Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00215




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 17. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ war seit März 1989 als Mitarbeiter in der Küche (Küchengehilfe, Urk. 10/M50 S. 2 oben) des Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der „Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2007 erlitt er, als er beim Fussballspielen auf feuchtem Gras stürzte, einen Meniskusriss am rechten Knie (Urk. 10/A1 und Urk. 10/M3). Am 12. Juni 2007 wurde im Y.___ eine erste Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie rechts medial (Urk. 10/M1) und, da die Schmerzen persistierten, am 24. Januar 2008 (Urk. 10/M4) ein nochmaliger entsprechender Eingriff durchgeführt. Nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden hatten, wurde am 23. März 2009 (Urk. 10/M11) im Y.___ eine Umstellungsosteotomie durchgeführt und am 30. März 2010 das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 10/M28).

    Die AXA, welche für die Heilbehandlungen aufgekommen war und Taggeldleistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 10/A173) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2013 (Urk. 10/A182) wies die AXA mit Entscheid vom 5. August 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 11. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unengeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die mit Verfügung vom 26. September 2013 zugesprochene Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40 % bildet vorliegend nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der für den Rentenanspruch massgebenden und von der Beschwerdegegnerin mit 14 % bezifferten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit.


2.    

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).     

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3    

2.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

2.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

2.4    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Rentenentscheides insbesondere fest, dass in Bezug auf die Unfallfolgen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Hierbei sei auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, abzustellen. Mit dieser Restarbeitsfähigkeit könne er ausgehend vom branchenübergreifenden LSETabellenlohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (Hilfsarbeiten) sowie einem leidensbedingten Abzug von 10 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher 14 % unter dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielten (Validen-) Einkommen liege (Urk. 2 S. 4-7, Urk. 9 S. 6-8).

3.2    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer höheren Rente mit einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Diese ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 30. April 2013, der Beurteilung von Dr. med. A.___, Chefarzt am Y.___ vom 6. September 2011 und aus dem früheren Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Mai 2011 sowie dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Dezember 2010. Auch die Invalidenversicherung habe ihn aufgrund der Unfallfolgen in adaptierter Tätigkeit nur noch als 50 % arbeitsfähig erachtet und ihm bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Rente zugesprochen. In Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen, wie dies auch die Invalidenversicherung getan habe. Als lohnmindernde Faktoren seien die sehr lange Anstellung beim letzten Arbeitgeber (Y.___), die Nationalität und die ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass ihm nur noch Teilzeitarbeiten möglich seien, zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5-8).


4.

4.1    Dr. C.___ wies im Gutachten zu Händen der Pensionskasse BVK vom 28Dezember 2010 (Urk. 10/M40B2) auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 (Urk. 10/M40B1) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gonarthrose rechts und eine Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 30. März 2010 nach vorgängiger Valgisationsumstellungsosteotomie mit Überkorrektur am 23. März (richtig Juli) 2009 und früherer zweimaliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des Distorsionstraumas des rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Nervus saphenus rechts (S. 11). In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 30. März 2010 sei beim Beschwerdeführer keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst mit einem Gelenkersatz zu erwarten (S. 9 f.).

4.2    Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2011 untersucht hatte, wies im Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 10/M40) im Kniebefund (S. 4 f.) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellung rechts, aber ohne Überwärmung, hin. Er hielt folgende Umfangmessungen fest: Oberschenkel oberhalb Patella, rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenumfang, rechts 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexions- / Extensionswerte bemass er rechts mit 120-0-0° und links mit 145-0-0°Die Achse links sei gerade, rechts in deutlichem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlichen Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt, und wies auf einen deutlichen vorderen Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer Druckdolenz und positivem Zohlenzeichen hin. Die übrigen Befunde an Sprunggelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensibilität, Kraft, Beschwielung und plantarem Fussabdruck als unauffällig.

    In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6), aktuell sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendlichen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie-Totalendoprothese. Damit dürfte der Beschwerdeführer bei unauffälligem intra- und postoperativem Verlauf wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit erlangen, dies allerdings in knieadaptierter Tätigkeit.

    Zum zumutbaren Ressourcenprofil wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeit in kauernder oder kniender Position (S. 8). Zum Belastungsprofil führte er präzisierend aus: Beim Heben und Tragen seien Lasten bis 5 kg pro Seite zumutbar, beim Hantieren seien Knien und Kniebeugen eingeschränkt, bei länger dauernder Haltung seien Sitzen bis dreissig Minuten, Stehen bis fünfzehn Minuten zumutbar und bei der Fortbewegung sei Gehen bis zu dreissig Minuten zumutbar, das Treppensteigen sei erschwert (S. 9).

4.3    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 10/M41) unter Diagnosen residuelle, teilweise invalidisierende Knieschmerzen rechts bei Verdacht auf Irritation des Ramus infrapatellaris Nervus femoralis rechts auf und vermerkte einen Status nach Metallentfernung Tibia rechts vom 30. März 2010 nach valgisierender Tibiakopfosteotomie rechts vom 23. Juli 2009 sowie nach Knie-Arthroskopie, medialer Meniskektomie rechts vom 24. Januar 2008 und Status nach Kniedistorsion vom 6. Mai 2007. Er hielt fest, in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 50 % arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit müsste sitzend, ohne häufigen Platzwechsel durchgeführt werden können. Für sämtliche körperlich belastende Tätigkeiten in stehender oder gehender Funktion sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Persönlich sei er der Meinung, dass nur ein Teil der Beschwerden ätiologisch im Kniegelenk lokalisiert werden könnten. Die restlichen Beschwerden seien wahrscheinlich neurogener Ursache und würden durch die Implantation einer Prothese kaum beeinflusst werden können. Aufgrund der langen Leidensgeschichte mit bereits chronifizierten Schmerzen wage er es zu bezweifeln, dass die Arbeitsfähigkeit durch diesen Eingriff verbessert werden könne.

4.4    Am 30. September 2011 (Urk. 10/M43) wies Dr. A.___ im Bericht über die Kniesprechstunde vom 28. September 2011 in der Befundschilderung auf ein flüssiges Gangbild mit Entlastungshinken rechts, eine deutlich valgische Beinachse rechts mit zusätzlich aussenrotiertem Unterschenkel/Fuss und neutraler Beinachse links hin. In Bezug auf das rechte Kniegelenk stellte er eine verstrichene Kontur ohne relevanten Erguss, eine leichte Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes, lateral aber indolent, fest und vermerkte eine persistierende Hyperästhesie im Ausbreitungsbereich des Ramus infrapatellaris über dem medialen Tibiaplateau. Die Flexion/Extension bemass er mit 120/0/10° und bewies eine schmerzhafte endständige Flexion.

    In seiner Beurteilung wies er auf einen weiterhin äusserst unbefriedigenden Zustand nach Valgisationsosteotomie hin und hielt fest, er sei überzeugt, die Hauptproblematik sei nicht arthrogen bedingt. Auch konventionell radiologisch zeige sich keine Progredienz der Arthrose. Beide Gelenkspaltweiten medial und lateral seien unverändert weit. Neu aufgetreten seien Dysästhesien in den Dermatomen L3/4, weshalb eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt werde.

4.5    Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie am Y.___, verwies im Bericht vom 10. Mai 2012 (Urk. 10/M46) auf die umfangreichen radiologischen Abklärungen: das MRI der LWS vom 4. Oktober 2011, das MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbeläule (BWS) vom 17. Januar 2012 sowie das MRI des Schädels vom 13. Januar 2012 (S. 2). Er hielt fest, neurochirurgischerseits sei er einer Meinung mit den Neurologen, dass sich für die Diastematomyelie keine nennenswerten neurologischen Ausfälle fänden. Diesbezüglich sei keine Operationsindikation gegeben und bezüglich der Knieschmerzen und der Neuralgie des Ramus infrapatellaris rechts sollte eine Schmerztherapie in Erwägung gezogen werden.

4.6    Dr. E.___ wies in seiner Stellungnahme als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 (Urk. 10/M49) auf einen ungünstigen Verlauf beim Beschwerdeführer hin. Die Beschwerden seien, soweit sich aus den Unterlagen erkennen lasse, sehr ausgeprägt und der Beschwerdeführer fühle sich auch krank. Die objektiven Befunde würden dies einigermassen erklären, im Ausmass (jedoch) nicht absolut zwingend. Bei einer derartigen Ausgangslage seien die Erfolgsaussichten auch bei einem an sich etablierten Eingriff wie der Knieendoprothese getrübt. Generell gelte für orthopädische Wahleingriffe, dass diese meist ein schlechtes Resultat zeitigten, wenn der Patient dazu überredet werden müsse. Aus seiner Sicht würde er deshalb nicht auf die Implantation einer Knieprothese drängen (S. 2 Ad. 2, S. 3 Ad. 7).

    In Bezug auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit ohne Knieprothese vermerkte er, würde der jetzige Zustand belassen, käme nur eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit mit wenig Stehen und Gehen, ohne Kauern und Knien, kaum Treppensteigen und nur Lasten bis 10 kg in Frage. Er wies darauf hin, dass sich aufgrund der Unterlagen nicht abschätzen lasse, welche Arbeitszeit erwartet werden dürfte (S. 2 Ad. 5).

4.7    Dr. Z.___ vermerkte im Gutachten vom 30. April 2013 (Urk. 10/M50) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Sekundärgonarthrose Knie rechts mit radiologisch lateral betonter Gonarthrose sowie Patella baja bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7).

    In Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben), dass der Beschwerdeführer problemlos ohne Stock zurechtkomme. Wenn er einen Stock hätte, würde er ihn auf der linken Seite tragen. Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfiguration daselbst. Der Einbeinstand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbefund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial medial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelenk sei ohne Überwärmung oder Rötung und ohne palpablen Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schmerzangabe hin. Die passive Flexion/Extension bemass er mit 5-5-110° und bei den morphometrischen Massen wies er auf einen Oberschenkelumfang, 10 bzw. 20 cm ab Patellaoberrand, rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. Den grössten Unterschenkelumfang bemass er rechts mit 36 cm und links mit 38 cm.

    Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus: grundsätzlich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könnten. Gedacht werde in diesem Fall beispielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutbaren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfallfolgen angepassten Tätigkeit äusserte er sich wie folgt: In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von mindestens 50 % betrage die maximal zumutbare Arbeitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stunden pro Woche. Die fünfzigprozentige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (der Beschwerdeführer sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Verkehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des angegebenen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung, welche nebst den körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrschen der Sprache voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3).

4.8    Im Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 10/M51) äusserte sich Dr. Z.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitlichen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder das Ausmass einer derartigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Beschwerdeführer das Erreichen eines Arbeitsplatzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen relevanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeitspensum nicht realistisch sei. Die nichtsomatischen Rahmenbedingungen würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen, indem – als hypothetische Annahme - beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1).

    Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2), hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführung und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages.

4.9    Dr. E.___ wies in einer erneuten Stellungnahme vom 9. August 2013 (Urk. 10/M52) darauf hin, dass im Gutachten von Dr. Z.___ keine Elemente erwähnt würden, die das Leisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer landesüblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zuliessen. Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofils (S. 2 Ad 3.) beantwortete er wie folgt: Vollschichtig bei vorwiegend sitzend auszuführender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchstens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch. Begehen von Treppen selten, kauern, knien nie. Im Sitzen keine Zwangsstellung für das rechte Bein. Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze Strecken und auf guter Unterlage getragen werden, auf Treppen nicht.“.


5.

5.1    Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Küchengehilfe im Y.___ aufgrund der unfallbedingten Knieproblematik nicht mehr ausüben kann. Weitgehende Übereinstimmungen bestehen sodann in Bezug auf das zumutbare Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. In Betracht fallen somit vorwiegend oder ausschliesslich sitzende bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchführbare Tätigkeiten, während rein steh- und gehbelastete Tätigkeiten oder solche, die Kauern und Knien erfordern, nicht mehr zumutbar sind. Limiten verzeichneten die Ärzte sodann auch beim Treppensteigen und beim Tragen von Lasten (vgl. E. 4.2, E. 4.3, E. 4.6, E. 4.7, E. 4.9).

5.2    Strittig ist indes, in welchem zeitlichen Umfang dem Beschwerdeführer eine solche leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Dr. C.___ äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (E. 4.1). Dr. B.___ befürwortete in seinem Gutachten hauptsächlich eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knietotalendprothese zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und begründet die zeitliche Limitierung der Restarbeitsfähigkeit auf die Hälfte eines Normalarbeitspensums nicht, erwartete in des die Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in Knie adaptierter Tätigkeit (E. 4.2 u. Urk. 10/M40 S. 6 und S. 10). Auch Dr. A.___, welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, begründete nicht, weshalb dem Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % zumutbar sei, wobei er sich in seiner Stellungnahme insbesondere zur endoprothetischen Versorgung äusserte, deren Wirksamkeit er in Bezug auf eine Verbesserung der Schmerzsituation in Zweifel zog (E. 4.3 f.). Nachvollziehbar wies Dr. E.___ in Würdigung dieser Aktenlage darauf hin, dass sich nicht abschätzen lasse, welches Arbeitspensum vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfe (E. 4.6).

    Der unter anderem zur Beantwortung dieser Frage von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauftragte Dr. Z.___ begründete die von ihm attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit einer erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bei Angewiesensein auf den öffentlichen Verkehr mangels eines Fahrausweises und mit einer erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des Curriculums, was die berufliche Neuorientierung limitiere; diese setze nebst den körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrschen der Sprache voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Präzisierend hielt er fest, dass er diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages veranschlage. Alsdann hielt er auch fest, dass beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office fraglos zu 100 % zumutbar wären (E. 4.7 f.). Bei einer ohne Weiteres erreichbaren Busstation gut 200 Meter von der Wohnung entfernt (Urk. 11) erscheint eine gesundheitsbedingte Verlängerung des Arbeitswegs um einen Halbtag als abwegig.

5.3     Ausgangspunkt der Definition der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG bildet die Gesundheit. Die Rechtsprechung hat deshalb seit jeher erkannt, dass der Bezug zur Gesundheit festlegt, dass andere Ausgangspunkte, wie soziokulturelle und psychosoziale Umstände (Herkunft, Bildung, Alter, etc.) bei der sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGE 107 V 21 E. 2c; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, SVR 2012 IV Nr. 56 E. 4.2.2). Auch ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Wie es sich damit verhält, ist von der Verwaltung oder vom Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden rechtlichen Kriterien (ausgeglichener allgemeiner Arbeitsmarkt, Schadenminderungspflicht des Versicherten, Nichtberücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren) zu beurteilen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 621/01 vom 17. November 2003 E. 2.1 mit Hinweis).

5.4    Vor diesem Hintergrund leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausscheidung der von Dr. Z.___ aufgeführten invaliditätsfremden Faktoren - ihrer Beurteilung das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil zugrunde legte, wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Untersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumutbar erachtet wurde (vgl. E. 4.9). Die Beurteilung der Invalidenversicherung vermag hieran nichts zu ändern, ging sie doch im Vorbescheid vom 8. November 2010 (Urk. 10/A51 S. 3 f.) ebenfalls noch von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus, wobei sie auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 16. Juli 2010 (Urk. 10/A44B1 S. 4) abstellte. In der später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 (Urk. 10/A112) stellte sie, nachdem sie sich mit Ergänzungsfragen am Gutachten von Dr. B.___ beteiligt hatte (Urk. 10/A73), denn offensichtlich auf dessen Gutachten ab. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Gutachten von Dr. B.___ in Bezug auf die zeitliche Limitierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht, was die massgebenden Verhältnisse ab 1. März 2012 betrifft, weshalb diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden kann (E. 5.2). Sodann besteht auch keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung betreffend den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad (E. 2.4).

5.5    Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt damit, wie sich die unfallbedingten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Nicht strittig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Urk. 10/86) im Jahr 2011 ermittelte Einkommen von Fr. 64‘995.--, welches unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2012 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung hochzurechnen ist. Nominallohnbereinigt ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 (Indexstand 2171 [2011] auf 2188 [2012]; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3).

6.2

6.2.1    Nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. E. 2.3.1). Die Beschwerdegegnerin zog hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei und berücksichtigte das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘901.-- für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4 (Männer). Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘366.15 (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2151 x 2188).

6.2.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche sein abweichendes Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Aufgrund der gesamten Umstände erscheint der gewährte zusätzliche Abzug von 10 % als grosszügig bemessen. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des von Dr. E.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.9) noch ein relativ grosser Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen, in dem er tätig sein kann. Was sein Vorbringen anbelangt, es seien inzwischen auch noch andere Beschwerden unter anderem Rückenbeschwerden aufgetreten, ist daran zu erinnern, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Sodann fällt auch kein teilzeitbedingter Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) in Betracht, ist dem Beschwerdeführer doch eine Vollzeittätigkeit zumutbar. Somit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin zusätzlich berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 %. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 56129.55.

6.3    Wird das Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 56129.55 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘374.40 was einem Invaliditätsgrad von 14.3 %, gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2) 14 %, entspricht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwältin Lotti Sigg entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. April 2016 einen Aufwand von 8.5 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 13).

Hiervon nicht zu entschädigen ist der Eingang des Einspracheentscheids vom 6. August 2014, welchen Aufwand die Rechtsvertreterin bereits der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt hat (Urk. 10/A194 Beilage Aufwandzusammenstellung) und dabei gar noch fünf Minuten länger verwendet haben will. Auch ein Brief an den Klienten vom selben Tag kann nicht doppelt verrechnet werden. Sodann ist für Urteilsstudium sowie Besprechung lediglich eine Stunde zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand reduziert sich demnach um 55 Minuten auf 7 Stunden 10 Minuten und ist die Entschädigung bei Anwendung eines Stundensatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘616.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

7.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 11. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1‘616.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef