Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00214




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 29. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, ist ausgebildete Mezzosopranistin und seit der Saison 1998/1999 Ensemblemitglied des Y.___. Damit ist sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei der Vorstellung der Oper "Z.___" am 5. Januar 2000, bei der X.___ in der Rolle der Schankwirtin einen Grill bedienen musste, fing ihr synthetisches Kostüm Feuer. Die Versicherte erlitt schwere, meist zweit- bis drittgradige Brandverletzungen an Dekolleté, linker Schulter, beiden Armen und am Rücken im Umfang von 16 % der Körperoberfläche. Die Wundflächen wurden mehrfach chirurgisch behandelt, wobei auch Hauttransplantate vom rechten Oberschenkel verwendet wurden. Während eines Jahres musste die Versicherte konsequent Kompressionsanzüge tragen. Die Verbrennungen führten zu sichtbaren bleibenden Narbenbildungen (vgl. Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des A.___ vom 7. Februar 2000 [Urk. 10/M5] und vom 25. April 2001 [Urk. 10/M18]). Zudem entwickelte sie aufgrund des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Symptomatik, woran sie bis heute leidet (vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Januar 2001 [Urk. 10/M16] sowie die psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2009 [Urk. 10/M54 S. 44 f.] und vom 23. Mai 2012 [Urk. 10/M121 S. 58 f.]). Die Zürich übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.

    Arbeitsunfähigkeiten wurden attestiert seitens des A.___ vom 5. Januar bis 1. August 2000 (Urk. 10/M13-14) und seitens der C.___ vom 23. September bis 15. November 2002 (freiwilliger stationärer Aufenthalt; Urk. 10/M24). Eine weitere längere Arbeitsunfähigkeit attestierte die behandelnde Psychiaterin ab April 2010 für drei Monate für die Arbeit am Y.___ (10/M86-10/M88 und Urk. 10/M121; vgl. auch Bericht vom 24. Dezember 2011, Urk. 10/M111).

    Ein halbes Jahr nach dem Unfall erneuerte das Y.___ den Arbeitsvertrag mit der Versicherten zunächst für fünf Jahre (Urk. 3/2-3) dann ab der Saison 2003/04 für zwölf Jahre bis zur Saison 2014/15 (Urk. 3/4).

    Im weiteren Verlauf liess die Zürich zwei polydisziplinäre Gutachten erstellen (D.___ vom 13. Februar 2009 [Urk. 10/M54] und E.___ vom 3. August 2012 [Urk. 10/M121]). Mit Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 10/251) stellte die Zürich die Heilbehandlung per 31. März 2013 ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und richtete eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 45 %, aus. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/257) wies die Zürich mit Entscheid vom 12. August 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid, namentlich zur Zusprache einer Rente, Übernahme weiterer Behandlungskosten sowie einer auf 70 % erhöhten Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Abklärungen der beruflichen Situation durch F.___ im Betrag von Fr. 6'359.15 zu erstatten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Januar 2015, Urk. 11). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2015 unaufgefordert nochmals vernehmen.


3.    Bei zwei weiteren Unfällen in den Jahren 1999 und 2005 mit HWS-Distorsion (Sturz und Auffahrunfall) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 13. November 2012 ein (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin beschränkte im angefochtenen Entscheid den Streitgegenstand auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Höhe der Integritätsentschädigung, da die Verfügung vom 12. April 2013 in Bezug auf die Einstellung der Taggelder und der Heilungskosten einspracheweise nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie aus ihrem Rechtsbegehren hervorgeht. Darin verlangt sie explizit die Zusprache einer Invalidenrente und bestätigt damit, dass sie selber keine relevante Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet. Ihr Rechtsbegehren ist demnach mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) so auszulegen, dass sie (lediglich) die Übernahme weiterer Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verlangt. Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, welche bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % aufweisen. Sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt (namentlich bei voller Erwerbsfähigkeit) hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen, an dessen Stelle tritt der obligatorische Krankenversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2-2.3 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Die Parteien sind sich nicht einig darüber, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im April 2013 effektiv ausgeübte Tätigkeit am Y.___ einem leistungsgerecht entlöhnten 100 %-Pensum für eine Sängerin entspricht oder ob es sich dabei um ein aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum handelt.

    Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, spätestens seit der Saison 2011/12 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, da sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Y.___ vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei deshalb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass sie keine Erwerbseinbusse erleide, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Verfügung vom 12. April 2014, Urk. 10/251 S. 3 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ sei von einem Soziallohn auszugehen. Normalerweise führe die Reduktion der Arbeitspflicht auch zu einer Reduktion des Lohnes, bei ihr sei indessen genau das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 5 f.).


3.2    Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Das Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst ist als Regel zu betrachten. Von dieser Regel kann zwar unter anderem dann abgewichen werden, wenn - wie hier von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - Soziallohn vorliegt. Denn nach Art. 25 Abs. 1 litb der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.3

3.3.1    Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgenden Feststellungen: Im Zeitpunkt des Unfalles verfügte die Beschwerdeführerin über einen seit dem 1. August 1998 gültigen Dreijahresvertrag mit dem Y.___, worin eine Gage von Fr. 50'700.-- brutto pro Spielzeit ohne Vorstellungslimite vereinbart war (Urk. 3/1). Kurz nach dem Unfall, am 11. Juli 2000, erhielt die Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag über fünf Jahre bis zur Saison 2004/2005, der eine Gagenerhöhung auf Fr. 80'000.-- pro Spielzeit bei sonst unveränderten Bedingungen vorsah (Urk. 3/2). Am 25. Oktober 2000 wurde der Vertrag mit einem Zusatz ergänzt, in welchem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dem Y.___ über die Engagements/Rollen und die Anzahl Aufführungen abzusprechen, welche sie nach Massgabe ihres Zustandes übernehmen könne. Für die Spielzeiten 2000/01 und 2001/02 wurde eine Limite von 45 Vorstellungen vorgesehen. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, neben dem Engagement am Y.___ auch ihre externe Konzert- und Gastspieltätigkeit "in angemessenem Rahmen" auszubauen (Urk. 3/3). Dieser Vertrag wurde am 7. April 2004 wiederum ersetzt durch einen für die Spielzeiten 2003/04 bis 2014/15 abgeschlossenen Vertrag mit einer Gage von Fr. 106'000.--, einem Limit von 25 Aufführungen pro Spielzeit und einem Übersinghonorar ab der 26. Vorstellung von 1/25 brutto der Jahresgage. Bezahlte Gasturlaube nach Absprache blieben vertraglich möglich (Urk. 3/4). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides kam die Beschwerdeführerin auf eine Jahresgage von mindestens Fr. 142'865.80 (Fr. 130'865.80 im Jahr 2010 plus zwei Lohnerhöhungen zu Fr. 6'000.-- per 1. August 2011 und 1. August 2013 (vgl. Urk. 10/166).

3.3.2    Der Zusatzvertrag vom 11. Juli 2000 (Urk. 3/3) weist klar darauf hin, dass das Y.___ der physischen und psychischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem Brandunfall Rechnung trug, indem ihr neu eine limitierte Vorstellungsverpflichtung eingeräumt wurde. Über die Gründe für die noch viel weitergehende vertragliche Besserstellung ab der Saison 2003/04 mit einer Limite von nur noch 25 Vorstellungen, verbunden mit einer weiteren erheblichen Lohnerhöhung lässt sich den Akten direkt nichts entnehmen. Immerhin räumt das Y.___ in der Stellungnahme vom 14. März 2013 ein, eine Limite hätten nur aussergewöhnlich gute und international begehrte Sängerinnen, was selbstverständlich nichts mit einer gesundheitlichen Einschränkung zu tun habe. Der Vertrag mit der Beschwerdeführerin wird vom Y.___ selber hinsichtlich der Gage, der tiefen Limite und der Laufdauer von 12 Jahren als absolut aussergewöhnlich und einmalig bezeichnet (vgl. Urk. 10/249). Wenn man nun in Betracht zieht, dass die zwar als gute Sängerin, aber nicht als Ausnahmetalent mit der Chance auf eine grosse internationale Karriere bezeichnete Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Y.___ ohne den Unfall heute eine Gage von Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- Franken ohne Limite und ohne die Möglichkeit von Gastauftritten hätte, erscheint die Annahme einer gewissen Soziallohnkomponente nicht abwegig. Die Beschwerdegegnerin hat dies wohl auch erkannt, versucht den Einwand aber dadurch zu entkräften, dass selbst bei Annahme eines Soziallohnes eine allfällige Kürzung zu keiner rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 2 S. 5).

3.3.3    Dem kann so nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden, denn es bleiben zu viele Fragen offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin heute dieselbe Gage wie ohne Unfall hätte, bliebe immer noch die Limite von 25 Aufführungen, welche einer unlimitierten Aufführungsverpflichtung gegenüberzustellen wäre. Hinzu kommen die Gagen aus externen Engagements, welche bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin kommt nicht umhin, unter Zugrundelegung einer realistischen Karriereentwicklung ein Valideneinkommen festzulegen. Dabei wird sie abzuklären haben, welcher Lohn eine vergleichbare Mezzosopranistin mit derselben beruflichen Ausbildung und Erfahrung, insbesondere mit vergleichbarem Talent und Startbedingungen, das heisst erstmaligem festem Engagement 1998 mit anfangs 30 und entsprechender Einstufung, im Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses am Y.___, allenfalls einem vergleichbaren Opernhaus, (durchschnittlich) verdient. Nach dem Gesagten kann das Invalideneinkommen nicht dem effektiven Verdienst gleichgesetzt werden, fehlt es doch für die aussergewöhnlich hohe Gage an einer plausiblen Begründung. Wie hoch diese unter Berücksichtigung der - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen - limitierten Aufführungsverpflichtung wäre, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls festzulegen. Da das letzte psychiatrische Gutachten des E.___ nunmehr über dreieinhalb Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute psychiatrische Begutachtung auf, welche sich spezifisch mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin unter Berücksichtigung sämtlicher mit diesem Beruf zusammenhängenden Belastungen (Proben, neue Rollen erarbeiten, Vorstellungen etc) befasst. Für eine allenfalls reduzierte psychische Belastbarkeit wäre der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Januar 2000 zu beurteilen. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.


4.

4.1    Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 %. Es sei von einer mittelschweren psychischen Störung auszugehen, welche mit einem Integritätsschaden von 50 % zu veranschlagen sei. Zudem sei ein Integritätsschaden von 10 % für die Folgen des Unfalles im Jahr 1999 nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8).

4.2    Was den Unfall im Jahr 1999 anbelangt, so dieser Fall nach der Aktenlage rechtskräftig erledigt (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). Selbst wenn dem nicht so sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9 oben), so bilden Ansprüche aus diesem Ereignis nicht Streitgegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides. Auf das entsprechende Begehren um eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalles 1999 ist daher nicht einzutreten.


4.3

4.3.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

4.3.2    Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 156 E. 3a).

4.4    Unbestritten ist der Integritätsschaden für die Verbrennungsnarben der Haut von 20 % (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 10/M58 S.60 und 10/M121 S. 53).

4.5    Der psychiatrische Experte des E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsreaktion (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (F33.0) und eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; Urk. 10/121 S. 64). Die Beurteilung des Integritätsschadens wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung vorgenommen (Urk. 10/121 S. 53). Dazu führten die Gutachter aus, die unfallbedingte psychische Störung sei allgegenwärtig und überschreite das zu erwartende Ausmass von Life Events merklich, das Ausmass der Störung werde als mittelschwer eingeschätzt und betrage gemäss SUVA-Tabelle 19 25 %. Diese Einschätzung ist nicht widerspruchsfrei. Gemäss SUVA-Tabelle 19 beträgt der Integritätsschaden für eine mittelschwere psychische Störung 50 %. Die Störung ist u.a. gekennzeichnet durch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (vgl. Erläuterungen in Suva-Tabelle 19). Wohl attestierte der psychiatrische Experte des E.___ der Beschwerdeführerin eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (was mit der Einschätzung als mittelschwere psychische Störung vereinbar ist), doch fehlt dann die Begründung, weshalb der Integritätsschaden trotz mittelschwerer Störung und reduzierter Arbeitsfähigkeit nicht mit 50 %, sondern mit 25 % (entsprechend dem Rahmen für eine leichte bis mittelschwere psychische Störung) veranschlagt wurde.

    Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3) ist unklar, wie hoch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin effektiv ist. Da die Arbeitsfähigkeit als einer der Beurteilungsfaktoren in die Schätzung des Integritätsschadens einfliesst, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch der psychisch bedingte Integritätsschaden nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Die Beschwerdeführerin engagierte im Jahr 2009 die Firma G.___ für eine Laufbahnberatung. Die dabei angefallenen Kosten von Fr. 6'359.15 möchte sie von der Beschwerdegegnerin zurückerstattet haben mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe keine diesbezüglichen Anstrengungen getätigt, weshalb sie eigene Abklärungen habe unternehmen müssen (Urk. 1 S. 9). Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6-11) geht indessen nichts hervor, was zur Klärung der vorstehend erörterten offenen Fragen beitragen könnte. Abgesehen davon wäre ein derartiges Coaching mit der Beschwerdegegnerin abzusprechen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten nicht zu übernehmen.


6.    Dieser Ausgang des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Höhe der Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli