Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00237




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 26. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete ab Juni 2001 als Maurer bei der Bauunternehmung Y.___ AG und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 12/1). Am 1. Dezember 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er mit einer Propangas-Flasche in der Hand auf vereistem Untergrund stürzte. Dabei verletzte er sich an der rechten Schulter (Rotatorenmanschetten-Ruptur), an den Knien und am linken Handgelenk (Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/22). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

    Bereits am 10. August 2001 (Autounfall), am 11. Februar 2002 (Sturz unter ein Schalungselement) und am 17. Dezember 2004 (Sturz von einem 2 ½ m hohen Betonelement rückwärts auf die Füsse) hatte X.___ Unfälle erlitten. Diese führten u.a. zu Verletzungen an den beiden Knien und am Rücken. Die Arbeitsfähigkeit wurde dadurch bis zum Ereignis vom 1. Dezember 2010 jedoch nicht längerfristig beeinträchtigt (Urk. 12/241 S. 7 ff.).

1.2    Mit Verfügung vom 14. August 2012 sprach die SUVA X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 12/208). Auf die dagegen erhobene Einsprache hin (Urk. 12/2/5) holte sie das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. April 2014 ein (Urk. 12/287). Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 änderte sie die angefochtene Verfügung dahingehend ab, als sie eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach (Urk. 2).


2.    Hierauf liess X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 63 %, eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).

3.    Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Gegen jene Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess IV.2014.00227), über welche mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist die Festlegung des Rentenanspruchs. Den Entscheid über die Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.


2.

2.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


3.    Die SUVA stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. April 2014. Dementsprechend anerkannte sie als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 die Einschränkungen an der rechten Schulter. Als nicht unfallbedingt erachtete sie die Beschwerden an den Knien sowie im Rücken. Eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer verneinte sie. Hingegen befand sie den Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Der darauf gestützt Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 35 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 11).

    Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die SUVA nicht nur für die Einschränkungen an der rechten Schulter, sondern auch für die Knie- und Rückenbeschwerden für leistungspflichtig. Er geht von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65 % aus und errechnet gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von mindestens 42 % (Urk. 1).


4.    Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 28. April 2014 (Urk. 12/287) neben den anamnestisch erhobenen psychiatrischen Leiden (leichte bis mittelgradig depressive Symptomatologie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) in somatischer Hinsicht eine trikompartimentale, lateral und femoropatellar betonte Gonarthrose am rechten und linken Knie, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernien L2/3 und L3/4, eine traumatische Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie ein Sehnenscheiden- und volares Handgelenksganglion links (S. 20).

    Bei der Beurteilung der Kausalität der einzelnen Gesundheitsschäden nahm Dr. Z.___ auf alle drei (bei der SUVA versicherten) Unfälle Bezug. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Verkehrsunfalls vom 10. August 2001 eine Kontusion des rechten Knies zugezogen. Damals sei dieses Knie durch eine degenerativ bedingte Meniskusläsion vorgeschädigt gewesen. Aufgrund des Verlaufs sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 10. August 2001 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am rechten Knie geführt habe. Vielmehr hätten die Anlagestörung der Beinachse und des femoropatellaren Gleitlagers die nun nachweisbare Arthrose schicksalhaft entstehen lassen (S. 2123).

    Das vorgeschädigte linke Knie sei durch die Unfälle vom 10. August 2001 und vom 1. Dezember 2010 jeweils durch Kontusionen traumatisiert worden. Beide Male werde jedoch kein Verdrehen oder forciertes Biegen beschrieben, welche eindeutige Hinweise dafür liefern würde, dass es zu einer Gewalteinwirkung gekommen sei, die zu einer Schädigung der artikulären Strukturen hätte führen können. Auch das linke Knie sei aufgrund degenerativer Veränderungen im Zeitpunkt der Unfälle vorgeschädigt gewesen. Diese beiden Ereignisse hätten lediglich zu einer zeitweisen, höchstens sechs Monate dauernden Verschlimmerung geführt (Urk. 12/287 S. 24 f.). Dr. Z.___ äusserte die Ansicht, dass unabhängig von der Kausalität der beidseitigen Kniebeschwerden aufgrund der bestehenden Schädigungen keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien, welche rein stehend oder gehend, mit Zwangshaltungen, mit Treppen-, Leitern- oder Gerüststeigen oder mit mehr als manchmaligem Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg verbunden seien. Ansonsten würden die Kniebeschwerden zu keiner weiteren Einschränkung führen. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe mithin eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 23 und 25).

    Im Weiteren legte der Gutachter dar, als der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2002 gestürzt sei, habe er sich eine Fraktur der Querfortsätze des 2. und 3. Lendenwirbels zugezogen. Dabei sei es aber zu keiner Schädigung der osteodiscoligamentären Strukturen, des Rückenmarkes, der Nervenwurzel oder des Nierengewebes gekommen. Bildgebend seien die Querfortsatzfrakturen nach sechs Monaten nicht mehr nachweisbar gewesen. Die danach fortbestehenden Beschwerden könnten demnach nicht mehr auf den Unfall vom 11. Oktober 2002 zurückgeführt werden. Das Ereignis vom 17. Dezember 2004, als der Beschwerdeführer aus einer Höhe von 2,5 m auf die Füsse gestürzt sei, sei an und für sich geeignet, Verletzungen an der Wirbelsäule zu verursachen. In einem solchen Fall trete die Symptomatologie mit ausstrahlenden Schmerzen sofort auf. Der Verlauf im Falle des Beschwerdeführers lasse aber eine eindeutige Korrelation zum Ereignis vermissen, so dass die Schädigungen an den Bandscheiben BWK 4/5 und LWK 2/3/4 nur in einem möglichen Zusammenhang mit diesem Unfallereignis stünden. Unabhängig von der Frage nach der Kausalität seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Schädigungen an der Wirbelsäule Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, insbesondere mit vornüber gebeugtem Körper, häufigem Bücken und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, nicht zumutbar. Leidensangepasste Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich (S. 26).

    Der Sturz auf die rechte Schulter vom 1. Dezember 2010 habe zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette unter Einbezug der Supraspinatus- und Subscapularissehne geführt. Als Vorschaden habe eine Arthrose des AC-Gelenks bestanden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt habe. Aufgrund der Schädigungen in der rechten, dominanten Schulter seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten über der Brusthöhe bzw. Tätigkeiten unter der Brusthöhe, sofern sie unabgestützt, ausgreifend, ruckartig, hochrepetitiv oder mit Heben von Lasten ohne anliegendem Arm über 2 kg oder mit Heben von Lasten mit anliegendem Arm über 15 kg auszuführen seien, nicht mehr zumutbar. Arbeiten, welche keine derartigen Verrichtungen erforderten, könnten bei voller Leistungsfähigkeit ausgeübt werden (S. 27-28).

    Beim Unfall vom 1. Dezember 2010 habe sich der Beschwerdeführer die linke Hand verletzt. Zu einer relevanten Schädigung sei es dabei nicht gekommen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Verletzung zu einer vorübergehenden, höchstens sechs Monate dauernden Verschlechterung geführt habe. Das vorhandene Ganglion sei krankhafter Natur. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der linken Hand bestehe nicht (S. 29).


5.

5.1    Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die Kriterien, die rechtsprechungsgemäss an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt werden (vgl. E. 2.3). Der Beschwerdeführer weist richtig darauf hin, dass die SUVA nach den Unfällen vom 10. August 2001, 11. Oktober 2002 und 17. Dezember 2004 die Kausalität der Knie- und Rückenbeschwerden gestützt auf die damaligen Beurteilungen ihrer Kreisärzte anerkannt hatte (Urk. 1 S. 6; vgl. Urk. 12/241 S. 7 f.). Insofern besteht ein Widerspruch, was jedoch ohne Relevanz ist. Denn nach diesen Unfällen trat jeweils keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ein. Der neuerliche Unfall vom 1. Dezember 2010 hat sodann zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung der Knie- und Rückenbeschwerden geführt. In diesem Punkt sind sich die Ärzte, soweit sie sich dazu äussern, einig (Bericht SUVA-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Februar 2012, Urk. 12/161 S. 21; Berichte SUVA-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. November 2011, Urk. 12/107 S. 11 ff., und vom 12. August 2013, Urk. 12/241 S. 20).

5.2    Letztlich erweist sich die Frage, ob die Knie- und Rückenbeschwerden (noch) als unfallkausal zu werten sind, nicht als entscheidrelevant. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/287 S. 23, 25, 26, 28 und 29). Zu diesem Ergebnis kamen auch die Ärzte der Rehaklinik C.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen seines dortigen stationären Aufenthalts vom 30. August bis 27. September 2011 eingehenden Leistungstests unterzogen hatten (Urk. 12/83). Auch der SUVA-Arzt Dr. A.___ und die RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, schlossen gestützt auf eigene Untersuchungen auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Berichte 22. Februar 2012, Urk. 12/161 S. 21, und vom 18. Dezember 2012, Urk. 12/270). Lediglich der behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, äusserte die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit etwa 60 bis 70 % betrage (vgl. Urk. 8/15/5-9, im Prozess IV.2014.00227). Indessen berücksichtigte er auch die chronische Gichtarthritis und die Meralgia parästhetica. Dabei handelt es unbestrittenermassen um unfallfremde Leiden. Diese haben im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung ausser Acht zu bleiben, weshalb seine Einschätzung das Gutachten von Dr. Z.___ von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. E.___ am 6. Juni 2013 selbst für leichte Tätigkeiten eine Vermittelbarkeit nicht mehr als gegeben erachtete (Urk. 12/249/7), ohne dass er seine vom Vorbericht abweichende Beurteilung begründet hätte.


6.

6.1    Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 vom RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, exploriert. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Attestiert wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 22. Januar 2013, Urk. 12/270). Dieser Bericht erging in Kenntnis des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik C.___, in welchem eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Somatisierungstendenz aufgrund psychosozialer Belastungen (ICD-10 F45.1) festgestellt worden war. Eine arbeitsrelevante Leistungsverminderung wurde damals verneint (Urk. 12/81).

6.2    Zur Unfallkausalität der von ihm festgestellten psychischen Störung äusserte sich Dr. F.___ nicht. Das war im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens auch nicht nötig, da für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht entscheidend ist, worauf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist. Wie es sich hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität verhält, kann offen bleiben. Denn selbst bei deren Bejahung wäre der adäquate Kausalzusammenhang - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 7) ergibt - zu verneinen, womit eine Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden entfällt. Von diesem Ergebnis gehen offenbar auch die Parteien aus. Jedenfalls wurde nichts Gegenteiliges geltend gemacht.


7.

7.1    Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).

7.2    Der Sturz vom 1. Dezember 2010 infolge Ausrutschen auf verreistem Untergrund ist mit Blick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung als leichter Unfall zu werten (Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007 E. 5.2.2), so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist. Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97), ändert dies nichts am Ergebnis. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise vorliegen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen.

    Der Unfall vom 1. Dezember 2010 weist weder eine besondere Eindrücklichkeit auf, noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Bei der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur sowie den Kontusionen an den Knien und am Handgelenk handelt es sich nicht um Verletzungen, die aufgrund ihrer Art oder Schwere erfahrungsgemäss besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Bundesgerichtsurteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6). Da der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden - worunter die im Bericht der Reha Klinik C.___ genannte, eine weitere Arbeitsunfähigkeit begründende Arthritis im oberen Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/83 S. 4 oben und S. 6 lit. F) offensichtlich nicht zu begreifen ist - spätestens im September 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 12/83), ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen; die operative Rekonstruktion der rechten Schulter erfolgte bereits im Januar 2011 und war erfolgreich (Urk. 12/23-24, Urk. 12/287 S. 27). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen bestanden nicht. Hingegen kann das Kriterium der Dauerbeschwerden bejaht werden. Nach Lage der Akten sind die geklagten Beschwerden jedoch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht somatisch erklärbar beziehungsweise einer gewissen Symptomausweitung zuzuschreiben (Urk. 12/83 S. 7, Urk. 12/124/3, Urk. 12/270/9, Urk. 12/287 S. 20 f.). Deshalb kann nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals gesprochen werden, welche für sich allein genommen die Adäquanz zu begründen vermöchte.


8.

8.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist, wie ausgeführt, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

8.2    Im Rahmen des richtigerweise für das Jahr 2012 (Rentenbeginn) vorgenommenen Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.1 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG (Urk. 12/183) ein Valideneinkommen von Fr. 86‘710.-- (Urk. 2, Urk. 12/208). Dieses ist zu Recht unbestritten geblieben (Urk. 1 S. 8).


8.3

8.3.1    Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) abzustellen, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stunden-Woche) für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- belief (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3: Index 2150 auf Index 2188) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2188). Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die SUVA gewährte einen solchen von 10 % (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 20 % (Urk. 1 S. 8).

8.3.2    Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu berücksichtigen ist, dass das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2).

8.3.3    Die SUVA anerkannte aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10 % und stellte sich weiter auf den Standpunkt, die übrigen Kriterien würden keinen höheren Abzug rechtfertigen (Urk. 2 S. 8). Der dem Beschwerdeführer offenstehende Kreis von Verweistätigkeiten ist relativ klein. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Schulterbeschwerden oder auch die weiteren Beschwerden berücksichtigt werden. Indessen vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in einer leidensangepassten Tätigkeit (etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeit) ergeben, uneingeschränkt zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug von 10 % für die leidensbedingte Einschränkung nicht zu beanstanden. Sodann ist der SUVA beizupflichten, dass die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale sich nicht wesentlich auf den Lohn auswirken bzw. sich gegenseitig kompensieren. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2012 52 Jahre alt und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 12/206). Beides fällt hinsichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht (LSE 2010 S. 14; Bundesgerichtsurteil U 11/2007 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Bundesgerichtsurteil 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Aus unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer noch ein Vollzeitpensum zumutbar, was sich vergleichsweise positiv auf die Entlöhnung auswirkt (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 2006 S. 16 und T6* in der LSE 2004 S. 25). Umgekehrt verhält es sich hinsichtlich der Dienstjahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist im von der Beschwerdegegnerin gesamthaft gewährten Abzug von 10 % keine rechtsfehlerhafte, insbesondere keine missbräuchliche Ermessensbestätigung zu erblicken. Dementsprechend ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- (Fr. 62‘395.-- x 0.9) auszugehen.

8.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86‘710.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (BGE 130 V 121). Damit ist die mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 zugesprochene Invalidenrente zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger