Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00235




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 29. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1.    X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 1999 bei der Y.___ im Hochbau als Handlanger tätig und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Sinne des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 22. Juni 2000 stürzte er von einem Gerüstpodest, fiel 5,30 Meter in die Tiefe und wurde anschliessend für elf Tage hospitalisiert (Urk. 2/5/1, Urk. 2/5/5). Beim Sturz zog der Versicherte sich eine Radiusköpfchenfraktur links, eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1 sowie einen Zahnschaden zu. Am 29. Juni 2000 wurden eine Osteosynthese des Radiusköpfchens sowie eine Osteosynthese der Scaphoidfraktur durchgeführt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Mai 2001 klagte der Versicherte vor allem über Schmerzen im linken Handgelenk und im linken Ellbogen (Urk. 2/5/30). Das psychosomatische Konsilium der Z.___, in welcher sich der Versicherte vom 13. Januar bis am 27. Februar 2002 aufgehalten hatte, fand am 1. Februar 2002 statt und hielt im Bericht vom 5. Februar 2002 ein erhebliches depressives Syndrom fest (Urk. 2/5/67). Am 13. März 2002 wurde eine Herbertschraube bei einem Verdacht auf eine linksseitige Scaphoidpseudoarthrose operativ entfernt, wobei die Beschwerden anschliessend persistierten (Urk. 2/5/62, Urk. 2/5/66). Aufgrund der Rückenbeschwerden wurde die Integritätsentschädigung von der Suva mit Verfügung vom 24. September 2002 auf 7,5 % (Fr. 8‘010.--) festgelegt (Urk. 2/5/71, Urk. 2/5/75). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im gutachterlichen Bericht vom 28. Juli 2003 von einem chronifizierten Schmerzerleben vom somatoformen Typus mit teilweiser Symptomausweitung infolge hypochondrischer Erlebnisprägung und einer pathologischen Erlebnisverarbeitung vom depressiven Typus aus. Zusammenfassend schätzte er die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des depressiven Erlebens auf 80 bis 90 % ein (Urk. 2/5/96). Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 21. April 2005 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft sei derzeit nicht zumutbar (Urk. 2/5/130). Mit Verfügung vom 5. September 2005 sprach die Suva dem Versicherten per 1. Juni 2005 eine Invalidenrente basierend auf einer Vollinvalidität sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von insgesamt 42,5 % (Fr. 45‘390.--), welche eine 35%ige Integritätsentschädigung aus psychischer und eine 7,5%ige Integritätsentschädigung aus somatischer Sicht berücksichtigte (Urk. 2/5/143), zu (Urk. 2/5/147). Weiter sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Januar 2007 ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/5/164, Urk. 2/5/165).

1.2    Im Jahr 2010 leitete die Suva von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 2/5/170). Der im Jahr 2007 in seine Heimat C.___ zurückgekehrte Versicherte hielt sich zur stationären Abklärung vom 26. bis 30. September 2011 in der Z.___ auf (Urk. 2/5/178). In der psychiatrischen Beurteilung der Z.___ vom 7. Oktober 2011 wurde eine seit der Rentenzusprache anhaltende schwere chronifizierte depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, die psychischen Beschwerden hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verändert und der Versicherte sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 2/5/181). Mit Mitteilung vom 23. November 2011 bestätigte die Suva den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 2/5/184).

1.3    Am 13. September 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein psychiatrisches Gutachten, in welchem er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Angst und Depression gemischt diagnostizierte, eine Besserung der depressiven Beschwerden festhielt und die Arbeitsfähigkeit auf 60 % einschätzte (Urk. 2/5/186). Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im orthopädischen Gutachten vom 18. September 2012 fest, aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 2/5/188). Am 6. Februar 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie prüfe aufgrund zwischenzeitlich ergangener Abklärungen der Invalidenversicherung das Weiterbestehen des Rentenanspruchs. Sofern die Rente nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe geschuldet sei, könne es zu einer Rückforderung kommen (Urk. 2/5/185). Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 ersuchte die Suva die IVSTA darum, den Bericht der Z.___ vom 27. September 2011 ebenfalls mitzuberücksichtigen und allfällige widersprüchliche Angaben auszuräumen (Urk. 2/5/204). In der Ergänzung vom 9. April 2013 setzte Dr. D.___ sich auf Rückfrage der IVSTA hin mit dem psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 7. Oktober 2011 auseinander (Urk. 2/5/207). Mit Verfügung vom 18. November 2013 reduzierte die Suva die Rente auf den 1. März 2013 auf eine Erwerbsunfähigkeit von 42 % und forderte für die Zeit vom 1. März bis am 30. November 2013 Fr. 11‘769.30 zurück (Urk. 2/5/225), wogegen der Versicherte am 17. Dezember 2013 Einsprache erhob (Urk. 2/5/231). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2014 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2/5/238 = Urk. 2/2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte am 26. April 2014 beim Kantonsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben, wobei er einen Arztbericht vom 22. April 2014 mit Übersetzung aus C.___ einreichte. Der Versicherte machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und führte aus, er könne das Geld nicht zurückzahlen, da er seine Medikamente sowie die medizinische Behandlung selbst bezahlen müsse (Urk. 2/1, Urk. 2/3). Am 6. Juni 2014 erstattete die Suva die Beschwerdeantwort (Urk. 2/4). Das Kantonsgericht Luzern trat mit Urteil vom 11. August 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese mitsamt den Akten dem hiesigen Gericht, da der letzte schweizerische Wohnsitz des Versicherten in F.___ gelegen habe (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 3), welche diese am 31. Oktober 2014 erstattete, wobei sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5). Am 12. Februar 2015 nahm der Versicherte Stellung zur Beschwerdeantwort der Suva (Urk. 7). Die IV-Stelle hatte die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Februar 2014 auf eine halbe Invalidenrente reduziert, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Mai 2015 bestätigte (Urk. 11), gegen welches der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (Urk. 12). Dieses vom hiesigen Gericht beigezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 wurde der Suva zur Stellungnahme zugestellt, woraufhin die Suva mit Eingabe vom 10. Juli 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 15).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Während die Suva davon ausgeht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten verbessert und sich dessen Arbeitsfähigkeit erhöht hat, wird dies vom Versicherten verneint (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 5, Urk. 7). Anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahr 2011 wurde in der Z.___ eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung durchgeführt (vgl. Urk. 5/178, Urk. 5/181). Zu vergleichen ist daher der Zeitpunkt des Abschlusses der letztmaligen Rentenrevision vom 23. November 2011 (Urk. 2/5/184) mit dem Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. April 2014 (Urk. 2/2).

2.2    Erstmals zugesprochen wurde dem Versicherten die Rente wegen Vollinvalidität mit Verfügung vom 5. September 2005 per 1. Juni 2005 (Urk. 2/5/147). Diese Verfügung basierte vor allem auf einem Bericht des Kreisarztes Dr. B.___ vom 21. April 2005, welcher eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte und festhielt, eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft sei dem Versicherten derzeit nicht zumutbar (Urk. 2/5/130).

2.3    

2.3.1    Anlässlich der ersten Revision gab die Suva bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dr. G.___ untersuchte den Versicherten am 27. September 2011. Er führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 7. Oktober 2011 aus, beim Versicherten sei eine depressiv gehemmte Psychomotorik feststellbar. Der Versicherte spreche mit leiser Stimme, streckenweise fast stimmlos, und was er sage, sei kraftlos und monoton vorgetragen. Die vordergründige Freundlichkeit mit einem Anflug eines Lächelns wirke bemüht, aber ohne innere Resonanz. Es finde kaum eine mimische Modulation statt und der Versicherte wirke emotional weitgehend starr. Es sei ein verarmter Gedankengang feststellbar, der Versicherte antworte stockend und relativ einsilbig auf Fragen, wobei er in verschiedener Hinsicht begriffsstutzig erscheine. So vermittle der Versicherte oft das Bild von Ratlosigkeit, obwohl er versuche, im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Gespräch beizutragen. Nach Angaben des Versicherten sei der Leidensdruck aufgrund der Schmerzen im Rücken, in der linken Hüfte und im linken Oberschenkel gross und seien diese Schmerzen sein Hauptproblem. Die depressive Verfassung zeige sich vor allem in Befunden, was für Patienten mit sehr geringer Introspektions- beziehungsweise Verbalisationsfähigkeit hinsichtlich ihrer emotionalen inneren Verfassung typisch sei. Der Versicherte sorge sich um das aus seiner Sicht missglückte Leben und die Schmerzen (Urk. 2/5/181/6-7).

2.3.2    Der Versicherte gab dem Gutachter an, sich in C.___ einmal monatlich zu einem halbstündigen Gespräch mit seinem Psychiater zu begeben. Er nehme seit drei Jahren das Medikament Paroxetin ein, was gegen „Anfälle mit Kraftlosigkeit“ wirke. Der gemessene Paroxetinspiegel lag unter dem therapeutischen Bereich. Der Gutachter hielt jedoch fest, nach so vielen Jahren sei wahrscheinlich kein entscheidender Impuls von einer antidepressiven medikamentösen Therapie mehr zu erwarten (Urk. 2/5/181/7, Urk. 2/5/181/11).

2.3.3    Der Versicherte führte weiter aus, er leide unter Schlafproblemen. Am Tag spaziere er hundert bis hundertfünfzig Meter, da der Hausarzt ihn zu Aktivitäten aufgefordert habe. Eine längere Strecke sei ihm nicht möglich, weil er müde werde und Atemprobleme habe. Zu Hause mache er wegen der starken Schmerzen und der Müdigkeit fast nichts. Der Versicherte gab an, es wäre besser zu sterben, denn das Leben sei traurig und es gebe immer nur Probleme. Er sei ständig am Nachdenken darüber, wie und wieso der Unfall geschehen sei. In letzter Zeit sei er oft nervös geworden, wobei seine Frau versuche, ihn zu beruhigen und ihm gut zuzureden. Mit seinen beiden erwachsenen Kindern habe er, obwohl der Sohn zu Hause lebe, nicht besonders viel Kontakt. Nur die Enkelin könne ihn kurzzeitig zum Lachen bringen. Er esse jeweils alleine. Gelegentlich gehe er mit Kollegen in ein Dorfkaffee und bleibe dort eine halbe Stunde. Dabei rede er kaum und schaue zu. Er sei vergesslich, was sich darin zeige, dass er Besprochenes vergesse oder Sachen verlege (Urk. 2/5/281/8-9).

2.3.4    Dr. G.___ hielt fest, es bestehe ein ausgeprägtes Bild einer gehemmt-depressiven Störung mit typischer Befundlage. Als Diagnose hielt er eine als schwer zu klassifizierende, anhaltende, wohl chronifizierte depressive Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), fest. Mit diesem Grad der Depression sei der Versicherte für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig (2/5/181/10).

    Weiter führte Dr. G.___ aus, dass schwere depressive Zustände generell Schmerzen, die im Körper mindestens einen somatischen Kern hätten, hinsichtlich subjektiver Schmerzstärke und subjektiver Belastung wesentlich verstärkten. Bei schweren depressiven Zuständen sollte gemäss ICD-10-Leitlinien die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eher nicht gestellt werden. Es bestehe jedoch zweifellos ein Schmerzzustand, der einen relevanten Leidensdruck generiere und wahrscheinlich eher keine genügende somatische Grundlage finde. Versicherungsmedizinisch habe sich aus psychiatrischer Sicht seit der Rentenzusprechung nichts verändert und eine weitere zeitnahe Rentenrevision erscheine demnach wenig sinnvoll (2/5/181/10-11).

2.3.5    Aus der interdisziplinären Stellungnahme der Z.___ vom 14. Oktober 2011 lässt sich zudem entnehmen, dass im Rahmen der diagnostizierten depressiven Störung eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen, des Gedächtnisses sowie der Visuskonstruktion festgestellt worden sei. Es wurde festgehalten, die Durchführung zweier gut normierter Symptomvalidierungstests und die klinische Einschätzung von Diskrepanzen hätten keine Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Daher könne mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer angemessenen Anstrengung und Motivation des Versicherten bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen (Urk. 2/5/180).

2.3.6    Basierend auf den Abklärungen der Z.___ und insbesondere auf der Beurteilung von Dr. G.___ bestätigte die Suva dem Versicherten mit Mitteilung vom 23. November 2011 den Anspruch auf die bisherige volle Rente (Urk. 2/5/184).

2.4

2.4.1    Im Auftrag der IVSTA untersuchte Dr. D.___ den Versicherten am 28. August 2012 und erstattete am 13. September 2012 ein psychiatrisches Gutachten. Der Versicherte berichtete dem Gutachter, er sei 2007 in seine Heimat C.___ ausgewiesen worden. Dies habe ihn im ersten Moment belastet, sich später aber positiv ausgewirkt. Die Rückkehr zu seiner Familie habe zu einer Besserung seines psychischen Zustands geführt, doch die Schmerzen seien geblieben. Er lebe mit seiner Mutter, seiner Frau und seinem momentan arbeitslosen Sohn im Haus der Familie. Seine Tochter sei verheiratet, habe zwei Kinder und lebe im selben Dorf. Er spaziere in der Wohngegend, gehe oft in den nahegelegenen Wäldern spazieren und treffe seine Kollegen. Im Haushalt könne er wegen der Schmerzen nur wenig ausrichten und besuche alle sechs Wochen eine Psychiaterin (Urk. 2/5/186/5).

2.4.2    Dr. D.___ hielt fest, der Versicherte wirke hilf- und ratlos, sei aber in der Stimmungslage nicht deutlich gedrückt. Er könne mehrmals lachen und auf Humor positiv reagieren. Der Antrieb sei leicht gehemmt und der Versicherte sei ängstlich, er habe sich anlässlich der Besprechung mehrmals die Herzgegend massiert. Der Versicherte sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es falle auf, dass die Schmerzen durch Stress deutlich verstärkt würden und diese den Hauptfokus des Interessens des Versicherten bildeten (Urk. 2/5/186/7).

    Dr. D.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2). Beim Versicherten habe sich insbesondere seit der Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2007 eine Besserung eingestellt. Diese relativ günstige Entwicklung sei aufgrund der Kontakte zu Familienmitgliedern nachvollziehbar. Der Versicherte habe die depressive Episode überwinden können. Im November 2011 sei ein ängstlich-depressives Syndrom festgestellt worden und im Januar 2012 habe die behandelnde Psychiaterin die Diagnose „depression nerveuse“ (ICD-10 F41.2) gestellt. Bei dieser Störung handle es sich um Depressionen in leichter bis mittlerer Ausprägung mit vegetativen Symptomen. Die Kriterien einer depressiven Episode oder einer Angststörung seien nicht erfüllt (Urk. 2/5/186/78).

2.4.3    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit setzte der Gutachter sich mit den damaligen rechtsprechungsgemässen Kriterien für die Invaliditätsbemessung beim Vorliegen von somatoformen Schmerzstörungen auseinander. Er hielt fest, ungefähr seit November 2011 bestehe eine leichte bis mittelgradige psychische Komorbidität. Es sei von Dr. med. E.___ im somatischen Gutachten vom 18. September 2012 (Urk. 2/5/188) keine orthopädische Krankheit festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die soziale Integration sei erhalten geblieben, die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig und die Schmerzproblematik sei progredient sowie chronifiziert. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, da teilweise nicht überwindbare psychosomatische Beschwerden vorhanden seien und auch die psychischen Probleme sich phasenweise negativ auswirkten, da der Versicherte angesichts seiner vegetativen Beschwerden Mühe hätte, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten (Urk. 2/5/186/911).

2.4    Am 9. April 2013 nahm Dr. D.___ gegenüber der IVSTA Stellung zum Gutachten von Dr. G.___ vom 7. Oktober 2011. Dr. D.___ führte aus, eine depressive Psychomotorik werde in der ICD-10 nicht als typisches Symptom einer depressiven Episode aufgeführt. Gemäss Dr. G.___ hätten beim Versicherten keine Suizidimpulse und kein stetiges depressives Früherwachen bestanden, weshalb die diagnostizierte schwere depressive Episode nicht nachvollziehbar sei. Bei einer solchen Diagnose seien Betroffene gemäss ICD-10 nicht in der Lage, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen, wobei es in der Regel zu Suizidimpulsen komme. Da diese wichtigen Symptome am 27. September 2011 nicht hätten festgestellt werden können, könne höchstens von einer damaligen mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Weiter seien die Gedankengänge von Dr. G.___ in Bezug auf die medikamentöse Behandlung nicht nachvollziehbar, da sich eine depressive Episode mit Hilfe einer geeigneten, genügenden medikamentösen Behandlung in allen Fällen verbessern lasse und vorliegend mindestens eine Stabilisierung am unteren Rand einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht werden könne. Es sei von einer Verbesserung ab November 2011 auszugehen, seither bestehe eine leicht- bis mittelgradige Depressivität (ICD-10 F41.2), was mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom 24. Januar 2012 übereinstimme, welche Dr. G.___ nicht vorgelegen habe (Urk. 2/5/207).


3.

3.1    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt jedoch nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zeitpunkt wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel an Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts, 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2    Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 13. September 2012 fest, beim Versicherten habe sich seit der Rückkehr in sein Heimatland im Jahr 2007 eine Besserung eingestellt und der Versicherte habe die depressive Episode überwinden können. Diese relativ günstige Entwicklung sei aufgrund der Kontakte zu Familienmitgliedern nachvollziehbar (Urk. 2/5/186/7-8). Aus dieser Begründung ergibt sich kein Hinweis dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Untersuchung durch Dr. G.___ am 27. September 2011, also zu einem Zeitpunkt als der Versicherte bereits seit mehreren Jahren wieder in seiner Heimat lebte, und dem 28. August 2012, dem Zeitpunkt als Dr. D.___ den Versicherten ein knappes Jahr danach untersuchte, erheblich verbessert hat.

    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2013 stellte sich Dr. D.___ auf den Standpunkt, dass Dr. G.___ fälschlicherweise von einer schweren depressiven Episode ausgegangen sei und am 27. September 2011 höchstens eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe. Zudem sei von einer Verbesserung ab November 2011 auszugehen. Seither bestehe eine leicht- bis mittelgradige Depressivität (ICD-10 F41.2), was mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom Januar 2012 übereinstimme (Urk. 2/5/207). Es befindet sich eine französische Übersetzung eines Kurzberichtes der den Versicherten in C.___ behandelnden Psychiaterin vom 24. Januar 2012 in den Akten, in welchem lediglich die Diagnose nervöse Depression (ICD-10 F41.2) sowie die Medikation Diazepam festgehalten sind (Urk. 2/5/189). Ohne Begründung der Diagnose ist dies nicht nachvollziehbar. Zudem äusserte die behandelnde Psychiaterin sich weder zum Befund noch zur Arbeitsfähigkeit noch dazu, ob nach September 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten eingetreten sei. Aus diesem Kurzbericht vom 24. Januar 2012 ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb Dr. D.___ den Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auf den November 2011 festlegte. Möglicherweise bezog sich Dr. D.___ dabei auf den aus C.___ stammenden Bericht vom 10. November 2011, welcher sich ebenfalls in französischer Übersetzung in den Akten befindet (Urk. 2/5/192). In diesem Bericht, welcher von einer mazedonischen Kommission zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verfasst wurde, legten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit per 10. November 2011 auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit fest. Dieser Bericht fiel allerdings ebenfalls äusserst knapp aus und setzte sich insbesondere nicht detailliert mit den für die Rentenrevision massgeblichen psychischen Beschwerden auseinander. So wurde im Bericht festgehalten, dass im Jahr 2004 eine Verbesserung des psychischen Zustandsbilds festgestellt worden sei, was nicht begründet wurde. Zur Begründung der Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung, welche nicht nach den ICD-10 Leitlinien klassifiziert wurde, wurde lediglich auf einen nicht näher bezeichneten psychiatrischen Bericht vom 9. Februar 2011 verwiesen, welcher sich nicht in den Akten befindet.

    Es ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach dem 23. November 2011 erheblich verbessert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten von Dr. D.___ lediglich anders beurteilt wurden als von Dr. G.___, weshalb es an einem Rentenrevisionsgrund fehlt.

3.3    An diesem Resultat vermag es nichts zu ändern, dass die IVSTA dem Versicherten die Invalidenrente kürzte und dies durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 bestätigt worden ist, wobei dieses Urteil am 30. Juni 2015 (Urk. 12) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Im Verfahren der Invalidenversicherung gestaltete sich die Ausgangslage nämlich deutlich anders. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rentenrevision in Anwendung der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision bestätigte (Urk. 11 S. 19). Eine den Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung entsprechende Regelung ist im UVG jedoch nicht enthalten. Weiter wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 zwar festgehalten, dass auch die Rentenrevisionsvoraussetzungen erfüllt wären (Urk. 11 S. 19). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren der Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache der Invalidenrente vom 5. September 2005 mit dem Zeitpunkt vom 10. Februar 2014 verglichen werden musste (vgl. Urk. 11 S. 19). Demgegenüber wurde die Rente der Suva nach sachverhaltlichen Abklärungen mit Mitteilung vom 23. November 2011 bestätigt, so dass im unfallversicherungsrechtlichen Rentenrevisionsverfahren gesundheitliche Zustände in vollkommen anderen Zeitpunkten miteinander zu vergleichen sind.

3.4    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).    

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen).

3.5    Dr. D.___ kritisierte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. April 2013 die Beurteilung von Dr. G.___ (Urk. 2/5/207). Dabei brachte Dr. D.___ unter anderem vor, dass Dr. G.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert habe, obwohl keine Suizidimpulse und kein eindeutiges stetiges depressives Früherwachen festgestellt worden seien (Urk. 2/5/207/2). Dazu ist anzumerken, dass gemäss den ICD-10-Leitlinien bei schweren depressiven Symptomen in besonders schweren Fällen ein hohes Suizidrisiko besteht, ein solches für Diagnose einer schweren depressiven Episode jedoch nicht zwingend vorausgesetzt wird (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 174). Frühmorgendliches Erwachen ist gemäss der Leitlinien bei depressiven Episoden ein typisches Merkmal des somatischen Syndroms, doch auch Früherwachen ist kein zwingendes Symptom einer schweren depressiven Episode (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 170171 und S. 174). Sodann rügte Dr. D.___, eine depressive Psychomotorik werde in den ICD-10-Leitlinien offensichtlich nicht als typisches Symptom einer depressiven Episode aufgeführt (Urk. 2/5/207/2). Doch in den Leitlinien wird der objektive Befund einer psychomotorischen Hemmung oder Agitiertheit bei den depressiven Episoden unter den typischen Merkmalen des somatischen Syndroms aufgeführt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 170-171) und es erscheint gut möglich, dass sich Dr. G.___ mit der Bezeichnung depressiv gehemmte Psychomotorik auf eine solche Symptomatik bezog. Aus den Leitlinien geht, wie von Dr. D.___ zitiert (Urk. 2/5/207/2), hervor, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Versicherter während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen und dies höchstens sehr begrenzt der Fall sei (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 170171). Berufliche und häusliche Aktivitäten nimmt der Versicherte gemäss seinen Angaben keine wahr. Soziale Kontakte bestehen zur Familie sowie zu Kollegen, diese erscheinen allerdings sehr begrenzt. So führte der Versicherte aus, mit seinen beiden erwachsenen Kindern habe er, obwohl der Sohn zu Hause lebe, nicht besonders viel Kontakt und er esse jeweils alleine (Urk. 2/5/281/8-9). Anzumerken ist, dass in den ICD10Leitlinien ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass besonders agitierte oder gehemmte Versicherte viele Symptome nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollten oder könnten. In solchen Fällen sei eine zusammenfassende Einschätzung als schwere depressive Episode dennoch gerechtfertigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 174). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung denn auch aus, die depressive Verfassung zeige sich beim Versicherten vor allem in körperlichen Befunden, was für Patienten mit sehr geringer Introspektions- beziehungsweise Verbalisationsfähigkeit hinsichtlich ihrer emotionalen inneren Verfassung typisch sei (Urk. 2/5/181/6-7).

    Zusammenfassend kann die Beurteilung des psychiatrischen Facharztes Dr. G.___, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. E. 1.3) genügt, nachvollzogen werden und bestehen keine Hinweise auf ihre zweifellose Unrichtigkeit. Die Bestätigung der ganzen Rente mit Mitteilung vom 23. November 2011 war daher jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. Eine Wiedererwägung kommt somit nicht in Betracht.

3.6    Die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen, welche zunächst mit BGE 130 V 352 sowie weiteren Bundesgerichtsurteilen begründet worden war und sodann am 3. Juni 2015 mit BGE 141 V 281 angepasst wurde, stellt weder einen Grund zur Wiedererwägung noch einen Grund dafür dar, unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen worden waren (BGE 135 V 201 E. 7.3, Urteil 8C_590/2015 des Bundesgerichts vom 24. November 2015 E. 5).

3.7    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung reduziert, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert. Da auch kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, hält der angefochtene Einspracheentscheid der Überprüfung nicht stand. Unter diesen Umständen kommt auch eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Rentenbeträgen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente der Unfallversicherung hat, aufzuheben.


4.    Das Verfahren ist kostenlos. Dem unvertretenen obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 9. April 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente der Unfallversicherung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef