Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00238




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 22. Dezember 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, war als Lehrperson der Y.___ bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als sie laut Bagatellunfallmeldung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/A1) am 25. August 2013 auf den Knien Reinigungsarbeiten verrichtete und mit der (rechten) Kniescheibe in den Fugen des Badezimmers hängenblieb. Die AXA Versicherungen AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. April 2014 (Urk. 8/A5) mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung ab und erliess am 22. April 2014 (Urk. 8/A9) eine gleichlautende Verfügung. Die von der Versicherten am 11. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies sie mit Entscheid vom 25. September 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.2.4    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.2.1, zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.Knochenbrüche;
b.Verrenkungen von Gelenken;
c.Meniskusrisse;
d.Muskelrisse;
e.Muskelzerrungen;
f.Sehnenrisse;
g.Bandläsionen;
h.Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 25. August 2013. Dabei steht ausser Frage, dass mangels Vorliegens einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. E. 1.3 hiervor) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung entfällt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.2). Uneins sind sich die Parteien indessen darüber, ob es sich beim in Frage stehenden Geschehen um einen Unfall im Rechtssinne handelt.


3.    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) das Vorliegen eines Unfalles, da sich aufgrund der Schilderung des Geschehens nicht erkennen lasse, wie die vollzogene Körperbewegung, namentlich das Knien auf dem Badezimmerboden beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien, in irgendeiner Weise programmwidrig unterbrochen worden wäre (zum Beispiel Ausgleiten, Abwehrbewegung usw.). Auch überschreite das geschilderte „Hängenbleiben“ an einer Fuge den gewöhnlichen Ablauf dieser Verrichtung in keiner Weise, zumal die Fugen zwischen den Badezimmerplatten in der Regel nur wenige Millimeter tief und deshalb nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Badezimmerboden eine grössere beziehungsweise ungewöhnliche Vertiefung aufgewiesen habe. Demnach sei die Bewegung plangemäss verlaufen mit dem einzigen Unterschied, dass dabei Schmerzen aufgetreten seien (S. 3 f. Ziff. 2.3.1). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7).


4.

4.1    In der Bagatellunfallmeldung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/A1 Ziff. 6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 25. August 2013 Reinigungsarbeiten verrichtet und sei mit der (rechten) Kniescheibe in den Fugen des Badezimmers hängengeblieben. Als Verletzung wurde eine Prellung des (rechten) Knies angegeben.

    Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2014 hinsichtlich des Ereignishergangs aus (Urk. 8/A2-A3), dass sie – um eine Ecke zwischen zwei Badezimmermöbeln zu erreichen auf den Boden gekniet sei und beim Verändern der Position (sie sei auf den Knien weiter gerutscht) ihr rechtes Knie blockiert habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, wobei sie allerdings wegen einer gebrochenen Zehe in den Bewegungen etwas eingeschränkt gewesen sei. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe, verneinte sie. Es sei aber unmittelbar ein stechender Schmerz aufgetreten.

    Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014, Urk. 8/A5) wandte die Beschwerdeführerin am 12. April 2014 (Urk. 8/A7) ein, infolge ihrer Behinderung durch die gebrochene Zehe – das Abrollen des Fusses sei nicht möglich gewesen – habe sie die Arbeit nicht wie gewohnt ausführen können. Sie habe versucht, sie kniend zu erledigen. Durch ein ungeschicktes Rutschen habe sich die rechte Kniescheibe in den Fugen der Bodenplatten verkeilt und sei disloziert worden. Sie habe einen stechenden Schmerz, assoziiert mit einem Schuss durch das Knie, verspürt.

    Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2014 (Urk. 8/A10) geltend, das Ereignis sei plötzlich (durch das Hängenbleiben in den Fugen habe sie einen stechenden Schmerz verspürt), nicht beabsichtigt und nicht alltäglich (die gebrochene Zehe habe sie behindert, sie habe die Arbeit nicht wie üblich erledigen können). Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden gehabt. Der behandelnde Facharzt beurteile das Ereignis als Unfall.

    In der Beschwerde (Urk. 1) brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen der am 18. August 2013 gebrochenen Zehe habe sie den Fuss nicht abrollen können; sie sei auf den Boden gekniet und habe den Fuss rückwärts in die Höhe gehalten. Beim Rutschen über eine Fuge der Badezimmerplatten sei die Kniescheibe hängengeblieben und disloziert worden. Ohne die Behinderung durch die gebrochene Zehe hätte sie sich nicht so ungeschickt verhalten.

4.2    Der am 23. Oktober 2013 erstbehandelnde med. prakt. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, zog einen retropatellären Knorpelschaden in Betracht (Bericht vom 28. Januar 2014, Urk. 9/M1) und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dieser untersuchte sie am 22. Januar 2014 erstmals in seiner Sprechstunde und veranlasste das MRI des rechten Knies vom 24. Januar 2014, welches einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden an der medialen Facette des retropatellären Knorpels mit Nachweis subchondraler Geröllzysten zur Darstellung brachte (Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom selben Datum, Urk. 9/M4). Unter konservativer Behandlung konnte in der Folge keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden (Berichte von Dr. A.___ vom 10. Februar, 9. März und 5. Mai 2014, Urk. 9/M2-3 und Urk. 9/M5 = Urk. 3).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 1.2 hiervor) handelt.

5.2    Das für den Unfallbegriff vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann – wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hiervor) – in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wobei der ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperliche Bewegung durch etwas „Programmwidriges“ gestört wird. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2).

5.3    Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass gewisse Reinigungsarbeiten kniend ausgeführt werden und die Fortbewegung durch Vorrücken der Knie erfolgt. Dass vorliegend ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung namentlich das Knien auf dem Badezimmerboden beziehungsweise das Vorrücken auf den Knienprogrammwidrig gestört hätte, ist nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4 hiervor) erstellt. Inwiefern das „Hängenbleiben“ der Kniescheibe an einer gewöhnlichen Bodenfuge nicht im Rahmen des üblichen Bewegungsablaufs geschehen sein sollte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere kann dieser Vorgang nicht mit einem programmwidrigen Anstossen an einem Hindernis (vgl. E. 5.2 hiervor) gleichgesetzt werden, da die Fugentiefe zwischen den Bodenplatten unstreitig nur wenige Millimeter beträgt und der Badezimmerboden an der fraglichen Stelle auch anderweitig keine besondere Vertiefung aufweist. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.1.4) beizupflichten.

5.4    Der von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassene Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses an einer gebrochenen Zehe litt, lässt keinen anderen Schluss zu. Zwar mag die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge durch den eine Woche zuvor erlittenen Zehenbruch in ihren Bewegungen etwas eingeschränkt gewesen sein (Abrollen des Fusses nicht möglich), jedoch legte sie nicht konkret dar, wie dadurch der normale Bewegungsablauf beim Knien auf dem Boden respektive beim Vorrücken auf den Knien programmwidrig beeinflusst worden wäre. Vielmehr verneinte sie ein besonderes Vorkommnis und sprach von einem nicht näher bezeichneten ungeschickten Verhalten, welches allerdings keine Programmwidrigkeit im natürlichen Bewegungsablauf impliziert.

    Sodann kann allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufes geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin wegen der gebrochenen Zehe die Reinigungsarbeiten nicht wie gewohnt (Urk. 8/A7), sondern kniend mit dem Fuss in der Höhe ausführte (Urk. 1). Denn rechtsprechungsgemäss ist die Aussergewöhnlichkeit nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung wie Knie-, Hock- oder Kriechstellung erfolgte (BGE 99 V 136 E. 1), wovon hier auszugehen ist.


    Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass Dr. A.___ im Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 3) von einem im Dezember (gemeint wohl: August) 2013 erlittenen Knietrauma respektive einer traumatisierten Femoropatellararthrose sprach und den Unfallbegriff als erfüllt erachtete. Denn rechtsprechungsgemäss deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem (rechtlichen) Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (in BGE 130 V 380 nicht publizierte E. 1 des Bundesgerichtsurteils U 199/03 vom 10. Mai 2004).


6.    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.3).


7.    Da nach dem Ausgeführten das Ereignis vom 25. August 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht. Demzufolge erging der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter