Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00244




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. Oktober 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ war ab dem 1. Februar 1987 bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit der Bagatellunfall-Meldung vom 16. April 2013 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte habe sich bei der Arbeit (Kommissionieren/Rüsten) am 12. Februar 2013 (mutmassliches Datum, das genaue Datum sei nicht mehr bekannt) eine Verletzung am Daumen der rechten Hand durch Verstauchung / Verdrehung zugezogen (Urk. 8/1). Die SUVA bestätigte mit Schreiben vom 18. April 2013 (Urk. 8/2) an den behandelnden Arzt des Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, für die Folgen dieses Schadenfalles aufzukommen.

    Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/4) sowie dessen Arztzeugnis vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/15) über die Erstbehandlung ab 3. April 2013 ergab sich, dass der Versicherte nicht nur im Februar 2013, sondern auch am 28. März 2013 ein Hyperextensionstrauma am Daumen rechts erlitten hatte. Die Arbeitgeberin des Versicherten wies mit erneuter Schadenmeldung vom 12. September 2013 zum Unfall vom Februar 2013 darauf hin, dass der Versicherte in Bälde am rechten Daumen operiert würde (Urk. 8/9), was die SUVA als Rückfallmeldung entgegennahm. Nach den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/14) und 11. Oktober 2013 (Urk. 8/18) eröffnete die SUVA dem Versicherten am 14. Oktober 2013 formlos, keine Versicherungsleistungen für den Rückfall zu erbringen (Urk. 8/19). Nachdem der Versicherte der SUVA mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/24) mitgeteilt hatte, er sei damit nicht einverstanden, und Dr. Z.___ seinen medizinischen Standpunkt mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 dargelegt hatte (Urk. 8/26), unterbreitete die SUVA die Akten dem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 (Urk. 8/29) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Arbeitgeberin am 12. September 2013 gemeldeten Rückfall (Urk. 8/31).

1.2    Dagegen erhob der Versicherte am 18. November 2013 (Urk. 8/32) beziehungsweise 23. Dezember 2013 (Urk. 8/36) Einsprache. In der Folge fand am 7. April 2014 eine Besprechung mit dem Versicherten, insbesondere zu Unfallhergang und Heilverlauf, statt (Urk. 8/42). Nach Erhalt des Operationsberichts von Dr. Z.___ vom 6. November 2013 (Urk. 8/48) beurteilte Dr. A.___ die Situation am 22. Mai 2014 neu (Urk. 8/51), veranlasste eine kern-spintomographische Befunderhebung (Urk. 8/55) und führte am 2. Juni 2014 eine kreisärztliche Untersuchung zur Frage der Arbeitsfähigkeit durch (Urk. 8/56).

Die SUVA unterbreitete die neuen Akten auch Dr. B.___, welcher in der Stellungnahme vom 27. Juni 2014 an seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2013 festhielt (Urk. 8/58).

Am 2. Juli 2014 zog die SUVA die Verfügung vom 30. Oktober 2013 zurück (Urk. 8/60) und verfügte am 3. Juli 2014 (Urk. 8/61), die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 12. Februar 2013 per 17. September 2013 einzustellen. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes vom 27. Juni 2014 und den vorhandenen medizinischen Unterlagen seien die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Status quo sine sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens im Zeitpunkt der Kausalitätsprüfung am 17. September 2013 erreicht gewesen. Per 17. Sep-tember 2013 werde der Fall daher abgeschlossen und ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juli 2014 Einsprache (Urk. 8/63). Auch die Krankenversicherung Easy Sana erhob am 7. August 2014 (vorsorglich) Einsprache (Urk. 8/66), zog diese nach Über-prüfung des Dossiers am 18. August 2014 aber wieder zurück (Urk. 8/68). Die SUVA wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 22. September 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/69]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin, über das Datum vom 17. September 2013 hinaus, Leistungen aus dem Unfall vom 12. Februar beziehungsweise 28. März 2013 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem-ber 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte nebst den Akten (Urk. 8/1-71) die chirurgische Beurteilung vom 5. Dezember 2014 (Urk. 9) des versicherungsinternen Arbeitsarztes Dr. med. C.___ M.H.A., Facharzt FMH für Chirurgie, ein. Am 28. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).

1.5    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 17. September 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 22. September 2014 zusammengefasst geltend, von einer Traumatisierung, welche eine zeitweilige Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose verursache, sei anzunehmen, dass sie in einem Zeitraum von spätestens vier Monaten vollständig abheile und der Status quo sine eintrete. Nachfolgend sei wieder die vorbestehende Arthrose in der Angelegenheit führend und müsse zulasten der Krankenkasse behandelt werden (Urk. 2 S. 4).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 beschwerdeweise im We-sentlichen entgegen, es könne nicht vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden, da kein krankhafter Vorzustand bestanden habe (Urk. 1 S. 4).

2.4    In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7) brachte die Be-schwerdegegnerin vor, Dr. C.___ habe sich in seiner chirurgischen Beurteilung vom 5. Dezember 2014 ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und sei in seiner fundierten Beurteilung zum Ergebnis gelangt, die Rhizarthrose am rechten Sattelgelenk stelle einen klaren Vorzustand dar, da diese Diagnose von Dr. Z.___ bereits in der ersten Untersuchung gestellt worden sei und sich dies auch aufgrund der Bildgebung ergebe (Urk. 7 S. 5). Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ wäre die am 5. November 2013 durchgeführte Operation auch ohne die versicherten Ereignisse erforderlich geworden. Dr. C.___ habe festgestellt, dass zwingend ein Vorzustand bestanden habe, da nur eine ausgeprägte Arthrose die Resektion rechtfertige. Ebenso habe er weitere medizinische Argumente aufgeführt, welche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in jeglicher Hinsicht stützten und im Ergebnis die medizinische Meinung von Dr. B.___ bestätigten. Bezüglich des Unfallhergangs beziehungsweise des Unfallmechanismus könne auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2014 vom 3. November 2014 verwiesen werden. Die Argumentation von Dr. C.___ sei einleuchtend, womit erstellt sei, dass die am 5. November 2013 durchgeführte Operation nicht natürlich kausal auf eines der versicherten Ereignisse zurückgeführt werden könne und der Status quo sine per 30. Juni 2013 erreicht gewesen sei. Ein externes Gutachten sei nicht einzuholen; es bestünden beweiskräftige Entscheidgrundlagen, weshalb eine weitere Abklärung keinen Sinn mache. Auch der ärztliche Dienst der Easy Sana Krankenversicherung AG teile die Beurteilung der Beschwerdegegnerin und anerkenne eine Leistungspflicht. Dies sei als klares Indiz für die Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens zu werten (Urk. 7 S. 6 ff.).

2.5    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 ein, Dr. C.___ verfüge nicht über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Handgelenksbeschwerden; er besitze im Gegensatz zu Dr. Z.___ keinen Facharzttitel im Bereich Handchirurgie. Inhaltlich könne den Ausführungen von Dr. C.___ nicht gefolgt werden. Er gehe davon aus, dass eine ausgeprägte Arthrose vorgelegen haben müsse. Genau dieser Umstand sei allerdings mehrmals von den involvierten Ärzten verneint worden. Die Grundannahme von Dr. C.___ sei bereits fehlerhaft, weshalb gesamthaft nicht auf den Bericht abgestellt werden könne. Der Verweis auf die Diagnosestellung von Dr. Z.___ sei auch nicht stichhaltig. Dieser habe lediglich die Diagnose einer beginnenden Arthrose gestellt und mehrmals darauf hingewiesen, dass lediglich unfallbedingte Beschwerden vorlägen. Es gehe ausserdem nicht um die Frage, ob die erfolgte Operation notwendig oder verhältnismässig gewesen sei. Diese Frage vermische die Beschwerdegegnerin mit der Frage nach dem Status quo sine, wobei sie sich in verschiedene Widersprüche verwickelt habe (Urk. 12).


3.

3.1    Anlässlich der Besprechung vom 7. April 2014 legte der Beschwerdeführer den Unfallhergang bzw. die Chronologie der Ereignisse dar. Danach rutschte ihm beim Einpacken von Batterieladegeräten ein solches von ca. 35 kg Gewicht aus den Händen und fiel in die Schachtel. Dabei habe es ihm den rechten Arm nach unten gerissen. Er habe den Daumen an der Kartonkante angeschlagen und sei hängen geblieben. Aufgrund der Armbewegung nach unten habe es ihm den Daumen nach hinten gedrückt. Er habe Schmerzen im Daumengrundgelenk sowie im Daumenballen und eine Schwellung gehabt. Den Daumen habe er mit Eis gekühlt. Gegen Abend hätten die Schmerzen langsam gebessert und die Schwellung sei zurückgegangen. In den nächsten Tagen seien die Schwellung und die Schmerzen immer mehr zurückgegangen, so dass er keinen Arzt aufgesucht habe. Allerdings seien leichte bewegungsabhängige Schmerzen mit einer leichten zeitweiligen Schwellung verblieben. Am 28. März 2014 (richtig = 2013) habe er eine Schachtel mit beiden Händen nach hinten schieben wollen und sei dabei mit dem rechten Daumen an einem mit Löchern versehenen Eisenmetallpfosten hängengeblieben. Dabei habe es ihm den Daumen stark nach hinten gedrückt. Er habe stärkere Schmerzen als noch beim ersten Ereignis vom 12. Februar 2013 verspürt und eine grössere Schwellung gehabt. Nachdem nach sechs Tagen weder die Schwellung noch die Schmerzen zurückgegangen seien, habe er Dr. Z.___ konsultiert (Urk. 8/42). Seit dem 5. November 2013 (Operationsdatum) sei er voll arbeitsunfähig.

3.2    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 17. Juni 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich Ende Februar 2013 ein Hyperextensionstrauma am Daumen rechts zugezogen. Am 28. März 2013 sei es erneut zu einem Hyperextensionstrauma gekommen. Klinisch habe er eine deutliche Druckdolenz über dem Sattelgelenk, einen leichten Kompressionsschmerz am MP (Daumengrundgelenk) ohne Instabilität festgestellt. Radiologisch zeige sich im Sattelgelenk eine beginnende Arthrose. Somit handle es sich um eine traumatisierte Rhizarthrose. Unter einer konservativen Therapie mit Brufen 800 und Ergotherapie mit Schienenbehandlung sei es zu einem Rückgang der Schmerzen, aber nicht zu einer Beschwerdefreiheit gekommen. Somit habe er am 7. Juni 2013 das Sattelgelenk mit einer Ampulle Diprophos infiltriert, wodurch es zu einem massiven Rückgang der Schmerzen gekommen sei (Urk. 8/4). Am 1. Oktober 2013 berichtete Dr. Z.___, nach zwei Monaten hätten sich die Schmerzen wieder verstärkt. Da der Beschwerdeführer jetzt konservativ austherapiert sei, verbleibe nur die Resektionsarthroplastik mit Aufhängeplastik (Urk. 8/15).

3.3    Dr. A.___ kam in der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. Oktober 2013 zum Schluss, die Hyperextension des rechten Daumens habe einen vorbestehenden degenerativen Schaden lediglich aktiviert, weshalb die geplante Operation nicht unfallkausal sei (Urk. 8/14). An dieser Beurteilung hielt er in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 auch nach Vorlage der Röntgenbilder fest. Er führte aus, die knöchernen Veränderungen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, daher bestehe auch keine Unfallkausalität zur Operation. Ob unfallbedingt oder nicht, beschleiche ihn der Eindruck, dass mit einer Resektionsarthroplastik bei dieser minimalen Veränderung mit Kanonen auf Spatzen geschossen werde. Sonst sei die Resektionsarthroplastik als letzter Therapieschritt eine exzellente schmerztherapeutische Methode mit meist sehr gutem funktionellem Ergebnis (Urk. 8/18). In der Ergänzung vom 15. Oktober 2013 führte Dr. A.___ aus, die vorgelegten Röntgenbilder zeigten eine minimale arthrotische Veränderung des Daumen-Sattelgelenkes, wie sie sogar noch als altersentsprechend eingestuft werden könne. Der Unfall möge zu einer Reizung des Gelenkes durch Verstauchung/Drehung geführt haben. Selbst ein chronifizierter Zustand würde bei vorliegendem Röntgenbefund eine Resektionsarthroplastik nicht rechtfertigen; eine konservative Therapie mit hinreichender Dauer und gegebenenfalls mit einem Wechsel der Therapieformen sei angezeigt. Eine konservative Therapie werde kreisärztlicherseits befürwortet, sofern es sich um Unfallfolgen handle (Urk. 8/23).

3.4    Dr. B.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2013 aus, die Rhizarthrose sei sicherlich vorbestehend gewesen, weil sie nicht im Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2013 und der Diagnosestellung (durch Dr. Z.___) habe entstehen können. Weiterhin gebe es keine Hinweise darauf, dass durch eine Überextension eine richtunggebende Veränderung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen eingetreten sei. Von einer Traumatisierung, welche eine zeitweilige Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose verursache, sei anzunehmen, dass sie in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten vollständig abheile und der Status quo sine eintrete. Nachfolgend sei wieder die vorbestehende Arthrose in der Angelegenheit führend und müsse dann zulasten der Krankenkasse behandelt werden. Abgesehen davon erscheine die geplante operative Massnahme überdimensioniert (Urk. 8/29).

3.5    In der Beurteilung vom 22. Mai 2014 hielt Dr. A.___ fest, anamnestisch und röntgenologisch hätten sich für einen Vorschaden vor dem Unfallereignis vom 12. Februar 2013 keine Hinweise ergeben. Daher könne nicht von einem Status quo sine bezogen auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2013 ausgegangen werden. Die Operation von Dr. Z.___ halte er aber für überdimensioniert, weil präoperativ kein pathoanatomisches Substrat für diesen Eingriff ermittelt worden sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit schlage er eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/51). Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2014 führte Dr. A.___ zur Beurteilung vom 22. Mai 2014 ergänzend aus, die Röntgenstandardaufnahmen vom 3. April 2013 zeigten im Bereich des Daumensattelgelenkes altersgerechte Befunde. Der kernspintomographische Befundbericht (von der Beschwerdegegnerin veranlasst und am 6. Juni 2014 im Spital D.___ durchgeführt, Urk. 8/55) nenne den Status postoperativer Residuen unterhalb des Os metacarpale I, gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach Sehnenoperation. Soweit bei Bewegungsartefakten beurteilbar sei keine Pathologie fassbar (Urk. 8/56 S. 6).

3.6    Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 27. Juni 2014 an seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2013 fest. Der Fall zeige wieder einmal, dass es nicht zielführend sei, retrospektiv mit einer kreisärztlichen Untersuchung eine Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen. Massgeblich seien die Unterlagen und der Verlauf bis hin zu den Massnahmen, welche bis zum Zeitpunkt der Kausalitätsbeurteilung erfolgt seien. Die kreisärztliche Untersuchung von Dr. A.___ und auch die nachfolgende MRI-Untersuchung brächten keinen weiteren Aufschluss über die Angelegenheit. Die Rhizarthrose sei wirklich nur als minim zu bezeichnen, was entsprechend dem Alter des Beschwerdeführers schon fast als altersentsprechender Normalbefund gewertet werden könne. Es habe nun mal keinerlei Hinweise gegeben, dass durch den Unfall eine richtunggebende Veränderung dieses Befunds zustande gekommen sei (Urk. 8/58).

3.7    Dr. C.___ hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen fest, anatomisch müsse zwischen Daumensattelgelenk und Daumengrundgelenk unterschieden werden. Am Daumensattelgelenk der rechten Hand des Beschwerdeführers habe vor den beiden Ereignissen ein krankhafter Vorzustand in Form einer Arthrose (= Rhizarthrose) bestanden. Diese Diagnose sei vom handchirurgischen Experten Dr. Z.___ bereits bei der initialen Untersuchung gestellt worden und sei auf der Grundlage der vorliegenden Bildgebung nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. Z.___ beschreibe im Röntgenbild des Daumens „CMC I mit Gelenkspaltverschmälerung diskreter Subluxationsstellung“. Dass es sich hierbei um eine höher gradige und bereits subluxierte Arthrose gehandelt habe, lasse sich auch zwanglos aus der durchgeführten Operation erklären, denn nur die ausgeprägte Arthrose stelle eine Indikation für eine Resektion (= Entfernung) eines Gelenkes dar. Der Mechanismus, den der Beschwerdeführer dem erstbehandelnden Arzt für beide Ereignisse geschildert habe, dokumentiere dieser als Hyperextensionstrauma. Eine Überstreckung im Daumen führe allerdings nicht zu einer Distorsion im Daumensattelgelenk im Sinne einer unphysiologischen und das normale Mass überschreitenden Bewegung in einem Gelenk. In Bezug auf die ein Jahr später zusätzlich zur Hyperextension beschriebenen Mechanismen (Anschlagen, Hängenbleiben) sei es in Anbetracht des dokumentierten Verlaufs und der beschriebenen Befunde höchst unwahrscheinlich, dass diese biomechanisch geeignet gewesen sein könnten, eine strukturelle Läsion am Daumensattelgelenk zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, initial Beschwerden am Daumengrundgelenk gehabt zu haben. Bei der ärztlichen Erstuntersuchung sei dieses Grundgelenk noch kompressionsschmerzhaft gewesen. Dass eines der beiden Ereignisse eine tatsächliche, strukturelle, bildgebend objektivierte Läsion am vorerkrankten Daumensattelgelenk rechts verursacht habe, ist auf der Grundlage der vorliegenden Bildgebung auszuschliessen. Selbst Dr. Z.___ beschreibe in der Bildgebung keine knöcherne oder ligamentäre Verletzung, weder am Daumengrundgelenk noch am Daumensattelgelenk. Durch die Injektion von Cortison in das Daumensattelgelenk am 7. Juni 2013 mit massiver Schmerzreduktion sei nochmals die Diagnose einer ausgeprägten Rhizarthrose bestätigt worden. Durch diese Behandlung sei der allenfalls durch das erste oder zweite Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub am arthrotischen Daumensattelgelenk erfolgreich therapiert worden. Gebe man klinischer Erfahrung entsprechend einen Zeitraum von drei Wochen bis zum vollständigen Wirkungseintritt des Cortisons hinzu, könne als Datum für das Erreichen eines Status quo sine der 30. Juni 2013 angenommen werden. Dass eine tatsächliche, richtunggebende Verschlimmerung der Rhizarthrose durch das erste oder das zweite Ereignis verursacht worden sei, sei weder durch klinische Befunde noch durch die vorliegende Bildgebung objektiviert. Der vier Monate später am 5. November 2013 durchgeführte operative Eingriff am Daumensattelgelenk wäre auch ohne diese Ereignisse erforderlich geworden; durch die Cortisoninjektion im Juni 2013 sei der Zeitpunkt für diesen Eingriff vermutlich eher noch hinausgeschoben worden. Die kreisärztliche Untersuchung und die magnetresonanztomographische Untersuchung hätten erst nach der Operation stattgefunden und könnten deshalb keinen Erkenntnisgewinn zum alleinig interessierenden präoperativen Zustand beitragen (Urk. 9).


4.

4.1    Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache-Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abstützte, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen. Dr. B.___ begründete in schlüssiger Weise, weshalb bereits vor den Ereignissen im Februar/März 2013 ein krankhafter Vorzustand im Daumensattelgelenk bestanden haben musste, welcher allenfalls zeitweilig aktiviert wurde (E. 3.4). Seine Einschätzung steht im Einklang mit derjenigen von Dr. Z.___, welcher die Diagnose einer traumatisierten Rhizarthrose bereits im Bericht vom 17. Juni 2013 gestellt (E. 3.2) und damit sinngemäss die Aktivierung eines krankhaften Vorzustandes zum Ausdruck gebracht hatte. Auch Dr. A.___ ging zunächst von einem krankhaften Vorzustand aus (E. 3.3). Weshalb er seine Meinung nachträglich revidierte (E. 3.5), hat er nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung, es könne nicht von einem Status quo sine ausgegangen werden, weil zumindest röntgenologisch kein Vorschaden sichtbar sei (Urk. 3.5), steht in klarem Widerspruch zu seiner früheren Einschätzung und der einhelligen ärztlichen Beurteilung aufgrund des bildgebenden Materials.

Anzufügen bleibt, dass auch Dr. C.___ auf den von Dr. Z.___ festgestellten krankhaften Vorzustand hinwies (Urk. 9 S. 4). Der von Dr. C.___ gezogene Rückschluss, aufgrund der von Dr. Z.___ festgestellten Operationsindikation habe es sich beim Vorzustand um eine höhergradige und bereits subluxierte Arthrose handeln müssen (Urk. 9 S. 4), ist allerdings verkürzt. Massgebend für die Beurteilung des krankhaften Vorzustandes ist nicht die vom behandelnden Arzt beurteilte Operationsindikation, sondern die Befundlage unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials. Aufgrund des bildgebenden Materials gingen die Dres. Z.___, A.___ (zunächst) und B.___ übereinstimmend von einer leichten Arthrose aus („beginnende Arthrose“ gemäss Dr. Z.___ [Urk. 8/4 S. 2]; „minimale arthrotische Veränderung des Daumen-Sattelgelenkes, wie sie sogar noch als altersentsprechend eingestuft werden kann“ gemäss Dr. A.___ [Urk. 8/23]; gemäss Dr. B.___ „ist die Rhizarthrose wirklich nur als minim zu bezeichnen“ [Urk. 8/58]). Dies ändert aber nichts an der überzeugenden Einschätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___, wonach keinerlei Hinweise auf eine durch den Unfall richtunggebende Veränderung des Befunds bestehen beziehungsweise dass eine Traumatisierung, welche eine zeitweilige Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose verursachte, in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten vollständig abheilt und der Status quo sine eintritt. Nachfolgend ist wieder die vorbestehende Arthrose in der Angelegenheit führend (E. 3.4 und E. 3.6).

4.2    Im Sinne der Erwägungen kann die am 5. November 2013 durchgeführte Operation am Daumensattelgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich kausal auf eines der versicherten Ereignisse zurückgeführt werden. Ob sie überdimensioniert war oder nicht, ist dabei nicht von Relevanz.

4.3    Bei den vorliegend vorhandenen beweiskräftigen Entscheidgrundlagen sind keine weiteren Abklärungen angezeigt, zumal nach erfolgter Operation keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Vorzustand zu vergegenwärtigen sind.


5.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro