Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00236




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Engel & Küng Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Juni 2003 im Altersheim Y.___, als Kellner und war in dieser Eigenschaft bei der Z.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am 5. November 2011 kollidierte er auf dem Nachhauseweg mit seinem Motorrad linksseitig mit einem Personenwagen und stürzte (Urk. 8/G1, Urk. 8/G6), wobei er eine Oberschenkelknochenfrakur links, eine Ellbogenluxationsfraktur rechts und eine Innenknöchelfraktur links erlitt (Urk. 8/M2 S. 1). Die Erstversorgung erfolgte vom 5. bis 29. November 2011 im Spital A.___ (Urk. 8/M2-5). Anschliessend begab sich der Versicherte bis 14. Februar 2012 zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik B.___ (Urk. 8/M7 S. 1). Wegen subjektivem „Sekretionsgefühl“ im rechten Ohr mit Hörverminderung, anhaltenden Schwindelsensationen (kurz dauernd beim Laufen) sowie Tinnitus im Hinterhauptbereich (Urk. 8/M7 S. 2) veranlassten die Ärzte der Rehaklinik B.___ die Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 16. Januar 2012, welcher eine sensorineurale Hörstörung beidseits diagnostizierte (Urk. 8/M8). Es folgten weitere Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit den beim Unfall vom 5. November 2011 erlittenen Verletzungen.

    Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verneinte die Z.___ ihre Leistungspflicht für die Tinnitus-Beschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. November 2011 bestehe (Urk. 8/G76). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2014 Einsprache (Urk. 8/J1). Die Z.___ gab in der Folge bei Dr. med. D.___, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL) und Phoniatrie, das Gutachten vom 12. Juli 2014 (Urk. 8/M71) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten hob sie mit Verfügung vom 13. August 2014 ihre Verfügung vom 3. Februar 2014 auf und teilte dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen bezüglich der Beschwerden des Tinnitus bis zum Erreichen des Endzustandes vom 7. Juli 2014 erbringe. Bezüglich Schwerhörigkeit und Schwindel lehnte sie ihre Leistungspflicht indes ab (Urk. 8/G94). Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb sie am 3. September 2014 „infolge Wiedererwägung“ als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/J5). Am 21. August 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 13. August 2014 Einsprache (Urk. 8/J3). Am 29. August 2014 ersuchte die Z.___ Dr. D.___ um Erläuterung seiner Ausführungen zu den Schwindelbeschwerden im Gutachten vom 12. Juli 2014 (Urk. 8/G96). Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 21. August 2014 ab (Urk. 2). Dr. D.___ erstellte am 11. September 2014 eine korrigierte Fassung seines Gutachtens vom 12. Juli 2014 (Urk. 8/M75).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2014 erhob X.___ am 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.Der Einsprache-Entscheid vom 10. September 2014 sei vollumfänglich und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2014 sei bezüglich Schwindels aufzuheben.

2.Es sei festzustellen, dass der Schwindel adäquat-kausal auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen ist, und es seien hierfür sämtliche Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/G1-G103, Urk. 8/J1-J13, Urk. 8/M1-M78, Urk. 8/T1-T36). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2014 (Urk. 10) vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 17. April 2015 Sistierung des Verfahrens, bis eine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden sei (Urk. 12 S. 2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren sei zu Gunsten einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers zu sistieren (Urk. 12 S. 2).

1.2    Nach § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt.

1.3    Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Verfahrenssistierung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens damit, dass es hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerden an der linken Hand sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. September 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ablehnung ihrer Leistungspflicht hinsichtlich der Schwindelbeschwerden bestätigte (Urk. 2); sie gehören mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Hinzu kommt, dass es der Verwaltung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verwehrt ist, nach Einreichen des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 unter Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Devolutiveffekt wird durch Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeschränkt, welcher vorliegend indes nicht zur Anwendung kommt, weil sich die Beschwerdegegnerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7) vernehmen liess. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin ist demnach abzuweisen.


2.    

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2    

2.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Schwindelbeschwerden zu Recht verneint hat.

3.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. D.___ habe auch eine Schwindelabklärung vorgenommen. Er habe keine Befunde, welche auf unfallkausale Schwindelbeschwerden schliessen lassen würden, erheben und eine vestibuläre oder zentral-vestibuläre Pathologie nicht bestätigen können. Ein allfälliger, nach dem Unfall vom 5. November 2011 beim Beschwerdeführer aufgetretener Schwindel sei ein eigenständiger, vom Tinnitus unabhängiger Schwindel unspezifischer Ätiologie. Die Schwindelbeschwerden seien nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen (Urk. 2 S. 4).

3.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass angesichts des Kopftraumas, des Tinnitus und des Auftretens des Schwindels just im Moment der Mobilisation zum Gehen der Schwindel adäquat kausal auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen sei. Zudem würden jegliche andere Auslöser fehlen, sei dies vor oder nach dem Unfall (Urk. 1 S. 12). Die Schwindelbeschwerden bestünden noch immer (Urk. 1 S. 7, S. 15-16, Urk. 10 S. 1). Die Beurteilung von Dr. D.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine rechtsgenügende Beurteilung vorliegen würde (Urk. 1 S. 14-15). Der Schwindel sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 15). Die Schwindelbeschwerden seien den Ärzten zwar mitgeteilt worden, doch sei die Behandlung bislang auf die übrigen gesundheitlichen Probleme ausgerichtet gewesen (Urk. 10 S. 2).


4.    Dr. D.___ führte im Gutachten vom 12. Juni 2014 die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/M71 S. 5, Urk. 8/M75 S. 5):

- Posttraumatischer Tinnitus beidseits

- Sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits vom Typ Hochtonabfall

- Erstdokumentation am 28. Oktober 2002

- aktuell: keine relevante Zunahme der Schwerhörigkeit beidseits im Vergleich zu den Voruntersuchungen

- Status nach unklaren Schwindelbeschwerden

- im Rahmen der Mobilisation an Stöcken in der Rehaklinik B.___ (Dezember 2012 bis Januar 2013)

- Verdacht auf Neuronitis vestibularis (Oktober 2012)

- aktuell: keine Anhaltspunkte für eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Störung.


5.    Dr. D.___ hielt dafür, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Kollision den Kopf beim Aufprall am Personenwagen und/oder am Boden angeschlagen habe (Urk. 8/M71 S. 5, Urk. 8/M75 S. 5; vgl. auch den Austrittsbericht des Spital A.___s vom 28. November 2011 [Urk. 9/2]). In Anbetracht der Angaben zum Unfallhergang und des Ausmasses der erlittenen Frakturen müsse der Beschwerdeführer auch ein Trauma des Kopfes erlitten habe, sei es entweder durch einen direkten Aufprall des Motorradhelms am Personenwagen und/oder am Boden oder durch einen „Akzeleration-Dezeleration-Mechanismus der Kopf-Nacken-Region“ (Urk. 8/M71 S. 5).

    Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ wurden als Beschwerden der Tinnitus, die Schwerhörigkeit und der Schwindel genannt wobei aktuell keine Schwindelbeschwerden, sondern bloss noch ein gelegentliches Unsicherheitsgefühl, welches vom Beschwerdeführer auf das linke Bein zurückgeführt werde, bestehe (Urk. 8/M71 S. 3, Urk. 8/M75 S. 3). Die Schwerhörigkeit ist vorbestehend und gemäss der Beurteilung von Dr. D.___ weder durch den Unfall vom 5. November 2011 noch durch andere äussere Faktoren seit diesem Ereignis verschlechtert worden (Urk. 8/M71 S. 6, Urk. 8/M75 S. 6). Für Dr. D.___ ist der persistierende Tinnitus beidseits eine Folge des Ereignisses vom 5. November 2011. Er begründete dies mit dem vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen Kopftrauma (Urk. 8/M71 S. 5, Urk. 8/M75 S. 5). Was sodann die im Bericht der Rehaklinik B.___ genannten Schwindelbeschwerden betrifft, so kann laut Dr. D.___ ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. November 2011 nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/M71 S. 6, Urk. 8/M75 S. 6). Angesichts dieser Einschätzung sowie mit Blick auf das Unfallereignis, welches zu multiplen Verletzungen an Oberschenkel, Ellbogen und Fuss (Urk. 8/M2) sowie zufolge Dr. D.___ zu einem posttraumatischen Tinnitus führte sowie auch psychiatrische Behandlungen nach sich zog (Urk. 8/M69), kann im derzeitigen Zeitpunkt die Frage nach der Unfallkausalität der geklagten Schwindelbeschwerden nicht abschliessend beantwortet werden. Wie es sich mit dem adäquaten Kausalzusammenhang (E. 2.2.2) allfällig nicht objektivierbarer Beschwerden verhält, ist erst dann einer Beurteilung zugänglich, wenn gesamthaft von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und der Fallabschluss erfolgt (E. 2.1). Bis dahin aber hat die Beschwerdegegnerin weiterhin (auch) für Leistungen die Schwindelbeschwerden betreffend aufzukommen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 8/T36) sowie (anderweitig) in medizinischer Behandlung steht und dafür ohnehin Leistungen der Beschwerdegegnerin bezieht (Urk. 8/T34).


6.    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben.

    

7.    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht beschliesst:


    Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens vom 17. April 2015 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10September 2014 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli unter Beilage je des Doppels von Urk. 12 und Urk. 13

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher