Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00247


E 1965/14


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1. Der 1967 geborene X.___ war seit dem 3. Mai 2011 als Fahrzeugaufbereiter bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. März 2013 auf einer Treppe ausrutschte und das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung vom 27. Juni 2013, Urk. 8/7). Am 27. März 2013 konsultierte der Versicherte deswegen erstmals einen Arzt (Urk. 8/15). Das MRI vom 7. Juni 2013 ergab keine eindeutig posttraumatische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes, es wurde aber ein mässiger Gelenkerguss mit medialer rupturierter Bakerzyste sowie als Nebenbefund ein kleines intraossäres Ganglion im Ansatzbereich der Gelenkkapsel postero-lateral festgestellt (Urk. 8/12). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsien in der Z.___. Im Operationsbericht vom 11. Juli 2013 wurden die Diagnosen einer medialen Meniskusläsion, eines Knorpelschadens tibial lateral und retropatellär und einer ausgeprägten Synovialitis gestellt. Es wurden eine Naht des medialen Meniskus, eine Versiegelung des tibialen Knorpels lateral und retropatellar, drei Biopsien der Synovia sowie eine Synovektomie des gesamten Recessus suprapatellaris und des lateralen und medialen Recessus durchgeführt (Urk. 8/17). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/27). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin am 23. Oktober 2013 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2013 aufgelöst (Urk. 8/54). Am 20. Februar 2014 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, untersucht (Urk. 8/100). Am 28. März 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/123). Mit Verfügung vom 3. April 2014 verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch des Versicherten in Bezug auf seine rheumatische Erkrankung (Urk. 8/126). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/157). Sodann teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Juni 2014 mit, dass die Taggelder demzufolge per 30. Juni 2014 eingestellt würden (Urk. 7/161). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien Taggelder weiterhin für die Dauer von vier Monaten zu entrichten, sodann seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach nochmals über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk. 8/169). Mit Entscheid vom 15. September 2014 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/174 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, um hernach nochmals über die Ansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis zum 30. September 2014 Taggelder zu leisten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13). Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

1.3    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.5    Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    #BeginnUV055 <Beweiswert intern eingeholter medizinischer Berichte < letzte Revision: 12/15#Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).#EndeUV055#


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Februar 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie ganztags arbeitsfähig sei mit Ausnahme von Tätigkeiten mit langandauernden tiefen Hockpositionen sowie Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund. Die vorgeschlagenen Arbeitsplätze (Mechaniker, Empfangsmitarbeiter, Montagearbeiter, Prüfer, Schlusskontrolleur) seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Invalidenlohn von Fr. 65‘178.--. Bei einem Validenlohn von Fr. 68‘900.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5.4 %. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2014 habe der Kreisarzt einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneint. Der medizinische Endzustand sei bereits im Zeitpunkt dieser Untersuchung erreicht gewesen. Es seien keine weiteren Taggeldleistungen und auch keine Rente und / oder Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend, die medizinische Aktenlage sei nicht übereinstimmend. Relevante medizinische Fragen seien unbeantwortet. Eine externe medizinische Begutachtung erweise sich als notwendig. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf eine mangelhafte medizinische Grundlage und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz. Im Zeitpunkt der angekündigten Leistungseinstellung habe er an Sekundärfolgen (erhebliche Muskelatrophie) der initialen Knieschädigung gelitten, welche funktionelle Einschränkungen zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe für diese Sekundärfolge ebenfalls aufzukommen. Wie die Mediziner festgehalten hätten, sei zum Erreichen des Status quo sine ein Muskelaufbau von drei bis vier Monaten notwendig gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdegegnerin Taggelder zu entrichten. Der Endzustand sei im Zeitpunkt der Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 brachte die Beschwerdegegnerin vor, von ergänzenden medizinischen Abklärungen seien vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bezüglich der Einstellung der Taggelder sei darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ schon früher hätte erfolgen können. Die medizinische Behandlung sei abgeschlossen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Muskelaufbautraining empfohlen worden. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei es aufgrund der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungssektor sachgerecht, vom Wert TA1, 2012, Total Männer, Kat. 1, Sektor Dienstleistungen, auszugehen. Demnach sei ihm ein zumutbares mutmassliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘311.-- anzurechnen. Vergleiche man dieses mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.--, sei keine rentenrelevante Invalidität ausgewiesen (Urk. 7 S. 5 ff.).

2.4    In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen fest (Urk. 13).


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. November 2013 aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 12. September 2011 wegen seines rechten Knies aufgesucht. Er habe angegeben, vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt zu haben, und laut seinen Angaben seien 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden. Seither habe er ca. einmal pro Jahr eine Überwärmung des rechten Knies mit Schwellung. In der letzten Zeit vor dem 12. September 2011 sei das rechte Knie wieder geschwollen und überwärmt gewesen. Klinisch sei das linke Knie unauffällig gewesen. Das rechte Knie mit leichtem Erguss, sehr gut stabil, Zohlentest negativ und auch keine Meniskuszeichen. Das MRI des rechten Kniegelenks vom 16. September 2011 habe einen Gelenkerguss und eine leichte Synovitis (rheumatischer Genese?), einen Knorpeldefekt über der Trochlea medial und sonst keinen Nachweis einer Binnenläsion ergeben. Über der Trochlea habe sich ein 10x10 mm grosser Knorpeldefekt mit kleinster Osteophytenbildung und am oberen Patellarpol eine kleinste Verknöcherung im Ansatzbereich der Quadrizepssehne gefunden (Urk. 8/70 S. 1 f.).

3.2    Nach dem Unfall vom 8. März 2013 konsultierte der Beschwerdeführer am 27. März 2013 Dr. B.___. Dieser hielt in seinem Arztzeugnis vom 10. Juli 2013 eine Schwellung des rechten Knies, vor allem in der Kniekehle, und eine wahrscheinliche Bakerzyste fest. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine Thrombose. Das rechte Knie sei überwärmt und die Synovia palpatorisch normal dick. Eine definitive Diagnose sei verfrüht. Es handle sich um rezidivierende Kniegelenksergüsse und nach dem Sturz vom 8. März 2013 wahrscheinlich eine mediale Meniskushinterhornruptur. Er gehe von einer vorbestehenden Gichtarthritis aus, welche durch den Sturz akzentuiert worden sei (Urk. 8/15).

3.3    Am 7. Juni 2013 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Es wurde keine eindeutige posttraumatische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt, aber ein mässiger Gelenkerguss mit medialer rupturierter Bakerzyste. Als Nebenbefund wurde ein kleines intraossäres Ganglion im Ansatzbereich der Gelenkkapsel postero-lateral genannt (Urk. 8/12).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, von der Z.___ diagnostizierte am 10. Juni 2013 eine rupturierte Bakerzyste Knie rechts und hielt folgende Befunde fest: Nur leichte Überwärmung des rechten Knies, ausgeprägtes Schonhinken, mässiger Gelenkserguss, Druckdolenz im Bereich der proximalen Wadenmuskulatur, Steinmann-Test für den medialen Meniskus äusserst schmerzhaft im Bereich der lateralen Kniekehle, etwas weniger im Bereich des medialen Meniskus selbst, keine retropatellären Schmerzen, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, leichte Druckdolenz auch posterolateral. Stabiles VKB und HKB, Flex-/ Extension 120/0/0°. Am 14Juni 2013 führte Dr. C.___ an, klinisch bestünden Hinweise für eine mediale Meniskusläsion, im MRI erscheine der mediale Meniskus jedoch intakt. Es gebe zwar gelegentlich falsch-negative Befunde, jedoch wolle er zunächst eine rheumatologische Ursache ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer über vergrösserte Lymphknoten ingeniual berichte sowie auch über weitere Schmerzen im Bereich Epikondylus humeri medialis beidseits (Urk. 8/9).

3.5    Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie / Innere Medizin, vom Rheumazentrum der Klinik E.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Juli 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 18. Juni 2013 folgende Diagnosen:

- Irritation Knie rechts mit/bei

- zweimaliger Kniedistorsion

- residuell Baker-Zyste

- unauffällige Kniebinnenstruktur

- Epicondylopathie lateral beidseits

- abklingend

    Er führte aus, zusammenfassend bestehe eine schmerzhafte und funktionell einschränkende Knieirritation rechts nach zweimaliger Distorsion, wobei klinisch und im MRI kein Anhaltspunkt für eine Strukturläsion bestehe. Differenzialdiagnostisch habe er keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis, eine Spondylarthritis oder eine Kollagenose, gefunden. Ein infektreaktives Geschehen sei unwahrscheinlich (Urk. 8/39/3-4).

3.6    Am 24. Juni 2013 hielt Dr. C.___ folgende Befunde fest: Aktuell kein Gelenkerguss mehr. Weiterhin Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, Steinmanntest für den medialen Meniskus jedoch negativ, MRI Knie rechts vom 7. Juni 2013: Mediale Meniskushinterhornläsion, Knorpelschaden lateraler Femurkondylus und Tibiaplateau (Urk. 8/9).

3.7    Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik G.___ vom 17. Juli 2013 betreffend die Konsultation vom 4. Juli 2013 wurde die Diagnose eines unklaren posttraumatischen Beschwerdebildes nach Kniedistorsion im März 2013 mit/bei erheblichem muskulärem Rehabilitationsdefizit gestellt. Die Beschwerdesymptomatik sei insgesamt diffus und nicht klar einem strukturellen pathoanatomischen Korrelat zuzuordnen. Extern sei die Indikation für eine Kniearthroskopie gestellt worden. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer davon profitieren könne, insbesondere, da MR-tomographisch keine klare Risskomponente im Meniskus vorhanden sei sowie die klinische Untersuchung nicht korreliere. Es bestehe sicherlich auch ein deutliches muskuläres Rehabilitationsdefizit, welches durch konsequente Physiotherapie verbessert werden sollte (Urk. 8/19).

3.8    Am 11. Juli 2011 nahm Dr. C.___ eine Kniearthroskopie vor (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Zum Procedere hielt Dr. C.___ im betreffenden Operationsbericht unter anderem fest, dass die Nachbehandlung gemäss Schema „Meniskusnaht“ erfolgen solle. Zudem sollte das Ergebnis der Biopsie abgewartet werden. Unklar bleibe, warum ein derart kleiner Riss solch starke Schmerzen auf der Innenseite verursache (Urk. 8/17).

3.9    Am 5. August 2013 (klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ) nannte Dr. C.___ als Befunde eine reizlose Narbe, kein Gelenkserguss, eine leichte Druckdolenz im dorsomedialen Gelenkspalt und eine deutliche Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur. Der Steinmanntest sei für den medialen Meniskus noch diskret positiv. Die Flexion/Extension betrage 95/5/0°. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bei Dr. H.___ abklären lassen. Hier sei eine Polymyalgie festgestellt worden. Es bestünden aktuell Schmerzen im Bereich der Oberarm-, Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie auch im Bereich der Beine. Im Biopsat der drei Biopsien intraoperativ rechts seien keine Kristalle nachgewiesen worden. Für das rechte Knie sei jetzt wichtig, dass die Beweglichkeit verbessert werde, zusätzlich sollte ein intensiver Kraftaufbau stattfinden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2013. Danach empfehle er einen langsamen Arbeitsaufbau. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Riss im medialen Meniskus unfallbedingt und die Polymyalgie krankheitsbedingt sei (Urk. Urk. 8/24).

3.10    Dr. C.___ erhob an der Verlaufskontrolle vom 2. September 2013 die folgenden Befunde: Noch Schonhinken rechts, reizlose Narbe, kein Gelenkserguss, Steinmann-Test für den medialen Meniskus negativ, noch leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, wahrscheinlich im Bereich des Meniskusankers, stabile Seitenbänder, Flexion bis 150° mit gutem federndem Widerstand, vollständige Streckung möglich. Er führte aus, seitens des rechten Kniegelenkes zeige sich ein regelrechter Verlauf. Es sei nun wichtig, dass das Knie muskulär stabilisiert werde. Der Muskelaufbau sei jedoch erst möglich, sobald die gesamte Schmerzsymptomatik rückläufig sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für insgesamt zweieinhalb Monate postoperativ bis zum 30. September 2013 (Urk. 8/39/2).

3.11    Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Ärztlichen Zwischenbericht vom 17. September 2013 als Diagnose eine Kniedistorsion rechts an. Die Prognose sei günstig. Differentialdiagnose: Im Rahmen des rheumatologischen Leidens. Ein akutes polymyalgisches Syndrom könne den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei vorgesehen auf Oktober 2013 (Urk. 8/39/1).

3.12    Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 19. September 2013 betreffend das Telefongespräch mit Dr. C.___ aus, er habe diesem das Projekt „Früh-Reha“ erläutert. Dr. C.___ berichte, dass der Beschwerdeführer aussergewöhnlich starke Schmerzen im Vergleich zu dem intraoperativ gefundenen eher kleinen Riss habe. Es hätten sich nachfolgend dann weitere Schmerzen in verschiedenen Körperregionen eingestellt, welche zur Diagnose einer Polymyalgia rheumatica geführt hätten. Diese werde nun vorrangig rheumatologisch behandelt. Dr. C.___ mache im Dezember 2013 noch eine Abschlussuntersuchung. Da allerdings die rheumatologische Behandlung nun im Vordergrund stehe, könne gegenwärtig keine stationäre Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Folgen am rechten Knie durchgeführt werden. Kreisarzt Dr. I.___ fügte in der Aktennotiz an, dass diese Situation seines Erachtens Folgen für die Schadenabwicklung habe. Es sollte der Fallabschluss geprüft werden (Urk. 8/34).

3.13    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 21. Juni bis 23. September 2013 die folgenden Diagnosen:

- Irritation Knie rechts mit/bei

- zweimaliger Kniedistorsion

- residuell Baker-Zyste

- unauffälliger Kniebinnenstruktur

- Epicondylopathie lateral bds.

- abklingend

- Polymyalgiformes Syndrom

- DD: Polymyalgia rheumatica

    Er hielt fest, beim Beschwerdeführer seien ab Anfang Juli 2013 morgendlich betonte, ausgeprägt immobilisierende Schultergürtelbeschwerden mit gutem Ansprechen auf Prednisongabe im Sinne eines polymyalgiformen Syndroms aufgetreten. Differentialdiagnostisch lasse das tiefe Alter an einer echten Polymyalgia rheumatica zweifeln. Allerdings seien die Symptome dafür charakteristisch, und ausserdem hätten sich keine Hinweise auf eine sonstige entzündlich-rheumatische Systemerkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis von aggressivem Charakter, gefunden. Die bisherigen Untersuchungen hätten darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt für eine zu Grunde liegende viszerale Erkrankung ergeben (Urk. 8/87).

3.14    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___ (J.___) vom 27. September 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

1. Unklare Polyarthralgien

- DD: Periphere Spondylarthritis

- Klinik:

- Epicondylopathia humeri radialis bds.

- Periarthropathia humeroscapularis bds.

- anamnestisch Arthritiden der MCP-Gelenke II und III bds.

- chronischer Reizzustand rechtes Kniegelenk

- Arthralgien MTP-Gelenke IV-V links

- Myalgien der Oberarme, Schultergürtelmuskulatur und der Waden

- Therapie:

- i.a. Diphrophos 3ml Knie rechts mit 70 % Beschwerdereduktion (5/2013?)

- Steroiddauertherapie mit durchschnittlich 20 mg Prednison seit 07/2013 mit gutem Ansprechen. Absetzen am 28.09.2013 mit Aufflammen der enthesiopathischen Beschwerden ohne CRP- oder BSR-Anstieg 14.10.2013

- NSAR ab 28.09.2013

2. St. n. traumatischer Meniskusläsion medial rechts nach Treppensturz am 08.03.2013

3. Gonarthrose rechts

4. Unklare Hepatopathie

5. Vit. B12-Mangel

6. St.n. Bauchtrauma (Schussverletzung) 1982 mit 4maliger Darmoperation

7. St.n. Hundebiss Oberschenkel links 1992

8. St.n. Tonsillektomie als Kind

    Es wurde ausgeführt, zurzeit lasse sich das Beschwerdebild noch nicht abschliessend eingrenzen. Auf der einen Seite bestehe ein degeneratives Leiden mit traumatisch begünstigter Meniskusläsion, die genäht worden sei, arthroskopisch diagnostizierten Knorpelläsionen im rechten Knie im Sinne einer Gonarthrose und einem ausgeprägten Reizzustand mit synovialen Proliferationen, voluminöser, im Verlauf wahrscheinlich rupturierter Bakerzyste und nicht entzündlichem Gelenkspunktat. Auf der anderen Seite fänden sich multiple Enthesiopathien mit ausgeprägten morgendlichen Beschwerden über zwei Stunden, Steifigkeitsgefühl, leichter intermittierender humoraler Aktivität, Status nach inguinaler Lymphadenopathie und Anreicherung diskreter Natur in der Skelettszintigraphie im Bereich der MCP Gelenke, Handwurzel rechts und der AC-Gelenke, die für ein entzündlich rheumatisches Leiden sprächen, am ehesten für eine periphere Spondylarthritis. Die eingehenden Laboruntersuchungen hätten bisher keine weiter wegweisenden Befunde ergeben. Das HLA-B27 sei noch ausstehend. Therapeutisch sei mit gutem Erfolg über drei Monate Cortison in einer mittelhohen Dosis von 20mg/d eingesetzt worden mit Verstärkung der Beschwerden, aber fehlendem humoralem Aufflammen nach Absetzen Ende September 2013. Das erstmals Ende September eingesetzte Vimovo habe nur eine leichte Verbesserung erbracht. Die Optionen seien durch eine schon über Jahre bekannte Hepatopathie, die nie fachärztlich abgeklärt worden sei, limitiert. Nebenbefundlich liege ein Vitamin B12-Mangel bei ungenügender Resorption im terminalen Ileum nach Resektion vor. Ein Zusammenhang des Mangels mit dem Beschwerdebild sei nicht ersichtlich (Urk. 8/52).

3.15    Dr. C.___ hielt anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25. November 2013 folgende Befunde fest: Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur rechts im Vergleich zu links. Flexion/Extension 130/0/0°, diskreter Gelenkserguss rechts, deutliche Druckdolenz über dem MCL femoralseitig, Schmerzverstärkung in diesem Bereich bei Valgusstress, leichte Druckdolenz auch über dem Innenmeniskus, Schmerzverstärkung beim Steinmanntest. Lateral unauffällig. Als Diagnose nannte er einen Status nach KAS rechts 11.07.2013 mit Naht medialer Meniskus, Versiegelung tibialer Knorpel lateral und retropatellar, Synovektomie Recessus suprapatellaris. Er habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass nun die Abklärungen von Dr. H.___ und vom J.___ abgewartet würden. Sollte nach drei bis vier Monaten keine Besserung eingetreten sein, halte er ein Verlaufs-MRI des rechten Knies für gerechtfertigt (Urk. 8/60 = Urk. 8/90).

3.16    Im Bericht der Rheumaklinik des J.___ vom 20. Dezember 2013 wurde eine periphere Spondylarthritis diagnostiziert. Im Übrigen wurden die gleichen Diagnosen gestellt wie im Bericht dieser Klinik vom 27. September 2013 (vgl. E. 3.14). Der Beschwerdeführer stelle sich vor zur Besprechung des weiteren Vorgehens nach Leberbiopsie. Die Histopathologie habe unspezifische leicht entzündliche Veränderungen gezeigt. Die Symptome seien weitgehend unverändert geblieben und machten einen regelmässigen Einsatz von Schmerzmitteln nötig. Klinisch präsentiere sich das rechte Knie leicht überwärmt, aber nicht geschwollen. Sonografisch zeige sich ein ganz leichter Gelenkerguss und eine Synoviaverdickung im Bereich der bekannten Bakerzyste ohne Flüssigkeitskollektion. Die Laboruntersuchungen ergäben heute persistierend erhöhte Leberwerte. Die Indikation für eine Basistherapie mit Salazopyrin sei gegeben (Urk. 8/96).

3.17    Am 8. Januar 2014 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Laut Dr. med. K.___, FMH Radiologie, ergab dieses ein unauffälliges Knochenmarksignal. Der laterale Meniskus weise im Vorderhorn und im Hinterhorn kleine radiäre Einrisse auf, in den tragenden Anteilen Knorpelsignalirregularität am femoralen Knorpel. Der mediale Meniskus weise im Hinterhorn einen fraglich kleinen horizontalen Riss auf. Der Knorpel des medialen Kompartiments stelle sich regelrecht dar. Der retropatelläre Knorpel sei an der medialen Schuppe bis über die Mediane hin deutlich aufgeraut mit Rissbildung zum Teil bis auf die subchondrale Lamelle. Der trochläre Knorpel weise einen Knorpelulkus in der Medianen auf. Die Bandstrukturen des Kniegelenks seien intakt. Es bestehe kein Kniegelenkserguss, keine Baker-Zyste (Urk. 8/86).

3.18    Am 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 sowie Nachtrag vom 12. März 2013 aus, es bestehe ein geringes Flexionsdefizit im rechten Kniegelenk unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Femurkondylen rechts sowohl krankheitsbedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronegativer HLA-B 27 positiver, peripherer Spondyloarthritis, als auch anamnestisch verstärkt durch den Treppensturz vom 8. März 2013 mit arthroskopisch nachgewiesenenem und dabei operativ saniertem Innenmeniskushinterhornriss. Anamnestisch sei aus rheumatologischer Sicht wichtig, dass der Beschwerdeführer vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt habe und 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden seien. Seither habe er ca. einmal pro Jahr eine Überwärmung im rechten Kniegelenk mit Schwellung beobachtet. Hierauf angesprochen, äussere der Beschwerdeführer, diese Angabe stimme nicht. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages stünden Schmerzen diffus im rechten Kniegelenk, die bei weiterem Befragen punktuell engumschrieben in die Kniekehle mit Hinweis auf eine bestehende Bakerzyste lokalisiert würden, ferner eine Schmerzangabe über den Femurkondylen bei endphasiger Beugung. Bei der klinischen Untersuchung könne popliteal keine Vorwölbung getastet werden, der Bandapparat sei stabil. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen gebe der Beschwerdeführer Schmerzen an. Es bestehe kein retropatellarer Schmerz, die Überstreckfähigkeit betrage 5°, bei Kniebeugung ab 115° bestehe muskuläres Gegenspannen mit Schmerzangabe. Radiologisch lägen die Bilder und Berichte der Kernspintomographie vom 16. September 2011 und 7. Juni 2013 vor. In beiden Fällen bestehe keine Binnenläsion. Es sei keine eindeutig posttraumatische Veränderung nachweisbar. In beiden Fällen sei ein Gelenkerguss nachgewiesen, im Jahr 2013 mit medialer rupturierter Bakerzyste, im Befund von 2011 mit leichter Synovitis. Zwischen dem klinischen Befund ohne Gelenkerguss, ohne tastbare Poplitealzyste und ohne sicht- oder tastbare Gelenkkapselschwellung und dem Beschwerdevortrag finde sich eine Inkonsistenz. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Endzustand erreicht. Krankheitsbedingt befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung in der rheumatologischen Klinik des Universitätsspitals J.___. Dort werde er unter der Diagnose periphere Spondyloarthritis seit Dezember 2013 behandelt. Die früher in Erwägung gezogene Diagnose einer Gichtarthritis werde nicht mehr aufgegriffen. Das muskuläre Defizit des rechten Oberschenkels mit einer maximalen Umfangsminderung von 2,5 cm im Seitenvergleich sei mit Muskelaufbautraining zu beseitigen. Ausschliesslich bezogen auf den traumatischen Anteil der angegebenen Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpositionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund. Krankheitsbedingt (periphere Spondyloarthritis) sei die Arbeitsfähigkeit vonseiten des Rheumatologen einzuschätzen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde (Urk. 8/100 und Urk. 8/108).

3.19    Dr. C.___ erhob am 7. März 2014 die folgenden Befunde: Muskelhypotrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur deutlich sichtbar im Vergleich zur Gegenseite. Aktuell allenfalls minimer Gelenkerguss, leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, Steinmanntest jedoch nur diskret positiv für den medialen Meniskus. Krepitationen im Bereich des lateralen femoropatellaren Gleitlagers beim Übergang Flexion in die Extension, diskrete Druckdolenz auch über dem anterioren und lateralen Gelenkspalt und dem lateralen Meniskus. MRI: Narbe im Bereich des Innenmeniskushinterhorn, keine Rissbildung sichtbar, Knorpelausdünnung im lateralen Kompartiment mit Extrusion des lateralen Meniskus. Keine Knorpelschädigung sichtbar im Bereich des lateralen femoropatellaren Gleitlagers (Urk. 8/109).

3.20    Zur Konsultation vom 14. März 2014 hielt Dr. C.___ fest, die intraartikläre Infiltration des rechten Kniegelenkes habe für einige Stunden eine fast vollständige Beschwerdefreiheit erbracht, womit die intraartikuläre Beschwerdeursache bewiesen zu sein scheine. Dr. C.___ nannte die folgenden Befunde: Weiterhin Druckdolenz dorsomedialer Gelenkspalt, Steinmanntest für den medialen Meniskus positiv. Ebenfalls Druckdolenz lateraler Meniskus, Steinmanntest jedoch negativ. MRI Knie rechts vom 8. Januar 2014: Extrusion des lateralen Meniskus nach lateral, zwei kleinere radiäre Einrisse im lateralen Meniskusvorderhorn und –hinterhorn. Verdacht auf kleinen horizontalen Einriss im medialen Meniskushinterhorn, DD: Narbe nach Naht. Chondropathie laterales und mediales Kompartiment sowie retropatellar. Aufgrund der doch deutlichen Extrusion des lateralen Meniskus wolle er den Beschwerdeführer Dr. L.___, FMH Chirurgie, von der Z.___ zuweisen mit der Frage, ob hier ein Meniskusersatz indiziert sei (Urk. 8/109).

3.21    Am 24. März 2014 erhob Dr. L.___ die folgenden Befunde: Hinkendes Gangbild, 145/0/5°, einwandfreie Stabilität, diffuse Druckdolenzen lateral und medial. Als Hauptbefund aber wirklich groteske muskuläre Atrophie. MRI vom 8. Januar 2014: Der laterale Meniskus ist nicht ganz sauber und im Hinterhorn wahrscheinlich ein Status nach Naht mit Narbenbildung. Leichtes Durchhängen des vorderen Kreuzbandes. Es bestehe keine Indikation für eine Re-Intervention oder sogar Implantation eines Kollagenmeniskus. Die Hauptproblematik sei wirklich das muskuläre Defizit. Deshalb bedürfe der Beschwerdeführer eines intensiven Reha-Trainings, um diese Defizite zu vermindern. Es stelle sich auch die Frage, ob dieses nicht stationär in der Rehaklinik M.___ durchgeführt werden sollte (Urk. 8/119).

3.22    Dr. H.___ führte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 23. März 2014 als Diagnosen eine periphere Spondylarthritis sowie eine Meniskusläsion (März 2013) an. Der Verlauf sei vom Knie her weiter symptomatisch. Der Heilungsverlauf könne durch Krankheit ungünstig beeinflusst werden. Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer mit Salazopyrin behandelt (Urk. 8/121).

3.23    Dr. C.___ nannte anlässlich der Konsultation vom 3. April 2014 die folgenden Befunde: Kein Gelenkserguss, Druckdolenz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt, Steinmann-Test für den medialen und lateralen Meniskus positiv. Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes empfehle auch er eine stationäre. Rehabilitation in der Klinik M.___ für mehrere Wochen (Urk. 8/131).

3.24    Auf Nachfrage von Dr. A.___ vom 8. April 2014 (Urk. 8/133) hin erklärte Dr. K.___ in ihrem Schreiben vom 14. April 2014 betreffend das MRI vom 8. Januar 2014, dass der Meniskus tatsächlich subluxiert stehe (Urk. 8/143).

3.25    Am 23. April 2014 führte Dr. A.___ aus, dass unter der Operation vom 11. Juli 2013 der Aussenmeniskus intakt gewesen sei. Somit bleibe keine andere Interpretation, als dass der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden in der Zeit nach dem operativen Eingriff vom 11. Juli 2013 entstanden sein müsse; dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am ehesten einem degenerativen Prozess zuzuordnen, da zwischenzeitlich kein weiterer gemeldeter Unfall eingetreten sei (Urk. 8/147; vgl. Urk. 8/132). Konsequenterweise ändere sich das von ihm abgegebene Zumutbarkeitsprofil vom 20. Februar 2014 nicht, weil sich die Inhalte ausschliesslich auf unfallbezogene und nicht auf degenerative und entzündlich-rheumatische Veränderungen zu beziehen hätten.

3.26    Am 4. Juni 2014 hielt Dr. A.___ fest, ausschliesslich unfallbedingt sei eine Zeit des postoperativen Auftrainierens der Oberschenkelmuskulatur nach arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion von maxiaml 4-5 Monaten anzusetzen (Urk. 8/156).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Rentenprüfung (Juni 2014) erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 7 S. 5 und 6), auf den Bericht von Kreisarzt Dr. A.___ vom 20. Februar 2014 (Urk. 8/100) samt Nachträgen resp. ergänzenden Stellungnahmen vom 17. März 2014 (Urk. 8/108), 27. März 2014 (Urk. 8/132), 23. April 2014 (Urk. 8/147) und 4. Juni 2014 (Urk. 8/156).

4.2

4.2.1    Die darin von Kreisarzt Dr. A.___ - aufgrund der den Verlauf seit der Kniedistorsion vom 8. März 2013 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer eigenen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Dr. A.___ hat detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er hat die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheidgrundlage vor (vgl. E. 1.6 und E. 1.7).

4.2.2    Dr. A.___ kam in seinem Bericht vom 20. Februar 2014, wie erwähnt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk sowohl krankheitsbedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronegativer und HLA-B 27 positiver peripherer Spondyloarthritis als auch anamnestisch verstärkt durch den Unfall vom 8. März 2013 mit arthroskopisch nachgewiesenem und operativ saniertem Innenmeniskushinerhornriss ein geringes Flexionsdefizit aufweist. Er präzisierte seinen Bericht am 17. März 2014 dahingehend, dass der Unfall nicht die rheumatische Erkrankung beeinflusse, sondern den Befund des geringen Flexionsdefizites und die damit verbundenen Schmerzen (Urk. 8/100 und Urk. 8/108). Aufgrund der Befundkorrektur zum MRI vom 8. Januar 2014, wonach der laterale Meniskus subluxiert stehe (Urk. 8/133 und Urk. 8/143), ergebe sich keine Änderung seiner Einschätzung. Unter der Operation vom 11. Juli 2013 sei der Aussenmeniskus intakt gewesen. Der circa sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden müsse in der Zeit nach dem operativen Eingriff entstanden sein. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem degenerativen Prozess zuzuordnen (Urk. 8/147). Bezüglich der Unfallfolgen (Innenmeniskushinterhornriss, operativ versorgt am 11. Juli 2013) sei der Endzustand vier bis fünf Monate postoperativ erreicht gewesen (Urk. 8/156). Bezogen auf den traumatischen Anteil der angegebenen Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpositionen und abgesehen vom Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund (Urk. 8/100 und Urk. 8/147).

4.3

4.3.1    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die weiteren medizinischen Akten keine Angaben, welche Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen lassen würden.

4.3.2    Was zunächst die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden nach dem operativen Eingriff vom 11. Juli 2013 entstanden sein müsse und überwiegend wahrscheinlich einem degenerativen Prozess zuzuordnen sei, betrifft, ist zu bemerken, dass sich laut ausdrücklicher Feststellung von Dr. C.___ im Operationsbericht vom 11. Juli 2013 anlässlich dieses Eingriffes im lateralen Kompartiment ein intakter Aussenmeniskus gefunden hatte (Urk. 8/17). Im Rahmen der von Dr. C.___ durchgeführten Verlaufskontrollen vom 5. August und 2. September 2013 fanden sich offenbar ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aussenmeniskusschaden (vgl. E. 3.9 und E. 3.10). Anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25. November 2013 hielt Dr. C.___ sodann ausdrücklich fest, dass der Steinmanntest lateral unauffällig sei (vgl. E. 3.15). Es erscheint daher in der Tat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich beim im MRI vom 8. Januar 2014 dargestellten Aussenmeniskusschaden um eine Folge des Unfalls vom 8. März 2013 handelt.

    Im Übrigen zeigte sich anlässlich der von Dr. C.___ – nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2014 – durchgeführten Verlaufsuntersuchung vom 14. März 2014 zwar nach wie vor eine Druckdolenz lateraler Meniskus rechts. Der Steinmanntest war aber wiederum negativ (vgl. E. 3.20). Dr. L.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 24. März 2014 zwar, wie erwähnt, ein hinkendes Gangbild fest; die „Beugung/Streckung“ lag jedoch bei 145/0/5°, die Stabilität war einwandfrei, und es fanden sich lediglich diffuse Druckdolenzen lateral und medial (vgl. E. 3.21). Diese – massgeblichen – klinischen Befunde lassen aber nicht darauf schliessen, dass der im MRI vom 8. Januar 2014 dargestellte Meniskusschaden lateral zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Beweglichkeit des rechten Knies führt, als Kreisarzt Dr. A.___ im Februar 2014 angenommen hatte.

4.3.3    Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der Endzustand sei – entgegen den Angaben von Dr. A.___ – nicht erreicht und der Fallabschluss per Ende Juni 2014 deshalb verfrüht gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte der Heilungsverlauf bezüglich der unfallbedingten Kniebeschwerden rechts möglicherweise durch die in den genannten Berichten des J.___ aufgeführten, als polyarthritisch bezeichneten zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. E. 3.14 und E. 3.16) ungünstig beeinflusst wurde und jedenfalls ab September 2013 die rheumatologische Behandlung im Vordergrund stand (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___ vom 17. September 2013 und vom 23. März 2014, E. 3.11 und E. 3.22, sowie die Angaben von Dr. C.___ vom 2. September und 19. September 2013, E. 3.10 und E. 3.12).

    Im Zeitpunkt des Fallabschlusses stand auch keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. So hielt Dr. L.___ in seinem Bericht vom 24. März 2014 fest, es bestehe keine Indikation für eine Re-Intervention oder sogar Implantation eines Kollagenmeniskus. Die Hauptproblematik sei das muskuläre Defizit (Urk. 8/119). Das erhebliche muskuläre Rehabilitationsdefizit wurde dabei bereits vor der Operation vom 11. Juli 2013 anlässlich der Konsultation vom 4. Juli 2013 in der Uniklinik G.___ festgestellt (Urk. 8/19), und auch Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht betreffend die klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ eine deutliche Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur (Urk. 8/24). Für das postoperative Auftrainieren der Oberschenkelmuskulatur setzte Dr. A.___ eine Zeitspanne von maximal vier bis fünf Monaten an (Urk. 8/156), was sachgerecht und angemessen erscheint. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung (Februar 2014) längst verstrichen. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann sodann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens im Februar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand.

4.3.4    Was die Behandlung der im Dezember 2013 letztlich diagnostizierten Spondyloarthritis betrifft, wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Unfallkausalität mit Verfügung vom 3. April 2014 rechtskräftig abgelehnt. Ob sich die Diagnose einer Spondyloarthritis bestätigt hat oder nicht (Urk. 13 S. 6), ist für den vorliegend zu beurteilenden Fallabschluss nicht relevant.

4.4    Somit ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Februar 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2 mit Hinweis). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs mit der SUVA am 28. März 2014 über das Erreichen des medizinischen Endzustandes sowie das von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil informiert worden war (Urk. 8/123). Damit kann als erstellt gelten, dass der – seit Januar 2014 arbeitslose – Beschwerdeführer seit Ende März 2014 um seine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit wusste. Er war daher gehalten, eine entsprechende Tätigkeit zu suchen. Die von Ende März bis Ende Juni 2014 gewährte Anpassungsfrist von drei Monaten erscheint den gegeben Verhältnissen angemessen (vgl. E. 1.5 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.3.2).

4.5    Somit hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und die Taggeldleistungen per 30. Juni 2014 eingestellt.


5.    

5.1    Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung hat.

5.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.3    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

5.4    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand ihrer internen Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/153). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 472).

    Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Mechaniker (DAP-Nr. 2556), Empfangsmitarbeiter (DAP-Nr. 355782), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6349), Prüfer (DAP-Nr. 2601) und Schlusskontrolleur (DAP-Nr. 10047). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeitsplätze für das Jahr 2014 beträgt Fr. 65‘178.--. Dabei wählte die Beschwerdegegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von Dr. A.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpositionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund) entsprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen eines Einkommensvergleichs gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt. Bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Tätigkeiten handelt es sich durchwegs um sehr leichte Tätigkeiten, welche mit dem durch den Kreisarzt festgelegten Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. Allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatisch bedingten Beschwerden sind auch hier mangels Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.-- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist.

5.5    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre – beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen –, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hierzu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).

    Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Fahrzeugaufbereiter bei der Y.___. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 8/54). Somit erfolgte der Stellenverlust aus unfallfremden Gründen. Da der Beschwerdeführer somit auch im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre, kann das dort erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Von daher ist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 (Urk. 7) zu Recht auf das von ihr im Einspracheentscheid vom 15. September 2014 (Urk. 2) auf der Basis des Lohnes bei der Y.___ ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (= 5‘300.-- x 13; vgl. Urk. 8/158) zurückgekommen und hat dieses aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) neu berechnet (Urk. 7 S. 6-7). Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, von – lediglich - Fr. 4‘760.-- pro Monat bzw. Fr. 57‘120.-- pro Jahr herangezogen hat, kann offen bleiben, ergäbe sich doch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.-- auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 %, wenn von einem Valideneinkommen 2014 in der Grössenordnung des mutmasslichen Einkommens bei der Y.___ von Fr. 68‘900.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) ausgegangen würde.

    Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 12. Februar 2014 per 1. April 2014 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem er als Automobilverkäufer mit einem Pensum von 20 % Fr. 1‘200.-- pro Monat (x 13) verdient (Urk. 8/141/2). Zwar kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er als Automobilverkäufer mit dem ihm zumutbaren 100%igen Pensum einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (x 5) resp. ein Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- (x 13) erzielen könnte. Der besagte Arbeitsvertrag stützt jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die unfallbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse führe.

5.6    Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die medizinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

    Kreisarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 in Bezug auf die Integritätsentschädigung fest, dass die Erheblichkeitsgrenze (vgl. SUVA-Tabelle 2) nicht überschritten werde (Urk. 8/100 S. 9), was angesichts des lediglich geringen unfallbedingten Flexionsdefizites einleuchtet. Somit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

5.7    Von weiteren medizinischen Abklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht