Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00248




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Fürsprecher Renato Diener

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, ist seit Januar 2009 als nebenamtliche Hauswartin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Januar 2013 verletzte sich die Versicherte während eines Ferienaufenthalts in Z.___ bei einem Schnorchelausflug an der linken Achillessehne (Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2013, Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/15/1-2). Nach der Erstbehandlung im A.___ und der Rückkehr der Versicherten in die Schweiz diagnostizierte Dr. med. B.___, Leitender Arzt Chirurgie vom C.___, einen Achillessehnenabriss am Tuber calcanei links und nahm am 28. Januar 2013 einen operativen Eingriff vor (offene Revision, transossäre Reinsertion der Achillessehne an den Calcaneus; Operationsbericht vom 22. Februar 2013, Urk. 7/2). Wegen einer Wundheilungsstörung am Rückfuss links führte Dr. B.___ vom C.___ am 26. Februar 2013 (Operationsbericht vom 15. März 2013, Urk. 7/9) und am 5. März 2013 (Operationsbericht vom 4. April 2013, Urk. 7/7) zwei weitere operative Eingriffe durch. Infolge anhaltender Beschwerden wurde daraufhin im Rückfussbereich links eine Stosswellentherapie durchgeführt (vgl. Urk. 7/11 und Urk. 1 S. 2). Die Vaudoise richtete der Versicherten ausweislich der Akten bis zum 31. Mai 2013 Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 7/13) und erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Am 10. Juli 2014 wurde die Versicherte von einem Schadeninspektoren der Vaudoise zum Sachverhalt vom 16. Januar 2013 befragt (Protokoll vom 10. Juli 2014, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 4. August 2014 teilte die Vaudoise der Versicherten mit, dass alle künftigen Kosten zulasten ihrer Krankenkasse gehen würden, da die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 7/16). Die dagegen von der Versicherten am 20. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/19) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, aus dem Ereignis vom 16. Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3).

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel, im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall, im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies, in einem Sprung von einer Verpackungskiste, im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte, im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen, im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie, in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen, im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings, in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer verneint; ebenso verneint hat das Bundesgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen (BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte die weitere Übernahme von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Schnorchelausflugs in Z.___ ganz normal vom Bootsrand gesprungen, wobei sie nicht angegeben habe, dass sie Anlauf genommen, sich stark abgestützt oder eine andere brüske Bewegung gemacht habe. Von einer sportlichen Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand bzw. einem gesteigerten Gefährdungspotenzial könne daher nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr von einer ganz normalen Lebensverrichtung auszugehen. Im Weiteren sei es nicht zulässig, von der Diagnose auf ein bestimmtes Ereignis zu schliessen. Vom Sehnenriss dürfe somit nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit voller Kraft vom Bootsrand gesprungen sei (Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich beim Sprung vom Ausflugsboot am linken Fuss die Achillessehne gerissen habe. Beim Absprung habe sie nicht nur auf den nicht vollständig stabilen Untergrund des Bootsrandes zu achten gehabt, sondern auch darauf, dass sie weit genug vom Boot abgesprungen sei, um nicht anzustossen. Bei der Achillessehne handle es sich um die stärkste Sehne des menschlichen Körpers, deren Riss eine starke Krafteinwirkung voraussetze. Allein aus der erlittenen Verletzung lasse sich bereits schliessen, dass sie mit voller Kraft vom Bootsrand abgesprungen sein müsse. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne generell davon ausgegangen werden, dass Sprünge ein gesteigertes Gefahrenpotenzial in sich bergen und die Voraussetzungen für ein sinnfälliges Ereignis erfüllen würden (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 16. Januar 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2013 erlittenen Achillessehnenabriss am Tuber calcanei um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Ereignis vom 16. Januar 2013 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.

3.2    Der Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der Ferien in Z.___ bei einem Tauchgang aus dem Boot gesprungen sei und sich die Achillessehne gerissen habe (Urk. 7/1).

    Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin betreffend die Befragung vom 10. Juli 2014 geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letzten Schnorchelgang am ersten Tag um 17.00 Uhr vom Bootsrand, auf welchem sie mit beiden Beinen gestanden sei, mit dem linken Bein abgestossen habe und ins Wasser gesprungen sei. Unmittelbar nach dem Absprung – noch bevor sie ins Wasser getaucht sei – habe sie explosionsartige Schmerzen wie bei einer Bombenexplosion in der linken Ferse verspürt. Sämtliche Schnorchelgänge seien im Badeanzug und mit Schnorchel und -brille erfolgt, jedoch ohne Flossen. Die Höhe vom Bootsrand bis zum Wasser habe ca. 50 cm betragen (Urk. 7/17/2-3).

3.3    Gestützt auf diese Angaben (vgl. auch das aktenkundige Foto des betreffenden Bootes, Urk. 7/15/6) kann somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2013 mit Badeanzug, Schnorchel und -brille aus immerhin ca. einem halben Meter Höhe vom Boot ins Meer gesprungen ist, wobei sie sich mit dem linken Bein abgestossen hat. Im Weiteren ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen dieses Sprungs mit dem linken Bein zumindest mit einigem Kraftaufwand abgestossen hat, da sich auch ein nicht in Fahrt befindliches Boot im Wasser naturgemäss immer leicht bewegt und ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass sie daran angestossen wäre. Erschwerend kam dabei noch hinzu, dass die Beschwerdeführerin vom instabilen Untergrund des Bootes ins Wasser sprang.

    Unter diesen Umständen wies dieses Geschehnis demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial auf, und der von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2013 erlittene Gesundheitsschaden ist auf eine Beanspruchung des Körpers zurückzuführen, welche über die alltäglichen Belastungen hinausgeht. Wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, wurden vergleichbare Geschehensabläufe vom Bundesgericht denn auch regelmässig als äussere Ereignisse beurteilt. So hat das Bundesgericht etwa im Urteil U 159/06 vom 29. August 2006 E. 3.2 bei einem Aufsprung aus dem Bürostuhl und im Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2 bei einem Herabspringen aus ca. 60 cm Höhe einen äusseren Faktor bejaht. Ebenso bejaht hat es das Vorliegen eines äusseren Faktors im Urteil 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5, wo es um das Ausziehen der Flossen eines Tauchers bei erheblichem Wellengang ging.

3.4    Es ist somit festzuhalten, dass ein unmittelbares Geschehen vorliegt, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 2013 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.


4.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 16. Januar 2013 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl