Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00242




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___ ist seit Juli 2007 bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1). Ab Oktober 2012 nahm die Versicherte aufgrund von Beschwerden am rechten Fuss ärztliche Behandlung in Anspruch (zuerst in der Z.___ [Urk. 9/M8, Urk. 9/M3], ab dem 3. Juni 2013 bei Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH [Urk. 9/M2]). Mit undatierter Bagatellunfallmeldung (bei der AXA am 29. Juli 2013 eingegangen, Urk. 9/A1, Urk. 9/A4 S. 2) teilte die Ver-
sicherte der AXA mit, sie habe am 14. August 2010 an der Streetparade in der Menschenmenge einen Randstein übersehen und sei mit dem rechten Fuss abgeknickt, wobei sie sich wahrscheinlich die Bänder gezerrt habe. Da sie
nicht realisiert habe, dass dies ein Unfall sei und auch von ihrem Arzt nicht darauf hingewiesen worden sei, melde sie dies erst jetzt nach der Konsultation eines Spezialisten. Nach getätigten medizinischen Abklärungen verneinte die AXA - gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beratender Arzt der AXA, vom 20. Dezember 2013 (Urk. 9/M5) - mit Schreiben vom 6Januar 2014 (Urk. 9/A2) einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Sprunggelenksbeschwerden und dem Ereignis vom 14. August 2010 und somit einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Versicherte erklärte sich damit unter Hinweis darauf, dass unterdessen eine MRT-Untersuchung eine Fraktur zur Darstellung gebracht habe (Urk. 19/A3), nicht einverstanden, worauf die AXA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/A4) abwies. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache (Urk. 9/A9). Daraufhin holte die AXA eine weitere medizinische Beurteilung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, ebenfalls beratender Arzt der AXA, ein (Stellungnahme vom 12. August 2014, Urk. 9/M10) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-A14 und Urk. 9/M1-M11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 31März 2015 (Urk. 12) an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4Mai 2015 (Urk. 15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 12Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Unfallversicherer hielt im Wesentlichen dafür, angesichts dessen, dass die erste ärztliche Behandlung erst über zwei Jahre respektive die Unfallmeldung erst beinahe drei Jahre nach dem vermuteten ursächlichen Ereignis erfolgt sei und somit keine Brückensymptome dokumentiert seien, könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die geklagten Beschwerden auf das Ereignis vom 14. August 2010 zurückzuführen seien (Urk. 2, Urk. 8).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, seit sie am 14. August 2010 über den Randstein gestolpert und dabei ihr rechter Fuss „umgeknickt“ sei, sei sie nie mehr vollständig beschwerdefrei gewesen. Der von Dr. A.___ diagnostizierte Bruch sei unfallkausal, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1, Urk. 12).


2.

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

    Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (vgl. auch Rumo-Jungo, Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 29 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).


3.

3.1    Die behandelnden Ärzte der Z.___ notierten nach einer Konsultation der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2012, es bestünden intermittierend Schmerzen am rechten Fuss, wobei sie diesbezüglich vermerkten, die Beschwerdeführerin sei im August 2009 bei der Streetparade mit hohen Absätzen umgeknickt. Als Diagnose führten sie eine chronische Tendinopathie der Achillessehne rechts auf (Urk. 9/M8).

3.2    Bei weiterhin bestehenden Beschwerden wurde am 28. Februar 2013 in der Z.___ eine Sonographie der Achillessehne beidseits durchgeführt (Urk. 9/M3). Die Ärzte notierten, die Beschwerdeführerin leide seit dem „Umkippen“ an der Streetparade im August 2009 beim Tragen von hohen Schuhen unter rezidivierenden Schmerzen der rechten Achillessehne, wobei die Schmerzen bis in die Hüfte ausstrahlen würden. Die Sonographie brachte einen unauffälligen Befund zur Darstellung, worauf die Ärzte eine Tendinopathie ausschlossen. Sie verordneten bei einer chronischen rezidivierenden Achillodynie rechts weitere Physiotherapie.

3.3    Am 3. Juni 2013 konsultierte die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden am rechten Sprunggelenk Dr. A.___ (Urk. 9/M2). Dr. A.___ notierte, die Beschwerdeführerin sei vor drei Jahren an der Streetparade über ein Trottoir gestolpert, wobei sie ein Supinationstrauma rechts erlitten habe. Es sei zu keiner massiven Schwellung und keinem Hämatom gekommen, jedoch zu deutlichen Beschwerden. Die erste Arztkontrolle habe erst im November 2012 bei den Ärzten der Z.___ stattgefunden. Nach der durchgeführten Sonographie habe man offenbar keine weiteren Abklärungen getätigt respektive nicht weiter therapiert. Es bestünden nach wie vor Beschwerden; die Beschwerdeführerin könne keine hohen Absätze mehr tragen und verspüre auch Schmerzen beim Aufwärtslaufen. Bei einer festgestellten Druckdolenz im Bereich des antero-lateralen oberen Sprungelenkes sowie dorso-lateral im Bereich des fraglichen dorsalen Impingement führte Dr. A.___ eine Lokalinfiltration dorso-lateral im Impingementbereich durch. Er empfahl, eine Unfallmeldung vornehmen.

3.4    Mit Behandlungseintrag vom 9. Juli 2013 vermerkte Dr. A.___ (Urk. 9/M2), er habe zur Verbesserung der Situation Physiotherapie empfohlen, welche wahrscheinlich ab September 2013 durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin müsse noch den Unfall melden, welcher vor ungefähr drei Jahren stattgefunden habe, wobei jedoch nie jemand auf die Unfallgenese beziehungsweise die notwendige Anmeldung hingewiesen habe. Eventuell sei auch eine dorsale Impingement-Operation mit Entfernung des Processus posterior tali notwendig.

3.5    Im Behandlungseintrag vom 23. September 2013 notierte Dr. A.___ Folgendes (Urk. 9/M4): „Wird noch Röntgenbilder suchen, der allfälligen Fraktur dorsal wahrscheinlich im rechten? linken? Fuss.“

    In der Folge wurde Physiotherapie durchgeführt (Urk. 9/M7). Am 3. Dezember 2013 vermerkte Dr. A.___ (Urk. 9/M4), es sei zu keiner wesentlichen Besserung gekommen und es bestünden weiterhin Probleme dorsal-lateral. Es bestehe nach wie vor der Verdacht auf ein Impingementsyndrom. Es werde eine MRI-Untersuchung durchgeführt. Der Arzt vermerkte ausserdem, die Abklärungen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie die frühere Talusfraktur am linken Fuss erlitten habe.

3.6    Dr. A.___ verwies in einem weiteren Eintrag vom 9. Dezember 2013 auf einen Physiotherapierapport, gemäss welchem ein dorsales Impingement bestehe und vermehrte Arbeit Schmerzen verursache. Ausserdem vermerkte er „Früher Unfall mit 10 Jahren (Urk. 9/M9).

3.7    Das am 12. Dezember 2013 durchgeführte MRT des rechten oberen Sprunggelenkes (Urk. 9/M6) zeigte einen Status nach älterer Fraktur auf Höhe des Processus posterior tali mit unregelmässiger Randkontur, leichter subchondraler Sklerosierung sowie leichtem subchondralem Ödem im Rahmen einer Pseudarthrose.

3.8    Dr. B.___ hielt in der Beurteilung der Aktenlage – wobei darauf hinzuweisen ist, dass er noch nicht im Besitz des MRT vom 12. Dezember 2013 war - am 20. Dezember 2013 (Urk. 9/M5) dafür, aufgrund des langen Intervalles zwischen dem angeblichen Ereignis und der ersten Arztkonsultation sowie den teils widersprüchlichen beziehungsweise sehr mageren klinischen und bildgebenden Befunden sei kein unfallkausales Krankheitsbild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

3.9    Dr. A.___ notierte am 17. Januar 2014 (Urk. 9/M9), die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, sie könne in der Zwischenzeit praktisch nicht mehr laufen, auch nicht mit hohen Schuhen. Sie leide unter Schmerzen dorsal im rechten oberen und unteren Sprunggelenk. Der Arzt hielt dafür, die MRT-Untersuchung erkläre den bisherigen Verlauf respektive die bisherigen Symptome. Aus dieser Perspektive sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach keine Unfallkausalität vorliege, noch unverständlicher. Die Vorabklärungen durch andere Ärzte seien etwas unglücklich gewesen. Mit der Achillessehne habe das Ereignis offensichtlich recht wenig zu tun gehabt. Auf Grund der jetzigen MRT-Untersuchung präsentiere sich die Situation deutlich handfester und er hoffe nicht, dass von der Beschwerdegegnerin noch an der Unfallkausalität gezweifelt werde. Schliesslich hielt Dr. A.___ dafür, dass sich die Situation durch ein operatives Vorgehen (Operation mit Entfernung des Processus posterior tali) deutlich verbessern dürfte, wenn auch nicht von einer völligen Restitutio ausgegangen werden könne.

3.10    Dr. C.___ hielt am 12. August 2014 in erneuter Beurteilung der Aktenlage (Urk. 9/M10) dafür, es bestehe ein Zustand nach Fraktur des Processus posterior tali mit Ausbildung einer Pseudarthrose. Zur Frage Stellung nehmend, ob ein Abknicktrauma im Jahr 2009 bzw. 2010 als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die aktuellen Beschwerden verantwortlich sei, hielt Dr. C.___ Folgendes fest: Ein Intervall von zwei bis drei Jahren bis zum Behandlungsbeginn sei nach einer solchen Fraktur ungewöhnlich. Trotzdem könne ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Nicht jede Fraktur des hinteren Anteils des Talus verursache einen Schmerzzustand, der imperativ nach einer ärztlichen Behandlung rufe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass initial eine (recte: keine) massive Schwellung und Hämatom vorgelegen habe, dass aber seit dem Unfallzeitpunkt Beschwerden bestanden hätten. Die Fraktur stehe entweder im Zusammenhang mit einem früheren Unfall im Alter von zehn Jahren oder mit dem rubrizierten Ereignis im Jahr 2009 bzw. 2010. Es sei auch denkbar, dass die Fraktur mit nachfolgender Pseudarthrose auf den Unfall im Kindesalter zurückzuführen sei und dass es anlässlich des rubrizierten Ereignisses im Jahr 2009 bzw. 2010 zu einer Lockerung der fibrösen Pseudarthrose gekommen sei, wobei eine solche Lockerung progredient mit zunehmenden Beschwerden verbunden sein könne, was die lange Latenz bis zum ersten Arztbesuch erklären würde. Die Lockerung einer solchen allfällig vorbestehenden Pseudarthrose würde einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes entsprechen. Ein Abknicktrauma könne sowohl eine Fraktur des Processus posterior tali als auch eine Lockerung einer allfällig dort bereits vorhandenen Pseudarthrose verursachen (Urk. 9/M10 S. 1). Dr. C.___ hielt abschliessend fest, es liege mit Sicherheit eine posttraumatische Situation vor. Falls vorbestehend möglicherweise bereits eine Pseudarthrose vorgelegen habe, sei eine Lockerung derselben als richtungsgebende Verschlimmerung zu interpretieren (Urk. 9/M10 S. 2).

3.11    Nachdem eine Operation am rechten Fuss durchgeführt worden war (genaues Datum unbekannt, vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 12 sowie Hinweise darauf in Urk. 9/A11) notierte Dr. A.___ am 20. Januar 2015 (Urk. 9/M11), es sei eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Vorzustand eingetreten. Es bestehe keine wesentliche Druckdolenz bei reizloser Narbe. Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden, wenn sie in die Hocke gehe. Die Beschwerdeführerin arbeite voll. Es bestehe ein sehr günstiger Verlauf. Kontrollen würden bei Bedarf und auftretenden Beschwerden durchgeführt. Vorderhand werde bei günstigem Verlauf ein Abschluss vorgenommen.


4.    

4.1    Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die beklagten Beschwerden durch ein am 14. August 2010 erlittenes Supinationstrauma verursacht worden seien. Es ist zwar möglich – wie auch Dr. C.___ ausführt (vgl. E. 3.10) – dass ein wie von der Beschwerdeführerin geschilderter Misstritt am 14. August 2010 zu einer Fraktur auf Höhe des Processus posterior tali führte oder es damals zu einer Lockerung einer allfällig vorbestehenden Pseudarthrose gekommen ist. Eine blosse Möglichkeit genügt jedoch nicht als Beweis (vgl. E. 2.2). So können
denn – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – auch andere Umstände zu den geklagten Beschwerden geführt haben, welche den Unfallbegriff beziehungsweise den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllen und somit auch keine Leistungspflicht aus UVG begründen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass ein Ereignis vor dem 14. August 2010 – insbesondere, bevor die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin versichert war – zu den geklagten Beschwerden geführt hat. So hielt denn Dr. C.___ dafür, bei einer Lockerung einer fibrösen Pseudarthose könne es zu progredienten Beschwerden kommen (E. 3.10).

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Familie, Freunde und Arbeitskollegen könnten bestätigen, dass sie seit dem Ereignis vom 14. August 2010 unter ständigen Beschwerden gelitten habe und sie beantragt, diese seien dazu als Zeugen zu befragen (Urk. 1), ist dieser Antrag abzuweisen. Diese Personen könnten einzig bestätigen, dass die Beschwerdeführerin über Beschwerden geklagt hätte. Jedoch ist dies nicht ausschlaggebend. Vielmehr müsste ermittelt werden können, ob es anlässlich des Misstrittes vom 14. August 2010 zu einem Bruch oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist. Angaben dazu werden diese Personen jedoch keine machen können, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorbringt. Da diese Personen somit keine sachdienlichen Auskünfte geben können, kann von einer Befragung abgesehen werden.

4.3    Es kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass es am 14. August 2010 zu einem Bruch oder einer richtungsgebenden Verschlechterung kam. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler