung von Dr. H.___ in Verletzung der neuen bundesgerichtlichen Verfahrensvorschriften erfolgt, weshalb es aus den Akten zu weisen sei. Es wäre eine Neubegutachtung angezeigt gewesen. Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt. Elektrophysiologische Befunde am rechten Arm würden vollends fehlen. Dem Gutachten hätten solche Messungen nicht beigelegen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass solche nicht durchgeführt worden seien. Ohnehin seien die Neurographien nicht mit Nadeln, sondern mit Elektroden durchgeführt worden, was weniger verlässliche Resultate bringe. Daher seien die von Dr. H.___ rapportierten Befunde und der ihm gezogene Schluss, dass es unklar sei, ob eine Arm-Plexus-Läsion stattgefunden habe, sowie die übrigen Antworten ohne Wert. Dr. H.___ habe sich mit der Diagnose einer CRPS I (Complex Regional Pain Syndrome) schlicht in der Diagnose getäuscht. Es liege vielmehr ein CRPS II infolge unfallbedingter Armplexusläsion vor. Allein aus neurologischer Sicht sei damit von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 von mindestens 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Hinzu komme die Einschränkung in orthopädischer Hinsicht, wobei hierzu unter anderem mangels Auseinandersetzung mit den divergierenden Einschätzungen der vorbehandelnden Mediziner nicht auf das orthopädische MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___ (Urk. 7/171) abgestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei gegebener Aktenlage behaupten könne, der Unfall sei nicht mehr ursächlich zu den Beschwerden, zumal sämtliche involvierten Ärzte die Symptomatik dem Unfallereignis zugeordnet hätten und initial nach dem Unfall im AC-Gelenk nur geringe degenerative Veränderungen festgestellt worden seien. Es werde nicht bestritten, dass er nach dem ersten Unfall vom 25. Mai 2001 bis zum neuerlichen Unfallereignis an Restbeschwerden gelitten habe, dies jedoch nur in sehr geringfügiger, die Arbeitsfähigkeit nicht limitierender Weise ohne neurologische Befunde. Falsch sei, dass die AC-Gelenksarthrose und der Riss der Bizepssehne als im Zusammenhang mit dem ersten Unfall des 2001 zu sehen seien, da Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nach 2007 festgehalten habe, dass aufgrund des (damals) aktuellen MRT-Befundes die vermutete Bizeps-Pathologie und die AC-Gelenksarthrose hinfällig seien. Erst ein Jahr nach dem Unfall vom Jahr 2010 sei von einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose und damit von einer unfallbedingten Genese die Rede gewesen. Auch habe sehr wohl eine Fragmentdislokation stattgefunden und es sei eine progrediente Sklerosierung im Gelenkspalt genannt worden. Das Impingement an der rechten Schulter sei vor der Operation vom 29. März 2011 als klar unfallbedingt beurteilt worden. Auch sei eine Nekrose des Humeruskopfes von Dr. A.___ von der B.___ und von Dr. N.___ bejaht worden. Zudem hätten dem MEDAS-Gutachter viele Berichte nicht vorgelegen. So der OP-Bericht vom 31. März 2011 und die Berichte des Z.___ vom 3. März, 28. und 30. Juni 2011. Dr. I.___ habe die klinischen Befunde nur unzureichend erhoben und rapportiert sowie keine eigenen Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Es sei zudem ein Widerspruch, dass der MEDAS-Gutachter sowohl den status quo sine als auch ante als erreicht ansehe. Nach der Operation vom 29. März 2011 habe der status quo gar nicht mehr erreicht werden können. Die Einschätzung, dass die Kausalität per Ende 2011 gänzlich weggefallen sei, sei mit keinem Wort begründet worden und geradezu willkürlich. Es sei diesbezüglich auf die Kritik im Gutachten von Dr. K.___ zu verweisen. Im Übrigen habe Dr. H.___ im Zusammenhang mit den neurologischen Befunden das Erreichen des status quo sine/ante verneint. Da mit dem Gutachten der Dres. K.___ und L.___ die Annahme von Dr. I.___ widerlegt sei, dass keine objektivierbaren Befunde vorlägen, sei dessen orthopädisches Teil-Gutachten für die Hand- und Armproblematik ohnehin nicht beweiskräftig. Zusätzlich zu den neurologischen Einschränkungen wäre in orthopädischer Hinsicht von der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von Dr. D.___ auszugehen, wobei dies im Urteil IV.2012.00409 allerdings verworfen worden sei. Allerdings bestehe - wolle man nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abstellen - in orthopädischer Hinsicht eine Abklärungslücke, da auf das Gutachten von Dr. I.___ und die Berichte von Dr. C.___ vom Z.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht abgestützt werden könne. Es gehe sodann nicht an, dass ihm das Taggeld im Sommer 2011 ohne jegliche Übergangsfrist gestrichen worden sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18).
2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erneut eine Luxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus an der rechten Schulter erlitten hat (Urk. 7/31, Urk. 7/35), nachdem er bereits beim Unfall vom 25. Mai 2001 eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum majus auf der rechten Seite erlitten hatte (Urk. 10/5/6-7, Urk. 13/M20). Die Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Mai 2010 anerkannt. Für die Folgen des ersten Unfalles hat sie unstrittig nicht aufzukommen.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einerseits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint, die Taggeldleistungen per Ende Juli 2011 eingestellt und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine vel ante per Ende 2011 angenommen hat. Falls dies zu verneinen wäre, wäre weiter zu prüfen, ob der Fallabschluss per Ende 2011 hätte erfolgen dürfen und ob der Beschwerdeführer alsdann Anspruch auf eine Invalidenrente, die Kostenvergütung für Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG und eine Integritätsentschädigung hat.
3. Vorab ist festzuhalten, dass dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, die ergänzende Stellungnahme des neurologischen MEDAS-Gutachters Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) sei aus formell-rechtlichen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und seiner Mitwirkungsrechte) aus den Akten zu weisen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.), nicht zu folgen ist. Denn die Beschwerdegegnerin hat von den MEDAS-Gutachtern mit Schreiben vom 31. Juli 2013 lediglich eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Privatgutachten von den Dres. K.___ und L.___ (Urk. 7/184-185) eingeholt, ohne Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/188). Der Beschwerdeführer hatte zudem im Einspracheverfahren Gelegenheit, sich zur eingeholten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) zu äussern, was er in der Einsprache vom 7. November 2013 denn auch ausführlich tat (Urk. 7/196). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; BGE 124 V 180 E. 1a) wäre damit geheilt worden, da jedenfalls keine schwere Gehörsverletzung vorlag (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) gebietet zudem die Vorlage eines Gutachtens durch die versicherte Person nicht in jedem Fall, dass die Verwaltung ein Obergutachten einholt. Dies gilt hier umso mehr, als kein interdisziplinäres, sondern ein monodisziplinäres Privatgutachten vorgelegt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Verfahrensteilnahme des Beschwerdeführers war auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu den MEDAS-Gutachten gemäss dem Leitentscheid BGE 137 V 210 nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.2).
4.
4.1 Beim Unfall vom 23. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. A.___ (Bericht vom 2. Februar 2011) in seinem Wohnhaus beim Treppenaufgang im Gang von einem Nachbarn angestossen, wodurch es zu einem Beinahesturz gekommen sei, bei dem er sich mit dem rechten Arm abgefangen habe (Urk. 7/67). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern erklärte er, er sei zuhause im Treppenhaus gestanden, als ein junger Mann die Treppe heruntergerast sei und ihn dabei angerempelt habe. Er sei die Wand entlang auf die rechte Hand gestürzt (Urk. 7/172/1 S. 16). Die am 25. Mai 2010 durchgeführte Arthro-Computertomographie (Arthro-CT) zeigte eine mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus mit leichter Fragmentdislokation (Urk. 7/43, Urk. 7/67 S. 1). Mitte August 2010 nahm der Versicherte die Arbeit in reduziertem Pensum wieder auf (Urk. 7/19, Urk. 7/32).
4.2 Dr. C.___ vom Z.___, der am 30. März 2011 wegen der anhaltenden Schulterbeschwerden die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts durchgeführt hatte, hielt im Bericht vom 30. Juni 2011 im Wesentlichen die Diagnosen eines subacromialen Impingements und einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Zur Anamnese führte er aus, drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Besserung der präoperativ beschriebenen (Arm-)Beschwerden erfahren. Die Beweglichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerzsymptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfen. Er sei im Moment noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Behandlung sei vorerst abgeschlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weitergeführt. Der Beschwerdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, anschliessend könne er voll arbeiten (Urk. 7/199/3). Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. C.___ zudem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Serviceangestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeitsfähigkeit indes bei Überkopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu vermeiden seien ausserdem die Schulter belastende repetitive Arbeiten (Urk. 7/97). Nach der Untersuchung vom 10. Oktober 2011 befand Dr. C.___ im Bericht vom 24. Oktober 2011, objektiv habe sich von Seiten der Beweglichkeit und der Rotatorenmanschettenzeichen ein guter Behandlungsverlauf gezeigt. Er sei nach wie vor der Meinung, dass der Beschwerdeführer in (körperlich) leichten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten, etwa in der Küche, oder mit dem Tragen von Geschirr oder mit Überkopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätigkeiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten vermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 7/108).
Dr. D.___ kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 zuhanden des Beschwerdeführers im Gegensatz zu Dr. C.___ zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momentan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. An eine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu denken. Es bestehe weiterhin eine unbefriedigende Schmerz- und Bewegungssituation der rechten Schulter sowie zunehmend der rechten Hand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (Nachtschmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängenbleiben der Finger bei Faustschluss, Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schulter) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts) seien klar nachvollziehbar und würden für die Schulter ein radiologisches Korrelat finden. Wegen beginnenden, sehr wahrscheinlich reaktiven oder schmerzbedingten Flexionskontrakturen der rechten Hand sei der Beschwerdeführer in ergotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Ergotherapeutin habe den Verdacht geäussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Trauma (im Jahr 2001) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neurologische Ausfälle festgestellt. Eine neurologische Standortbestimmung sei angezeigt. Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuberculum majus im Mai 2010, Status nach Schulterarthroskopie und Status nach AC-Resektion 2002 sowie bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm (Urk. 7/140).
Die neurologische Abklärung, welche von Dr. E.___ vom F.___ im April 2012 durchgeführt wurde, ergab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts unter Berücksichtigung traumatischer Genese passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei aufgrund der geschilderten Symptome und des von Dr. D.___ erhobenen Befundes wahrscheinlich (Urk. 7/165).
4.3 Die Gutachter der MEDAS G.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 25. Januar 2013 nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie nach internistischer, neurologischer und orthopädisch-traumatologischer Untersuchung vom 25., 28. September und 9. Oktober 2012 (Urk. 7/172/1, Urk. 7/172/2, 7/171). Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den Gutachtern angegeben, es gehe ihm schlecht. Am schlimmsten seien die Beschwerden des rechten Armes. Er leide trotz regelmässiger Schmerzmitteleinnahmen an ständigen Schulterschmerzen rechts, verstärkt durch Bewegung. Auch der ganze rechte Oberarm tue ihm anhaltend weh, und in allen Fingern verspüre er ununterbrochen ein Kribbeln. Wenn er versuche, etwas zu greifen, komme es zu einem Zusammenkrallen der Finger. Betroffen seien alle Finger der rechten Hand, sie würden aber nie alle miteinander zusammengezogen, immer nur einer oder zwei gleichzeitig. Ausgehend von diesen schmerzhaften eingekrallten Fingern komme es zu starken, fast unerträglichen Schmerzen an der Unterseite des Handgelenkes und des ganzen Voderarmes bis zur Ellenbeuge und dann weiter nach oben an Intensität abnehmend. Dies könne mehrmals täglich vorkommen. Am zweitstärksten störe ihn der Rücken. Immer wieder habe er starke linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Knie ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten. Sehr störend seien auch intermittierende Schmerzen der rechtsseitigen Rippen, die er seit einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1980 kenne. Einen weiteren Schmerzpunkt habe er im Bereich des linken Schulterblattes. Alle paar Wochen, ausgelöst durch falsche Bewegungen, komme es dort zu Schmerzen (Urk. 7/172/1 S. 17 f.)
Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, unter konservativer Therapie sei es nach dem Unfall vom 25. Mai 2010 zu einer guten Abheilung der Luxation und der Tuberkulumfraktur gekommen, insbesondere ohne Dislokation des Tuberkulums, welche ein posttraumatisches Impingement hätte verursachen können. Die noch nachweisbare Hill-Sachs-Läsion als Folge der Luxation sei klinisch irrelevant. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (gestützt auf das Teilgutachten von Dr. I.___, Urk. 7/171) seien die skelettären Folgen des zweiten Unfalls problemlos abgeheilt. Die Akromioklavikular-Gelenksresektion rechts und die Bizeps-Tenodese rechts vom 30. März 2011 hätten eigentlich gar nicht den Unfall vom 23. Mai 2010, sondern wahrscheinlich persistierende Folgen des Unfallereignisses von 2001 betroffen. Der status quo sine vel ante bezüglich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden sei aus orthopädischer Sicht Ende 2011 erreicht gewesen. Zusätzlich zu den ossären Verletzungen sei es am 23. Mai 2010 zu einer Ausweitung der (vorbestehenden) Sensibilitätsstörungen auf alle Finger der rechten Hand und zu einer Zunahme der Bewegungsstörungen in diesem Bereich gekommen. Aus orthopädischer Sicht seien die Beschwerden des Vorderarmes und der Hand rechts nicht mit objektiven orthopädischen Befunden zu erklären. Dies würden keine Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellen. Von neurologischer Seite (gestützt auf das Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012, Urk. 7/172/2) könne mangels objektiver Daten und Befunde im neurologischen Fachbereich ein Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich belegt werden. Die subjektiven Beschwerden könnten nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt werden. Insbesondere könne eine Plexusläsion als Kernproblem nicht nachgewiesen werden, allerdings auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch die Diagnose eines CRPS I an der rechten Hand könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die „Befunde“ einer Dysästhesie und motorischen Dysfunktion im Bereich der rechten oberen Extremität seien nicht wirklich objektivierbar und hätten teilweise schon früher bestanden. Es sei daher lediglich möglich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 23. Mai 2010 teilweise mitverursacht worden seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass klare Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektivierbaren Befunden aufgefallen seien. Vordergründig wirke der Beschwerdeführer psychisch weitgehend unauffällig. Es sei weder eine depressive Symptomatik noch ein eindeutig verstärktes Schmerzgebahren auszumachen gewesen. Aufgrund der gesamten Anamnese seien aber doch recht erhebliche, auch psychosoziale Belastungsfaktoren zu identifizieren, welche den ungünstigen Verlauf und das präsentierte Beschwerdebild durchaus mitgeprägt haben könnten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Serviceangestellter in zeitlicher Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung sei für wiederholtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung gegeben. Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewegungseinschränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellter mehr. Insgesamt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Feinmotorik, ohne grössere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regelmässiges Heben von Gewichten bis 5 Kilogramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar (Urk. 7/172/1 S. 24 ff.).
5.
5.1 Es ist erwiesen, dass nach dem ersten Unfall vom 25. Mai 2001 Beschwerden in der rechten Schulter anhielten und vor dem hier massgeblichen Unfall vom 23. Mai 2010 die rechte Schulter und die rechte obere Extremität des damals 57-jährigen Beschwerdeführers nicht beschwerdefrei waren.
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 6. Mai 2002 war der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Unfall im Jahr 1999 wegen Gefühllosigkeit der Finger III, IV und V der rechten Hand mit zusätzlichen Schmerzen am Ellbogen in Behandlung gewesen (Urk. 13/M18 S. 2). Nach dem ersten Unfall vom 25. Mai 2001 gab der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung vom 25. April 2002 gegenüber Dr. O.___ an, am Tag nach dem Unfallereignis habe er eine Schwarzverfärbung der Haut am Oberarm festgestellt, welche zirka 6 Monate geblieben sei mit langsamer Besserung. Nach dem Aufwachen aus der Narkose habe er die Gefühllosigkeit aller Finger an der ganzen rechten Hand und die Schwellung der Hand sowie der Finger festgestellt. Zirka zwei Monate nach dem Unfall habe er langsam wieder seine Finger bewegen können und die Sensibilität sei langsam wieder zurückgekommen, in der rechten Hand und in den Fingern. Laut Dr. O.___ wurde eine unfallfremde Ulnarisdruckparese bei einem etwas luxiertem Nervus ulnaris rechts festgestellt (Urk. 13/M18 S. 8). Ausserdem waren ein unfallfremdes leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts und eine Morbus Dupuytren Strahl IV an der rechten Hand diagnostiziert worden (Urk. 13/M18 S. 5 f.). Dr. O.___ hatte zu diesen beiden Leiden festgehalten, dass es naturgemäss zu einer langsamen Progredienz komme. Das Morbus Dupuytren könne auch jederzeit an den anderen Strahlen beider Hände auftreten (Urk. 13/M18 S. 8). In Bezug auf die rechte Schulter war schon im MRT vom 22. August 2001, mithin nur drei Monate nach dem ersten Unfall und rund neun Jahre vor dem zweiten Unfall, unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit verdickter Gelenkskapsel festgehalten worden (Urk. 13/M7). Dr. O.___ hatte im Gutachten vom 6. Mai 2002 zudem ein Impingementsymdrom am rechten Schultergelenk bei Status nach Schulterluxation erecta rechts am 25. Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuberculum majus rechts sowie passagerer Armplexus- und Axillarisparese rechts bei intakter Rotatorenmanschette diagnostiziert (Urk. 13/M18 S. 5). Als Folge des ersten Unfalls bestanden gemäss dem MRT vom 12. August 2002 an der kranialen (oberen) Facette des Tuberculums majus auch deutlich nach dorsal zunehmende posttraumatische Irregularitäten mit einer kleinen Einkerbung am Übergang zum Humeruskopf und mit Vorstehen des ventralen Anteils um wenige Millimeter nach cranial sowie ventral (gegen vorne) zur Einkerbung mit einer kleinen reaktiven subkortikalen Zyste (Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/M19).
Auch nach der operativen Sanierung des subacromialen Impingementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) und physikalischer Therapie persistierten gemäss dem Bericht der Chirurgischen Klinik des P.___ vom 11. August 2003 eine verminderte Kraft und belastungs- sowie bewegungsabhängige Schmerzen (Urk. 13/M40). Gemäss den im MEDAS-Gutachten in der Aktenliste zitierten weiteren Arztberichten des P.___ vom 5. und 8. Februar 2007 wurde am 8. Februar 2007 wegen massiver Druckdolenz über dem AC-Gelenk und über der Bizepssehne ein Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt, mit dem zwar ein regelrechter Verlauf der langen und rechten Bizepssehne sowie nach wie vor keine Rotatorenmanschettenläsion, jedoch eine Verschmälerung des Subakromialraumes mit leichter Unregelmässigkeit an der Unterfläche des Akromions als möglicher Hinweis auf ein Impingement festgestellt wurden (Urk. 7/172/1 S. 3). Eine subakromiale Infiltration brachte längerfristig keine Besserung. Weiterhin persistierten Missempfindungen an den Fingern III-V an der rechten Hand, wobei neurologisch keine sichere Reiz- oder Ausfallsymptomatik festgestellt werden konnte (Berichte des P.___ vom 15. Februar und 29. März 2007; Urk. 7/172/1 S. 4). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, er habe schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 als Folge der 2001 erlittenen Schulterluxation unter Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter und der rechten Hand gelitten (Urk. 7/172/1 S. 16). Er habe die ganze Zeit bis zum zweiten Unfall immer Schmerzen in der rechten Schulter gehabt und reichlich Medikamente genommen. Mit der rechten Hand sei er insofern beeinträchtigt gewesen, dass er kaum einen Schraubendeckel habe öffnen oder einen Korken habe ziehen können (Urk. 7/172/2 S. 2). Bis Juli 2009 war der Beschwerdeführer arbeitslos, ab dann bis zu seinem zweiten Unfall am 23. Mai 2010 arbeitete er in einem 100%igen Pensum als Kellner (Urk. 7/172/1 S. 15, Urk. 10/33).
5.2 Damit ist als Vorzustand eine Ulnarisdruckparese mit luxiertem Nervus ulnaris rechts, ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, neurologisch nicht sicher objektivierte Missempfindungen an den Fingern III-V an der rechten Hand mit beschränkter Kraft, eine Verschmälerung des Subakromialraumes mit Unregelmässigkeit an der Unterfläche des Akromions und belastungs- sowie bewegungsabhängige Schulterbeschwerden rechts bei Status nach Schulterluxation erecta rechts am 25. Mai 2001 mit Impressionsfraktur und Fissur des Tuberculum majus rechts sowie passagerer Armplexus- und Axiliarisparese rechts nach operativer Sanierung des subacromialen Impingementes am 21. August 2002 mittels einer Acromioplastik festzuhalten. Zu beachten ist auch, dass beim Beschwerdeführer im rechten Schultergelenk nebenbefundlich ein Buford-Komplex festgestellt wurde (vgl. Operationsbericht des Z.___ vom 31. März 2011, Urk. 7/199/1), bei dem es sich um eine nicht-pathologische anatomische Variante des Labrum glenoidale und des mittleren gleno-humeralen Bandes handelt.
Angesichts dieses einschlägigen Vorzustandes ist es nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter darauf schlossen, dass die Beschwerden an der rechten Schulter per Ende 2011, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall vom 23. Mai 2010, überwiegend wahrscheinlich nicht mehr darauf zurückzuführen gewesen seien und dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen dieses Unfalls angesehen werden könnten, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt (vgl. aus orthopädischer Sicht E. 6, aus neurologischer Sicht E. 7).
6.
6.1
6.1.1 Im Einzelnen ist in orthopädischer Hinsicht die Feststellung von Dr. I.___, dass die durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursachten skelettalen Gesundheitsschäden, nämlich die Schulterluxation und die Tuberculumfraktur (spätestens) per Ende 2011 abgeheilt gewesen seien (Urk. 7/171 S. 9, Urk. 7/172/1 S. 24 ff.), auch mit den übrigen orthopädisch-chirurgischen ärztlichen Berichten vereinbar.
So wurde bereits im Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2010 bei deutlicher Beschwerdebesserung eine vollständige Konsolidierung im Bereich der Tuberculum majus-Fraktur und eine regelrechte Kongruenz des Humeruskopfes in Prosa glenoidalis ohne Hinweise auf eine Luxation festgehalten (Urk. 7/42, Urk. 7/57). Damit war auch die im Röntgenbericht des Z.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/59) noch genannte gering progrediente Sklerosierung im Frakturspalt (nicht „Gelenkspalt“), welche der Beschwerdeführer als Glied für eine angebliche Kausalkette zitiert (Urk. 1 S. 17), überholt. Im Röntgenbericht vom 7. Juli 2010 war denn auch bereits eine zunehmende Konsolidierung im Frakturspalt (Urk. 7/58) und im Röntgenbericht vom 6. Oktober 2010 schliesslich eine vollständige Konsolidierung im Bereich des Tuberculum majus sowie lediglich der Verdacht eines Humerushochstandes als Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion festgestellt worden (Urk. 7/57). Eine solche Rotatorenmanschettenläsion wurde hernach nirgends festgestellt.
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 18. November 2010 bestand sodann wie schon vor dem Unfall - noch eine leichte Krafteinschränkung aller Finger der rechten Hand und Schmerzen bei Bewegung sowie Belastung der rechten Schulter (Urk. 7/32). Im Bericht des Z.___ vom 13. Januar 2011 wurde das rechte Schultergelenk ohne Hämatom, ohne Schwellung und ohne Druckdolenz, ohne Hinweise auf Rotatorenmanschettenläsionen sowie - bis auf eine leicht verminderte Kraft der rechten Hand im Seitenvergleich - mit regelrechter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) vorgefunden. Auch laut diesem Bericht bestanden eine progrediente Konsolidation im Frakturspaltbereich und überdies keine Hinweise auf eine sekundäre Dislokation des Tuberculum majus sowie eine unveränderte ossäre Impression am dorsokranialen Humeruskopf (Urk. 7/66).
Auch der Beurteilung des Chirurgen Dr. A.___ vom 11. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Arthro-MRT-Befundes hinsichtlich des Konsolidationsgrades des Tuberculum majus keine eigentlichen prominenten oder dislozierten Fragmente bei Status nach Fraktur des Tuberculum majus vorlagen (Urk. 7/68).
6.1.2 Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___, der die ihm vorgelegenen Röntgen- respektive MRT-Aufnahmen, unter anderem jene von der B.___ von Januar 2011, auf die sich Dr. A.___ stützte (Urk. 7/68), im orthopädischen Teilgutachten eigens dokumentiert hat, beurteilte sodann auch den Humeruskopf als unauffällig und ohne Zeichen einer Nekrose, die Glenoidspalte als breit offen mit lediglich kleinen gleno-humerale Knorpelschäden sowie die Vertiefung zwischen dem Tuberculum und Humeruskopf als Hill-Sachs-Läsion ohne klinische Relevanz (Urk. 7/171 S. 7 f.).
Dagegen hatte Dr. A.___ gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2011 dem Arthro-MRT-Befund vom 24. Januar 2011 zwar entnommen, dass eine kleine Nekrosezone im cranial anterioren Abschnitt des Humeruskopfes auffällig sei. Diese und die nur sehr kleinen artikulärseitigen Partialrupturen von Supra- und Infraspinatussehnen bezeichnete er für die Klinik aber als eher irrelevant (Urk. 7/68). Auch war gemäss dem Bericht von Dr. A.___ im Arthro-MRT ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne und ein ausgedehnter Korpelschaden am Humeruskopf cranialseitig sowie eine leichte AC-Arthrose festgestellt worden. Dr. A.___ schloss jedoch darauf, dass am ehesten eine subacromiale Impingement-Problematik vorliege (Urk. 7/68), welche - wie hernach ausgeführt - nicht überwiegend wahrscheinlich durch die beim Unfall vom 23. Mai 2010 erlittenen Verletzungen verursacht wurde. Eine Einkerbung im Übergang zum Humeruskopf war zudem bereits nach dem ersten Unfall festgestellt worden (vgl. Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/M19) und Dr. O.___ hatte schon damals im Bericht vom 6. Mai 2002 erwähnt, dass bei der Ultraschalluntersuchung vom 17. August 2001 eine Hill-Sachs-Läsion festgestellt worden sei (Urk. 13/M18 S. 5).
Die nach der baldigen Konsolidierung der Tuberculumfraktur noch bestehenden Schäden im Schultergelenk beschränkten sich im Wesentlichen somit auf überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausale, degenerative und/oder vorbestehende Veränderungen.
6.1.3 Bei der Schulterarthroskopie vom 30. März 2011 zeigte sich gemäss dem Operationsbericht vom 31. März 2011 eine Partialruptur der langen Bicepssehne kanalikulär, eine SLAB II (superior labrum anterior to posterior - Läsion), ein subacromiales Impingement und eine symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 7/199/1).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers von bereits 57 Jahren, der schon vor dem Unfall vom 23. Mai 2010 bestandenen Irregularitäten an der kranialen Facette des Tuberculum majus (Urk. 13/M19) und der Schulterverletzung mit notwendiger Acromioplastik rechts (Urk. 13/M20) sowie der im Jahr 2007 erneut festgestellten Verschmälerung des Subakromialraumes mit leichter Unregelmässigkeit an der Unterfläche des Akromions (Urk. 7/172/1 S. 3) ist nachvollziehbar, dass diese degenerativen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich nicht durch die bereits nach wenigen Monaten (Urk. 7/42) regenerierte Schulterluxation und Tuberculumfraktur vom 23. Mai 2010 verursacht wurden.
Der MEDAS-Gutachter Dr. I.___ führte dazu überzeugend aus, dass durch das eher etwas distaler (Richtung Arm nach unten), sicher aber nicht proximal-dorsal (nach oben-hinten) stehende Tuberculum keine Konfliktsituation mit dem Schulterdach bei Anheben des Armes bestand und damit auch kein posttraumatisches Impingement verursacht worden sei sowie dass die Läsion der langen Bizepssehne eine typische Verschleisserscheinung bei dauerndem Reiben der Sehne unter dem arthrotischen Gelenksdach, verursacht durch die vorbestehende Arthrose des Akromio-Calvicular-(AC-)Gelenkes darstelle (Urk. 7/171 S. 9). Soweit somit eine Dislokation des Tuberculum bestand, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 17), war diese sehr gering und ohne eigentliche prominente oder dislozierte Fragmente sowie - anders als noch die cranial gelegenen Veränderungen an der Facette des Tuberculum majus nach dem ersten Unfall (Urk. 13/M19) - jedenfalls nicht ursächlich für das Impingementsyndrom und/oder die AC-Arthrose, auch wenn letztere erst im Operationsbericht vom 31. März 2011 als symptomatisch bezeichnet worden war (Urk. 7/199/1). Unerheblich ist dabei auch, dass im Jahr 2007 noch keine Bizepssehnenruptur vorgelegen hatte, wie der Beschwerdeführer einwendet. Von der Progredienz der degenerativen Veränderungen im Schultergelenk kann bei gegebener Sachlage und angesichts des Alters des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18) nicht auf die Kausalität geschlossen werden.
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Operation vom 30. März 2011 zur Verbesserung der arthrotisch bedingten Raumeinengung beim AC-Gelenk keine Folgebehandlung des Unfalls vom 23. Mai 2010 darstellte, auch wenn die Beschwerdegegnerin die Kosten hierfür übernommen hat und die Leistungen erst per Ende 2011 einstellte (Urk. 7/192). Unerheblich ist dabei auch, dass im Teilgutachten von Dr. I.___ die Diagnose Status nach Arthroskopie rechte Schulter vom 30. Mai 2011 unter dem Titel unfallbedingte Diagnosen aufgeführt wurde (Urk. 7/171 S. 8). Massgeblich ist die erläuterte Begründung im Teilgutachten (Urk. 7/171 S. 9).
Damit ist erwiesen, dass die Restbeschwerden an der rechten Schulter in orthopädischer Hinsicht nach Ende Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 23. Mai 2010 zurückzuführen waren.
6.2
6.2.1 Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers hinfällig, dass der status quo sine vel ante nach der Operation vom 29. März 2011 gar nicht mehr habe erreicht werden können, da ein solcher Eingriff naturgemäss die Struktur verändere (Urk. 1 S. 19). Denn die Operation war wie dargelegt keine Folgebehandlung des Unfalls vom 23. Mai 2010. Die Einschätzung von Dr. I.___, dass die unfallbedingte (orthopädische) Schädigung (die Schulterluxation und die Tuberculumfraktur) per Ende 2011 abgeheilt war und der status quo sine vel ante an der rechten Schulter erreicht gewesen sei (Urk. 7/171 S. 11 f.), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sich nach den hiervor zitierten Akten auch ein früherer Wegfall der Teilursächlichkeit mit Blick auf die Unfallverletzungen (Schulterluxation repositioniert, Tuberculum majus zusammengewachsen, Kraft und Beweglichkeit abstrahiert auf diese Verletzungen wie vor dem Unfall) hätte begründen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der status quo sine spätestens per Ende 2011 erreicht war (zu den Unfallfolgen aus neurologischer Sicht vgl. E. 7 hernach).
Zwar trifft es zu (Urk. 1 S. 18), dass Dr. I.___ nicht nur den status quo sine, sondern auch den status quo ante bejahte („Die vorübergehende Verschlimmerung ist abgeheilt. Der status quo ante war Ende 2011 erreicht worden.“ Urk. 7/171 S. 12). Er beantwortete indes hierbei lediglich die von der Beschwerdegegnerin begrifflich nicht erklärende Frage „Ist die durch den Unfall vom 23.5.2010 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsstörung abgeheilt? Wenn ja, per wann ist der Status quo ante erreicht?“ (Urk. 7/171 S. 12). Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ändert bei gegebener Aktenlage und angesichts der übrigen Ausführungen im MEDAS-Gutachten nichts daran, dass - wie dargelegt - davon auszugehen ist, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich spätestens per Ende 2011 nur noch auf unfallfremden und/oder vorbestehenden Ursachen beruhte.
6.2.2 Dieses Ergebnis vermag auch die Kurzbeurteilung des orthopädischen Chirurgen Dr. D.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/140) nicht in Frage zu stellen. Denn dieser setzt sich mit der Frage der Kausalität bezüglich der Schädigungen am rechten Schultergelenk nicht auseinander und befand lediglich allgemein, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und Bewegungseinschränkungen nachvollziehbar seien und für die Schulter auch ein radiologisches Korrelat fänden (Urk. 7/140 S. 4 f.).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 16) aus der Feststellung von pract. med. Q.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 13. Juli 2011, es handle sich um reine Unfallfolgen (Urk. 10/43/5). Weder handelt es sich dabei um eine qualifizierte unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung noch wurden damit die Folgen der beiden Unfallereignisse vom 25. Mai 2001 und vom 23. Mai 2010 respektive der Vorzustand begründet abgegrenzt (Urk. 10/43/5). Dasselbe gilt für die unbegründete Erklärung des Z.___ vom 13. Dezember 2010, nach dem heutigen/damaligen Wissensstand werde davon ausgegangen, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 die einzige Ursache der noch persistierenden gesundheitlichen Störung sei (Urk. 7/46), und erst recht für die kurze Bemerkung im Bericht von Dr. C.___ respektive des Z.___ vom 13. April 2011 zuhanden der IV-Stelle zur Frage, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit oder ein Unfall sei, dass es sich um einen Unfall handle (Urk. 10/36/6).
Bei dieser Ausgangslage ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht wesentlich, wenn Dr. I.___ sich mit den übrigen orthopädisch-chirurgischen Arztberichten im Einzelnen nicht weiter auseinandergesetzt hat, zumal eine solche Auseinandersetzung nicht zwingend ein Kriterium für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens ist. Zu beachten ist auch, dass sich die Gutachter im Hauptgutachten mit der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer CRPS I (Urk. 7/140 S. 4) befassten (Urk. 7/172/1 S. 25 f.) und sich weiter auch Dr. H.___ im neurologischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2 S. 4 f.) sowie in der Stellungnahme vom 3. September 2013 (Urk. 7/191) mit weiteren ärztlichen Standpunkten begründet auseinandersetzte. Damit wurden die wesentlichen Divergenzen bezüglich Diagnosen und Kausalität bereinigt (vgl. dazu auch E. 6.3.2 und E. 7).
6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass die Ausführungen des Neurologen Dr. K.___ auch Kritik am orthopädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___ beinhalten würden (Urk. 1 S. 19 f.). Das neurologische Parteigutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) wurde nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/171-172) erstellt. Dass eine zusätzliche Stellungnahme der MEDAS G.___ nur aus neurologischer Sicht von Dr. H.___ (Urk. 7/191) und nicht auch aus orthopädischer Sicht eingeholt wurde, ist angesichts der unterschiedlichen Fachrichtungen der Experten nicht zu beanstanden. In den vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen von Dr. K.___ (Urk. 1 S. 19 f.) ist denn auch keine substanzielle Kritik am orthopädischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. I.___ in den wesentlichen Punkten, namentlich der Kausalität der Schulterbeschwerden auszumachen.
So stellte Dr. K.___ lediglich fest, dass Dr. I.___ der Meinung gewesen sei, dass die Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes nicht erklärbar sei, und dagegen der Orthopäde Dr. D.___ (in der Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012, Urk. 7/140) die Beschwerden und Bewegungseinschränkungen als klar nachvollziehbar sowie radiologisch dokumentiert beurteilt habe (Urk. 7/185 S. 13). Es trifft indes nicht zu, dass Dr. I.___ die Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter als nicht erklärbar bezeichnete. Vielmehr erklärte er, dass die subjektiv geklagten Beschwerden teilweise objektivierbar seien (Urk. 7/171 S. 11) und er verneinte differenziert, dass die Beschwerden an der rechten Schulter vorbehältlich der neurologischen Begutachtung per Ende 2011 jedenfalls nicht mehr auf die aus orthopädischer Sicht festgestellten Verletzungen des Unfalls vom 23. Mai 2010 zurückzuführen seien (Urk. 7/171 S. 9 ff.). Dr. D.___ dagegen nahm wie hiervor bereits ausgeführt - keine Differenzierung bezüglich der Kausalität vor. Auch erläuterte er seine Aussage, es bestehe für die Schulter ein radiologisches Korrelat, im Einzelnen nicht weiter (vgl. Urk. 7/140 S. 4 f). Dem Standpunkt von Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Aber auch die Ausführungen von Dr. K.___ zum rechten Schultergelenk vermögen mangels überzeugender Begründung die Beurteilung des orthopädischen MEDAS-Gutachters nicht in Frage zu stellen. Dr. K.___ führte aus, die Tatsache, dass die aktiven und passiven Bewegungsamplituden nahe beieinander seien, spreche gegen eine ausschliesslich muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahrscheinlich hätten die wiederholten chirurgischen Eingriffe und die beiden Verletzungen (gemeint wohl der beiden Unfallereignisse mit Schulterluxation und Tuberculumfraktur) Schäden an der rechten Schulter hinterlassen, die die Oberarmbeweglichkeit rechts schmerzbedingt verringern würden (Urk. 7/185 S. 13). Damit schliesst Dr. K.___ von Schmerzangaben und Bewegungsbefunden auf kausale Zusammenhänge, ohne auf die im Schultergelenk bildgebend dokumentierten Befunde und Unfallverletzungen einzugehen. Ausserdem hielt Dr. K.___ im nächsten Abschnitt fest, wahrscheinlich seien die beiden Schulterverletzungen auch für die schmerzbedingte Einschränkungen der Oberarmbeweglichkeit verantwortlich, sei es, weil sie belastungsabhängige schmerzhafte muskuläre Verspannungen induzieren würden, sei es, weil gelenksrelevante Veränderungen bestünden, die bildgebend nicht erfasst worden seien (Urk. 7/185 S. 13). Damit schliesst er jedoch selbst auf nicht objektivierbare oder bisher nicht objektivierte Befunde, die keine überwiegend wahrscheinliche Annahme zur Kausalität erlauben, und/oder auf muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, die er weiter oben gerade verneinte.
Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist daher auch die im hinteren Teil des Gutachtens bei der Beantwortung der Fragen aufgeführte Feststellung von Dr. K.___, die aktuellen Schulterbeschwerden seien sehr wahrscheinlich eine Kombination beider Verletzungen (gemeint wohl von beiden Unfallereignissen) und allfälliger altersbedingter Veränderungen des Gelenkapparats (Urk. 7/185 S. 15), nicht überzeugend, zumal dort keine weitere Begründung, insbesondere bezüglich der orthopädischen Sachverhalte respektive Verletzungen angebracht wurde.
Die dort angefügte Bemerkung von Dr. K.___ zum orthopädischen Teilgutachten von Dr. I.___, dass es unbefriedigend, wenngleich fachfremd, sei, dass Dr. I.___ die Beschwerden vor und nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 nicht genau befragt habe und keine Differenzbeurteilung der Klagen durchgeführt habe, obschon er alle Verletzungen der rechten Schulter durch diesen Unfall als verheilt angesehen habe (Urk. 7/185 S. 16), führen ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn zum einen beruhen Beschwerdeangaben auf subjektiven Wahrnehmungen, massgeblich sind jedoch objektivierbare oder zumindest echtzeitlich festgehaltene Angaben zum Vorzustand. Zum anderen ist letztlich das MEDAS-Hauptgutachten ausschlaggebend, in welchem die vor und nach dem Unfall geklagten Beschwerden aufgeführt wurden (Urk. 7/172 S. 16). Dr. I.___ hat zudem - wie erläutert - zu Recht aus objektivierter und orthopädischer Sicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beschwerden an der rechten Schulter per Ende 2011 nicht mehr auf die durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursachten Verletzungen zurückzuführen gewesen seien.
Die Ausführungen des Neurologen Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 sind somit nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gutachten in orthopädischer Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
6.2.4 Was der Beschwerdeführer gegen das orthopädische Teilgutachten von Dr. I.___ des Weiteren vorbringt, vermag den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht zu entkräften.
So schadet nicht, dass Dr. I.___ nebst der eigenen klinischen Untersuchung keine eigenen bildgebenden Abklärungen vornahm, sondern auf die vorliegenden Akten- und Bilddokumente abstellte, zumal dem Gutachter diverse Dokumente zu den bildgebenden Abklärungen vorlagen, die er auch selbst fachärztlich interpretierte (vgl. Urk. 7/171 S. 6 ff.). Es lag dabei im Ermessen des Gutachters, ob zusätzliche bildgebende Aufnahmen notwendig waren.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, Dr. I.___ habe die klinischen Befunde nur unzureichend erhoben und rapportiert. Trotz der von Dr. I.___ stichwortartig notierten Befunde besteht kein Zweifel an der Vollständigkeit der fachärztlichen Untersuchung. Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen denn auch nicht aufgeführt, welche Befunde fehlen würden.
Nicht zutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 18), dass Dr. I.___ der Bericht des Z.___ vom 31. März 2011 zur Operation vom 30. März 2011 nicht vorgelegen habe. Die Operation wurde zwar in der Aktenliste des MEDAS-Hauptgutachtens mit dem Hinweis „(kein Operationsbericht in den Akten)“ vermerkt (Urk. 7/172/1 S. 8). Jedoch wurde im orthopädischen Teilgutachten von Dr. I.___ der Operationsbericht in der Aktenliste aufgeführt (Urk. 7/171 S. 3) und jedenfalls der wesentliche Inhalt auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvollziehbar gewürdigt.
Auch die Berichte des Z.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/199/2) und vom 30. Juni 2011 (Urk. 7/199/3) lagen den Gutachtern vor. Diese Berichte wurden sowohl in der Liste des MEDAS-Hauptgutachtens (Urk. 7/172/1 S. 8 f.) als auch im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/171 S. 2) aufgeführt. Dass der Bericht von Dr. C.___ vom Z.___ vom 28. Juni 2011 (Urk. 10/39/5) sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und des MEDAS befand, ist nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich dabei um einen Bericht zuhanden der IVStelle, welcher deren Fragen beantwortete und im Wesentlichen zudem das wiederholte, was Dr. C.___ bereits andernorts, insbesondere im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/97) festgehalten hatte. Von einer unzureichenden Anamneseerhebung (Urk. 1 S. 18) kann keine Rede sein.
6.3
6.3.1 Was schliesslich die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand betrifft, ist die Schlussfolgerung von Dr. I.___, dass aus orthopädischer Sicht dort keine Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2010 festgestellt worden seien (Urk. 7/171 S. 9 und S. 11), ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn in den Berichten der erstbehandelnden Ärzte wurden nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 keine ossären respektive skelettalen Verletzungen am rechten Vorderarm und an der rechten Hand dokumentiert (Urk. 7/35-44).
Dr. I.___ erläuterte sodann einleuchtend, dass die Dupuytren-Kontraktur (Strahl IV) der Hohlhand beidseits ein typisches Krankheitsbild der Sehnenplatte der Hohlhand (Palmaraponeurose) sei und in keine Zusammenhang mit dem Unfallereignis (vom 23. Mai 2010) stehe (Urk. 7/171 S. 9), wovon auszugehen ist, zumal die Morbus Dupuytren Strahl IV rechts bereits vor dem Unfallereignis vom 23. Mai 2010 festgestellt worden war. Dasselbe gilt für die Schädigung am rechten Ellbogen (Ulnarisdruckparese mit luxiertem Nervus ulnaris rechts) und die schon damals neurologisch nicht eindeutig objektivierbaren Missempfindungen an den Fingern III-V rechts sowie die Krafteinschränkungen der rechten Hand (vgl. E. 4.1 und E. 4.2.1 hiervor). Dr. I.___ stellte somit zutreffend fest, dass ein Grossteil der Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand vorbestehend gewesen sei. Für die (genaueren) neurologischen Befunde verwies er korrekterweise auf die fachärztliche (neurologische) Beurteilung (Urk. 7/171 S. 9).
6.3.2 Der orthopädische MEDAS-Gutachter konnte gemäss seinem Teilgutachten bei unauffälliger Situation an beiden Händen mit normaler Trophik und Temperatur ohne Seitendifferenz auch keine Zeichen eines floriden oder durchgemachten CRPS (Morbus Sudeck) feststellen (Urk. 7/171 S. 5 und S. 9). Bei der Untersuchung sei zudem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mühelos die Schuhe binde (Urk. 7/171 S. 6). Dem Teilgutachten von Dr. I.___ ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre (Urk. 7/171 S. 4).
Dagegen war von Dr. D.___ in der orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/140 S. 4) die Diagnose eines Redzidivs CRPS I an der rechten Hand/Vorderarm gestellt worden. Dazu führten die MEDAS-Gutachter im Hauptgutachten zutreffend aus, dass beim Bericht von Dr. D.___ der Eindruck entstehe, dass diese Verdachtsdiagnose vor allem auf Vermutungen einer Ergotherapeutin und weniger auf objektivierbaren Befunden fussen würde (Urk. 7/172/1 S. 25 f.). Tatsächlich hat Dr. D.___ keine Befunde aufgeführt und/oder erläutert, welche er am rechten Vorderarm und an der rechten Hand festgestellt hätte, die auf diese Diagnose hindeuten (Urk. 7/140 S. 3).
Von Seiten der neurologischen Experten wurde die Diagnose einer CRPS I von Dr. E.___ im neurologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2012 aufgeführt (Urk. 7/165 S. 1). Jedoch begründete sie diese Diagnosestellung lediglich mit der nicht überzeugenden Bemerkung, dass ein abgelaufenes CRPS I aufgrund der geschilderten Symptome und des Befundes von Dr. D.___ wahrscheinlich sei (Urk. 7/165 S. 2). Zudem wurde die Diagnose einer CRPS I von den neurologischen Gutachtern Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S. 5), Dr. K.___ (Urk. 7/185 S. 10) und Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 1) - insofern übereinstimmend - ebenfalls nicht bestätigt.
Es ist daher sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht erwiesen, dass als Folge des Unfalls vom 23. Mai 2010 ein Morbus Sudeck respektive CRPS I mit andauernden Restbeschwerden aufgetreten war.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter in orthopädischer Hinsicht nachvollziehbar und beweiskräftig sind.
7.
7.1 In neurologischer Hinsicht ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Armplexusläsion vorliegt, welche zudem durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursacht wurde und gegebenenfalls mitverantwortlich für die geklagten rechtsseitigen Hand- und Armbeschwerden ist.
7.2
7.2.1 Der MEDAS-Gutachter Dr. H.___ führte im neurologischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/172/2) aus, es bestehe eine Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit. Hierzu werde indes auf die Ausführungen des orthopädischen Gutachters verwiesen. Als Diagnosen führte er das Folgende auf: Schultertrauma rechts 2001, Sensibilitätsstörung der Finger 3-5 rechts, Schultertrauma rechts 2010, Sensibilitätsstörungen der ganzen Hand rechts, ohne Nachweis einer Läsion von Nervenstrukturen. Über eine Parese der Muskulatur werde nirgends berichtet und er könne aktuell nur eine diffuse Schwäche der distalen Funktionen an der rechten Hand, keine echten Paresen feststellen. Schmerzen und Sensibilitätsstörungen seien naturgemäss nicht objektivierbar. Objektivierbar wäre grundsätzlich ein Verlust sensibler Nervenfasern, was hier aber aufgrund der elektrophysiologischen Befunde zu verneinen sei. Die sensiblen Potentialamplituden als Indikator für die Fasermenge würden keine Differenz zwischen der rechten betroffenen und der linken gesunden Seite zeigen. Auch die von Dr. E.___ ins Feld geführte Auffälligkeit der F-Wellen könne er aktuell mangels Unterschied zwischen rechts und links nicht bestätigen. Bleibe schliesslich das Argument der erniedrigten Potenzialamplitude über dem Erb’schen Punkt bei der Ableitung somatosensorisch evozierter Potenziale. Diesem Befund komme indes nicht wirklich Beweiskraft zu, da die Amplitude in dieser Situation ein schlechter Parameter sei, da sie abhängig von allerlei anderen Faktoren, nicht zuletzt von der präzisen Platzierung der Elektrode sei. Bleibe noch zu erwähnen, dass die aktuelle Sensibilitätsstörung in keiner Weise einer plausiblen neuroanatomischen Verteilung entspreche. Insgesamt könne eine Armplexusläsion als Kernproblem nicht nachgewiesen werden, allerdings auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für eine andere Ursache, insbesondere eine periphere Nervenkompression lägen vor allem aufgrund der neurographischen Befunde keine weiteren Hinweise vor. Auch für eine cervicale radikuläre Läsion würden weitere Anhaltspunkte fehlen. Bleibe die Möglichkeit einer CRPS (I), welche indes mangels objektiver Angaben über allfällige klinische Zeichen und allein aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers einer stattgehabten Schwellung ebenfalls nicht diagnostiziert werden könne. Die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand könne nicht genügend durch eine Läsion peripherer Nerven, insbesondere der sensiblen Anteile oder gar eine zentrale Läsion erklärt werden. Auch eine sogenannte Fixed Dystonia liege nicht vor. Insgesamt könnten die subjektiven Beschwerden daher nicht durch objektive neurologische Befunde erklärt werden. Es sei daher lediglich möglich, dass die Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand durch den Unfall vom 23. Mai 2010 teilweise mitverursacht worden seien (Urk. 7/172/2 S. 4 ff.).
7.2.2 Dr. L.___, der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elektroneuromyographie (ENMG; Neurographie mittels Nadelelektroden rechts) untersucht hatte, befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/184), dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer leichtgradigen Läsion des Plexus brachialis rechts und ein sensibles Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts zu stellen seien. Die Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus-ulnaris-Bereich komme in der Regel durch häufiges Aufstützen auf den Ellbogen zustande. Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallfremd sein. In den sensiblen Neurographien des Nervus medianus habe sich auf der rechten Seite eine pathologisch erniedrigte Amplitude der sensiblen Potentiale gezeigt. Die FWellen-Latenz des Nervus medianus sei auf beiden Seiten unauffällig gewesen und auch im Rechts-links-Vergleich normal gewesen. Zum Nachweis einer Plexusläsion mittels Myographien als Goldstandard seien die Muskeln so gewählt worden, dass alle zervikalen Nervenwurzeln, alle Trunci (Stämme) und Fasziculi (Faserbündel) des Armplexus abgedeckt seien. Dabei hätten sich durchwegs normale Befunde gefunden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine akute oder abgelaufene Denervation festhalten lassen. Die ergänzende Somatosensibel-evozierten-Potentiale-(SSEP-)Messung des Nervus medianus sei schmerzbedingt mangels entspannter Körperposition mit einer deutlichen Artefakt-Überlagerung behaftet. Die corticalen Potenziale seien beidseits normal ausgefallen und die zervikalen Potenziale - da deutlich Artefakt-überlagert - nicht abgrenzbar. Ein Seitenunterschied habe letztlich aber beim Potential über dem Erb’schen Punkt bestanden, wo nur auf der linken Seite eine Abgrenzung gelungen sei und rechts nicht. Diese Seitenunterscheidung im Rahmen einer artefaktüberlagerten Zusatzuntersuchung zur Frage einer Plexusläsion dürfe lediglich als Hinweis gewertet werden und sei in diesem Sinne mit einer Plexusläsion vereinbar. Die erhobenen Befunde würden damit keinen zwingenden Beweis für eine Plexusläsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklärung dafür finden (Urk. 7/184 S. 7 f.).
Nicht durch eine Armplexusläsion erklärbar sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass am cranial-lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts die Sensibilität verändert sei. Diese Bereiche würden nicht über den Armplexus innerviert, so dass hier eine gewisse Ausweitung der Symptomatik vorliege. Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten krampfartigen Bewegungen der rechten Hand, die auch in der Untersuchungssituation zu beobachten gewesen seien, müssten im Verlauf allerdings noch weiter beobachtet werden. Der Unfall vom 23. Mai 2010 habe bei vorbestehender Einschränkung der Funktion der rechten Schulter und verminderter Belastbarkeit des rechten Armes bei Status nach dem Unfall vom 18. März 2002 (richtig: 25. Mai 2001) zu einer weiteren Verschlechterung beigetragen, die ohne dieses zweite Ereignis nicht zu erwarten gewesen wäre. Welches Unfallereignis in welchem Ausmass zur Plexusläsion beigetragen habe, bleibe allerdings unsicher. Die Arbeitsfähigkeit sei für körperlich leicht belastende Tätigkeiten um 20 % infolge verstärkter Ermüdbarkeit bei chronischen Schmerzen eingeschränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder repetitive Belastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich (Urk. 7/184 S. 8 f.).
7.2.3 Dr. K.___, der sich im neurologischen Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2013 auf das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ und die eigene klinische Untersuchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS II mit neuropathischen Schmerzen im rechten Arm, ein sensibles Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuytren, Strahl IV, beidseitig (letztere mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; Urk. 7/185 S. 10). Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Da Dr. L.___ die elektrophysiologischen Befunde als Hinweis auf eine Armplexusläsion rechts interpretiert habe, sei ein organisches Substrat der neuropathischen Schmerzen im rechten Arm definiert. Sie würden den klinischen Befund eines unfallbedingten Schadens, der im Alltag erheblich Einschränkungen verursache, verstärken. Der Unfall vom 23. Mai 2010 sei überwiegend wahrscheinlich eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung und der status quo ante vel sine sei nicht erreicht. Selbst wenn Unsicherheit darüber bestehe, wann die Plexus-brachialis-Verletzung rechts geschehen sei, ob beim Unfall vom 25. Mai 2001 und erneut am 23. Mai 2010 oder ausschliesslich beim Unfall vom 23. Mai 2010, könne der dokumentierte Gesundheitsverlauf als Folge des ersten Unfalls nicht abgeleitet werden. Der natürliche Verlauf neurogener Schmerzen sei bei einer statischen Ursache, wie einer einmaligen Verletzung, rückläufig, nicht progredient. Es sei daher davon auszugehen, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 einen grösseren Anteil am aktuellen Ausmass und an der Intensität der Beschwerden habe. Wahrscheinlich handle es sich um eine richtunggebende, dauerhafte Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens. Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden im rechten Arm und der Beschreibung der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in einem Betrieb mit mässiger bis hoher Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mit vermehrten Pausen (Leistungseinbusse von 20 %) voll arbeitsfähig (Urk. 7/185 S. 12 ff.).
7.3
7.3.1 Zwar stellte Dr. L.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ die Diagnose einer leichtgradigen Armplexusläsion rechts, jedoch ist aus seinem Bericht zu entnehmen, dass die dazu in erster Linie massgebliche Messung mittels Myographie normale Befunde ergab und lediglich über dem Erb’schen Punkt ein Seitenunterschied ausgemacht wurde. Auch die von Dr. E.___ am 17. April 2012 erhobenen pathologischen F-Wellen vom Nervus medianus (Urk. 7/165 S. 1) wurden nicht nur von Dr. H.___ (Urk. 7/172/2 S. 4), sondern auch von Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 7) verneint. Dr. L.___ (Urk. 7/184 S. 7 f.) wies zudem selbst darauf hin, dass der Befund am Erb’schen Punkt lediglich als Hinweis für eine Plexusläsion gesehen werden dürfe und kein Beweis darstelle, da er allein durch eine artefaktüberlagerte, mithin nicht sichere, wenig aussagekräftige Zusatzuntersuchung erhoben worden sei. Dr. L.___ schloss nur deshalb trotzdem auf die Diagnose einer leichten Armplexusläsion, weil er keine plausiblere Erklärung dafür fand. Damit bestätigte die Untersuchung von Dr. L.___ gerade das von Dr. H.___ erhobene neurologische Ergebnis (Urk. 7/172/2 S. 5), nämlich dass das Vorliegen einer rechtsseitigen Armplexusläsion nicht erwiesen sei, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 darauf schloss, dass Dr. L.___ angesichts der unauffälligen Verhältnisse in der Nadelmyographie („Goldstandard“) eine Plexusläsion nicht habe nachweisen können (Urk. 7/191 S. 2). Weiter führte Dr. H.___ überzeugend aus, die Befunde, die Dr. L.___ beigezogen habe, seien lediglich Amplitudendifferenzen in den elektropyhsiologischen Untersuchungen, die bekanntermassen von der Technik, von Reiz und Ableitung abhängen würden und auch - wie Dr. L.___ selbst konzediert habe - artefaktanfällig seien. Es sei nicht statthaft, wenn Dr. L.___ das fehlende Potential über dem Erb’schen Punkt auf der rechten Seite trotz der zu Recht angenommenen Artefakte als Hinweis auf eine Plexusläsion werte. Ausserdem wäre - so Dr. H.___ weiter - eigentlich zu erwarten, dass bei einem reduzierten Potential über dem Erb’schen Punkt auch die cortical evozierten Potenziale niedriger gespannt sein sollten. Das Argument keiner anderen plausiblen Erklärung könne die diagnostische Sicherheit nicht erhöhen (Urk. 7/191 S. 2). Dem ist zuzustimmen.
Daran ändert auch nichts, dass Dr. L.___ die vom Beschwerdeführer angegebenen Sensibilitätsstörungen trotz fehlender Kongruenz mit der neuroanatomischen Verteilung im Gegensatz zu Dr. H.___ eher als Hinweise auf eine Armplexusläsion bezeichnete (Urk. 7/184 S. 8). Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 hierzu nachvollziehbar aus, dass auch bei einer Armplexusläsion nicht eine diffuse Verteilung der Sensibilitätsstörung vorliege, sondern durchaus eine Betonung einzelner Regionen, je nach Lokalisation im Verlauf des Plexus eher einem segmentalen oder einem peripheren Verteilungsmuster entsprechend. Zutreffend weist Dr. H.___ darauf hin, dass auch gemäss Dr. L.___ die Sensibilitätsstörung, welche den ganzen oberen Körperquadranten betreffe (gemäss Dr. L.___ am cranial-lateralen Thorax rechts und über der Scapula rechts entsprechend einer Ausweitung der Symptomatik, Urk. 7/184 S. 8), nicht genügend mit einer Plexusläsion erklärt werden könne. Konsequenterweise müsste Dr. L.___ damit bestätigen, dass die Sensibilitätsstörung nicht neuroanatomischen Arealen entspreche (Urk. 7/191 S. 1). Auch diesen Ausführungen von Dr. H.___ kann gefolgt werden. Die Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand und am oberen rechten Thorax konnten nicht überwiegend wahrscheinlich einer unfallbedingten Verletzung zugeordnet werden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. H.___ habe die apparativen Testungen zur Beurteilung der neurologischen Problematik nicht lege artis durchgeführt und elektrophysiologische Befunde am rechten Arm würden vollends fehlen, ist nicht haltbar. Denn Dr. H.___ verwendete - wie er selbst zutreffend erläuterte (Urk. 7/191 S. 3 f.) - dieselbe Methode mittels Oberflächenelekroden anstatt mit Nadeln wie Dr. E.___ (Urk. 7/163-164). Dagegen verwendete Dr. L.___ auf der rechten Seite teilweise Nadelelektroden, nicht aber auf der linken Seite (Urk. 7/184 S. 2 ff.), was nachvollziehbar (für eine verlässliche Testung) nicht zulässig ist, wie Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 schlüssig ausführte (Urk. 7/191 S. 2). Zudem wurden im MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Dezember 2012 die Messungsergebnisse sowohl bezüglich der rechten als auch der linken Seite beschrieben und zusätzlich mittels Protokoll belegt (Urk. 7/171 S. 4 und S. 8), was Dr. H.___ zutreffend in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals betonte (Urk. 7/191 S. 3). Die Befunde von Dr. H.___ wurden denn auch von Dr. L.___ aufgeführt (Urk. 7/184 S. 6). Keinesfalls kann bei gegebener Aktenlage darauf geschlossen werden, Dr. H.___ habe die Messungen auf der rechten Seite überhaupt nicht vorgenommen. Da das Abklärungsergebnis von Dr. L.___ im Wesentlichen gleich ausfiel und jedenfalls die Einschätzung von Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen vermochte, kann der Beschwerdeführer aus den Unterschieden in den Messungsmethoden und aus dem Messungsprotokoll von Dr. H.___ ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Folglich ist es auch nach dem Untersuchungsergebnis von Dr. L.___ lediglich möglich, nicht aber mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass beim Beschwerdeführer eine Armplexusläsion auf der rechten Seite vorliegt. Erst recht ist damit nicht erwiesen, dass eine Schädigung des rechten plexus brachialis durch den Unfall vom 23. Mai 2010 erfolgte oder anhaltend verschlimmert wurde.
7.3.2 Im Übrigen befand Dr. L.___ das diagnostizierte sensible Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts als mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallfremd (Urk. 7/184 S. 8), wovon jedenfalls auch angesichts des Vorzustandes einer Ulnarisdruckparese mit luxiertem Nervus ulnaris rechts auszugehen ist, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob diese Diagnose hinreichend belegt sei, was Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 3. September 2013 verneinte (Urk. 7/191 S. 2). Auch bezüglich der krampfartigen Bewegungen der rechten Hand konnte Dr. L.___ nicht eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Diagnose stellen. Er erklärte dazu lediglich, dass diese weiter beobachtet werden müssten und eine fokale Dystonie vorliegen könnte (Urk. 7/184 S. 9). Als nicht durch den Unfall vom 23. Mai 2010 verursacht zu gelten haben in Bezug auf die Handbeschwerden zudem der Morbus Dupuytren Strahl IV rechts und die Missempfindungen an den Fingern III-V mit beschränkter Kraft, welche ebenfalls vorbestehend waren (vgl. E. 5 hiervor).
7.4
7.4.1 Vor diesem Hintergrund ist auch das von Dr. K.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/185) Ausgeführte nicht dazu geeignet, das MEDAS-Gutachten in neurologischer Hinsicht in Frage zu stellen. Denn Dr. K.___ stellte bei seiner Einschätzung, dass der Unfall vom 23. Mai 2010 überwiegend wahrscheinlich eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung am rechten Arm sei (Urk. 7/185 S. 12 ff.), im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. L.___ einer Armplexusläsion ab, indem er von einem organischen Substrat für die neuropathischen Schmerzen ausging (Urk. 7/185 S. 13), was indes nicht erwiesen ist.
Dr. H.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 zum Gutachten von Dr. K.___ dementsprechend zutreffend fest, dass Dr. K.___ weitgehend die Ausführungen von Dr. L.___ übernehme. Dr. K.___ lasse zudem offen, womit er seine Diagnose einer CRPS II begründe. Typ II des CRPS unterscheide sich nur durch das Vorhandensein einer Nervenläsion, somit könne ein Typ II nicht vorliegen, wenn - wie hier - keine Zeichen von Typ I vorhanden seien. Seine Diagnosen eines neuropathischen Schmerzes und eines CRPS II würden nicht den gängigen Kriterien entsprechen. Die Plexusläsion sei auch durch seine Ausführungen nicht in hinreichend Mass gesichert (Urk. 7/191 S. 3). Hiervon ist auszugehen.
7.4.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten dem abschliessenden Standpunkt von Dr. H.___ gemäss der Stellungnahme vom 3. September 2013 zu folgen, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten K.___/L.___ weiterhin eine traumatische Armplexusparese weder bewiesen noch ausgeschlossen werden könne, die geklagten Beschwerden inklusive der Sensibilitätsstörungen ohnhin nicht umfassend damit erklärt werden könnten, dass ein CRPS weder im Typ I noch im Typ II vorliege und dass eine allfällige Ulnarisläsion unfallfremd wäre sowie eine Gefühlsstörung in den ulnaren Fingern zudem vorbestehnd gewesen sei (Urk. 7/191 S. 4). An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
7.5
7.5.1 Dem Gutachten der MEDAS G.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/172/1) kommt somit sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht aber auch insgesamt voller Beweiswert zu, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf ist abzustellen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
7.5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten G.___ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Vorderarm und an der rechten Hand einerseits sowie dem Unfall vom 23. Mai 2010 andererseits verneint und in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter den status quo sine per Ende 2011 angenommen hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung besteht unter diesen Umständen nicht. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich per Ende Juli 2011 eingestellt hat.
8.
8.1 Der Taggeldanspruch erlischt nicht nur beim Abschluss eines Schadenfalles (Art. 19 UVG), sondern auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 f.).
8.2
8.2.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter im Restaurant Y.___ wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00409 vom 26. Februar 2014 (E. 5.2) betreffend den Beschwerdeführer festgehalten, dass angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte und gestützt auf die neurologischen Beurteilungen gemäss dem MEDAS-Gutachten sowie dem Gutachten von Dr. K.___ vom 24. Juni 2013 weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen sei; dies obschon Dr. C.___ die bisherige Tätigkeit als Kellner als vollständig respektive im Umfang von 75 % zumutbar erachtet habe (Urk. 10/134/16). Weiter wurde darauf geschlossen, es sei erwiesen, dass nach der Operation vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sei und ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestanden habe (Urk. 10/134/17).
8.2.2 Diese Beurteilung bezog sich im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens auf die gesamten Beschwerden an der rechten oberen Extremität. Da hier die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Vorderam sowie die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 23. Mai 2010 anzusehen sind, ist die von den MEDAS-Gutachtern aus neurologischer Sicht hauptsächlich wegen der Bewegungseinschränkungen der rechten Hand attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter (Urk. 7/171/1 S. 30) nicht beachtlich. Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus rein orthopädischer Sicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Serviceangestellter respektive in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Einschränkung für häufiges und regelmässiges Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung (Urk. 7/171/1 S. 30 f.) ist - zumindest aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht - von der vollen Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
8.2.3 Zum Zeitpunkt des Eintritt dieser Arbeitsfähigkeit ist dem MEDAS-Gutachten nichts zu entnehmen. Aufgrund der Kausalitätsbeurteilung ist davon auszugehen, dass spätestens per Ende 2011 jegliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist.
Vor diesem Hintergrund und da der Operateur vom Z.___ Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) seine Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2011 (Urk. 7/97, Urk. 7/199/3) nach der Untersuchung vom 10. Oktober 2011 bestätigte und lediglich für schwere Tätigkeiten in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten eine 25%ige Einschränkung attestierte (Bericht vom 24. Oktober 2011, Urk. 7/108), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder per Ende Juli 2011 einstellte, zumal die Operation vom 30. März 2011 nicht als Folge des Unfalls vom 23. Mai 2010 anzusehen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 27) erfolgte die Einstellung der Taggelder damit auch ohne Übergangsfrist zu Recht per Ende Juli 2011, denn ein Berufswechsel war aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht angezeigt. Im Übrigen war der Beschwerdeführer wegen des Konkurses seiner bisherigen Arbeitgeberin bereits ab April 2011 arbeitslos (Urk. 7/72, Urk. 7/87) und musste ohnehin bereits ab dann eine neue Anstellung suchen.
9. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 (Urk. 2) rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Zenari
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann