Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00224




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Löwenstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1990, begann am 31. Januar 2006 bei der Y.___ eine Lehre zum Landschaftsgärtner und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1 S. 1). In der Nacht vom 18./19. Januar 2008 wurde dem erheblich alkoholisierten Versicherten beim Bahnhof Z.___ nach einem kurzen verbalen Streit zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf dem Asphaltbelag aufschlug und kurzzeitig bewusstlos liegen blieb (Urk. 12/19 S. 6, Urk. 12/42 S. 8). Er wurde mit der Ambulanz ins Spital A.___ gefahren, von wo aus er zur weiteren Betreuung in die Unfallchirurgie des B.___ verlegt wurde (Urk. 12/14 S. 1, Urk. 12/31 S. 2). Die Ärzte des B.___ diagnostizierten ein Schädelhirntrauma mit intracerebralen Blutungen (Urk. 12/14 S. 1). Im Anschluss an den Spitalaufenthalt befand sich der Versicherte vom 29. Januar bis 29. April 2008 zur stationären Rehabilitation in der C.___ (Urk. 12/31 S. 1). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte zudem bis zum 1. November 2008 Taggeldleistungen (Urk. 12/101). Der Versicherte begab sich ab Ende August 2008 in neuropsychologische Behandlung (vgl. Urk. 12/40, Urk. 12/48, Urk. 12/57).

1.2    In der Folge veranlasste die SUVA eine versicherungsmedizinische Abklärung in der C.___, welche indes erst am 12. und 15. August 2011 durchgeführt werden konnte (Urk. 12/84). Am 14. Dezember 2011 schätzte der SUVA-Kreisarzt die Integritätsschädigung auf 20 % (Urk. 12/90 S. 1). Hernach teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2011 einstelle (Urk. 12/101 S. 1). Sodann verfügte sie am 11. Januar 2012 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 12/100). Diese Verfügung zog sie allerdings am 6. Februar 2012 wieder zurück und stellte dem Versicherten, eine erneute Beurteilung der Höhe der Integritätsentschädigung in Aussicht, sobald der Versicherte das Job Coaching und die neuropsychologische Behandlung beendet habe (Urk. 12/108). Die Eidgenössische Invalidenversicherung übernahm berufliche Massnahmen, in deren Rahmen sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2013 namentlich Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt gewährte (Urk. 12/169). Die SUVA veranlasste die Begutachtung in der C.___ vom 27. und 28. Juni 2013, in deren Rahmen der Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine MRI-Untersuchung des Kopfes des Versicherten durchführen lassen wollte (vgl. Urk. 12/187 S. 16-17). Da der Versicherte dies aber ablehnte, forderte die SUVA ihn mit Schreiben vom 11. September 2013 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich bis zum 30. September 2013 bei der C.___ zu melden, damit die MRI-Untersuchung in die Wege geleitet werden könne (Urk. 12/183). Der Versicherte lehnte es weiterhin ab, sich einer MRI-Untersuchung zu unterziehen (Urk. 12/185). Daraufhin erstattete Dr. D.___ am 6. November 2013 ohne durchgeführte MRI-Untersuchung sein neurologisches Gutachten, in welchem er die Einschätzung einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte (Urk. 12/187 S. 18). Am 10. Februar 2014 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk. 12/192). Hernach verfügte die SUVA am 10. März 2014, dass er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % habe (Urk. 12/195). Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2014 Einsprache erheben (Urk. 12/196), welche die SUVA mit Entscheid vom 11. Juli 2014 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2014 sei ihm eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten. Eventualiter sei ein umfassendes Gutachten zu erstellen, welches sich über den Integritätsschaden ausspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 12/1-207]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.3    Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).


1.4    

1.4.1    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3).

1.4.2    Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.5    

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5.2    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fachmedizinische Stellungnahmen der C.___, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der C.___ sowie des SUVA-Kreisarztes liege beim Beschwerdeführer höchstens eine leichte neuropsychologische Störung vor. Neuropsychologische Berichte genügten nach dem derzeitigen Wissenstand nicht, um gestützt darauf selbständig die Beurteilung der Genese beziehungsweise Kausalität abschliessend vorzunehmen. Zudem werde auch in diesen Berichten die Verschlechterung gegenüber 2009 mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt (Urk. 2 S. 4). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt her indes unbeachtlich und könnten mithin auch keine Grundlage für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bilden (Urk. 2 S. 5). Damit könne der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, wonach die psychosozialen Belastungsfaktoren (gescheiterter Wiedereinstieg ins Berufsleben, darauf folgende Arbeitslosigkeit sowie entsprechende Deprimiertheit) allesamt ohnehin unfallkausal seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 4). Im Übrigen werde in den medizinischen Berichten keine darüber hinausgehende verselbständigte (unfallbedingte) psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert (Urk. 2 S. 5). Bei einem hirnorganischen Schaden entsprechend einer leichten Hirnfunktionsstörung bestehe gemäss SUVA-Tabelle 8 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % (Urk. 2 S. 4).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er habe seine Berufslehre zwar abschliessen können, würde aber immer noch unter so starken Einschränkungen, insbesondere in der Konzentration und der Gedächtnisleistung leiden, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 3). Gemäss dem neuropsychologischen Bericht der C.___ vom 28. Juni 2013 würden beim Beschwerdeführer nach wie vor eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung vorliegen. Die Verschlechterung gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden. Die im Bericht genannten psychosozialen Belastungsfaktoren seien allesamt unfallkausal, seien doch der gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie die entsprechende Deprimiertheit in der als Unfallfolge bestehenden ungegenden Arbeitsleistung begründet (Urk. 1 S. 6, 10). Die beim Beschwerdeführer vorhandene Störung habe ihren Ausgangspunkt in einer medizinischen dokumentierten hirnorganischen Schädigung. Zwar seien vorliegend nicht alle Auswirkungen hirnorganisch, doch seien alle unfallkausal. Die leichte bis mittelschwere Störung entspreche gemäss der SUVA-Tabelle 8 einer 35%igen Integritätsschädigung (Urk. 1 S. 12-13). Dr. D.___ setze sich in seinem Gutachten vollständig über die neuropsychologische Beurteilung hinweg und zudem lasse dessen Expertise die notwendige Objektivität vermissen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7-9).


3.

3.1    Dem neurologischen Bericht der C.___ vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung leichte kognitive Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie der Fähigkeit zur theoretischen Handlungsplanung gezeigt hätten. Andere kognitive Funktionsbereiche seien nicht (mehr) betroffen. Die Befunde würden einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen und seien gut vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Ätiologisch sollten aber auch eventuelle vorbestehende Teilleistungsschwächen in Zusammenhang mit der anamnestisch bekannten Hyperaktivität im Kindesalter nicht ausser Acht gelassen werden (Urk. 12/57 S. 2).

3.2    

3.2.1    PD Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Neurologische Rehabilitation C.___ führte in ihrem Bericht vom 19. August 2011 die Diagnose traumatische Hirnverletzung durch Schlag gegen den Kopf/Sturz am 19. Januar 2008 mit traumatischer Hirnverletzung mit intracerebralen Kontusionsblutungen frontal und temporal links mit begleitendem Ödem und Mittellinienverlagerung, singulärer intrazerebraler Blutung temporal rechts, schmalem Subduralhämatom parieto-okzipital links mit/bei aktuell leichter kognitiver Funktionsstörung mit Minderleistungen in der theoretischen Handlungsplanung sowie im verbalen Lernen an (Urk. 12/84 S. 14).

3.2.2    In der Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 12. August 2011 wurde festgehalten, dass es im Vergleich mit den Befunden der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Mai 2009 insgesamt zu einer leichten Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im Bereich der exekutiven Funktionen und der Gedächtnisleistungen gekommen sei. Diese Verschlechterung könne am besten durch eine psychische Chronifizierung erklärt werden, wie sie im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms häufig zu beobachten sei. Die psychische Verunsicherung, die vorhandenen Insuffizienzgefühle, das geringe Selbstwertgefühl sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit) könnten bei diesem Syndrom zu einer Verstärkung der ursprünglichen hirnorganischen Symptomen führen. Auch könne es zu einem Circulus vitiosus zwischen organischen und psychischen Anteilen kommen. Insgesamt, das heisse unter Berücksichtigung der kognitiven wie auch der leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten würden die Befunde nun einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms (ICD-10: F07.2) entsprechen. Ätiologisch seien die beschriebenen kognitiven Einschränkungen grundsätzlich gut vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Die anamnestisch bekannte, zumindest früher vorhandene Hyperaktivitätsproblematik dürfte im vorliegenden Gesamtkontext ätiologisch keine nennenswerte Relevanz besitzen (Urk. 12/84 S. 8).

3.2.3    In ihrer „Beurteilung und Zusammenfassung“ führte PD Dr. E.___ sodann aus, dass insgesamt die kognitive Störung aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung, die im Jahr 2009 als leicht eingeordnet worden sei, diesmal als leicht bis mittelschwer eingeordnet werden müsse. Zurückgeführt werde diese Verschlechterung mit grösster Wahrscheinlichkeit auf eine durch die Misserfolge der letzten Monate hervorgerufene ausgeprägte psychische Verunsicherung und dadurch entstehende Insuffizienzgefühle. Es fänden sich keine Hinweise für eine Aggravation. Gemäss Beck Depression Inventar (BDI) habe der Beschwerdeführer 16 Punkte erzielt, was einer leichten depressiven Symptomatik entspreche, welche aber in Anbetracht des gesamten psychopathologischen Status nicht als medikamentös behandlungsbedürftig eingeordnet werde (Urk. 12/84 S. 12). Der Unfall habe aufgrund der Hirnverletzung zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der geistigen Integrität geführt. Die leichte Verschlechterung in der neuropsychologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung von 2009 sei nicht hirnorganisch einzuordnen, so dass weiterhin von einer leichten neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen sei, welche aber ohne Zweifel auf den Unfall zurückzuführen sei. Dies aufgrund der läsionstypischen Defizite und des Fehlens von Verdeutlichung oder Aggravation. Gemäss Tabelle 8 der SUVA betrage die Integrationseinbusse bei einer leichten neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung 20 % (Urk. 12/84 S. 13).

3.3    Bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 14. Dezember 2011 führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, als Befund und Restfolgen nach dem Unfall vom 19. Januar 2008 eine traumatische Hirnverletzung mit intracerebralen Kontusionsblutungen frontal temporal links und singulärer intracerebralen Blutung temporal rechts sowie eine leichte kognitive Funktionsstörung mit Minderleistung in der theoretischen Handlungsplanung und verbalen Lernen an. Es liege eine leichte neuropsychologische Störung entsprechend der Tabelle 8 „Integritätsschädigung gemäss UVG vor. Die Integritätseinbusse betrage mithin 20 % (Urk. 12/90 S. 1).

3.4    

3.4.1    Lic. phil. G.___, Fachpsychologin Neuropsychologin FSP, und M Sc H.___, Postgraduierte Neuropsychologin, Neuropsychologischer Dienst/ Neurologische Rehabilitation C.___, führten in ihrem neurologischen Bericht vom 28. Juni 2013 aus, dass die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom selben Tag erhobenen Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit Einschränkungen vorwiegend in den verbalen Gedächtnisleistungen und – weniger ausgeprägt – in den Aufmerksamkeitsleistungen, den Exekutivfunktionen und der Leseleistungen sowie einer leichten Niedergeschlagenheit entsprechen würden. Diagnostisch lasse sich dies am besten unter einer Restkategorie einordnen, nämlich unter einer sonstigen organischen psychischen Störung (ICD-10: F07.8). Ätiologisch seien die kognitiven Defizite vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen traumatischen Hirnverletzung mit linkshemisphärischen temporalen und frontalen Kontusionsblutungen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die anamnestisch bekannte Hyperaktivität im Kindesalter einen Einfluss auf die Resultate gehabt hätten, dieser dürfte ätiologisch jedoch marginal sein. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich normgerechte Ergebnisse in den Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere auch bezüglich der Daueraufmerksamkeit erzielt. Im Vergleich mit den neuropsychologischen Befunden vom 12. Oktober 2012 (gemäss Schreiben der behandelnden Therapeutin lic. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vgl. Urk. 12/148 S. 3) habe sich ein unverändertes Bild gezeigt. Verglichen mit der Einschätzung vom 12. August 2011 sei keine Veränderung bezüglich des Schweregrads der Störung festzustellen gewesen, wobei die kognitiven Leistungen tendenziell aber eher etwas schlechter ausgefallen seien. Im Bereich des Affekts und des Verhaltens habe sich jedoch eine deutliche Verbesserung gezeigt. Die insgesamt leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren (gescheiteter Wiedereinstieg als Landschaftsgärtner, Arbeitslosigkeit, sozialer Rückzug) erklärt werden (Urk. 12/187 S. 34).

3.4.2    Der neurologischen Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. November 2013 ist zu entnehmen, dass sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 27. Juni 2013 keine wesentlichen neurologischen Ausfälle im Bereich der Hirnnerven, im Bereich der Kraft der Extremitätenmuskulatur und der Koordinationsleistungen ergeben hätten und keine relevanten sensiblen Defizite angegeben worden seien (Urk. 12/187 S. 14-15). Es hätten sich keine Hinweise für eine Störung der Geruchswahrnehmung oder eine relevante Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdruckvermögens gefunden (Urk. 12/187 S. 15). In der Gesamtbeurteilung der kognitiven und neuropsychologischen Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass Hinweise auf eine in der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestehen würden. Eine in der Kindheit bestehende ADHS habe häufig Auswirkungen auf die kognitive beziehungsweise neuropsychologische Leistungsfähigkeit und das Verhalten im Erwachsenenalter (Urk. 12/187 S. 17). Die Lokalisation und das Ausmass der im Jahre 2008 in den Computertomographien des Kopfes (CCTs) dokumentierten Hirnsubstanzschädigung sei mit den Befunden der besten Leistungen des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Untersuchung in der C.___ im Jahr 2009 vereinbar. Zum Zeitpunkt dieser neuropsychologischen Untersuchung seien die neuropsychologischen und neurologischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers als stabilisiert eingeschätzt worden. Bei den späteren neuropsychologischen Untersuchungen (2011 und 2013) würden Hinweise auf eher unfallfremd einzuschätzende psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. Da keine Korrelation der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom Juni 2013 in der C.___ mit aktuellen und detaillierten (MRI-) Darstellungen der wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Hirnschädigung des Beschwerdeführers möglich sei, seien aktuell vorliegende unfallfremde (z. B. soziale und psychologische) Einflussfaktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen. Zur Einschätzung des dauerhaft vorliegenden, wahrscheinlich unfallbedingten Gesundheitsschadens sei die beste ermittelte Leistungsfähigkeit nach dem Unfall heranzuziehen, sofern zu diesem Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche Verbesserung von Unfallfolgen durch weitere Therapien mehr erwartet werden könne. Es seien aktuell, wie auch im Jahre 2011, keine organisch-neurologischen Gründe für eine Verschlechterung von Unfallfolgen auf neuropsychologischem Gebiet nach dem Jahr 2009 erkennbar. Die im Jahr 2008 in der CT-Bildgebung des Kopfes dargestellten, wahrscheinlich unfallkausalen, Hirnsubstanzschädigungen begründeten keine Verursachung eines anhaltenden oder relevanten organischen Psychosyndroms. Beim Beschwerdeführer sei höchstens das Ausmass einer leichten neuropsychologischen Störung nach den Kriterien der SUVA-Tabellen zur Integritätsentschädigung (Tabelle 8) mit nachweisbaren organischen und wahrscheinlich unfallbedingten Hirnsubstanzschädigungen begründbar. Somit sei die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 14. Dezember 2011, wonach als Folge des Unfalls vom 19. Januar 2008 ein Integritätsschaden von 20 % bestehe, zu bestätigen (Urk. 12/187 S. 18).


4.    

4.1    Das neurologische Gutachten von Dr. D.___ vom 6. November 2013 stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die neurologische Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012, die standarisierte, ergotherapeutische und physiotherapeutische Befunderhebung vom 27. Juni 2013 und die neuropsychologische Untersuchung in der C.___ vom 28. Juni 2013 sowie die Konsensbesprechungen der untersuchenden Personen vom 28. Juni und 4. November 2013 (Urk. 12/187 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.3), kann nicht gesagt werden, dass Dr. D.___ sein Gutachten nicht objektiv verfasst hätte. Der Gutachter darf und soll in seinem Gutachten auch auf das Verhalten des Probanden bei der Begutachtung eingehen, weshalb allein daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 7.2.3 mit Hinweis). Gleiches gilt vorliegend für die Ausführungen von Dr. D.___ dazu, weshalb die MRI-Untersuchung nicht hat durchgeführt werden können. Es obliegt dem Gutachter, die Notwendigkeit von bildgebenden Untersuchungen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3). Können die von ihm vorgesehen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, so hat er sich dazu zu äusseren. Ferner hat er zu erklären, ob und inwieweit er trotz der nicht durchgeführten weiteren Untersuchungen, in der Lage ist, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dr. D.___ ist dem nachgekommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beurteilung von Dr. D.___ im Widerspruch zu den neuropsychologischen Berichten stehe, ist zu entgegnen, dass die Neuropsychologinnen der C.___ stets davon ausgegangen sind, eine leichte neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung sei auf den Unfall vom 19. Januar 2008 zurückzuführen. Etwas anderes ist auch dem neuropsychologischen Bericht vom 28. Juni 2013 nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) hielten die Neuropsychologinnen der C.___ nicht fest, dass ein Teil der Einschränkungen nicht hirnorganisch, aber doch unfallkausal sei. Die Beurteilung von Dr. D.___, wonach die – unfallbedingte – neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung leicht sei und unfallfremde (z.B. soziale und psychologische) Einflussfaktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen seien (Urk. 12/187 S. 18), steht mithin im Einklang zu den neuropsychologischen Beurteilungen der C.___. Auch aus den Berichten seiner Therapeutin, lic. phil. I.___, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Neuropsychologinnen der C.___ festgehalten haben, dass die bei der Untersuchung vom 28. Juni 2013 erhoben Befunden den im Schreiben von lic. phil. I.___ vom 12. Oktober 2012 wiedergegeben neuropsychologischen Befunden entsprechen würden (Urk. 12/187 S. 34). Zudem nahm die Therapeutin zur Integritätseinbusse des Beschwerdeführers nicht explizit Stellung. Schliesslich ist ebenfalls der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren, wie der gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie „die entsprechende Deprimiertheit“ Folge des Unfalls vom 19. Januar 2008 seien (E. 2.3) und damit Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen würden. In den Akten findet sich keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, welche Folge des Unfalls vom 19. Januar 2008 sein könnte (vgl. auch die in der C.___ am 12. August 2011 [Urk. 12/84 S. 5] und 28. Juni 2013 [Urk. 12/187 S. 31] erhobenen psychopathologischen Befunde) und es ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer jemals in psychiatrische Behandlung begeben hätte. Im Bericht vom 28. Juni 2013 führten die Neuropsychologinnen der C.___ aus, die leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden (Urk. 12/187 S. 34). Zuvor hat Dr. E.___ als mögliche Erklärung für die bei der Untersuchung vom 12. August 2011 gegenüber derjenigen vom 19. Mai 2009 festgestellte leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens auf die damalige Arbeitslosigkeit als psychosozialer Belastungsfaktor sowie eine psychische Verunsicherung, die vorhanden Insuffizienzgefühle und das geringe Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers angeführt (Urk. 12/84 S. 8). Gleichsam hielt sie aber fest, dass keine behandlungsbedürftige depressive Symptomatik bestehe (Urk. 12/84 S. 12).

4.2.2    Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität führen, wobei bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133) Geltung hat (BGE 124 V 29 E. 5 c/bb). Bei Unfällen im mittleren Bereich – wie dem Vorliegenden (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U 366/06 vom 23. Mai 2007 E. 5.1 und 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen ) lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes würde nur ausnahmsweise gelten, wenn bei einem Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die einer Besserung nicht mehr zugänglich scheint, bestehen würde (BGE 124 V 29 E. 5 c/bb). Letzteres wäre im Fall des Beschwerdeführer – wie ausgeführt (E. 4.2.1) – nicht gegeben.

4.2.3    Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter Dr. D.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren unberücksichtigt gelassen hat. Falls psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sowieso auszuklammern sind, so wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 2 S. 5), oder als nicht unfallkausal gelten müssten, dürfte es an der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG fehlen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Die vom Beschwerdeführer angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren durch den gescheiterten Wiedereinstieg ins Berufsleben und die Arbeitslosigkeit können nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVG angesehen werden, zumal er mit Unterstützung der Eidg. Invalidenversicherung eine weitere berufliche Ausbildung absolviert (vgl. Urk. 12/169).

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich das neurologische Gutachten von Dr. D.___ vom 6. November 2013 (Urk. 12/187) als schlüssig und überzeugend. Mit Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 19. Januar 2008 in Anwendung der SUVA Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung eine Integritätseinbusse von 20 % besteht.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller (Urk. 1 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer).

6.3    Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege einreichen (Urk. 8, Urk. 9/2-16). Gemäss Kontoauszug vom 30. September 2014 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Sparkonto bei der J.___ über ein Guthaben von Fr. 25‘290.20 (Urk. 9/3). Zudem verfügt er bei der J.___ über ein Privatkonto mit einem Guthaben von Fr. 2‘321.80 per 31. August 2014 (Urk. 9/4). Damit ist er in der Lage, für die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen, weshalb sein Gesuch mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher