Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00228 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitet im höheren Kader bei der Bank Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2014 teilte der Versicherte der AXA mit, dass er am 2. Mai 2014 während des Aufräumens des Kellers zusammen mit seiner Ehefrau beim Anheben einer Plastikkiste plötzlich einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt habe (Urk. 8/A1). Die Erstbehandlung fand am 5. Mai 2014 bei Dr. Z.___, Chiropraktor SCG/ECU, statt, welcher einen Abriss der langen Bizepssehne Schulter rechts diagnostizierte (Bericht vom 21. Mai 2014, Urk. 8/M1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 8/A5) verneinte die AXA ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/A12) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 20. August 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. August 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/A1-A15 und Urk. 8/M1-M3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus (Urk. 2 und Urk. 7), dass das Ereignis vom 2. Mai 2014 aufgrund des Fehlens des ungewöhnlichen äusseren Faktors den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfülle. Des Weiteren liege auch keine unfallähnliche Körperverletzung vor, da es an einem äusseren Faktor bzw. einem sinnfälligen Ereignis fehle. Selbst bei Abstellen auf das erstmals nach erfolgter Leistungsablehnung im Rahmen des Einspracheverfahrens erwähnte Ereignis vom 28. oder 29. April 2014, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb des Hauses eine ca. 20 kg schwere Kartonkiste mit grossem Volumen habe ablegen wollen, worauf er einen stechenden Schmerz gespürt habe, sei der Unfallbegriff als auch die unfallähnliche Körperschädigung aus denselben Gründen zu verneinen.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Hauptsache vor (Urk. 1), dass eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei, da der Riss der Bizepssehne in klarer Weise dem Anheben bzw. Ablegen von schweren und unhandlichen Kisten - und damit einer nicht alltäglichen Tätigkeit - zuzuordnen sei, womit ein sinnfälliges Ereignis erstellt sei.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.3.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
2.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/A1) konstatierte der Beschwerdeführer, er habe am 2. Mai 2014 den Keller zusammen mit seiner Frau aufgeräumt und beim Anheben einer Plastikkiste plötzlich einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter gespürt.
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 17. Mai 2014 an, dass er beim Ablegen einer Kartonkiste einen stechenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt habe. Als er später erneut versucht habe, eine Kiste zu heben, habe die Schulter wieder geschmerzt (Urk. 8/A2).
Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/M1), die Erstbehandlung habe am 5. Mai 2014 stattgefunden. Bezüglich des Unfallhergangs vermerkte er lediglich, dass der Beschwerdeführer ein Paket verhoben und danach Schmerzen an der rechten Schulter gehabt habe.
Am 13. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer im Spital B.___ von Dr. med. A.___, Stv. Chefarzt Orthopädie, untersucht, welcher einen Abriss lange Bizepssehne Schulter rechts diagnostizierte. In Bezug auf den Unfallhergang hielt er fest, der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2014 einen grossen Karton heruntergehoben. Beim Absetzen habe er einen einschiessenden Schmerz in der rechten dominanten Schulter verspürt. Etwa eine Woche später habe er nochmals einen einschiessenden Schmerz gehabt beim Anheben einer kleinen Kiste (Urk. 8/M3).
In der Einsprache vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/A12) führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 28. oder 29. April 2014 eine Kartonkiste ausserhalb des Hauses aufgehoben und auf der Schulter ins Haus transportiert habe. Beim Ablegen der Kartonkiste habe er einen stechenden Schmerz im rechten Schultergelenk gespürt. Das Paket habe ca. 20 kg gewogen und ein grosses Volumen gehabt, wodurch es nicht leicht zu fassen gewesen sei. Am 2. Mai 2014 habe er im Rahmen von Aufräumarbeiten im Keller eine kleinere Plastikkiste mit einem Gewicht von ca. 10 bis 15 kg aufheben wollen und habe dabei erneut einen starken Schmerz verspürt, so dass er die Kiste nicht habe hochheben können (Urk. 8/A12 S. 2).
3.2 Vorab ist der massgebliche Sachverhalt festzustellen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dabei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies in der Unfallmeldung bzw. auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin geschildert hatte, da den Aussagen der ersten Stunde beweismässig grösseres Gewicht zukommt als der erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgetragenen Sachverhaltsschilderung (vgl. E. 2.4). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Anheben oder Ablegen einer Kiste plötzlich einen Schmerz gespürt hat.
3.3 Das Ereignis vom 2. Mai 2014 ist nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, da aus den im Recht liegenden Unterlagen kein Hinweis auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hervorgeht. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten Sachverhaltes kann kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkannt werden, womit der Unfallbegriff nicht erfüllt ist.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Heben einer Bücherkiste (ca. 15 kg) bei Umzugsarbeiten, das Aufladen von 9 kg schweren Getränkepaketen auf einen LKW und auch das Heben eines ca. 20 kg schweren Koffers keinen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu begründen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 82 f.).
Weder dem Auf- noch dem Abladen einer Kiste wohnt demnach ein gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial inne, da dies nicht mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist. Auch trat kein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme des Hebens bzw. Abladens der Kiste führender Faktor hinzu.
Auch das Berücksichtigen der zweiten Sachverhaltsvariante führt zu keinem anderen Schluss: Auch das Heben einer ca. 20 kg schweren und voluminösen Kiste sowie das Transportieren auf der Schulter und das folgende Ablegen vermag keinen äusseren Faktor zu begründen, da diesem Ablauf ebenfalls kein gesteigertes Schädigungspotenzial innewohnt.
3.5 Zusammenfassend vermag weder der in der Unfallmeldung noch der nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebrachte Sachverhalt den Unfallbegriff zu erfüllen oder eine unfallähnliche Körperschädigung zu begründen. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler