Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00249




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1957 geborene X.___ war ab dem 6. Juli 2006 bei der Y.___ AG als Reinigungsaushilfe in einem 45%-Pensum angestellt und bei den AXA Versicherungen AG (kurz: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/A1; vgl. auch die Nachmeldung zum Schadenfall [Urk. 9/A6]) berichtete die Arbeitgeberin, die Versicherte sei am 27. Dezember 2010 auf dem Eis ausgerutscht und gestürzt, wobei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zugezogen habe. Im Kurzbericht des Spitals Z.___ über die notfallmässige Erstbehandlung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M3) wurde festgehalten, die Versicherte sei auf dem Heimweg gestürzt und zu Hause um circa 08.30 Uhr eingetroffen. Nachdem sie von ihrem Ehemann mutistisch auf dem Bett sitzend vorgefunden worden sei, habe dieser die Ambulanz verständigt, welche die Versicherte auf die Notfallstation gebracht habe bei einem Glasgow-Coma-Skala Wert [GCS] von 8 (unter Sedation) und Verdacht auf einen postiktalen Zustand. Es wurden die Diagnosen 1) schweres Schädelhirntrauma mit/bei frontaler parenchymaler Kontusionsblutung rechts und links nach unklarem Sturz am Morgen des 27. Dezember 2010 sowie 2) Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen bei Status nach Status non-convulsivus gestellt. Die Versicherte wurde via Schockraum ins A.___ überwiesen, wo sie operiert wurde (Einlage einer Hirndrucksonde) und vom 27. Dezember 2010 bis am 16. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Intensivstation und vom 16. bis am 20. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Bettenstation hospitalisiert war (vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011 [„Zusammenfassung der Krankengeschichte“], Urk. 9/M6). Am 20. Januar 2011 wurde die Versicherte in die Klinik B.___ verlegt (vgl. die Berichte der Klinik B.___ vom 3. Februar 2011 [Urk. 9/M5], 1. März 2011 [Urk. 9/M7], 12. April 2011 [Urk. 9/M8]), wo sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physiotherapie, Ergotherapie und Neuropsychologie integriert wurde (Urk. 9/M5 S. 1). Nach anfänglichen Fortschritten kam es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes, weshalb die Versicherte auf die psychosomatische Abteilung verlegt wurde (Urk. 9/M7). Am 19. Mai 2011 wurde sie aus der Klinik B.___ entlassen (Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 [Urk. 9/M12]) und anschliessend an das C.___ überwiesen, wo sie bis August 2011 behandelt wurde (vgl. Berichte des C.___ vom 23. Mai 2011 [Urk. 9/M11], 4. Juli 2011 [Urk. 9/M13], 19. August 2011 [Urk. 9/M29] und 16. September 2011 [Urk. 9/M18]). Die AXA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.

Im Zusammenhang mit der vorbestehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurde am A.___, Klinik für Neurologie, am 4. August 2011 eine Verlaufskontrolle durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfallsfreiem Verlauf und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. den Bericht des A.___ vom 4. August 2011 [Urk. 9/M32]). Ab Anfang Oktober 2011 stand die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/M34).

Nachdem die Versicherte in den Ferien in E.___ am 5. September 2011 gestolpert und mit dem Kopf sowie der Brust an einen Baum geprallt war (Urk. 9/A48), wurden auf Veranlassung der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, am 7. November 2011 ein MRI des Schädels (Urk. 9/M27) und eine MRI-Arthrographie der linken Schulter (Urk. 9/M28) angefertigt. Am 26. Oktober 2011 beantwortete Dr. F.___ zudem Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten und gab unter anderem zur Auskunft, die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 % (Urk. 9/M25).

Der versicherungsinterne beratende Arzt der AXA, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, empfahl – gestützt auf die Akten – in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9/M33) die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten angesichts der komplexen Sachlage mit vorbestehender symptomatischer Epilepsie bei Status nach ischämischem Insult links-hemisphärisch. Mit Bericht vom 19. März 2012 attestierte auch Dr. D.___ der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M34).

Im April und Mai 2012 wurde die Versicherte in der Klinik H.___ neurologisch, neuropsychologisch, verhaltensneurologisch und neuropsychiatrisch untersucht. Die Klinik H.___ erstattete das Gutachten am 16. Juli 2012 (Urk. 9/M37). Am 22. Juni 2012 löste die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. August 2012 auf (Urk. 9/A61/1). Am 17. August 2012 wurde der Rechtsvertreter der Versicherten mandatiert (Urk. 9/A70), welcher sich am 6. September 2012 zum Gutachten äusserte (Urk. 9/A74). Dr. G.___ nahm am 26. September 2012 Stellung zum Bericht von Dr. D.___, dem Gutachten und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2012 (Urk. 9/M40). Er hielt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den kognitiven Beeinträchtigungen und dem Unfall höchstens teilweise für möglich. Die AXA liess das Gutachten in der Folge ergänzen (Urk. 9/A77). Die Ergänzung wurde am 29. Januar 2013 erstattet (Urk. 9/M41). In der Stellungnahme vom 4. März 2013 (Urk. 9/M42) hielt Dr. G.___ an seiner Stellungnahme vom 26. September 2012 fest. Er sei nach wie vor der Meinung, dass schon vor dem Unfall relevante neuropsychologische Minderleistungen bestanden hätten, welche leichte bis schwere psychologische Funktionsstörungen bedingen würden.

Am 15. März 2013 verfügte die AXA, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 31. Juli 2012 eingestellt. Davon ausgenommen sei einzig die Behandlung beziehungsweise Kontrolle des epileptischen Leidens. Diese Kosten würden vorerst für die Dauer von 3 Jahren übernommen. Danach erfolge eine Neuevaluation. Die Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spätfolgen sei gestützt auf Art. 11 UVV gewährt. Die Taggeldleistungen würden ebenfalls per 31. Juli 2012 eingestellt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, hingegen ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.-- (Urk. 9/A78). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache (Urk. 9/A79), welche sie am 5. November 2013 ergänzte (Urk. 9/A81). Am 25. August 2014 reichte Dr. D.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 9/M44). Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies die AXA die Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2013 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A90]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2012 eine angemessene Rente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht.

1.2    Die massgebliche Rechtsprechung zum für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei einem krankhaften Vorzustand (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5), für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Urk. 2 S. 7) sowie die Bemessung des Integritätsschadens (Urk. 2 S. 9). Darauf kann verwiesen werden.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat und ob die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.-- - einer Einbusse von 15 % entsprechend - angemessen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 zusammengefasst aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 27. Dezember 2010 zu einer leichten richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei. Neurokognitive Defizite hätten bereits vor dem Unfall bestanden, wobei diese gemäss Bericht des A.___ vom 26. Mai 2010 einer leichten bis mittelschweren Störung entsprochen hätten. Unfallbedingt habe sich diese zu einer mittelschweren Störung entwickelt. Bezüglich der symptomatischen Epilepsie müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weil eine Aussage in Bezug auf den Status quo sine oder eine richtunggebende Verschlimmerung noch nicht möglich sei. Zwischen dem Unfallereignis und den verdachtsweise bestehenden intermittierend aufgetretenen affektiven Störungen bestehe gemäss Gutachten lediglich möglicherweise ein Zusammenhang. Für eine hirnorganische, unfallbedingte Schädigung habe der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden können (Urk. 2 S. 4 ff.). Daran änderten auch die Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts, welche das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung des aktenkundigen Vorzustands als unfallbedingt eingestuft habe (Urk. 2 S. 7). Bei einem Einkommensvergleich resultiere kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Höhe des Integritätsschadens sei angemessen festgesetzt worden, nachdem es unfallbedingt lediglich zu einer leichten Verschlimmerung der neuropsychologischen Defizite gekommen sei (Urk. 2 S. 9).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Prof. I.___ stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2013 die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen im Bericht vom 19. März 2012 zwar nicht in Frage, behaupte aber, diese seien allesamt vorbestehend. Er selbst habe diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 allerdings nicht diagnostiziert, was widersprüchlich sei. Prof. I.___ hätten auch nicht die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Wenig überzeugend sei der Einwand von Prof. I.___, Dr. F.___ habe im Bericht vom 26. Oktober 2011 keine psychischen Beschwerden erwähnt, was dafür spreche, dass anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 keine psychische Störung bestanden habe, was nicht stichhaltig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Unverständlich sei auch, wie die Beschwerdegegnerin eine unfallbedingte hirnorganische Schädigung in Zweifel ziehen könne (Urk. 1 S. 10). Die Kürzung der Integritätsentschädigung wegen eines Vorzustandes setze voraus, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Ausmass des Vorzustandes nachgewiesen sei. Unsicherheiten, welche hier vorlägen, sollten nicht zu Lasten der Versicherten, sondern zu Lasten der Versicherung gehen. Deshalb sei die Integritätsentschädigung nur um 20 % auf 30 % zu kürzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Nachweis dafür, dass der von Frau Dr. D.___ beschriebene, organisch bedingte psychische Gesundheitsschaden (gänzlich) vorbestehend sein solle, sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb der Beschwerdeführerin auch hierfür die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 11). Die Meinung der Gutachter sei weder mit der Beurteilung der Klinik B.___ noch mit der von Prof. I.___ gestellten und von Dr. J.___ bestätigten Diagnose einer mittelschweren Störung vereinbar (Urk. 1 S. 12). Die Annahme von Dr. G.___, der Unfall habe nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt, überzeuge zudem nicht (Urk. 1 S. 13).


3.    

3.1    Im Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/M37 S. 43):

- Unfall vom 27.12.2010 mit/bei

- traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung

- MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont und kortikal im Gyrus rectus und orbitalis rechts

- nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus

- wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei

- Status nach Mediainfarkt links 04/1998

- einfache und komplex fokale Anfälle seit 1998, anamnestisch aktuell wenig aktiv

- semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts

- Status nach non-konvulsivem Status epileptici 12/2008 und 12/2010

- Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades

- multifaktoriell bedingt

- nur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27.10.2010 zurückzuführen

- Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, differentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 9/M37 S. 42):

- Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005

- aktuell klinisch nicht aktiv

- Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp

In der interdisziplinären Zusammenfassung äusserten sich die Gutachter zunächst zu den Umständen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M37 S. 36). Diese seien nicht klar. Es stehe zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Ob dieses im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall bei vorbestehender, seit 1998 diagnostizierter Epilepsie (mitunter unter anderem bereits Episoden eines Status epilepticus im jahrelangen Verlauf) zusammenhänge, könne nicht verifiziert werden. Auffallend sei, und was unter Umständen auf einen Sturz am 27. Dezember 2010 im epileptischen Anfall hindeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im A.___ einen im EEG dokumentierten Status epilepticus aufgewiesen habe, was möglicherweise auf die Kontinuität des zum Unfall führenden epileptischen Geschehens hindeuten könne. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass das epileptische Geschehen bei vorbestehender Anfallsneigung durch die Hirntraumatisierung getriggert worden sei. Evident sei anhand der verfügbaren Akten einerseits, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 Kontusionsblutungen aufgewiesen habe und in diesem Zusammenhang die halluzinatorischen Erlebnisse, Verhaltensauffälligkeiten und affektiven Störungen entwickelt habe und auch kognitive Defizite objektiviert worden seien. Erwiesen sei andererseits auch, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 unter einer Epilepsie gelitten habe und unter anderem wegen dieser Störung bereits vom 27. Dezember 2008 bis am 2. Januar 2009 im A.___ unter der Diagnose nonkonvulsiver Status epilepticus hospitalisiert gewesen sei.

Des Weiteren führten die Gutachter aus (Urk. 9/M37 S. 36 f.), im Zusammenhang mit dem neurologischen bzw. neurokognitiven Zustand hinsichtlich der möglichen Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 sei die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und nach dem erwähnten Unfall von Bedeutung. Die kognitiven Defizite seien im Anschluss an den Unfall vom 27. Dezember 2010 als eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen, der Objektbenennungen und der visuell-räumlichen Behaltensleistung und der verminderten Störungseinsicht (Anosodiaphorie) dokumentiert worden. Feststehe, dass die Beschwerdeführerin gemäss verfügbarer Dokumentation bereits vor dem Ereignis vom 27. Dezember 2010 neurokognitive Beeinträchtigungen aufgewiesen habe, wie diese anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung objektiviert worden seien (dabei verwiesen die Gutachter auf den Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 26. Mai 2010 [Urk. 9/M39] und zitierten daraus). Nach Durchsicht der Befunde der Untersuchung vom 26. Mai 2010 müsse am ehesten eine leichte bis mittelschwere Störung angenommen werden. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine neurologische Störung aufgewiesen habe – namentlich ein epileptisches Leiden, welches sich unter anderem (mindestens zwei Mal) mit einem non-konvulsiven Status epilepticus manifestiert habe – und dass bereits vor dem erwähnten Unfall neurokognitive Defizite hätten objektiviert werden können. Diese hätten aufgrund der damaligen Befunde (Untersuchung vom 26. Mai 2010) einer leichten bis mittelschweren Störung entsprochen. Ein vergleichbares Ausmass der kognitiven Störung sei während der Hospitalisation in B.___ festgehalten worden, namentlich eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen de facto in den gleichen Funktionsbereichen wie bereits im Bericht vom 26. Mai 2010 vor dem Unfall objektiviert. Die Einschätzung der Zunahme der kognitiven Defizite nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 sei schwierig zu beziffern und erscheine arbiträr. Eine Verschlimmerung von (global betrachtet) leicht bis mässig zu mittelschwer erscheine anhand der fremdanamnestischen Angaben gerechtfertigt.

Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M37 S. 37 f.), im Verlauf nach der Entlassung aus der stationären Rehabilitation (vom 19. Mai 2011) seien insbesondere im Rahmen der ambulanten Rehabilitation (C.___) neuropsychologische Verlaufsuntersuchungen durchgeführt worden. Im Bericht vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen sei zusammenfassend auf ein mittelgradig reduziertes kognitives Leistungsprofil hingewiesen worden, bei welchem die eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen, reduziertes visuell-räumliches Arbeitsgedächtnis, dysexekutive Probleme (reduzierte gedankliche Flexibilität), verminderte visuo-konstruktive Funktionen und eine vorschnelle und impulsgesteuerte Arbeitsweise der Beschwerdeführerin hervorgehoben worden seien. Aufgrund dieser Befunde sei eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) diagnostiziert worden. Im gleichen Bericht sei auf die gedankliche Einengung auf Schmerzen im Arm sowie auf den Eigengeruch hingewiesen worden, wobei betreffend den Eigengeruch die Assoziation mit dem (bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 nachgewiesenen) epileptischen Leiden assoziiert worden sei.

Die Gutachter äusserten sich sodann zu den von der Beschwerdeführerin teilweise nicht detailliert geklagten Beschwerden (Urk. 9/M37 S. 38 f.) und führten im Wesentlichen aus, der Kopfschmerz sei gemäss Beschwerdeführerin seit 2008 vorbestehend. Aufgrund der Dokumentation sei ein episodischer Spannungskopfschmerz bereits im Jahr 2004 erwähnt worden. Ob eine Zunahme der Kopfschmerzen (Intensität, Frequenz, allenfalls anderer Schmerzcharakter) nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 stattgefunden habe, könne nicht verifiziert werden.

Schliesslich konstatierten die Gutachter (Urk. 9/M37 S. 39 f.), in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhandener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neurostatus festgehalten werden. Insbesondere lasse sich keine Riechstörung nachweisen. In der neuropsychologischen Untersuchung würden mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Defizite im figural-räumlichen Bereich mit Tendenz zur Konfabulation und mnestischen Defiziten, eine grenzwertige Abrufleistung für verbale Inhalte, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyndrom nachgewiesen. Im Verhalten falle eine gewisse Antriebsminderung und Affektverflachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massgebende neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere lasse sich kein klassisches Frontalhirnsyndrom nachweisen. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Befunde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähigkeiten zugeordnet werden. Zudem müssten die Epilepsie, die eingenommene Medikation und der Status nach traumatischer Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 genannt werden, wobei eine genaue quantifizierte Zuordnung in der nachfolgenden Beurteilung versucht werde. Bildungsadaptiert dürften die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entsprechen. Im Befund des neuropsychiatrischen Experten seien bezogen auf die Untersuchung vom 25. April 2012 keine Hinweise auf ein umschriebenes psychopathologisches Syndrom zu finden. Anamnestisch dürften intermittierend gewisse affektive Probleme bestehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symptome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine affektive Problematik nicht diagnostiziert worden sei. Somit könne aktuell lediglich der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden. Inwiefern die im Bericht des C.___ vom 4. Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach wie vor aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfügbaren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf die prätraumatische Verhaltensweise nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prätraumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung durch die behandelnde Institution in den zur Verfügung stehenden Akten nicht wiederholt worden sei.

3.2    In der Ergänzung zum Gutachten der Klinik H.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/M41) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom 11. April 2012 (Urk. 9/M38) Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild“ sowie eine schwere Schlafstörung (wegen schmerzhafter linker Schulter) aufgewiesen. Hinsichtlich der Ausführung betreffend ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild“ müsse auf die Feststellungen von Dr. F.___ anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 (Bericht vom 26. Oktober 2011) hingewiesen werden. Dr. F.___ habe keine psychischen Beschwerden dokumentiert, sondern lediglich auf eine massive Verlangsamung der Beschwerdeführerin hingewiesen, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Im Bericht der Hausärztin werde somit einerseits auf eine vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehende Problematik (eine massive Verlangsamung) hingewiesen, welche auf eine vorbestehende Antriebsstörung hindeute. Andererseits müsse aufgrund des erwähnten Berichts der Hausärztin festgestellt werden, dass sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines „mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes“ innerhalb von rund zwei Wochen entwickelt habe (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Hinsichtlich der affektiven Problematik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als „Nebendiagnosen“ nebst episodischen Spannungskopfschmerzen eine anamnestisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Behandlung dokumentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anamnese mit depressiver Episode erhoben worden. Eine Affektarmut sei ebenfalls vor dem Unfall erwähnt worden (Bericht vom 26. Mai 2010). Die Assoziation, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stimmungsschwankung vorliege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Probleme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwankung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionierung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der reduzierten Krankheitsverarbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme, was weiter unten aufgeführt werde (Urk. 9/M41 S. 2 f.).

Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M41 S. 3 f.), dass auch die von der Psychiaterin im Bericht vom 19. März 2012 erwähnten Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie das erwähnte verlangsamte, teilweise umständliche Denken (was als psycho-kognitive Phänomene zu werten sei) gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2010 vorbestehend seien. Weiter erwähne die Psychiaterin Ängste (hypochondrische und Ängste vor erneuten Stürzen), dazu Beziehungsideen, olfaktorische und akustische Halluzinationen, Derealisation und Depersonalisation sowie Beeinträchtigungen der Affektivität (Ratlosigkeit, Affektarmut, Deprimiertheit, Ängstlichkeit), phasenweise Dysphorie, innere Unruhe, Affektlabilität, Insuffizienzgefühle. Hier sei unter anderem auf Ausführungen im Bericht des A.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 2. Januar 2008 (wahrscheinlich 2. Januar 2009) hinzuweisen. Darin werde gestützt auf Ausführungen der Familie der Beschwerdeführerin auf sich wiederholende stuporöse Zustände, Episoden von sinnlosen und unerklärlichen, über einige Stunden anhaltenden sinnlos erscheinenden Handlungen, die offensichtlich verdächtig seien auf dissoziative Phänomene, hingewiesen. Hervorgehoben werden müsse ferner, dass die von der Psychiaterin erwähnten Wahrnehmungsstörungen (olfaktorische und akustische Halluzinationen) dringend verdächtig seien auf epileptische Aktivität, die sich nicht zwingend in Form von Grand-Mal Anfällen manifestieren müsse. Es handle sich bei allen von der behandelnden Psychiaterin erwähnten Symptomen, die sowohl im prätraumatischen als auch im posttraumatischen Verlauf erwähnt worden seien, um psychische beziehungsweise psychopathologische Phänomene, welche bei einer Epilepsie vorkommen könnten.

Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 9/M41 S. 4 f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im entsprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgebenden Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hingegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, insbesondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten darauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine negative Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnorganische Störung bestanden habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leistungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen Infarkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010. Sämtliche vorgenannten, hinsichtlich der Ätiologie der affektiven Problematik wichtigen Faktoren seien im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2012 nicht diskutiert worden. Zwischen dem Bericht vom 19. März 2012 und dem Gutachten ergäben sich somit lediglich hinsichtlich der Interpretation der Genese der affektiven Störung Unterschiede. Die Psychiaterin habe die affektive Störung ausschliesslich auf den Unfall vom 27. Dezember 2010 zurückgeführt, was gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht statthaft sei. Es sei im Besonderen hervorzuheben, dass die Interpretation der affektiven Probleme der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 16. Juli 2012 keinesfalls einseitig erfolgt sei, da differentialdiagnostisch die hirnorganisch bedingte affektive Störung erwähnt worden sei. Die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung bedeute hingegen nicht, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei.


4.

4.1    Das Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Beschwerdehrerin profund, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie beantworteten in schlüssiger Weise die unfallversicherungsspezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich eingehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehenden krankhaften Vorzustand auseinander und begründeten ihre Einschätzung anschaulich, gut verständlich und detailliert. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.

4.2    Der Umstand, dass die Gutachter zum Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___, vom 19. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom 11. April 2012 (Urk. 9/M38) erst in der Ergänzung zum Gutachten vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/M41) Stellung nahmen, ändert nichts an der Verwertbarkeit des (Gesamt-)Gutachtens. Die Berichte von Dr. D.___ und des A.___ wurden den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin zwar nach der Auftragserteilung zugestellt und gingen aus nicht genau rekonstruierbaren Gründen unter (Urk. 9/M41 S. 1 f.). Das Versäumte holten die Gutachter jedoch in der ergänzenden, ausführlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 nach. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter wollten mit ihren ergänzenden Ausführungen davon ablenken, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vollständig psychiatrisch untersucht und die Unvollständigkeit der Akten nicht bemerkt hätten (Urk. 1 S. 7), stösst sodann ins Leere. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. April 2012 sowie am 23. Mai 2012 von den Gutachtern umfassend untersucht (Urk. 9/M37 S. 17 ff.). Das im Anschluss daran verfasste Gutachten sowie dessen Ergänzung zeichnen zudem ein vollständiges und in sich schlüssiges Bild.

4.3    Dass die Gutachter kein psychisches Leiden diagnostiziert hätten (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7), trifft nicht zu. Es wurde der Verdacht auf eine intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, differentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung, geäussert. Im Zeitpunkt der Exploration bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für affektive Störungen, was von den Gutachtern nachvollziehbar dargestellt wurde. Sie hielten zudem fest, anamnestisch dürften intermittierend gewisse affektive Probleme bestehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symptome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine affektive Problematik nicht diagnostiziert worden sei. Somit könne aktuell lediglich der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden (E. 3.1). Die Gutachter hielten einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Symptomatik für möglich (Urk. 9/M37 S. 44), jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr betrachteten sie die Epilepsie als hauptursächlich für die affektive Problematik (Urk. 9/M41 S. 2 ff.). Ob anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 bei Dr. F.___ eine psychische Störung bestand oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 8), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht entscheidrelevant. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, Prof. I.___ habe eine neuropsychiatrische, aber keine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 11), ist sodann nicht zielführend. Prof. I.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie.

Dem Umstand, dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin auch in ihrem Bericht vom 25. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von organisch bedingten Psychose- und Zwangssymptomen attestierte und auf mehrere Phasen einer schweren Depressivität hinwies (Urk. 9/M44), hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 zu Recht entgegen, dass die auf die psychische Störung entfallende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht ursächlich dem Unfallereignis zugeordnet werden könne und dass sich Dr. D.___ nicht auf eine neuropsychologische Testung als Grundlage abstütze (Urk. 8 S. 6). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Dr. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Dass den Gutachtern die auf Seite 7 des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 erwähnten weiteren Berichte zur Psychosomatik, Neuropsychologie und zum MRI Schädel sowie das Laborblatt (Urk. 9/M12 S. 7) nicht vorgelegen haben sollen (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7 f.), darf bezweifelt werden. Im Gutachten vom 16. Juli 2012 wiesen die Gutachter auf den neuropsychologischen Befund der Untersuchungen vom 6. und 16. Mai 2011 in der Klinik B.___ hin und zitierten daraus (Urk. 9/M37 S. 35). Doch selbst wenn den Gutachtern nicht sämtliche Beilagen des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 vorgelegen hätten, würde dies nicht schaden. Der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 enthielt eine zusammenfassende Beurteilung (Urk. 9/M12 S. f.), welche von den Gutachtern zur Kenntnis genommen und bei ihrer Einschätzung eingehend berücksichtigt wurde. Insbesondere äusserten sich die Gutachter zu depressiven Symptomen, Halluzinationen und einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung und legten in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit den Akten dar, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen worden, sondern bereits vor dem Unfall aufgetreten seien und im Zusammenhang mit der epileptischen Aktivität gesehen werden müssten (E. 3.1). Dass im Austrittsbericht der Klinik B.___ festgehalten wurde, es liege eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychiatrisch-neuropsychologischen Funktionsstörung vor, welche Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (Urk. 9/M12 S. 3), ändert an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ebenfalls nichts. Die Gutachter wiesen zu Recht darauf hin, dass die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung nicht bedeute, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 9/M41 S. 5). Die Ärzte der Klinik B.___ setzten sich jedenfalls nicht mit allfälligen Auswirkungen des ischämischen Insults aus dem Jahr 1998, der seit diesem Jahr vorbestehenden Epilepsie sowie einer vorbestehenden Affektlabilität auseinander und grenzten die hirnorganischen Störungen nicht in ihrer Kausalität voneinander ab.

4.5    Hinsichtlich der Beweislastregel bei einem Vorzustand ist der Beschwerdeführerin beizupflichten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10): Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden.

Die Gutachter legten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erreichen des Vorzustandes auszugehen ist. Einzig die Verschlimmerung der neuropsychologischen Defizite von einer leichten bis mässigen zu einer mittelschweren Störung betrachteten sie als unfallkausal und bewerteten die Zunahme mit 15 % (Urk. 9/M37 S. 44 f. und S. 51). Hinsichtlich der Epilepsie ist der Verlauf abzuwarten (Urk. 9/M37 S. 45).

Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 9/M37 S. 64) erweist sich angesichts der Zunahme der kognitiven Defizite um 15 % als angemessen. Weshalb die Integritätsentschädigung auf 30 % festgesetzt werden sollte, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen (Urk. 1 S. 10 f.). In diesem Sinne kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 9) verwiesen werden.

4.6    Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihren übrigen Einwänden nicht durchzudringen.

Es ist auf die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Die Gutachter hielten fest, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf Belastungen, das Heben oder Tragen, die Haltungen und die Fortbewegung auswirkten. Zugleich müsse anhand der aktuellen Befunde hervorgehoben werden, dass aufgrund der verfügbaren kognitiven Funktionen keine Beeinträchtigung für Tätigkeiten vom Typus, wie sie die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt gehabt habe, bestehe. Ebenfalls liessen sich keine anhaltenden psychischen oder verhaltensmässigen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen. Es müsse dennoch erwähnt werden, dass künftig in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des epileptischen Leidens auch die kognitiven, psychischen und verhaltensmässigen Aspekte des Funktionierens in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (Urk. 9/M37 S. 45 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen bestehe nach erfolgtem Einkommensvergleich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 9). Darauf sowie auf den von der Beschwerdegegnerin getätigten Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 7 f.) kann verwiesen werden.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2014 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro