Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00240




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 15. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri

Florastrasse 49, 8008 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ ist seit 1. Oktober 2011 als Chauffeur C bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 6. September 2013 (Urk. 8/1) wurde der SUVA mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 20. August 2013 beim Verschieben von Tischen die rechte Hand verdreht habe. Nach vorgängiger Ankündigung (Urk. 8/16) lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/20) ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 8/21) hin mit Entscheid vom 2. September 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 6. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Leistungspflicht der SUVA sei vollumfänglich zu bestätigen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 7) unter Auflage eines Berichts ihres beratenden Arztes vom selben Tag (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Februar 2015 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 24. März 2015 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).




2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2013.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Handbeschwerden seien beim Verschieben/Umdrehen eines 50 bis 60 kg schweren Tisches aufgetreten. Bei diesem Geschehensablauf könne es sich nicht um einen ungewohnten Vorgang handeln. Für einen Chauffeur im Umzugsgewerbe stelle es nichts Ungewöhnliches dar, einen 50 bis 60 kg schweren Tisch zu verschieben respektive umzudrehen. Ein Unfall im Rechtssinne betreffend das Ereignis vom 20. August 2013 sei deshalb nicht anzunehmen. Überdies ergebe sich auch keine Leistungspflicht aus einer unfallähnlichen Körperschädigung, da keine Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 3).

2.3    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, der Ablauf des Geschehens erfülle den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG. Beim Herunternehmen des Tisches sei dieser während der Drehbewegung nach unten gekippt. Während der Drehbewegung nach unten habe sich ein starkes Drehmoment entwickelt, weshalb der rechte Arm durch die Last nach unten gerissen worden sei. Um Schaden am Tisch, Ladebrücke, weiterem Zügelgut oder an sich zu verhindern, habe der Beschwerdeführer instinktiv mit einem kräftigen Eingreifen reagiert, um die Drehbewegung bzw. das Herunterfallen zu stoppen. Dabei sei es wegen der unvorhersehbaren grossen Belastung zur Handverletzung gekommen. Die Schädigung könne auch nicht auf eine vorbestehende Erkrankung oder Degeneration zurückgeführt werden. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die rechte Hand absolut beschwerdefrei gewesen. Ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen einer früheren Verletzung am Handgelenk, ungefähr im Jahr 1986, könne nicht erstellt werden (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 3 ff.).


3.    

3.1    In der Schadenmeldung vom 6. September 2013 wurde der Hergang des Ereignisses vom 20. August 2013 folgendermassen beschrieben (Urk. 8/1 Ziff. 6): „Bei einer Verschiebung von Tischen, wollte Herr X.___ einen Tisch umdrehen. Er hat das Gewicht vom Tisch unterschätzt und verdrehte sich bei diesem Versuch die rechte Hand. Als betroffener Körperteil wurde das rechte Handgelenk bezeichnet und in Bezug auf die Art der Schädigung auf sich in Gang befindende Abklärungen hingewiesen (Ziff. 9).

3.2    Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte im Arztzeugnis an die Beschwerdegegnerin vom 19. September 2013 (Urk. 8/11 S. 1), eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei beim Drehen eines schweren Tisches ein akuter Schmerz im rechten Handgelenk aufgetreten. Als objektive Befunde wurden Druckdolenzen ulnar, seitliches Handgelenk am Ulnaköpfchen und eine schmerzhafte Flexion/Extension aufgeführt. Im Röntgenbefund wurde auf eine Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und auf einen Vorzustand hingewiesen. Die Diagnose lautete auf eine Handgelenksdistorsion, wobei Schmerzmittel verordnet und die Überweisung an die Handchirurgin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vermerkt wurden (Ziff. 7).

3.3    Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 8/11 S. 2-3) einen Status nach Handgelenksdistorsion rechts (dominant) am 20. August 2013 mit oberflächlicher Läsion des deformierten TFCC und einen Status nach Vorderarmfraktur rechts als 7 bis 8-jähriger mit deformiertem Caput ulnae, Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und mit Subluxation im distalen Radioulnargelenk mit beginnender Arthrose. Im Befund wurde ein Röntgen des rechten Handgelenks vom 20. August 2013 und ein Arthro MRI des Handgelenks rechts vom 9. September 2013 geschildert. In der Anamnese wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe am 20. August 2013 bei der Arbeit von zwei mit der Tischfläche aufeinanderliegenden Tischen den oberen hinunter heben wollen und ihn zunächst langsam gekippt. Der Tisch sei viel schwerer gewesen, als er erwartet habe. Er habe die rechte Hand unten gehabt. Es sei zu einem hörbaren Reissen gekommen, und der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen ulnar am Handgelenk gehabt.

3.4    Im Fragebogen vom 23. September 2013 (Urk. 8/12) schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang und führte aus, bei seiner Arbeit beim Umzug habe er einen Tisch umdrehen wollen. Der Tisch sei schwer gewesen. Danach habe er starke Schmerzen gehabt (Ziff. 1). Besondere Vorkommnisse (Ausgleiten, Sturz usw.) wurden verneint (Ziff. 4).

3.5     Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Urk. 8/20) brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 (Einsprache; Urk. 8 /21/1-2) vor, er sei zum Unfallzeitpunkt auf der Lastwagenbrücke damit beschäftigt gewesen, für die Zügelmänner das Gut für den Abtransport bereit zu stellen. Zu diesem Zweck habe er einen von zwei mit der Abstellfläche aufeinanderliegenden Tischen von dem darunterliegenden Tisch herunter gewuchtet. Dabei habe er zu spät bemerkt, dass er das Gewicht des 50 bis 60 kg schweren Tisches unterschätzt habe und habe kurzzeitig den Druck des vollen Gewichts auf sein rechtes Handgelenk erhalten, wobei er ein hörbares Reissen und Schmerzen am Handgelenk wahrgenommen habe.

3.6    Gemäss Bericht der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2014 (Urk. 8/35/2-3) wurde am 7. August 2014 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bei der Y.___ AG in Z.___ durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab nochmals Auskunft zum Ereignis wobei dieses nachgestellt und fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 8/28 ff.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 20. August 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (E. 1.2. hiervor) handelt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben ist.

4.2

4.2.1    In Bezug auf den Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der Lastwagenladebrücke unter anderem zwei Tische geladen hatte, die mit den Tischflächen aufeinander lagen. Bei den beiden Tischen handelte es sich um runde, ca. 50 bis 60 kg schwere Tische mit einem Durchmesser von ca. 120 cm. Zum Abladen des Tisches zog der Beschwerdeführer den oberen Tisch nach vorne und kippte diesen ab. Überrascht durch das Gewicht des Tisches und um das Herunterfallen und eine Beschädigung zu vermeiden, griff er mit der rechten Hand nach, wobei er in diesem Moment ein Reissen und einen Schmerz im rechten Handgelenk verspürte.

4.2.2    Vorliegend stellt das Verschieben/Umdrehen eines 50 bis 60 kg schweren Tisches keinen ungewohnten Vorgang dar. Solche Tätigkeiten entsprechen regelmässig dem Aufgabenbereich eines im Umzugsgewerbe tätigen Chauffeurs. Auch ist die vom Beschwerdeführer ausgeführte Bewegung als solche nicht ungewöhnlich. In ähnlich gelagerten Fällen verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil U 110/99 vom 12. April 2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), und beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).

4.2.3    Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis und den hiervor aufgeführten Sachverhalten ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde. Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Kraftaufwand erblicken, welcher erforderlich war, um ein Herabstürzen des Tisches zu vermeiden. Daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann alleine nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Ungewöhnlich am Ereignis vom 20. August 2013 ist lediglich der eingetretene Schaden. Daraus vermag der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors begründen (E. 1.2.2 hiervor). Demzufolge kann vorliegend nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen werden.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 1.3 hiervor). Zu beurteilen ist, ob die festgestellte Verletzung einer der abschliessend aufgeführten Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV zuzuordnen ist; namentlich ob die kernspintomografisch festgellte oberflächliche Veränderung des Discus triangularis (TFCC) als Knochenbruch lit. a, Sehnenriss lit. f oder Bandläsion lit. g qualifiziert werden kann.

5.2    Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 4. November 2014 (Urk. 9) wurde zur Frage der Klassifizierung der Schädigung am TFCC unter die Listendiagnosen der unfallähnlichen Körperschädigungen Stellung genommen. Wie Dr. C.___ ausführlich und nachvollziehbar darlegte, handelt es sich beim TFCC oder Triangulären Fibro-Kartilaginären Komplex um eine aus Faserknorpel gebildete Zwischengelenkscheibe im Handgelenk, die Elle und Speiche miteinander verbindet und eine anatomische Einheit mit den Handwurzelknochen darstellt. In seiner Funktion könne der TFCC mit dem Meniskus im Kniegelenk verglichen werden (S. 4). Der TFCC setzt sich aus dem Discus articularis, den dorsal- und palmarseitigen Bändern des Handgelenkes, einer meniskusähnlichen Struktur, dem ulnaren Seitenband des Handgelenkes sowie der Sehnenscheide des ellenseitigen Handstreckers (Musculus extensor carpi ulnaris) zusammen (S. 5). Die im bildgebenden Dokument des Kernspintomogramms vom 9. September 2013 erkennbare Signalerhöhung, die vom Radiologen als fragliche oberflächliche Rissbildung des TFCC beschrieben werde, sei am ehesten als zentraler Diskusdefekt zu beurteilen. Assoziierte ligamentäre oder gar knöcherne Begleitverletzungen würden sich in den kernspintomographischen Bildern vom 9. September 2013 nicht abbilden (vgl. Urk. 9, S. 7).

5.3    Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, vom 10. September 2013 (Urk. 8/14), welcher das MRI vom 9. September 2013 des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers auswertete und ein altes Trauma mit persistierender Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae (ohne aktivierten Prozess), eine nach dorsal subluxieret verkürzte Ulna mit Zeichen von Knorpelläsionen an der Gelenkfläche des distalen Radioulnarglenkes sowie einen Verdacht auf Rissbildung in der Oberfläche des Diskus trinagularis schilderte. Eine solche Verletzung lässt sich nicht der Diagnoseliste von Art. 9 Abs. 2 UVV zuordnen. Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss der Liste in Art. 9 Abs. 2 UVV ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht. Somit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Bestimmung.

5.4    Damit ergibt sich, dass keine weitergehende Verletzung als die diagnostizierte Distorsion vorliegt (E. 3.2-3.3). Nach der Rechtsprechung werden indes nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) als unfallähnliche Körperschädigungen erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3).


6.    Das Ereignis vom 20. August 2013 stellt nach dem Ausgeführten weder einen Unfall im Rechtssinne dar noch hatte es eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge. Der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 2) erging damit zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adolf Spörri

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef