Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00243 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 26. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) die an X.___ aufgrund eines am 5. November 2012 erlittenen Unfalls ausgerichteten Taggelder mit Schreiben vom 27. September 2013 per Ende September 2013 auf 50 % reduziert, per Ende Oktober 2013 eingestellt und die Versicherte mehrmals, aber erfolglos den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 1 S. 2);
nach Einsicht in die Eingabe der Versicherten vom 8. Oktober 2014 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Allianz erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 05.11.2012 zu erlassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
unter dem Hinweis darauf, dass sich die Allianz, obwohl ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5) die Beschwerdeschrift (Urk. 1) samt Beilagen (Urk. 2/2-7) zugestellt und Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt worden war, nicht vernehmen liess und auch die Akten trotz mehrfacher telefonischer Mahnung (vgl. Urk. 6) nicht retourniert hat;
in Erwägung, dass
nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,
die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung seit vielen Monaten ignoriert hat (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie die dort genannten Dokumente),
die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - auch die ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 4) angesetzte Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort unbenützt verstreichen liess,
sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten immer noch im Besitz der Beschwerdegegnerin befinden, obwohl sie mehrmals telefonisch durch die Gerichtskanzlei gemahnt wurde (vgl. Urk. 6),
das prozessuale Verhalten der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als Rechtsverzögerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zu verpflichten ist, eine Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2012 umgehend zu erlassen;
in weiterer Erwägung, dass
das Verhalten der Beschwerdegegnerin, nämlich die unentschuldigte Säumigkeit in einem Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsprozess sowie das unzulässige Zurückhalten der zur Verfügung gestellten Akten, als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen sind,
die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2012 umgehend zu erlassen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker