Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00251 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Beschluss vom 14. November 2014
in Sachen
sansan Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: sansan Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Urk. 1) erhob die Sansan Versicherungen AG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva Luzern vom 26. September 2014 betreffend Nichteintreten (Urk. 2). Anlässlich eines Telefongesprächs erklärte die bei der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin am 3. November 2014, sie sei irrtümlich von einem Wohnsitz des Versicherten in X.___ im Kanton Zürich ausgegangen (Urk. 4).
2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Diese Bestimmung knüpft für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich am Wohnsitz an und lässt deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefugten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer versicherten Person bezieht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 58 ATSG). Bei Leistungsstreitigkeiten ist somit, auch bei einer Beschwerdeerhebung durch einen anderen Versicherungsträger, die örtliche Zuständigkeit immer nach dem Wohnsitz der versicherten Person zu bestimmen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 58 ATSG).
3. Die versicherte Person, Y.___, hat ihren Wohnsitz in X.___, mithin im Kanton Z.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1, Urk. 3/3). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG sind die Akten des vorliegenden Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons Z.___ zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- sansan Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Naef