Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00230 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war ab 1. Januar 1995 als Maschineningenieur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 16. November 2013 während eines Tennisspiels das im Jahre 2009 implantierte Hüftgelenk rechts brach (Urk. 7/1). In der Unfallmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde folgender Sachverhalt geschildert: „Normales Tennisspiel Doppel. Plötzliches Einknicken wegen Versagen des Hüftgelenks. Nachfolgender Sturz. Keine Fremdeinwirkung. Bruch des 2009 eingesetzten künstlichen Hüftgelenks.“
Die medizinische Erstversorgung fand in der Klinik A.___ in B.___ statt, wo der Versicherte sich einem operativen Eingriff (Hüft-Totalprothesenwechsel) unterziehen musste und vom 16. November bis 11. Dezember 2013 hospitalisiert war (Urk. 7/23-24 und 7/40). Anschliessend hielt er sich zur stationären Rehabilitation im C.___ auf (vgl. Urk. 7/11).
1.2 Mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der erlittene Hüftbruch ihres Erachtens nicht Folge eines Unfalls sei, sondern vielmehr ein Spontanbruch der rechten Hüftprothese vorliege, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle. In der Folge forderte die Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), die Akten der SUVA zur Einsicht an (vgl. Urk. 7/46) und setzte schliesslich die SUVA am 22. April 2014 davon in Kenntnis, dass sie mit der formlosen Ablehnung der Leistungspflicht und der gleichzeitigen Rückforderung der Kosten der bereits erbrachten Leistungen nicht einverstanden sei (Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/57) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 16. November 2013 und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/58) Einsprache. Mit Entscheid vom 8. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/63) wies die SUVA die Einsprache der SWICA ab.
2. Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 zu erbringen.
3. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 kein Anspruch auf Rückforderung der bisher erbrachten gesetzlichen UVG-Leistungen gegen die Beschwerdeführerin zusteht.
4. Eventualiter sei eine Stellungnahme des Hüftprothesenherstellers einzuholen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) nahm er zum Verfahren Stellung, was der SWICA und der SUVA zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. ah UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen des Ereignisses vom 16. November 2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schädigung der Hüftprothese nicht auf einen Unfall oder ein unfallähnliches Geschehen zurückzuführen, sondern aufgrund eines Spontanbruchs des Metallimplantats erfolgt sei. Es liege weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein sinnfälliges Ereignis vor (Urk. 2). Auch der Umstand, dass anfänglich Leistungen erbracht worden seien, stehe einer Überprüfung nicht entgegen. Es sei nämlich vorliegend nicht davon auszugehen, dass die formlos erbrachten Leistungen rechtsbeständig geworden seien. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte beim Entdecken neuer Tatsachen eine formelle Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG durchgeführt werden (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beigeladene am 16. November 2013 beim Tennisspiel gestürzt sei und einen Unfall erlitten habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Hüftgelenksprothesenbruch auszugehen. Gestützt auf die Aktenlage lasse sich jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin vertretene Hypothese, dass der Bruch vor dem Sturz geschehen sei, nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem genüge das Vorliegen einer Teilursache. Die Beschwerdegegnerin wäre demzufolge auch dann leistungspflichtig, wenn die Prothese fehlerhaft gewesen wäre. Falls der Unfallbegriff nicht erfüllt sein sollte, wäre das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu prüfen. Der Bruch einer Prothese, welche einen Körperteil ersetze, sei gleich zu behandeln wie wenn der ersetzte Körperteil, hier der Hüftgelenksknochen, gebrochen wäre. Knochenbrüche stellten gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV eine Listenverletzung dar. Das sinnfällige Ereignis sei vorliegend gegeben: Nach dem beim Tennisspiel erlittenen Sturz, der als sinnfälliges Ereignis zu qualifizieren sei, habe der Beigeladene sofort heftige Schmerzen in der rechten Hüfte verspürt. Damit sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. Zudem sei zu beachten, dass diese anfänglich ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht erfüllt (Urk. 1 und 10).
2.3 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) zum Hergang des Vorfalls aus, dass er beim Tennisspielen in der Halle gestürzt sei. Es habe keinerlei Fremdverschulden gegeben. Er sei während einer schnellen Schrittfolge gestürzt, auf die rechte Hüfte gefallen und habe anschliessend nur unter grossen Schmerzen aufstehen können. Alles sei sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob die Prothese zuerst gebrochen sei und er deshalb gestürzt sei, oder ob er gestürzt sei und die Prothese anschliessend gebrochen sei. Nach der Operation habe er die Übergabe der gebrochenen Prothesenteile verlangt, um die Bruchfläche beurteilen zu können. Er sei selbst diplomierter Maschinenbau-Ingenieur und während über 35 Jahren in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Die Beurteilung von gebrochenen Bauteilen falle somit in sein Fachgebiet. An der Bruchfläche zeige sich ein Bild, das typisch für einen Ermüdungsriss mit anschliessendem Gewaltbruch sei. Es liege eine Materialermüdung vor. Der tragende Restquerschnitt werde dabei laufend immer kleiner. Dieser Restquerschnitt könne je nach Beanspruchung durchaus noch eine längere Zeit ausreichen, um die Funktionsfähigkeit des Bauteils zu gewährleisten. Erst durch ein grösseres Ereignis erfolge schliesslich der gewaltsame Bruch des Restquerschnitts. Die Ursache für die Entstehung des Ermüdungsrisses sei in einer Korrosionsermüdung zu suchen, die in der metallischen Steckverbindung unter korrosiver Umgebung entstehe. Das verwendete Material (Titan) verliere unter dem Einfluss der Korrosionsermüdung kontinuierlich an Festigkeit, so dass lokal kleine Mikro-Risse entstehen könnten. Diese breiteten sich dann an Stellen grösserer Spannungskonzentration langsam aus. Er habe diese Interpretation mit dem Hersteller der Prothese diskutiert; dieser habe ihm zugestimmt. Allerdings habe der Hersteller darauf hingewiesen, dass es trotz der bekannten Ermüdungserscheinungen nur sehr selten zu einem tatsächlichen Versagen komme. Der verbleibende Bruch des Restquerschnitts, der Gewaltbruch, könne sehr wohl durch den Sturz ausgelöst worden sein. Die Aussage des Kreisarztes, wonach eine Prothese stärkere Belastungen aushalte als die benachbarten Knochen, sei zu relativieren. Das gelte nur für neue Prothesen. Eine ältere Prothese könne aber schneller brechen. Aus seiner Sicht ergebe sich Folgendes: Wenn es die Vorschädigung der Prothese durch die Korrosionsermüdung nicht gegeben hätte, wäre beim Sturz die Prothese nicht gebrochen. Wenn er nicht gestürzt wäre, wäre die Prothese trotz der vorhandenen Vorschädigung weiterhin intakt geblieben (gleich wie seine linke Prothese). Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis.
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Bruch der Hüftprothese Folge eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne war (wie die Beschwerdeführerin behauptet), oder ob vielmehr der am 16. November 2013 erlittene Sturz Folge des Bruchs der Prothese war. Nur im ersten Fall ergäbe sich die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1 Im Bericht über die Operation vom 19. November 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Klinik A.___ die Diagnose eines Implantatbruchs am Hüftgelenk rechts und hielt fest, dass es beim bis vor wenigen Tagen beschwerdefrei gewesenen Patienten am 16. November 2013 beim Tennisspielen ohne Unfallereignis zum Versagen des rechten Hüftgelenks gekommen sei (Urk. 7/40). Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte seinerseits im Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 7/55) aus, dass es sich bei der Prothese um eine Modularprothese handle, die bekanntermassen etwas anfällig sei. Bei einem Trauma wäre der schwächere Knochen gebrochen und nicht die Prothese. Es seien viele Unfälle bekannt, bei denen es zu Knochenbrüchen bei liegenden Prothesen gekommen sei. Diese selber seien aber nicht geschädigt worden. Hier handle es sich um einen eindeutigen Metallbruch ohne Beteiligung des Knochens. Somit sei dies ein Spontanbruch, vielleicht aufgrund eines Materialfehlers. Dies sei aber keine Unfallfolge (vgl. auch Urk. 7/38).
3.2 Abgesehen von den - im Sachverhalt wiedergegebenen - Angaben in der Unfallmeldung liegen noch folgende Aussagen des Beigeladenen vor:
3.2.1 Am 3. Februar 2014 teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass seines Erachtens beim Hüftgelenk ein Materialfehler vorgelegen habe. Ärztlicherseits sei er informiert worden, dass ein Rückgriff auf den Hersteller zu prüfen sei (Urk. 7/18).
3.2.2 Am 25. Februar 2014 erklärte der Beigeladene, er habe beim Tennisspiel zwei grössere Ausfallschritte gemacht und sei vermutlich gestrauchelt, was anschliessend zum Sturz geführt habe. Als er wieder habe aufstehen wollen, habe er starke Schmerzen im rechten Hüftgelenk verspürt. Vorher habe er keine Beschwerden gehabt. Nach der Operation 2009 habe das Gelenk einwandfrei funktioniert. Er könne nicht genau sagen, wann das Hüftgelenk gebrochen sei. Der ganze Vorgang habe sich sehr schnell abgespielt. Sein Arzt habe ihm gesagt, dass das Hüftgelenk nicht hätte brechen dürfen (Urk. 7/34).
3.2.3 Die Stellungnahme des Beigeladenen im vorliegenden Prozess wurde oben in E. 2.3 wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
4.
4.1 Bezüglich der Kausalitätsfrage werden vorliegend nicht nur medizinische, sondern namentlich auch materialtechnische Fragen angesprochen. In technischer Hinsicht verfügt der Beigeladene offenbar über ein profundes Fachwissen und seine Stellungnahme (Urk. 18 und E. 3.2) im vorliegenden Verfahren erscheint objektiv und unvoreingenommen, auch wenn er in einem gewissen Sinne selbst am Ausgang des Prozesses materiell interessiert sein könnte (allfällige Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung). Seine Stellungnahme beleuchtet nachvollziehbar die technischen Gegebenheiten und Folgerungen.
Kreisarzt Dr. E.___ weist demgegenüber im Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/55 und E. 3.1) im Wesentlichen lediglich auf das medizinische Erfahrungswissen hin, wonach eher Knochen als Prothesen brechen, weshalb ein Spontanbruch der Prothese vorliegen müsse. Der Beigeladene zog diese Betrachtungsweise in Zweifel (E. 3.2): Das möge zwar für neue Prothesen so gelten; die Situation sei allerdings bei Prothesen, die durch Korrosionsermüdungen geschädigt seien, vollkommen anders zu beurteilen.
4.2 Die Frage, aus welchem Grund die Prothese gebrochen ist (Kausalitätsfrage) kann letztlich offen bleiben. Streitentscheidend ist, ob den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen ein Unfallereignis im Rechtssinn beziehungsweise ein sogenanntes sinnfälliges Ereignis (als Grundvoraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) entnommen werden kann. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) führte der Beigeladene ausdrücklich aus, dass er nicht mehr sagen könne, ob die Prothese als Folge des Sturzes gebrochen sei, oder ob zuerst die Prothese gebrochen sei und er nachher gestürzt sei. Auch anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2014 konnte er zur Abfolge lediglich Vermutungen anstellen (Urk. 7/34 und E. 3.2.2). Bereits in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde ein Fremdverschulden ausgeschlossen und der zeitlichen Ablauf folgendermassen geschildert: „Plötzliches Einknicken wegen Versagen des Hüftgelenks. Nachfolgend Sturz.“
Beweise für ein Unfallereignis im Rechtssinne oder ein die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung begründendes sinnfälliges Ereignis (vgl. oben E. 1.2.2) liegen nicht vor. Es kann zwar auch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass ein solches (Unfall)-Ereignis stattgefunden hat, aufgrund der Schilderungen des Beigeladenen ist die Wahrscheinlichkeit dafür jedoch gering. Eine schnelle Trittfolge oder dergleichen allein stellt kein ausserplanmässiges Geschehen dar, sondern ist gerade beim Tennis üblicher Teil des Spiels und fällt in die übliche Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports. Ihr wohnt kein gesteigertes Gefährdungspotential inne, womit es an einem sinnfälligen Ereignis beziehungsweise an einem Unfall fehlt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zuerst zum Bruch der Prothese gekommen ist und wie in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 geschildert erst danach zum Sturz (und nicht umgekehrt). Nach den technischen Darlegungen des Beigeladenen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es möglicherweise aufgrund einer Materialermüdung oder eines Konstruktionsfehlers zum Bruch gekommen ist. Dies ist jedoch für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Unfallversicherung die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat, nicht von entscheidender Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu verneinen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nicht mehr hätte verneinen dürfen, weil sie anfänglich und ohne Vorbehalt Taggeld- und Heilbehandlungskosten übernommen habe.
5.2 Selbst wenn die (im formlosen Verfahren) erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen nach Ablauf von 90 Tagen rechtsbeständig geworden sein sollten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_709/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2), was angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin erst am 3. Februar 2014 von einem möglichen Materialfehler erfuhr (vgl. Urk. 7/18) und sie bereits mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) ihre Leistungspflicht ablehnte, zumindest diskutabel erscheint, könnte die Beschwerdegegnerin auf ihre anfängliche Entscheidung zurückkommen. Die anfängliche stillschweigende Bejahung der Leistungspflicht erwiese sich nämlich nach dem Gesagten, wonach weder ein Unfall noch ein sinnfälliges Ereignis (als Grundvoraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) erstellt sind, als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Auch das weitere Erfordernis der erheblichen Bedeutung wäre vorliegend angesichts der erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen offensichtlich gegeben. Ob auch eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich wäre, kann offen bleiben.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist als Trägerin einer Sozialversicherung nicht befugt, gegenüber gleichgestellten Trägern desselben oder eines anderen Sozialversicherungszweiges verfügungsweise über Rechte und Pflichten zu befinden (vgl. BGE 130 V 215 E. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 V 489 E. 1a und Bundesgerichtsurteil U 177/01 vom 23. November 2001 E. 2a [im Verhältnis Unfallversicherer/Krankenversicherer]). Entsprechend richtete sich die – mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 bestätigte – Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher nebst der Verneinung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 16. November 2013 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert wurden, lediglich gegen den Versicherten und nicht gegen die Beschwerdeführerin, welcher der fragliche Entscheid nur in Kopie eröffnet wurde (Urk. 7/57). Soweit beschwerdeweise die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen bestritten wird, ist somit – mangels Beschwer – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker